Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2169920-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. 1073497204-150670831 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. 1073497204-150670831 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 14.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er im Zuge seiner Arbeit als Landwirt in Gambia nach der Ernte seine Felder abgebrannt habe, wodurch der angrenzende Wald Feuer gefangen habe und zerstört worden sei. Deshalb hätte er zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden sollen. Daher sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst 2013 aus Gambia ausgereist zu sein und sich etwa ein Jahr in Libyen aufgehalten zu haben, ehe er im Februar 2015 in Italien angekommen sei. Konfrontiert mit 2 Eurodac-Treffern in Italien vom Dezember 2013 und vom Jänner 2014, erklärte er, dass er gelogen habe, weil er nicht abgeschoben werden wolle. In Italien habe er einen negativen Asylbescheid erhalten und sei aufgefordert worden, dass Camp zu verlassen.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 14.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er im Zuge seiner Arbeit als Landwirt in Gambia nach der Ernte seine Felder abgebrannt habe, wodurch der angrenzende Wald Feuer gefangen habe und zerstört worden sei. Deshalb hätte er zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden sollen. Daher sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst 2013 aus Gambia ausgereist zu sein und sich etwa ein Jahr in Libyen aufgehalten zu haben, ehe er im Februar 2015 in Italien angekommen sei. Konfrontiert mit 2 Eurodac-Treffern in Italien vom Dezember 2013 und vom Jänner 2014, erklärte er, dass er gelogen habe, weil er nicht abgeschoben werden wolle. In Italien habe er einen negativen Asylbescheid erhalten und sei aufgefordert worden, dass Camp zu verlassen.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2016 wurde zunächst darauf verwiesen, dass die gesetzliche Vertretung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers an die Volkshilfe Oberösterreich übertragen worden sei. In einer Stellungnahme wurde nochmals wiederholt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verurteilung zu einem lebenslangen Gefängnisaufenthalt eine unmenschliche Behandlung zu fürchten habe. Beigelegt war der Stellungnahme ein Auszug der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts Deutschlands sowie der Länderbericht des US Department of State vom 13.04.2016 zu Gambia.
Am 11.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen.
Am 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Oberösterreich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein und in Gambia bei seinen Großeltern aufgewachsen zu sein, nachdem seine Eltern früh verstorben seien. In Gambia würden auch noch seine Schwester und zwei Onkel leben. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Italien habe er verlassen, weil er dort kein Asyl bekommen habe. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er Schuld daran trage, dass im Jänner oder Februar 2013 ein Stück Wald abgebrannt sei. Er befürchte daher, ins Gefängnis zu müssen. Seine Großeltern würden ihm zwar nie etwas davon gesagt haben, dass die Polizei nach ihm gesucht habe, sein Großvater habe ihm allerdings erzählt, dass man ins Gefängnis komme, wenn man Schuld an einem Waldbrand trage. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Fragen zu der von ihm angegebenen Heimatregion gestellt. Er legte eine Teilnahmebescheinigung für einen Deutschkurs vom 16.05.2017 bis zum 08.06.2017 (A2 Teil 2) vor.
Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dem Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, sondern dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Der behauptete Fluchtgrund sei nicht glaubhaft.Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, sondern dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Der behauptete Fluchtgrund sei nicht glaubhaft.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2017 zugestellt. Am 28.08.2017 wurde fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Erlassung an die Erstinstanz zurückverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkennen, allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen. Das Fluchtvorbringen wurde wiederholt und erklärt, dass Brandstiftung in Gambia mit der Todesstrafe geahndet werden könne. Die Justiz leide unter schwerwiegenden Defiziten und die Haftbedingungen seien hart und lebensbedrohlich. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und während großer Teile des Verfahrens überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte würden keinerlei Berichte zum Strafrecht in Gambia bzw. zur Situation von Kindern inkludieren. Beides sei im gegenständlichen Fall wesentlich. Zur Sicherheitslage sei nochmals auf die Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amts mit Stand vom 01.06.2017 zu verweisen. Daraus gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Gambia instabil sei. Der Beschwerdeführer habe zudem gerade die A2 Prüfung erfolgreich abgelegt. Eine entsprechende Bestätigung vom 08.08.2017 wurde vorgelegt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Am 29.12.2017 wurde vom Beschwerdeführer eine Teilnahmebescheinigung an einem Orientierungskurs für den Zeitraum von September bis Dezember 2017 eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
In Gambia leben die Großeltern, zwei Onkel und die Schwester des Beschwerdeführers. Er steht mit seinen Großeltern und Freunden in Gambia in Kontakt.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Vor seiner Ausreise war er in der Landwirtschaft tätig.
Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist nicht gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer begonnen hat Deutsch zu lernen, eine Deutschprüfung Niveau A2 bestanden und an einem Orientierungskurs teilgenommen hat.
Den Beschwerdeführer erwartet in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe wegen einer ihm angelasteten Brandstiftung. Es ist nicht glaubhaft, dass er Gambia verließ, weil er versehentlich einen Waldbrand verursacht hat und fürchtete, verhaftet zu werden. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
1.2. Zur Situation in Gambia:
Im angefochtenen Bescheid finden sich umfangreiche Feststellungen zur Lage in Gambia, getroffen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, aktualisiert am 25.07.2017. Diese werden auch für gegenständliche Entscheidung herangezogen.
1. Jammeh geht ins Exil
Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016).
Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vergleiche DS 2.12.2016).
Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).
Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vergleiche DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).
Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte