Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W237 2168223-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 791088009-170649578, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. l Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, und § 88 Abs. 2a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.08.2010 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge wiederholt – zuletzt bis zum 14.05.2018 mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016 – verlängert.
2. Am 01.06.2017 stellte der Beschwerdeführer mittels Formular einen "Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG)" unter Bekanntgabe seiner persönlichen Daten und der Beilage eines Passfotos. In Bezug auf den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016 gab er an, über eine bis zum 14.05.2018 gültige Aufenthaltsberechtigung zu verfügen.
2.1. Mit als "Verbesserungsauftrag/Aufforderung" bezeichnetem Schreiben vom 01.06.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen eine Bestätigung der russischen Botschaft vorzulegen, dass diese keinen Reisepass für den Beschwerdeführer ausstellen werde. Sollte dieser Mangel nicht binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens behoben werden, werde der Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG zurückgewiesen; bei rechtzeitiger Behebung des Mangels gelte das Anbringen hingegen als ursprünglich richtig eingebracht.
2.2. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht auf den Verbesserungsauftrag reagierte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.07.2017 seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. l Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), iVm § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, zurück. Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer bei dem von ihm verwendeten Antragsformular das Textfeld "Begründung, warum kein eigener Reisepass erlangt werden kann" unausgefüllt gelassen habe; der Beschwerdeführer sei auf diesen Mangel hingewiesen worden, habe ihn jedoch nicht behoben. Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, sei auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer sei ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG übermittelt worden, in welchem er aufgefordert worden sei, binnen einer vierwöchigen Frist darzulegen, aus welchen Gründen er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen bzw. eine entsprechende Bestätigung der russischen Botschaft vorzulegen; da er den aufgezeigten Mangel nicht behoben habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnen-Betreuung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater mit Schreiben vom 31.07.2017 gegen den angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde. In dieser hält er im Wesentlichen Folgendes fest:
Er habe als subsidiär Schutzberechtigter einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingebracht. Der Beschwerdeführer führe ein eigenes Gewerbe, was aus dem beigelegten Gewerberegisterauszug ersichtlich sei, und benötige für seine Tätigkeit den Fremdenpass, um Güterbeförderungen ins EU-Ausland durchführen zu können. Den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde habe er zwar am 01.06.2017 erhalten, diesen jedoch nicht verstanden, weshalb er ihm nicht nachgekommen sei. Da der Beschwerdeführer den Fremdenpass jedoch dringend benötige, wolle er nunmehr die Gründe dartun, die es ihm nicht ermöglichten, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen: Er habe Angst zur Botschaft zu gehen, weil er begründete Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe und verhindern wolle, dass der russische Geheimdienst über seinen Verbleib in Österreich Bescheid wisse. Sein Asylverfahren sei zwar aus ihm nicht ersichtlichen Gründen abgelehnt worden, allerdings komme ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Gewerberegisterauszug vom 05.12.2011 vor, wonach er als Gewerbeinhaber des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern für einen näher bezeichneten Standort eingetragen sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und erhielt in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Als solchem kommt ihm eine bis zum 14.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
1.2. Am 01.06.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte unter Bekanntgabe seiner persönlichen Daten, Verweis auf seinen Schutzstatus und der Beilage eines Passfotos. Der Beschwerdeführer bediente sich dabei eines spezifisch auf die "Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG)" gerichteten Antragsformulars, das neben Fragen zu den persönlichen Daten auch das auszufüllende Textfeld "Ergänzende Angaben – Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte" enthält; dieses Textfeld gliedert sich in drei Unterpunkte: die mittels Leerkästchen ankreuzbare Aussage "Ich habe den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Meine Aufenthaltsberechtigung ist gültig bis: ", das Textfeld "Ich habe keinen Reisepass meines Herkunftsstaats und kann keinen erlangen, weil:" samt ankreuzbaren Begründungsoptionen sowie ausfüllbarem Leerfeld für weitere eigene Begründungen und schließlich den Unterpunkt "Ich beantrage die Ausstellung des Fremdenpasses wie folgt:" samt ankreuzbarer Optionen. Der Beschwerdeführer erstattete in diesem Antragsformular Angaben lediglich zum ersten und dritten Unterpunkt durch Ankreuzen.
Auf das ihm am 01.06.2017 persönlich ausgehändigte, als "Verbesserungsauftrag/ Aufforderung" bezeichnete Schreiben der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer binnen vier Wochen eine Bestätigung der russischen Botschaft über die Nichtausstellung eines Reisepasses vorlegen müsse, reagierte er innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses zurückwies.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen russischen Reisepass und suchte bei der russischen Botschaft auch nicht um die Ausstellung eines solchen an.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mitsamt der darin befindlichen Beschwerde; das vom Beschwerdeführer in der festgestellten Weise ausgefüllte Antragsformular liegt im Verwaltungsakt auf. Auf dem im Akt ebenfalls enthaltenen Schreiben "Verbesserungsauftrag/Aufforderung" ist dessen persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 01.06.2017 vermerkt; in der Beschwerde wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben an diesem Tag erhielt, auch nicht bestritten. Dass er keinen russischen Reisepass besitzt und einen solchen bei der russischen Botschaft auch nicht beantragte, konnte dem Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 14.08.2017 bei der Post mittels Brief aufgegebene Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Im vorliegenden Fall sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
3.1.1. § 13 AVG lautet auszugsweise:
"Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) – (8) [ ]"
3.1.2. Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), regelt in seinem 11. Hauptstück "Österreichische Dokumente für Fremde". Der 1. Abschnitt dieses Hauptstücks "Fremdenpässe und Konventionsreisepässe" enthält nachstehende Bestimmungen zur Ausstellung von Fremdenpässen:
"Ausstellung von Fremdenpässe
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundegebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) – (4) [ ]"
3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil er in seinem Antrag nicht dargelegt habe, warum er keinen Reisepass seitens seines Herkunftsstaats erlangen könne, und dem ihm erteilten "Verbesserungsauftrag", eine entsprechende Bestätigung der russischen Botschaft vorzulegen, innerhalb der ihm gesetzten vierwöchigen Frist nicht nachgekommen sei.
3.3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob die Zurückweisung des Antrags auf Grundlage des § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgte.
3.3.1. Dazu ist zunächst zu klären, ob der Antrag des Beschwerdeführers überhaupt einen "Mangel" aufwies, der ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG rechtfertigte.
3.3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon nur dann auszugehen, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 28.04.2006, 2006/05/0010; 29.04.2010, 2008/21/0302). Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, kommt dementsprechend weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage; allenfalls kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 27 mwN). Wird bei Vorliegen eines Mangels im Sinne der aufgezeigten Judikatur einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen; hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder eine verspätete Verbesserung vorgenommen hat (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010).
3.3.1.2. Die materielle Vorschrift des § 88 Abs. 2a FPG sieht die Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte vor, "die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen". Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug darauf bereits aus, dass es sich bei diesem Erfordernis um eine materielle Erfolgsvoraussetzung – und eben nicht um eine erkennbare Anforderung an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen im Sinne der Judikatur zu § 13 Abs. 3 AVG – handelt. Dies wird mit dem Wortlaut des § 88 Abs. 2a FPG sowie dem Umstand begründet, dass auch in der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung keine Bestimmung zu finden sei, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnen würde (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
3.3.1.3. Mag das vom Beschwerdeführer verfahrenseinleitend ausgefüllte Antragsformular zur Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (im Wege ankreuzbarer Begründungsoptionen) auch die Angabe, warum kein Reisepass des Herkunftsstaats erlangt werden kann, als expliziten Antragsbegründungspunkt vorgegeben haben, konnte dadurch die gesetzliche Erfolgsvoraussetzung nicht in einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG umgewandelt werden (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
3.3.2. Das verfahrenseinleitende Anbringen des Beschwerdeführers litt sohin nicht unter einem Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG, weshalb der "Verbesserungsauftrag" durch die belangte Behörde zu Unrecht erging.
3.4. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher auch nicht zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124 mwN).
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Auf Basis dieser Bestimmung konnte in der vorliegenden Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufzuheben ist und der in diesem Zusammenhang maßgebliche Sachverhalt keiner Ergänzung bedarf.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal keine der angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist umfassend und unter Pkt. II.3.3.1.1. wiedergegeben; der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zu einer nahezu identen Sachverhaltskonstellation wie vorliegend entschieden (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ebenso nicht auszumachen.
Schlagworte
Fremdenpass, Unrechtsgehalt, VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W237.2168223.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018