Entscheidungsdatum
29.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2159866-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 16-1116459401-160745383, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 16-1116459401-160745383, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. wird alsA) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ghanas, der Volksgruppe der Fante und dem christlichen Glauben zugehörig, brachte am 28.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war.
2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er zu seinem Privat- und Familienleben an, dass seine Mutter und seine Tochter in seinem Herkunftsstaat aufhältig seien. Er habe auch einen Onkel, welcher sich in Deutschland aufhalte und einen Bruder, welcher in Italien sei.
Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er Folgendes vor: "Ich hatte große Probleme in Ghana. Mein Onkel, welcher einen Königsanspruch gehabt hätte, ist verstorben, weshalb der Anspruch auf mich übergegangen wäre. Aus religiösen Gründen habe ich dies abgelehnt, weil auch Blutopfer zu erbringen gewesen wären. Das wollte ich nicht und bin geflüchtet."
3. Am 19.09.2016 wurde der BF betreffend die Zulassung seines Antrages auf internationalen Schutz von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Am 20.09.2016 und am 05.10.2016 brachte der BF eine Liste seiner derzeit verwendeten Medikamente und ärztliche Befunde beim BFA ein.
5. Am 16.12.2016 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen.
6. Am 09.01.2017 wurde der BF vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Zu seinen Personalien wiederholte er seine bisherigen Angaben. Er könne keine Beweismittel - insbesondere auch ghanaische Personendokumente – in Vorlage bringen.
Befragt, ob er an er an irgendwelchen Krankheiten leide, brachte der BF vor, dass er Bluthochdruck und Blut im Harn habe.
Befragt zu seinen Eltern brachte der BF vor, dass sein Vater bereits verstorben sei. Seine Familie habe seinem Vater die Seele genommen. Sein Vater sei gestorben, als seine Familie den Raum betreten habe. Seine Mutter, seine Schwester und seine zwei Brüder seien noch im Herkunftsstaat aufhältig. Seine Tochter würde bei ihrer Großmutter mütterlicherseits leben. Er habe sich von der Kindesmutter getrennt, als seine Tochter 8 Monate alt gewesen sei. Die Kindesmutter lebe mittlerweile in Deutschland.
Der BF habe 1995 bis 2004 die Schule besucht. Nach der Schule habe er öfters auf einer Geflügelfarm mitgeholfen und auch als Plakatierer sowie Grafikdesigner gearbeitet.
Mit seinem jüngeren Bruder würde er weiterhin in Kontakt stehen. Gelegentlich habe er auch Kontakt mit seiner Mutter und seiner Tochter.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF Folgendes vor: "Mein Problem begann, als ich noch auf der Sekundarschule war. Mein Onkel war damals schwer krank. In unserer Tradition haben wir einen King und eine Queen. Die Queen ist ebenfalls ein Mitglied der Familie. Sie meinte, dass ich die richtige Person wäre, um den Besitz meines Onkels zu erben. Dann starb auch mein älterer Bruder. Nachdem mein Urgroßvater verstorben war, wollte man ihn als Chief Priest einsetzen. Da mein älterer Bruder jedoch meinte, dass sie dort nur schlechte Dinge tun würden, lehnte er ab. Nachdem er sich geweigert hatte, wurde er von einer Krankheit befallen. Es ist davon auszugehen, dass die Geister des Orakels für seinen Tod verantwortlich sind. Nachdem mein Onkel verstorben war, wollten sie mich als König einsetzen. Sie haben Druck gemacht und wollten mir Anweisungen geben. Sogar mein Vater und mein Pfarrer sowie einige meiner Freunde haben mir abgeraten, weil sich mein Leben dann grundlegend geändert hätte und ich Dinge hätte tun müssen, die ich nicht wollte. Die Mitglieder meiner Familie haben gesagt, dass ich King werden muss. Mein Onkel starb 2010 und seit dieser Zeit haben sie mir Druck gemacht. Sie wollten mir zeigen, was ich als König alles zu tun hätte. Das Negative am Königsein ist, dass man viele Leute umbringen muss. Das Orakel hatte ihnen gesagt, dass ich die richtige Person bin, ich wollte aber auf keinen Fall irgendwelche Morde an Familienmitgliedern begehen oder sonst ein Verbrechen. Sie haben mir gedroht, dass mir, sollte ich mich weiter weigern, alles Mögliche passieren würde. Mir war klar, dass mich die Geister auch umbringen hätten können. Im Schrein wurden Tieropfer gebracht und manchmal auch die Geister zwischen Mensch und Tier ausgetauscht. Das machte mir Angst. Sie haben dann auch Druck auf meine Mutter ausgeübt, sie sollte mich überzeugen. Weiters haben sie auch mit den Geistern auf meine Mutter eingewirkt. Deshalb sitzt sie heute im Rollstuhl. 2014 wurde der Druck zu groß und ich entschloss mich, das Land zu verlassen. 2-3 Wochen bevor ich das Land verlassen habe, brachten sie mich zu einem speziellen Raum im Dorf und rasierten mir die Haare ab. Sie hielten mich 2-3 Wochen im Raum fest. Ich war also zusammen mit dem Orakel eingesperrt und bekam in der Nacht Albträume. Ich habe in dieser Zeit auch meinen verstorbenen älteren Bruder körperlich wahrgenommen. Er hat mir aufgetragen, nicht der Aufforderung der Familie zu folgen. Der Aufenthalt in dem Raum war Teil einer ganzen Prozedur. Als ich wieder aus dem Schrein freigelassen wurde, hat mich mein Vater in vielfacher Hinsicht gewarnt. Ich hielt mich während dieser Zeit im "Palast" auf. Ich habe meinen Vater dann um Rat gefragt. Selbst wenn ich in eine andere Stadt in Ghana gezogen wäre, hätten sie mich gesucht. Ich war also gezwungen, wegzugehen. Auch mein Vater war der Meinung, dass es das Beste wäre, das Land zu verlassen. Er hat sich auch Geld von Freunden geliehen und ich selbst hatte auch Geld. Der Vater meines Freundes ist nämlich mit meinem Vater befreundet. Der Vater meines Freundes arbeitet auf einem Schiff und so habe ich das Land verlassen. Das ist mein einziger Grund."
Auf Nachfrage gab der BF an, dass nur er König werden könne. Erst nach seinem Tod würde sein jüngerer Bruder als Nachfolge in Betracht kommen. Derzeit würde es noch keinen neuen König geben, da auf ihn gewartet werde. Ihn würden die Familienmitglieder unter Druck setzen, welche im Palast wohnen.
Nachgefragt, warum er als König ein Familienmitglied töten müsse, gab der BF an, dass es im Zuge einer Feier oder eines Opferrituals zur Tötung von Tieren kommen könne und es öfters schon vorgekommen sei, dass gleichzeitig auch ein Familienmitglied gestorben sei.
Befragt gab der BF an, dass die Queen eine alte Frau sei, welche mit seiner Mutter verwandt sei. Sie sei eine mächtige Ratgeberin.
Befragt, was der BF während seiner zwei bis dreiwöchigen Gefangenschaft gemacht habe, gab er an, dass er während dieser Zeit den Raum (Schrein) nicht verlassen habe. Manchmal habe er mit ihnen durch ein ca. 5cm großes Loch in der Tür geredet. Durch dieses Loch sei ihm auch zweimal täglich Essen gereicht worden.
Man werde in einem Schrein festgehalten, um stark zu werden. Wenn man dies überlebe, werde man so stark, dass nicht mal mehr eine Pistolenkugel durch den Körper dringen könne. Der Aufenthalt im Schrein sei ein Teil einer Ausbildung und könne sich bis zu eineinhalb Monate ziehen.
Nachdem er den Raum verlassen habe, sei er noch drei Tage im Palast verweilt, bis er seinen Vater und seine Freunde kontaktiert habe. Sein Vater sei gekommen und sie hätten über seine Zukunft gesprochen. Wenn er König geworden wäre, hätte er irgendwann ein Familienmitglied opfern müssen.
Nachgefragt, weshalb er nicht gleich nach seiner Freilassung den Palast verlassen habe, brachte er vor, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Geld für eine Flucht gehabt habe.
Nachgefragt, weshalb er nicht in eine andere Stadt gezogen sei, gab der BF an, dass er von seiner Familie aufgrund eines Rituals gefunden worden wäre. Es würde in seinem Dorf einen Priester geben, welcher wenn jemand verschwunden sei, Rituale durchführen würde, die dann zum Auffindungsort des Betroffenen führen würden. Befragt, ob seine Familienmitglieder wissen, dass er in Österreich sei, gab er an, dass nur seine Mutter und sein jüngerer Bruder wüssten, wo er sich aufhalte, alle anderen würden ihn suchen.
Befragt, warum man ihn in Accra hätte finden sollen, wenn er auch in Österreich noch nicht gefunden worden sei, gab der BF an, von der Frage überfordert zu sein.
7. Am 17.01.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob die vom BF verwendeten Medikamente (oder ein Alternativmedikament) in Ghana erhältlich seien, wie viel diese Medikamente kosten würden und ob es in Ghana eine spezielle internistische, hämatologische oder onkologische Einrichtung gebe. Am 04.05.2017 langte die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA ein.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weiters wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Letztlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
In den Feststellungen des Bescheides führte das BFA unter anderem aus, dass der BF aus Ghana stamme, seine Identität jedoch nicht feststehe. Er sei ledig, christlichen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Fante, spreche Englisch und seine Muttersprache sei Twi/Fante. Es könne nicht festgestellt werden, wann und wie der BF in das österreichische Bundesgebiet gelangt sei. Fest stehe allerdings, dass dies illegal erfolgt sei.
Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und sei selbst mittellos. Er habe einen Deutschkurs besucht und habe eine Sprachprüfung auf A1-Niveau abgeschlossen, gelegentlich verrichte er Reinigun