Entscheidungsdatum
27.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I403 1313215-3/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 22.05.2017, Zl. 821572409-1575249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 22.05.2017, Zl. 821572409-1575249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und den ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. sowie Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch drei. sowie Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte am 20.11.1998 in der österreichischen Botschaft in Prag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Berber und Christ sei. Er habe einen Abschluss in der Studienrichtung Internationales Recht und sei drei Jahre in der Forschung tätig gewesen. Zudem sei er Mitglied der Partei PUSFP, die in Opposition zum Regime stehe, und weiters sieben Jahre lang Sprecher des Studenten-Syndikats XXXX gewesen. Die Volksgruppe der Berber würde seit 1972 unter Druck gesetzt und verfolgt, sodass er in der politischen Gesellschaft keine Rechte mehr hätte. So habe er eine These über die Berber-Kultur als komparative Studie verfassen wollen, was vom Dekan der Fakultät abgelehnt worden sei. Er habe dann sein Thema in "Islamische Integristen, Entstehung und Folgen, eine theoretische, ideologische und religiöse Analyse" geändert und sei nach der Veröffentlichung des Berichtes gezwungen worden, seine Recherchen einzustellen. Bei einer Rückkehr hätte er wegen seiner Ansichten mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen bzw. würde von den Islamisten massakriert.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte am 20.11.1998 in der österreichischen Botschaft in Prag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Berber und Christ sei. Er habe einen Abschluss in der Studienrichtung Internationales Recht und sei drei Jahre in der Forschung tätig gewesen. Zudem sei er Mitglied der Partei PUSFP, die in Opposition zum Regime stehe, und weiters sieben Jahre lang Sprecher des Studenten-Syndikats römisch 40 gewesen. Die Volksgruppe der Berber würde seit 1972 unter Druck gesetzt und verfolgt, sodass er in der politischen Gesellschaft keine Rechte mehr hätte. So habe er eine These über die Berber-Kultur als komparative Studie verfassen wollen, was vom Dekan der Fakultät abgelehnt worden sei. Er habe dann sein Thema in "Islamische Integristen, Entstehung und Folgen, eine theoretische, ideologische und religiöse Analyse" geändert und sei nach der Veröffentlichung des Berichtes gezwungen worden, seine Recherchen einzustellen. Bei einer Rückkehr hätte er wegen seiner Ansichten mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen bzw. würde von den Islamisten massakriert.
Mit Aktenvermerk vom 15. Jänner 1999 wurde der Asylantrag gemäß § 31 iVm § 16 AsylG 1997 wegen Drittstaatssicherheit Tschechiens für gegenstandslos erklärt und der Botschaft am 15. Jänner 1999 mitgeteilt, dass eine Asylgewährung in Österreich nicht wahrscheinlich sei.Mit Aktenvermerk vom 15. Jänner 1999 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 16, AsylG 1997 wegen Drittstaatssicherheit Tschechiens für gegenstandslos erklärt und der Botschaft am 15. Jänner 1999 mitgeteilt, dass eine Asylgewährung in Österreich nicht wahrscheinlich sei.
Am 27. Dezember 2005 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass er Marokko im Jahre 1996 verlassen habe, weil er sich als Mitglied der marokkanischen Studentenvereinigung politisch betätigt habe. Er sei von 1982 bis 1989 an der Universität in Rabat gewesen. Er habe eine Diplomarbeit über den fundamentalistischen Islam in Marokko schreiben wollen, weil er gute Beziehungen zu solchen Gruppierungen gehabt habe. Diese hätten ihn jedoch daran gehindert, indem sie ihn mit dem Umringen bedroht hätten. Während einer Demonstration sei er in aller Öffentlichkeit von einem Islamisten mit einem langen Messer bedroht worden. Zudem sei er öfters geschlagen und gedemütigt worden, weshalb er sich entschieden habe, Marokko zu verlassen. Er habe auch Probleme mit der marokkanischen Regierung gehabt, weil er als Berber für die Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko eingetreten sei. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Jänner 2007 gab er an, dass seine Schwierigkeiten mit den Islamisten in seiner Studienzeit begonnen hätten. Er sei Marxist/Leninist gewesen und habe deswegen mit dem Regime und den Islamisten Schwierigkeiten gehabt. In Marokko würden seine Mutter sowie seine vier Schwestern und seine drei Brüder leben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. Juni 2007, Zahl: 05 23.040-BAS, den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2007, Zl. 313.215-1/5E-III/67/07, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007, Zl. AW 2007/01/1021-3, der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/01/1305-5, lehnte der Verwaltungsgerichthof allerdings die Behandlung der Beschwerde ab.
Am 17. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2000 des Rates, aus Tschechien rückübernommen und stellte am gleichen Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am gleichen Tag gab er an, dass sich in Marokko seit seiner letzten Antragstellung die Regierung geändert habe und nun die Islamisten an der Macht seien. In seiner Studienzeit sei er ein aktives Mitglied einer linken Partei und gegen die Islamisten, die nun an der Macht seien, gewesen. Weiters bedrohe ihn sein Bruder mit dem Umbringen, weil er den Antragsteller für den Tod seines Vaters und dafür, dass seine Familie Marokko verlassen habe, verantwortlich mache. Zudem habe der Antragsteller "vor zirka zwei Monaten" eine telefonische Drohung in arabischer Sprache durch einen ihm unbekannten Mann erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte der Antragsteller ermordet zu werden oder wegen seiner politischen Haltung ins Gefängnis zu kommen. Er habe auch mit "Sanktionen" der Islamisten zu rechnen und Angst vor seinem Bruder, der ihn bedroht habe. Der Antragsteller stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, weil er sich bisher in Tschechien aufgehalten habe und der Meinung gewesen sei, sich dort auch weiterhin aufhalten zu können. Sein Vater sei im Jahre 2000 verstorben und seine Mutter und seine Geschwister würden in Montreal, Kanada leben. Er legte einen marokkanischen Personalausweis Nr. Z XXXX vor, ausgestellt am XXXX 2005 und gültig bis XXXX 2015. Am 19. April 2012 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme aktuelle Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Marokko übergeben und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 30. April 2012 eingeräumt.Am 17. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2000 des Rates, aus Tschechien rückübernommen und stellte am gleichen Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am gleichen Tag gab er an, dass sich in Marokko seit seiner letzten Antragstellung die Regierung geändert habe und nun die Islamisten an der Macht seien. In seiner Studienzeit sei er ein aktives Mitglied einer linken Partei und gegen die Islamisten, die nun an der Macht seien, gewesen. Weiters bedrohe ihn sein Bruder mit dem Umbringen, weil er den Antragsteller für den Tod seines Vaters und dafür, dass seine Familie Marokko verlassen habe, verantwortlich mache. Zudem habe der Antragsteller "vor zirka zwei Monaten" eine telefonische Drohung in arabischer Sprache durch einen ihm unbekannten Mann erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte der Antragsteller ermordet zu werden oder wegen seiner politischen Haltung ins Gefängnis zu kommen. Er habe auch mit "Sanktionen" der Islamisten zu rechnen und Angst vor seinem Bruder, der ihn bedroht habe. Der Antragsteller stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, weil er sich bisher in Tschechien aufgehalten habe und der Meinung gewesen sei, sich dort auch weiterhin aufhalten zu können. Sein Vater sei im Jahre 2000 verstorben und seine Mutter und seine Geschwister würden in Montreal, Kanada leben. Er legte einen marokkanischen Personalausweis Nr. Z römisch 40 vor, ausgestellt am römisch 40 2005 und gültig bis römisch 40 2015. Am 19. April 2012 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme aktuelle Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Marokko übergeben und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 30. April 2012 eingeräumt.
Am 2. Mai 2012 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung des am 27. Mai 2005 ausgestellten marokkanischen Personalausweises, Behördenzahl Z XXXX, des Beschwerdeführers ein. Nach dieser hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben.Am 2. Mai 2012 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung des am 27. Mai 2005 ausgestellten marokkanischen Personalausweises, Behördenzahl Z römisch 40 , des Beschwerdeführers ein. Nach dieser hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012, Zl. 12 04.634-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG rechtswirksam zugestellt und mit 10. Mai 2012 rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012, Zl. 12 04.634-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG rechtswirksam zugestellt und mit 10. Mai 2012 rechtskräftig.
Am 29. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Der Antragsteller stellte einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und keine Medikamente nehme. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er Angst um sein Leben in Marokko habe. Er werde dort von seinem Bruder bedroht. Zudem werde er von einer bewaffneten Gruppierung namens JIHAD AL ANSA bedroht. Als der Beschwerdeführer in Tschechien gewesen sei, habe die Polizei, ein Offizier namens XXXX (phonetisch), von ihm verlangt zu einer Moschee zu gehen, da ein "Scheich aus London" kommen würde, um einen Vortrag zu halten. Er habe erfahren sollen, worum es in diesem Vortrag gehen würde. Nach diesem Vortrag habe der Beschwerdeführer auf Facebook und E-Mail Morddrohungen erhalten, da "sie" wissen würden, dass er für die tschechische Polizei arbeite. Von seinem Bruder werde er bedroht, weil er wegen seiner politischen Einstellung die ganze Familie "kaputt" gemacht habe. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es werde beabsichtigt den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 29. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Der Antragsteller stellte einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und keine Medikamente nehme. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er Angst um sein Leben in Marokko habe. Er werde dort von seinem Bruder bedroht. Zudem werde er von einer bewaffneten Gruppierung namens JIHAD AL ANSA bedroht. Als der Beschwerdeführer in Tschechien gewesen sei, habe die Polizei, ein Offizier namens römisch 40 (phonetisch), von ihm verlangt zu einer Moschee zu gehen, da ein "Scheich aus London" kommen würde, um einen Vortrag zu halten. Er habe erfahren sollen, worum es in diesem Vortrag gehen würde. Nach diesem Vortrag habe der Beschwerdeführer auf Facebook und E-Mail Morddrohungen erhalten, da "sie" wissen würden, dass er für die tschechische Polizei arbeite. Von seinem Bruder werde er bedroht, weil er wegen seiner politischen Einstellung die ganze Familie "kaputt" gemacht habe. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es werde beabsichtigt den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 2012, Zl 12 15.724-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19. November 2012, Zl. B11 313.215-2/2012/3E, wurde dieser mündlich verkündete Bescheid allerdings aufgehoben, da noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 2012, Zl 12 15.724-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19. November 2012, Zl. B11 313.215-2/2012/3E, wurde dieser mündlich verkündete Bescheid allerdings aufgehoben, da noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Jänner 2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen und gab an, als Student aktiv bei einer kommunistischen Bewegung gewesen zu sein. Er werde als Berber diskriminiert, habe Probleme mit seinem Bruder und werde von den Islamisten verfolgt. Der Beschwerdeführer gab zudem an, noch auf eine Entschädigung der Tschechischen Republik zu warten, da er dort inhaftiert, dann aber freigesprochen worden sei.
Das BFA wies mit im Spruch genannten Bescheid vom 22. Mai 2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wies das BFA auch den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Das BFA wies mit im Spruch genannten Bescheid vom 22. Mai 2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wies das BFA auch den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter römisch vier. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2017 übermittelt und auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet.
Am 09. August 2017 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten. Das BFA entsandte keinen Vertreter.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers Unterlagen zu Verfahren den Beschwerdeführer betreffend aus der Tschechischen Republik übermittelt und darauf hingewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer von der Tschechischen Republik verhängte Einreiseverbot 2003 abgelaufen sei.
Diese Stellungnahme wurde dem BFA mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Oktober 2017 übermittelt und darauf hingewiesen, dass im Bescheid vom Bestehen eines Einreiseverbotes ausgegangen sei. Um eine entsprechende Äußerung innerhalb einer Frist von drei Wochen wurde gebeten. Eine solche Stellungnahme des BFA langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
Auf Rückfrage der erkennenden Richterin wurde mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21. Dezember 2017 erklärt, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, im Jänner oder Februar 2018 eine Deutschprüfung abzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Berber an und hat in Marokko Philosophie und Rechtswissenschaften studiert. Der Beschwerdeführer verließ Marokko 1995/1996 und ist seither nicht mehr nach Marokko zurückgekehrt. Er hielt sich von 1995/1996 bis 2005 in der Tschechischen Republik, von 2005 bis 2007 in Österreich, dann wieder bis 2012 in der Tschechischen Republik auf. Seit 2012 befindet er sich durchgehend in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Crohn. Im November 2016 wurde bei ihm eine wiederkehrende depressive Episode diagnostiziert, weswegen ihm Mirtazapin verschrieben wurde. Dieses Medikament ist auch in Marokko erhältlich.
Eine Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers leben in Kanada, ein Bruder lebt in der Tschechischen Republik. Drei Schwestern und ein Bruder halten sich in Marokko auf, doch besteht zu ihnen kein Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2015 an der Universität Wien eingeschrieben. Er spricht gut Deutsch und hat sich ehrenamtlich engagiert. Er verfügt über einen sehr engen Freundeskreis in Österreich. Ein Familienleben führt er in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bindungen mehr zu Marokko.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
In der Tschechischen Republik wurde der Beschwerdeführer 1997 wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verbrachte allerdings insgesamt fünf Jahre (von 1997 bis 2002) in Haft, wobei er in Bezug auf die zweite Anklage (wegen Betrugs) mit rechtskräftigem Urteil vom 05.02.2005 freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte eine Haftentschädigung, dies wurde aber wegen Verjährung zurückgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer bestand bis zum Jahr 2003 ein von der Tschechischen Republik verhängtes Einreiseverbot. Aktuell liegt kein Einreiseverbot vor.
Der Beschwerdeführer gibt an, in Marokko wegen seiner Sympathie für den Kommunismus durch seinen Bruder, die Islamisten und die Regierung bedroht zu sein. Diese Fluchtgründe wurden bereits in den vorangegangenen Asylverfahren geprüft. Die aktuelle Situation in Marokko unterscheidet sich von den früheren Asylentscheidungen dadurch, dass Marokko wie die anderen Länder Nordafrikas die Phase des "Arabischen Frühlings" durchlaufen hat und dass es im Herbst 2016 nach dem Tod eines Straßenverkäufers zu Protesten der Zivilbevölkerung gegen den Regierungsapparat gekommen war. Eine derartige Verschärfung der Situation, welche dazu führen würde, dass davon auszugehen wäre, dass jeder politische Kritiker in Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von staatlicher Verfolgung würde, ist aber weder dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation noch den Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft und substantiiert vor, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Verfolgung in Marokko zu erwarten hätte.
1.2. Zur Situation in Marokko:
Politische Lage
Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 6.2017a; vgl. ÖB 9.2015). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 2.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed VI sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 6.2017a).Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 6.2017a; vergleiche ÖB 9.2015). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 2.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed römisch sechs sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 6.2017a).
Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus (Chambre des Représentants, Madschliss an-Nuwwab) und dem Oberhaus (Chambre des conseillers, Madschliss al-Mustascharin). Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt (jüngste Wahl: 7.10.2016). Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das Oberhaus besteht aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden (GIZ 6.2017a). In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Repräsentantenhaus stattgefunden. Als stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD – Parti de la Justice et du Développement) hervor (AA 2.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Sie erreichte 125 Sitze (GIZ 6.2017a). Ihr Vorsitzender, der bisherige Regierungschef Abdelilah Benkirane, wurde von König Mohammed VI. mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (AA 2.2017a). An zweiter Stelle rangiert mit 102 Sitzen die liberal-konservative Partei für Authentizität und Moderne (PAM – Parti Authenticité et Modernité). Sie konnte ihre Stimmengewinne mehr als verdoppeln und gilt daher als heimliche Siegerin. Dahinter gereiht ist mit 46 Sitzen die traditionsreiche Unabhängigkeitspartei (PI – Parti de l'Istiqlal), dahinter andere Parteien (GIZ 6.2017a).Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus (Chambre des Représentants, Madschliss an-Nuwwab) und dem Oberhaus (Chambre des conseillers, Madschliss al-Mustascharin). Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt (jüngste Wahl: 7.10.2016). Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das Oberhaus besteht aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden (GIZ 6.2017a). In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Repräsentantenhaus stattgefunden. Als stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD – Parti de la Justice et du Développement) hervor (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 6.2017a). Sie erreichte 125 Sitze (GIZ 6.2017a). Ihr Vorsitzender, der bisherige Regierungschef Abdelilah Benkirane, wurde von König Mohammed römisch sechs. mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (AA 2.2017a). An zweiter Stelle rangiert mit 102 Sitzen die liberal-konservative Partei für Authentizität und Moderne (PAM – Parti Authenticité et Modernité). Sie konnte ihre Stimmengewinne mehr als verdoppeln und gilt daher als heimliche Siegerin. Dahinter gereiht ist mit 46 Sitzen die traditionsreiche Unabhängigkeitspartei (PI – Parti de l'Istiqlal), dahinter andere Parteien (GIZ 6.2017a).
Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).
Quellen:
Sicherheitslage
Marokko ist grundsätzlich ein politisch stabiles Land mit gut ausgebauter Sicherheitspräsenz (BMEIA 5.7.2017). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (das einzige in Nordafrika), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird. Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden. Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 5.7.2017). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt in den übrigen Landesteilen (BMEIA 5.7.2017).
Auch in Marokko besteht jedoch ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können (AA 5.7.2017, vgl. BMEIA 5.7.2017). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch K