TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 W123 2151280-1

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W123 2151280-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zahl: 1072174002 - 150621172/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zahl: 1072174002 - 150621172/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Brüder für die Amerikaner in einer Organisation gearbeitet hätten. Deshalb hätten "wir" Probleme mit den Taliban gehabt, seien von ihnen bedroht und verfolgt worden. Die Taliban hätten den Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers verschleppt.

3. Am 29.11.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"LA: Wie war Ihre letzte Adresse in Afghanistan?

VP: Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.VP: Provinz Laghman, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 .

LA: Wohnt Ihre Familie noch in Afghanistan?

VP: Meine Familie lebt nicht mehr in dem Dorf, ich gehe davon aus, dass sie in Kabul wohnen. Ich habe keinen Kontakt mehr zu ihnen.

LA: Warum gehen Sie davon aus, dass die Familie in Kabul lebt?

VP: Wir flüchteten gemeinsam nach Kabul und deshalb sage ich, dass sie immer noch in Kabul leben.

LA: Sonst noch jemand in der Provinz Laghman, Distrikt: XXXX, Dorf:LA: Sonst noch jemand in der Provinz Laghman, Distrikt: römisch 40 , Dorf:

XXXX?

VP: Mein Onkel wohnt immer noch in dem Dorf, er gehört zu den Taliban. Ich habe auch andere Verwandte in anderen Gebieten in Afghanistan. Meine Tante wohnt in Jalalabad, mein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits. Ein Onkel von mir wohnt in Österreich mit Frau und Kindern.

[ ]

LA: Haben Ihre Brüder jetzt bei Ihrer Ausreise bei den Amerikanern gearbeitet oder sind Sie mit ihnen ausgereist?

VP: Bei meiner Ausreise arbeiteten meine Brüder noch bei den Amerikanern, aber ich bin mit einem anderen Bruder ausgereist. Er heißt XXXX.VP: Bei meiner Ausreise arbeiteten meine Brüder noch bei den Amerikanern, aber ich bin mit einem anderen Bruder ausgereist. Er heißt römisch 40 .

[ ]

LA: Was haben Sie in Afghanistan gearbeitet?

VP: Ich habe auf dem Feld mit meinem Vater gearbeitet, auch in einem Lebensmittelgeschäft, ein kleines, eigenes Lebensmittelgeschäft.

LA: Wem gehört das Lebensmittelgeschäft?

VP: Das gehörte meinem Vater, er hat es mir überlassen.

[ ]

LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Afghanistan verlassen mussten und auch nicht nach Afghanistan zurückkönnen. Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail.

VP: Beginn der freien Erzählung.

[ ]

Es gab eine langjährige Feindschaft unserer Familie zwischen meinen Eltern und dem Bruder meines Vaters. Mein Onkel gehörte zu den Taliban. Am Anfang waren es Grundstücksstreitigkeiten. Als mein Bruder und ich erwachsen wurden, ungefähr 15-16 Jahre alt, wollte mein Onkel, dass wir uns den Taliban anschließen. Mein Onkel sagte auch, dass die älteren Brüder von mir ihre Arbeit bei den Amerikanern aufgeben sollen und mit den Taliban arbeiten müssen.

Unsere Familie ist den Aufforderungen des Onkels nicht nachgekommen. Meine älteren Brüder gaben die Arbeit nicht auf und wir haben uns auch nicht den Taliban angeschlossen. Daraufhin haben die Taliban unser Haus angegriffen und sie nahmen meinen Vater und zwei Brüder von mir mit. Der Rest der Familie, also meine Mutter und meine Schwester und meine Brüder konnten nach Kabul gehen. Ich blieb drei Nächte in Kabul und dann bin ich mit einem Bruder von mir geflüchtet. Das war meine Geschichte, es handelt sich hauptsächlich um die Taliban, dass sie uns drohten.

[ ]

LA: Was haben Ihre Brüder bei den Amerikanern gearbeitet?

VP: Ein Bruder von mir hat am Flughafen gearbeitet und den Amerikanern geholfen, Sachen aus dem Flugzeug zu laden. Der andere hat in einem Büro gearbeitet, aber ich weiß nicht wo. Die älteren sagen nicht viel den kleineren in der Familie.

LA: Bei welchem Flughafen?

VP: In Kabul beim Karzai Flughafen.

LA: Arbeitet Ihr Bruder noch an dem Flughafen?

VP: Ich habe keinen Kontakt, ich glaube Sie sind geflüchtet.

LA: Gemeinsam mit Ihnen?

VP: Nein, als ich hier ankam, habe ich mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen und Sie sagten Mir, dass meine Brüder geflüchtet sind.

LA: Was haben die Ausreisegründe Ihrer Brüder mit ihnen zu tun?

VP: Die Taliban haben gewollt, dass meine Brüder die Arbeit aufgeben und von mir wollten sie, dass ich mich Ihnen anschließe. Mein Vater hat das aber abgelehnt.

LA: Haben die Taliban Ihnen persönlich gedroht oder über den Vater?

VP: ich wurde über meinen Vater bedroht, aber mein Vater wurde auch nicht direkt bedroht, aber Sie hatten ihre Leute.

LA: Sie haben doch angegeben, Ihr Vater und die zwei Brüder wurden von den Taliban verschleppt?

VP: Ja. Es handelt sich um den Angriff der Taliban. Man erkennt die Taliban nicht sofort. Die Leute in dem Dorf sind nicht bewaffnet aber trotzdem arbeiten Sie für die Taliban.

LA: Wurden Sie persönlich bedroht?

VP: Nein.

[ ]

LA: Ihre Mutter und die Geschwister sind also noch in Afghanistan?

VP: Ja, die leben in Afghanistan, vor einem Jahr hatte ich noch Kontakt und deshalb weiß ich das Sie noch in Afghanistan sind. Die Frauen können nicht arbeiten und kein Geld verdienen.

[ ]

LA: Welche Schulausbildung und Berufsausbildung haben Sie genossen?

VP: ich bin nicht in die Schule gegangen und habe auf dem Feld gearbeitet und habe das kleine Geschäft geführt.

LA: Wie konnten sie dann das kleine Geschäft führen mathematisches Grundwissen?

VP: Ich kann z.b. Geld zählen und ich kenne mich mit dem Geld aus und mit den Preisen.

LA: Sie hatten also eine Grundausbildung als Verkäufer?

VP: Nein.

LA: Das Geschäft führen konnten Sie aber?

VP: Ja."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich bezüglich des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung innerhalb der afghanischen Gesellschaft gefunden hätten. Der Beschwerdeführer sei persönlich niemals bedroht worden. Die Bedrohung des Beschwerdeführers habe nur über den Vater stattgefunden, der ebenfalls nicht persönlich bedroht worden sei. Ferner lautet die Beweiswürdigung auszugsweise:

Zweitens:

Die Verfolgung Ihrer Brüder, die nach ihren Aussagen für die Amerikaner arbeiten, ist nicht nachvollziehbar.

Bei einem Bruder wussten Sie nicht, wo und was er arbeitet. Sie konnten lediglich aussagen, dass er in einem Büro arbeitet.

Wenn selbst Sie als Bruder nicht sein Betätigungsfeld wussten ist es nicht nachvollziehbar, warum die Taliban aus ganz Afghanistan in Wegen diesem Betätigungsfeld verfolgen sollten. Bei dem zweiten Bruder gaben Sie an, dass er als Gepäckträger am Internationalen Flughafen in Kabul arbeitet. Er soll Amerikanern dabei geholfen haben, das Gepäck aus den Flugzeugen zu laden.

Warum ein Mitarbeiter am Flughafen an der untersten Beschäftigungsebene zum Zielpunkt der Taliban in ganz Afghanistan sein soll ist für das Bundesamt nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.

Zusätzlich haben Sie ausgesagt, dass Ihre Brüder bei Ihrer Ausreise noch dieser Arbeit nachgingen. Das bedeutet, dass Sie wegen der Arbeit Ihrer Brüder ausreisen mussten aber die Brüder noch der Arbeit in Kabul nachgehen konnten und nicht verfolgt werden.

Dieser Kontext entbehrt jeder verständlichen Logik.

Zudem hat die angebliche Verfolgung Ihres Bruders keinen Bezug zu Ihrer Person, da Ihr Bruder in Kabul arbeitete und Sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ihrer Heimat Gemeinde befanden.

5. Am 15.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im vollen Umfang. Der Beschwerdeführer habe wegen seiner politischen Gesinnung, mit den Taliban nicht kooperieren zu wollen, seinen Herkunftsstaat verlassen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen lebensnah und sehr ausführlich gestaltet und über die drohende Verfolgung und Erlebnisse in Afghanistan frei gesprochen. Dem Beschwerdeführer stehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

6. Am 24.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"R: Welche Familienangehörige haben Sie in Afghanistan und wo leben diese?

BF: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise ist meine Familie nach Kabul gegangen. Mein Bruder und ich sind aus Afghanistan geflüchtet. Wir wurden auf dem Fluchtweg getrennt. Seit meiner Flucht habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich weiß daher nicht, wo sie sich derzeit aufhalten.

R: Wer von Ihrer Familie hat zum Zeitpunkt Ihrer Flucht in Kabul gelebt?

BF: Meine Mutter, meine sechs Schwestern und sechs Brüder sind in Kabul geblieben. Mein Bruder XXXX und ich sind aus Afghanistan geflüchtet.BF: Meine Mutter, meine sechs Schwestern und sechs Brüder sind in Kabul geblieben. Mein Bruder römisch 40 und ich sind aus Afghanistan geflüchtet.

[ ]

R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund geltend?

BF: Zwischen meinem Vater und meinem Onkel väterlicherseits bestehen Probleme wegen dem Grundstückes. Mein Onkel ist bei den Taliban. Er verlangte von uns, dass meine beiden Brüder, die für die Amerikaner arbeiten, ihre Arbeit verlassen und mein Bruder XXXX und ich für die Taliban arbeiten. Mein Vater war damit aber nicht einverstanden. Mein Vater hat ihm erklärt, dass ihr weg der falsche ist und er nicht wollen würde, dass seine Söhne diesen Weg gehen.BF: Zwischen meinem Vater und meinem Onkel väterlicherseits bestehen Probleme wegen dem Grundstückes. Mein Onkel ist bei den Taliban. Er verlangte von uns, dass meine beiden Brüder, die für die Amerikaner arbeiten, ihre Arbeit verlassen und mein Bruder römisch 40 und ich für die Taliban arbeiten. Mein Vater war damit aber nicht einverstanden. Mein Vater hat ihm erklärt, dass ihr weg der falsche ist und er nicht wollen würde, dass seine Söhne diesen Weg gehen.

[ ]

R: Wie lange haben die beiden Brüder diese Arbeit ausgeführt?

BF: Ich weiß nicht wann genau meine Brüder mit der Arbeit begonnen haben. Sie haben aber bis zu ihrer Flucht gearbeitet. Dazwischen bekamen wir die Schwierigkeiten und sind nach Kabul gefahren. Nach meiner Flucht aus Afghanistan haben meine Brüder weitergearbeitet. Erst als ich in XXXX war, habe ich von ihrer Flucht aus Afghanistan erfahren.BF: Ich weiß nicht wann genau meine Brüder mit der Arbeit begonnen haben. Sie haben aber bis zu ihrer Flucht gearbeitet. Dazwischen bekamen wir die Schwierigkeiten und sind nach Kabul gefahren. Nach meiner Flucht aus Afghanistan haben meine Brüder weitergearbeitet. Erst als ich in römisch 40 war, habe ich von ihrer Flucht aus Afghanistan erfahren.

[ ]

R: Wusste Ihr Onkel bzw. die anderen Taliban, die Ihr Haus angegriffen haben, wo Ihre beiden Brüder arbeiten bzw. wo sie in Kabul gelebt haben?

BF: Von der Tätigkeit meiner Brüder wussten sie. Vor allem weil es mein Onkel war und der Onkel erfährt so etwas. Ich glaube nicht, dass sie gewusst haben, wo sie gewohnt haben.

R: Das heißt, Ihre beiden Brüder, die für die Regierung bzw. Amerikaner gearbeitet haben, befanden sich zum Zeitpunkt Ihrer Flucht nicht in Gefahr?

BF: Der Grund für die ganzen Schwierigkeiten war unter anderem die Arbeit meiner beiden Brüder. Als ich aus Afghanistan geflüchtet bin, waren sie nicht unmittelbar bedroht. Ich gehe aber davon aus, dass sie Schwierigkeiten bekommen haben, weil sie geflüchtet sind.

[ ]

R: Wo lebt Ihr Onkel, mit dem Sie die Schwierigkeiten gehabt haben, derzeit?

BF: In der Provinz Laghman. Er ist bei den Taliban. Ich nehme an, dass er nicht in die Stadt kommen kann, weil er Probleme mit den Behörden befürchte.

R: Welche Stadt meinen Sie?

BF: Ich meine alle Städte, er könnte nur versteckt und unbewaffnet reisen.

R: Weiß Ihr Onkel väterlicherseits, wo Ihre restlichen Onkeln und Tanten mütterlicherseits wohnen?

BF: Das weiß ich nicht."

7. Am 20.12.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte vor, dass er gleich mehrere der von UNHCR identifizierten Risikoprofile erfülle. Dem Beschwerdeführer drohe landesweit Verfolgung durch die Taliban, womit aber eine IFA nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise aus Afghanistan in seiner Heimatprovinz Laghman verbracht und nie andere Provinzen kennengelernt. Er habe auch keinerlei tragfähiges Unterstützungsnetz in Afghanistan. In eventu wäre dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da sich die Lage in Afghanistan dermaßen verschärft habe, dass eine Rückkehrmöglichkeit generell in Frage zu stellen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Laghman geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet und selbst ein kleines Lebensmittelgeschäft, das dem Vater gehört hat, geführt. Zwei ältere Brüder des Beschwerdeführers haben am Flughafen in Kabul gearbeitet. Der älteste Bruder war mit Aus- und Beladetätigkeiten beschäftigt, der zweitälteste arbeitete in einem Büro. Keiner der beiden war in einer Führungsposition tätig. Zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan lebten seine Mutter, sechs Schwestern und sechs Brüder in Kabul, darunter jene beiden, die am Flughafen gearbeitet haben. Ferner leben ein Onkel mütterlicherseits in Kunduz, eine Tante mütterlicherseits in Kabul sowie ein Onkel mütterlicherseits in Laghman.

Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in Graz. Der Beschwerdeführer empfängt seitens dieses Onkels keine finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat A2. Der Beschwerdeführer arbeitet freiwillig für die Gemeinde, hat jedoch in Österreich noch nicht entgeltlich gearbeitet und verfügt über keine Einstellungszusage eines Dienstgebers. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und unbescholten.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass seitens der Taliban ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Der Beschwerdeführer kann insbesondere mit der Unterstützung durch seine paschtunische Solidaritätsgemeinschaft rechnen, womit ihm aber der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich ist. Seine Existenz könnte er dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest von einem Teil seiner Familienangehörigen finanzielle Hilfe erwarten kann.

Der Beschwerdeführer kann die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 25.09.2017)

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017).

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Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenomme

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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