Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2172049-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BAL) vom 18.08.2017, Zl. 831924205-2338431, nach Durchführung einer Verhandlung am 27.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BAL) vom 18.08.2017, Zl. 831924205-2338431, nach Durchführung einer Verhandlung am 27.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Dezember 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 31. Dezember 2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, seit 2011 für eine oppositionelle politische Partei gearbeitet zu haben und deswegen zweimal verhaftet und misshandelt sowie vergewaltigt worden zu sein. Sie habe auch Probleme wegen ihrer Volksgruppe gehabt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Oktober 2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Sie erklärte, zur Volksgruppe der "Muluba" zu gehören und wiederholte im Wesentlichen, dass sie für das "Rassemblement congolais pour la démocratie" (RCD) gearbeitet habe und aus diesem Grund vom Geheimdienst verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführerin legte Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten und den Besuch von Deutschkursen sowie ein ÖSD-Zertifikat, Niveau B1 vor. Weitere Unterlagen, insbesondere das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 14. März 2017, langten am 07. August 2017 beim BFA ein.
Schließlich wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. August 2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29. Dezember 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 3 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden für unglaubwürdig befunden. Dies wurde insbesondere darauf gestützt, dass ihr Wissen um die politischen Gegebenheiten in der Demokratischen Republik Kongo und auch rund um die Partei, bei der sie angeblich beschäftigt gewesen sei, sehr rudimentär gewesen sei und sich dies nicht mit ihrer behaupteten Tätigkeit im Bereich der Propagandaarbeit der Partei vereinbaren lasse.Schließlich wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. August 2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29. Dezember 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden für unglaubwürdig befunden. Dies wurde insbesondere darauf gestützt, dass ihr Wissen um die politischen Gegebenheiten in der Demokratischen Republik Kongo und auch rund um die Partei, bei der sie angeblich beschäftigt gewesen sei, sehr rudimentär gewesen sei und sich dies nicht mit ihrer behaupteten Tätigkeit im Bereich der Propagandaarbeit der Partei vereinbaren lasse.
Gegen den Bescheid wurde am 7. September 2017 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin Asyl gewährt werde, in eventu subsidärer Schutz gewährt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erlassen oder den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. Es wurden verschiedene Anfragebeantwortungen zur Situation Oppositioneller bzw. Frauen in der Demokratischen Republik Kongo auszugsweise zitiert und wurde auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Widersprüche eingegangen und versucht diese zu entkräften. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), ein ärztliches Attest (Lumbalgie), ein Schreiben einer Psychotherapeutin über die Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion, verschiedene Fotos über das Leben der Beschwerdeführerin in Österreich sowie Unterstützungserklärungen.Gegen den Bescheid wurde am 7. September 2017 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin Asyl gewährt werde, in eventu subsidärer Schutz gewährt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erlassen oder den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. Es wurden verschiedene Anfragebeantwortungen zur Situation Oppositioneller bzw. Frauen in der Demokratischen Republik Kongo auszugsweise zitiert und wurde auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Widersprüche eingegangen und versucht diese zu entkräften. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), ein ärztliches Attest (Lumbalgie), ein Schreiben einer Psychotherapeutin über die Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion, verschiedene Fotos über das Leben der Beschwerdeführerin in Österreich sowie Unterstützungserklärungen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2017 vorgelegt.
Am 19. Oktober 2017 wurde eine Bestätigung über die Aufnahme der Beschwerdeführerin in einen Orientierungslehrgang der Schule für Sozialberufe vorgelegt.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 27. November 2017 am Bundesverwaltungsgericht, in deren Vorfeld der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo übermittelt wurde, wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen und legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Rahmen der Schule für Sozialbetreuungsberufe/Altenarbeit vom 23.11.2017 sowie eine Praktikumszusage des Diakoniewerkes vom 10.10.2017 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie lebte vor ihrer Ausreise in Kinshasa.
Die Beschwerdeführerin verließ die Demokratische Republik Kongo am 28.12.2013 und erreichte Österreich am 29.12.2013.
Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in der Demokratischen Republik Kongo; es handelt sich dabei um ihren Onkel, ihre Geschwister, ihren Ehemann und ihre adoptierten Töchter. Die Beschwerdeführerin gibt an, nur mit ihrer Schwester in Kontakt zu stehen und den Aufenthalt des Onkels und des Ehemannes nicht zu kennen.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren Erkrankungen, hat allerdings chronische Rückenbeschwerden. Eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit ergibt sich nur insofern, als dass ihr das Heben schwerer Lasten aktuell unmöglich ist.
Entgegen ihrem Fluchtvorbringen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie für die oppositionelle Partei "Rassemblement congolais pour la démocratie/KML" (RCD/KML) gearbeitet hat und deswegen festgenommen worden ist. Die Beschwerdeführerin engagiert sich in Österreich nicht politisch.
Die Beschwerdeführerin würde für den Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in keine existenzielle Notlage geraten.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist außerordentlich um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht. In den vier Jahren ihres Aufenthaltes hat sie sich umfassende Deutschkenntnisse angeeignet, den Pflichtschulabschluss nachgeholt und einen Orientierungslehrgang der Schule für Sozialberufe begonnen. Sie war kontinuierlich ehrenamtlich tätig, in verschiedenen Projekten engagiert und hat sich einen großen Freundeskreis zugelegt. Sie führt allerdings kein Familienleben in Österreich und ist am Arbeitsmarkt nicht integriert.
1.2. Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo:
Die folgenden Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo vom 08.05.2017 entnommen:
Politische Lage
Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vergleiche Rfi 7.4.2017).
Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016).