Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G314 1201032-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Baumgartner über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX, wegen des Antrags auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Baumgartner über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , wegen des Antrags auf internationalen Schutz zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass dieB) Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die
aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), dessen Status als Asylberechtigter 2010 aberkannt worden war, beantragte am 18.04.2017 neuerlich internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine polizeiliche Erstbefragung statt. Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 wurde ihm der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs 1 und 2 AsylG mitgeteilt. Am 24.04.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinem Antrag vernommen.Der Beschwerdeführer (BF), dessen Status als Asylberechtigter 2010 aberkannt worden war, beantragte am 18.04.2017 neuerlich internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine polizeiliche Erstbefragung statt. Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 wurde ihm der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG mitgeteilt. Am 24.04.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinem Antrag vernommen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in seiner Heimat nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und dass bei seiner Rückkehr in den Kosovo auch keine Gefährdung, die Anlass für die Gewährung von subsidiärem Schutz wäre, bestünde, zumal er ein gesunder Erwachsener sei und von seinen Verwandten in seiner Heimat unterstützt würde. Ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt liege nicht vor. 2010 sei dem BF der Status des Asylberechtigten, der ihm 1998 zuerkannt worden sei, wegen zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen aberkannt worden. Im Oktober 2014 sei er in den Kosovo abgeschoben worden, wo die Mehrzahl seiner Verwandten lebe. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn lebten in Österreich. Der BF verfüge aber über kein gesichertes Aufenthaltsrecht; die Kontakte zu seiner Familie in Österreich seien seit seiner Abschiebung 2014 ohnehin auf Kommunikation via Internet und Telefon reduziert.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in seiner Heimat nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und dass bei seiner Rückkehr in den Kosovo auch keine Gefährdung, die Anlass für die Gewährung von subsidiärem Schutz wäre, bestünde, zumal er ein gesunder Erwachsener sei und von seinen Verwandten in seiner Heimat unterstützt würde. Ein unter Paragraph 57, AsylG fallender Sachverhalt liege nicht vor. 2010 sei dem BF der Status des Asylberechtigten, der ihm 1998 zuerkannt worden sei, wegen zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen aberkannt worden. Im Oktober 2014 sei er in den Kosovo abgeschoben worden, wo die Mehrzahl seiner Verwandten lebe. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn lebten in Österreich. Der BF verfüge aber über kein gesichertes Aufenthaltsrecht; die Kontakte zu seiner Familie in Österreich seien seit seiner Abschiebung 2014 ohnehin auf Kommunikation via Internet und Telefon reduziert.
Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine ausweglose, unzumutbare Situation geraten würde. Es sei unmöglich, dort eine Arbeit zu finden; sein Überleben sei nur aufgrund von Zahlungen der im Ausland lebenden Verwandten möglich. Ihm müsse daher subsidiärer Schutz gewährt werden. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich würde das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, weil er den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht habe und hier seine Lebensgefährtin, die das zweite gemeinsame Kind erwarte, und sein Sohn lebten. Der BF spreche sehr gut Deutsch und habe eine Beschäftigung in Aussicht. Seit seinen Straftaten seien schon neun Jahre vergangen, sodass von ihm keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, zumal er sich aus seinem damaligen Bekanntenkreis gelöst habe.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.05.2017 vorgelegt und langten am 17.05.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Am 22.05.2017 wurde ein Arbeitsvertrag des BF vorgelegt.
Am 14.06.2017 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Mit E-Mail vom 17.06.2017 bat er, zu seiner Familie zurückkehren zu dürfen.
Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist Moslem und gehört zur Volksgruppe der Albaner. Seine Muttersprache ist Albanisch; er spricht aber auch gut Deutsch.Der am römisch 40 geborene BF ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist Moslem und gehört zur Volksgruppe der Albaner. Seine Muttersprache ist Albanisch; er spricht aber auch gut Deutsch.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig. Er wuchs im Kosovo auf, wo er von 1988 bis 1997 die Schule besuchte. Seine Mutter und mehrere seiner Geschwister, Onkel und Tanten leben nach wie vor im Kosovo.
Im Herbst 1997 begab sich der BF nach Österreich, wo sich sein Vater als Asylwerber aufhielt. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.1997 wurde abgewiesen. Am 21.11.1997 wurde dem Vater des BF in Österreich Asyl gewährt. Mit Bescheid vom 11.03.1998 wurde dem BF durch Erstreckung Asyl in Österreich gewährt.
In der Folge wurde der BF in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 2, 130, 15 StGB als Jugendstraftat zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Nach Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre wurde diese Strafe 2016 endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2001, XXXX, wurde der BF wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde nach einer Probezeitverlängerung 2015 endgültig nachgesehen.In der Folge wurde der BF in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz 2, 130, 15, StGB als Jugendstraftat zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Nach Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre wurde diese Strafe 2016 endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2001, römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde nach einer Probezeitverlängerung 2015 endgültig nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2002, XXXX v wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, davon wurden sieben Monate bedingt nachgesehen. Der unbedingte Strafteil wurde 2005 vollzogen. Der bedingte Strafteil wurde nach einer Probezeitverlängerung 2011 endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2002, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bedingt und nach einer Probezeitverlängerung 2011 endgültig nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2003, XXXX, wurde