TE Bvwg Beschluss 2018/1/2 W261 2175885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2175885-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 20.07.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Neuausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 20.07.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Neuausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war seit 24.10.2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals im Jahr 2015 eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welche mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 22.09.2015 auf Grund eines Sachverständigengutachtens eines medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin, der einen Grad der Behinderung von 60 v.H. diagnostizierte, abgewiesen wurde. Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge einen bis Mai 2017 befristeten Behindertenpass aus, da mit diesem Datum die Heilungsbewährung abgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2017 basierenden Gutachten vom 09.07.2015, führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:

" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb%

1

Zustand nach Entfernung eines Gehirntumors 05/2012 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Substanzdefekt im Gehirn und leicht abnormes EEG, jedoch kein Rückfall der Grundkrankheit

13.01.02

30

2

Zustand nach Semikastration links bei Hodenatrophie

08.02.03

10

3

Bluthochdruck

05.01.01.

10

4

Minderung der zentralen Sehschärfe Tab: 1/Z1

11.02.01

0

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 wurde um 3 Stufen reduziert, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rückfall der Grundkrankheit. Leiden 3 wurde neu erfasst, sonst keine Änderung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Leiden 1 um 3 Stufen reduziert, die übrigen Leiden nicht wechselwirksam - GdB beträgt nunmehr 30 v.H.

[x] Dauerzustand

"

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.07.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.07.2017 (richtig 09.07.2017), welches als schlüssig erachtet werde, wieder.

Der Beschwerdeführer erhob am 11.08.2017 im Rahmen einer Niederschrift vor der belangten Behörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anamnese im Sachverständigengutachten falsch aufgenommen worden sei. Es gäbe auch Widersprüche im Bescheid vom 22.09.2015.

Die belangte Behörde legte den gesamten Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 09.11.2017 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze, und was sein Beschwerdebegehren sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze, und was sein Beschwerdebegehren sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer als Rsb-Brief zugestellt und von diesem am 17.11.2017 nachweislich übernommen.

Bis zum 18.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung des Beschwerdeführers zum Mängelbehebungsauftrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.07.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung eines Behindertenpasses ab.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 11.08.2017 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere sind die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, in der Beschwerde nicht hinreichend dargestellt, und ein Beschwerdebegehren fehlt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2017 nachweislich zugestellt am 17.11.2017, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

o die Bezeichnung der belangten Behörde,

o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

o das Begehren und

o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 11.08.2017 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, auf welche Gründe sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, und ein Beschwerdebegehren fehlt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 11.08.2017 zwar einige Punkte in der Anamnese des medizinischen Sachverständigen bemängelt. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um von einer begründeten Beschwerde ausgehen zu können, zumal auch ein Beschwerdeantrag gänzlich fehlt. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Da der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2175885.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten