TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/22 W138 2134565-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W138 2134565-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. XXXX/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. XXXX/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 10.11.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, minderjährig zu sein und aus dem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Laghman zu stammen. In Afghanistan habe er neben seinen Eltern zudem noch eine Schwester, die nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers lebe. Seine drei Brüder seien in Afghanistan verschollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit der Familie seines Onkels bzw. seinen Cousins väterlicherseits gehabt zu haben, da diese Grundstücke seiner Familie für sich beanspruchten.

3. Auf Grund von Zweifeln der belangten Behörde an dem vom Beschwerdeführer angegebenen minderjährigen Alter, beauftragte sie mit Verfügung vom 07.01.2015 den näher bezeichneten Facharzt mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers.

4. Die gutachterliche Stellungnahme des näher bezeichneten Facharztes vom 24.01.2015 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragsstellung von 19 Jahren. Auf Basis dessen wurde das spätestmögliche Geburtsdatum fiktiv auf den XXXX festgelegt.4. Die gutachterliche Stellungnahme des näher bezeichneten Facharztes vom 24.01.2015 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragsstellung von 19 Jahren. Auf Basis dessen wurde das spätestmögliche Geburtsdatum fiktiv auf den römisch 40 festgelegt.

5. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hat, das Ergebnis des fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht, demzufolge von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass in Afghanistan niemand wirklich sein Alter kenne und ihm seine Eltern bei seiner Ausreise gesagt hätten, dass er 16 Jahre alt sei. Weitere Identitätsdokumente konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse sowie des Sachverständigengutachtens wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum demgemäß auf den XXXX festgesetzt.5. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hat, das Ergebnis des fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht, demzufolge von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass in Afghanistan niemand wirklich sein Alter kenne und ihm seine Eltern bei seiner Ausreise gesagt hätten, dass er 16 Jahre alt sei. Weitere Identitätsdokumente konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse sowie des Sachverständigengutachtens wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum demgemäß auf den römisch 40 festgesetzt.

6. Im Rahmen der Niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA bestätigte der Beschwerdeführer zunächst seine Angaben betreffend seines Herkunftsorts, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Religion. In seinem Heimatort habe er 8 Jahre lang die Grundschule besucht und zudem in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Onkel Grundstücke seines Vaters beansprucht habe und drohte "alle" umzubringen sollte der Vater seiner Forderung nicht Folge leisten. Es habe schließlich einen Überfall auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gegeben, bei dem dieses beschossen und der Vater an der Hand verletzt worden sei. Dieser habe daraufhin die drei Brüder des Beschwerdeführers fort geschickt. Der Rest der Familie sollte eine Stunde später nachkommen. Seit dem habe der Beschwerdeführer seine Brüder jedoch nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer selbst sei schließlich mit seinen Eltern nach Kabul geflohen. Dort habe sein Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse und einen Schlepper organisiert. Da der Onkel des Beschwerdeführers und seine Familie eng mit den Taliban verbunden seien, habe der Vater des Beschwerdeführers nicht zur Polizei gehen können. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm Verfolgung durch die Familie des Onkels.

7. Mit dem angefochtenem Bescheid des BFA, als folgend belangter Behörde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem angefochtenem Bescheid des BFA, als folgend belangter Behörde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers weder von einer besonderen Vulnerabilität noch sonst besonders exponieren Stellung, der asylrechtliche Relevanz zukomme, auszugehen sei. Da seine Familie ihr Heimatdorf verlassen habe und mittlerweile in Kabul lebe, sei auch die behauptete Bedrohung durch den Onkel aktuell nicht mehr gegeben. Der Familie sei es offensichtlich möglich außerhalb ihrer Heimatregion zu leben und sich eine Existenz aufzubauen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nie individuell einer gegen ihn persönlich gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, reiche der von ihm geschilderte Fluchtgrund nicht, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgehen zu können. Andere Gefährdungspotentiale seien vom Beschwerdeführer jedoch weder vorgebracht worden noch hätten diese amtswegig festgestellt werden können, sodass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Umstände, die landesweit eine extreme Gefährdungslage begründen würden seien weder amtsbekannt noch sonst im Verfahren hervorgekommen. Mangels konkreter Bedrohung bestünde auch kein reales Risiko der Verfolgung durch den Onkel. Ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Österreich liege nicht vor. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht zu erteilen und die Rückkehrentscheidung daher zulässig.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zu Seite gestellt.

9. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In Wiederholung seines bisherigen Vorbringens führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es ihm nicht möglich sei nach Afghanistan zurückzukehren, da sein Onkel seine gesamte Familie bedrohen würde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, handle es sich bei diesem Konflikt nicht nur um Probleme seines Vaters. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Flucht aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse daher auch nicht, ob diese noch lebe oder sich überhaupt noch in seinem Herkunftsland aufhalte. Die belangte Behörde habe es insgesamt unterlassen sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und den wesentlichen Sachverhalt zu seinem Fluchtgrund nur unzureichend ermittelt, infolgedessen sie verfehlt dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangelnde Asylrelevanz zugebilligt habe. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, da er in Afghanistan keinen Anschluss mehr habe, zumal er nicht wisse, wo sich seine Familie aktuell aufhalte. Eine nähere Substantiierung dazu erfolgte nicht.

Der Beschwerde unter einem beigeschlossen war ein in Persisch verfasstes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, ein Konvolut von Abschlusszeugnissen sowie eine Kursbesuchsbestätigung betreffend des vom Beschwerdeführer besuchten Deutsch-Intensivsprachkurs.

10. Am 30.08.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde ihre Entscheidung nochmals ausdrücklich bestätigend unter anderem darauf, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und daher auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan in der Lage sei, sich dort eine Existenz aufzubauen. Auch die bestehende Integration erreiche nicht den notwendigen Umfang, um vorliegend von rechtlicher Relevanz zu sein.

11. Mit Eingabe vom 14.02.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der näher bezeichneten Lehranstalt zu der von ihm bestandenen Pflichtschulabschlussprüfung.

12. Am 15.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, eine Vertrauensperson sowie ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der Verhandlung wie folgt dar:

"[ ]

I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF:

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht

[die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie

insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie

Medikamente ein?

BF: Ich bin vollkommen gesund, ich bin nicht in Therapie und nehme keine Medikamente.

[ ]

III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:

a) in Österreich:

R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre

aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?

BF: Ich wohne neben einem Gasthaus, ich wohne alleine. Die Arbeiter haben neben dem

Gasthaus Zimmer bekommen.

R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität?

BF (in gebrochenem Deutsch): Ich habe schon Pflichtschulabschluss fertig gemacht. Ich habe Deutschprüfung B1 mündlich bestanden, schriftlich folgt noch. Am 2. Dezember habe ich die schriftliche Prüfung vom B1-Kurs.

R stellt fest, dass der BF die auf Deutsch gestellte Frage verstanden hat und in verständlichem Deutsch antwortet.

(auf Pashtu): Ich bin nicht Mitglied in einem Verein. Ich habe damals viel gearbeitet und hatte nur zwei Tage für den Deutschkurs, deshalb konnte ich mich auf die schriftliche Prüfung nicht ausreichend vorbereiten. Am 2. Dezember werde ich die schriftliche B1- Prüfung ablegen. Derzeit besuche ich die Berufsschule.

Vom BF wird ein Konvolut an Ausbildungsunterlagen und Unterstützungserklärungen übergeben und in Kopie zum Akt genommen.

R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar?

BF: Ich gehe täglich fünf Tage die Woche von 8 bis 17 Uhr in die Berufsschule, derzeit arbeite ich nicht. Die Schule hat am 30. Oktober begonnen, davor bin ich fünf Tage die Woche von 12:30 – 21:30 Uhr arbeiten gegangen. In meiner Freizeit versuche ich viel zu lernen und ich verbringe Zeit mit meinen Bekannten, Betreuern und Freunden.

R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen?

BF: Außer meinem mitgereisten Cousin mütterlicherseits, habe ich keine weiteren Verwandten in Österreich.

R: Wissen Sie, wo sich Ihr Cousin aufhält?

BF: Er ist in Wien, zuvor war er in Kärnten. Ich sehe meinen Cousin alle drei bis vier Monate einmal, da ich mit der Arbeit und mit Lernen beschäftigt bin und nicht viel Zeit habe.

R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF: Derzeit besuche ich die Berufsschule, vorher habe ich gearbeitet, jetzt arbeite ich nicht und habe derzeit eine Lehrstelle als Koch. Am 10. Mai 2017 hat die Lehre angefangen.

R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden?

BF (auf Deutsch): Bis jetzt nicht.

R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF: Ich möchte so weitermachen und die Lehre abschließen und anschließend arbeiten. Darüber hinaus möchte ich meine Deutschkenntnisse aufbessern.

b) im Herkunftsstaat:

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören bzw. welche Sprachen Sie sprechen?

BF: Ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem. Meine Muttersprache ist Pashtu, ich spreche außerdem noch Dari und Deutsch und lerne in der Schule zusätzlich Französisch.

R: Woher stammen Sie?

BF: Ich stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.BF: Ich stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 .

R: Haben Sie in Afghanistan die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange?

BF: Ich bin bis zur achten Klasse zur Schule gegangen und habe keine anderen Ausbildungen gemacht. Ich habe hauptsächlich zu Hause bei der Arbeit mitgeholfen.

R: Welchen Beruf haben Sie in Afghanistan ausgeübt?

BF: Ich hatte keinen Beruf, ich war Schüler und sonst habe ich meinen Vater bei der Arbeit geholfen.

R: Welche Arbeit war das?

BF: In der Landwirtschaft. Ungefähr fünf bis sechs Jahre, ich weiß es nicht genau, habe ich meinen Vater in der Landwirtschaft geholfen. Vorher war ich noch zu jung, um auf den Feldern arbeiten zu können.

R: Welche Verwandte befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat und wo befinden sich diese Verwandten genau?

BF: Meine Schwester lebt im Heimatdistrikt im Dorf XXXX, meine Mutter lebt bei meiner Schwester. Ich habe einen Onkel väterlicherseits und es gibt dessen acht Söhne, sie leben alle im Heimatdorf XXXX, außerdem habe ich eine Tante mütterlicherseits, ebenfalls in XXXX.BF: Meine Schwester lebt im Heimatdistrikt im Dorf römisch 40 , meine Mutter lebt bei meiner Schwester. Ich habe einen Onkel väterlicherseits und es gibt dessen acht Söhne, sie leben alle im Heimatdorf römisch 40 , außerdem habe ich eine Tante mütterlicherseits, ebenfalls in römisch 40 .

R: Wo befinden sich Ihr Vater bzw. Ihre drei Brüder?

BF: Mein Vater wurde nach meiner Ausreise erschossen und meine Brüder habe ich seit damals nicht mehr gesehen und weiß nicht, wo sie sind.

R: Beschreiben Sie mir bitte näher, was Sie vom Tod Ihres Vaters wissen?

BF: Ich habe vor ca. zwei bei drei Monaten von der Ermordung meines Vaters von meiner Schwester erfahren. Ich wollte jedes Mal mit meinem Vater sprechen, aber meine Schwester hat immer gesagt, dass es ihm gut geht. Dann habe ich darauf bestanden und sie hat mir erzählt, dass meine Eltern ins Heimatdorf zurückgegangen sind und dass das meinem Onkel nicht gepasst hat und daher mein Vater erschossen worden ist. Mein Onkel hat Verbindungen zu den Taliban.

R: Wissen Sie, wie viel Zeit nach Ihrer Flucht sich diese Tötung ereignet hat?

BF: Ca. zwei bis drei Monate nach meiner Ausreise.

R: Wie geht es der Familie Ihrer Schwester finanziell?

BF: Eher schlecht, mein Schwager verdient gerade einmal so viel, um seine Familie zu erhalten.

R: Wissen Sie, was mit den Grundstücken der Familie in Ihrem Heimatdorf ist?

BF: Die Grundstücke sind in Besitz meines Onkels und der Taliban. Der Anführer jener Taliban

wird Qahraman genannt.

R: Würden die Grundstücke nach dem Tod Ihres Vaters nicht Ihrer Mutter gehören?

BF: Eigentlich schon, aber wer wird die Grundstücke jemals meiner Mutter überlassen? Meine

Mutter lebt versteckt bei meiner Schwester, niemand weiß von ihrem Aufenthalt dort.

R: Haben Sie mit Ihren Verwandten im Heimatland Kontakt? Wie erfolgt dieser Kontakt und

wie häufig erfolgt dieser ungefähr?

BF: Ich telefoniere mit meiner Schwester, jedoch nicht regelmäßig, da das Mobilfunknetz im Wohnort meiner Mutter und Schwester nicht immer funktioniert. Manchmal kann ich nach zwei Monaten, aber meistens jedoch alle drei bis vier Monate Kontakt mit meinen Angehörigen aufnehmen.

R: Sie haben geschildert, dass Ihr Vater im Heimatdorf erschossen wurde. Wie ist dann Ihre Mutter zu Ihrer Schwester gelandet, wie hat sich das dann abgespielt, sofern Sie das wissen?

BF: Wenn ich meine Schwester anrufe, telefoniere ich auch mit meiner Mutter. Meine Mutter hat erzählt, dass sie plötzlich Schüsse im Haus gehört hat, als diese Leute eingedrungen sind und sie sofort die Flucht ergriffen hat. Das Heimatdorf ist eine Stunde zu Fuß vom Wohnort meiner Schwester und meiner Mutter entfernt. Es sind zwei verschiedene Dörfer und die Straße ist von unserem Haus sehr weit entfernt. Die Straße wäre schon in der Nähe, aber der dazwischen liegt ein Fluss, den man schwer überqueren kann. Diese Straße führt von Jalalabad aus in meine Heimatprovinz.

R: Sie haben in Ihrer Beschwerde ausgeführt, dass Sie nirgendwo in Afghanistan sicher wären, weil Sie Ihr Onkel überall finden würde. Nun sagen Sie, dass Ihr Mutter nur ein Stunde von Ihrem Heimatort entfernt wohnt. Warum konnte Ihr Onkel Ihre Mutter nicht ausfindig machen?

BF: Sie könnten meine Schwester schon finden, jedoch haben sie nichts mit meiner Schwester zu tun, meine Schwester ist verheiratet und gehört zu einer anderen Familie, sie ist mittlerweile 36 oder 37 Jahre alt.

R: Ich verstehe nicht, dass Ihr Onkel Ihre Mutter, welche nunmehr Eigentümerin der Grundstücke wäre, unbehelligt lässt, wenn offensichtlich ein solches gesteigertes Interesse an den Grundstücken besteht.

BF: Es ist richtig, dass sie meine Mutter erschießen würden, wenn sie sie finden, sie wissen aber nicht, dass meine Mutter bei meiner Schwester ist, scheinbar haben sie diesen Gedanken auch noch nicht in Erwägung gezogen. Meine Eltern sind ins Heimatdorf zurückgekehrt, weil sie geglaubt haben, dass die Streitigkeiten beigelegt wären. Mein Vaterwurde aber vom Onkel bzw. den Taliban erschossen. Nach der Flucht meiner Mutter kam es zu keinen weiteren Zwischenfällen.

R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

BF: Nein.

R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

BF: Nein, es gab nur die Schwierigkeiten mit den Verwandten und der Gruppierung. Davor führten wir alle ein relativ normales Leben.

R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif aufgehalten?

BF: Nein. Ich war zuletzt mit meinem Vater in Kabul, weil er eine Verletzung am Arm hatte. Er rief von dort einen Schlepper an und wollte, dass ich selber mit dem Schlepper spreche, weil mein Vater beeinträchtigt war und nicht sprechen konnte. Mein Vater sagte, dass er Angst um mich hatte, weil ich als Nächster gefährdet wäre, er sagte, dass er befürchtete, dass die Taliban mich mitnehmen würden und mich für ihre Zwecke ausnutzen würden. Aus diesem Grund schickte mich mein Vater weg. Ich war nur kurz in Kabul, mein Vater wurde in der Nacht angeschossen, dann gingen wir nach Kabul. Tagsüber wurde mein Vater in Kabul behandelt, dann rief er den Schlepper an. Ich sprach mit dem Schlepper und sagte, dass ich in ein sicheres Land gehen wollte und der Schlepper brachte mich an jenem Tag von Afghanistan weg. Ich weiß nicht wohin mein Vater aus Kabul gegangen ist, aber später ist er in das Heimatdorf zurückgekehrt und wurde erschossen.

R: Haben Sie Ihre Mutter niemals gefragt, was nach der Flucht passiert ist, wohin Ihre Eltern gegangen sind?

BF: Ich habe zwar meine Mutter danach gefragt, aber sie wollte mir nicht von ihren Schwierigkeiten erzählen, weil sie weiß, dass ich nichts für sie tun kann, außer dass ich mir Sorgen um sie mache.

R: Wann genau sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF: Am 4. oder 5. Tag des Opferfestes 2014 (= ). Ich bin am 9. November in Österreich angekommen und ein Monat vorher, habe ich mein Heimatland verlassen.

[..]

R: Von Ihrem Heimatdorf aus, wie kommt man da nach Kabul?

BF: Die Straße auf der anderen Seite des Flusses führt in Richtung Kabul. Es gibt auch eine nicht-asphaltierte Straße, die über das Gebiet XXXX in Richtung Kabul führt.BF: Die Straße auf der anderen Seite des Flusses führt in Richtung Kabul. Es gibt auch eine nicht-asphaltierte Straße, die über das Gebiet römisch 40 in Richtung Kabul führt.

R: Auf dieser Straße nach Kabul, gibt es Sammeltaxis oder Verkehrsmittel, die nach Kabul fahren?

BF: Die Linienfahrzeuge kommen aus Jalalabad und fahren durch meine Heimatregion nach Kabul, man muss per Anhalter fahren, meistens bleibt niemand stehen.

R: Wie sind Sie mit Ihrer Familie vor Ihrer Flucht nach Kabul gekommen?

BF: Meine Eltern und ich haben damals den Fluss über eine Hängebrücke überquert, dann hat mein Vater mehreren fahrenden Fahrzeugen ein Handzeichen, bis schließlich ein Fahrer stehengeblieben ist und uns mitgenommen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten