TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/2 W261 2163421-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2163421-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Friedrich J. REIF-BREITWIESER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.03.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Friedrich J. REIF-BREITWIESER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.03.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 23.01.1995 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.

Am 06.12.2017 stellte der durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2017 basierenden Gutachten vom selben Tag führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:

Anamnese:

Gutachten vom 14. 4. 2000, Gesamtgrad der Behinderung 70 % (Klumpfuß beidseits 60 %, sekundäre Arthrose nach kongenitaler Hüftdysplasie und Operation rechts 30 %, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20 %, Beinverkürzung rechts um 2 cm 10 %, chronische Antrumgastritis 10 %, latente Hypothyreose 10 %)

Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 10. 10. 2014, Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor (Restfehlstellung nach voroperiertem angeborenem Klumpfuß beidseits, sekundäre Hüftgelenksabnützung nach Umstellung der angeborenen Dysplasie rechts, degenerativer Wirbelsäulenschaden)

Zustand nach mehreren Klumpfuß-Operationen 1968-1970 in Türkei und in Österreich, 1993 Beckenosteotomie nach Chiari rechts bei angeborener Hüftdysplasie.

Zwischenanamnese seit 10/2014: keine Operation, mehrmals stationärer Aufenthalt im Krankenhaus XXXX zur konservativen Schmerztherapie. Regelmäßige Physiotherapie.Zwischenanamnese seit 10/2014: keine Operation, mehrmals stationärer Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 zur konservativen Schmerztherapie. Regelmäßige Physiotherapie.

Derzeitige Beschwerden:

"Beantrage den Parkausweis, da ich nicht so weit gehen kann, muss immer mit dem Auto gebracht werden. Schmerzen habe ich in den Füßen und Hüftgelenken ab etwa 40-50 m Gehstrecke, das Stufensteigen ist sehr mühsam, kann die Beine nicht hoch genug anheben. Festhalten ist kein Problem. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Diclobene zweimal täglich, Pantoprazol, Tramal Tropfen

Allergie: 0

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1020 WienLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1020 Wien

Sozialanamnese:

verheiratet, 3 erwachsene Kinder, lebt in Wohnung im Halbstock

Berufsanamnese: Berufsunfähigkeitspension seit 8 Jahren, zuvor Reinigungsdienst

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund KH XXXX 23.03.2016 (Lumbalgie, Gonalgie bds., OSG-Arthrose bds. bei Z. n. multiplen Klumpfuß-Operationen in der Kindheit, St.Befund KH römisch 40 23.03.2016 (Lumbalgie, Gonalgie bds., OSG-Arthrose bds. bei Z. n. multiplen Klumpfuß-Operationen in der Kindheit, St.

p. Beckenosteotomie bds.1993)

Befund KH XXXX vom 23.12.2015 (Lumboischialgie bds. )Befund KH römisch 40 vom 23.12.2015 (Lumboischialgie bds. )

Röntgen Sprunggelenk links 03.05.2015 (Zustand nach Klumpfußoperation in der Kindheit. Es besteht eine talokalkaneale Fusion. Die Talusrolle ist abgeflacht, der Gelenksspalt erscheint jedoch normal weit, und es sind keine höhergradigen sekundär degenerativen Veränderungen am oberen Sprunggelenk zu beobachten. Weiters besteht eine Arthrodese im Calcaneocuboidal. Das Talonavikulargelenk ist mäßig degenerativ verändert. Im Bereich der Metatarsophalangealgelenke und kleinen Zehengelenke bestehen keine wesentlichen Degenerationen. Divergenz der Metatarsalia unter Belastung)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, Alter: 50 a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 175,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 120/70

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits angedeutet und unsicher durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Deutliche Verschmächtigung der Unterschenkelmuskulatur links mehr als rechts.

Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist im Mittelfußbereich lateral verstärkt.

Hüftgelenk rechts: Rotationsschmerzen auslösbar, keine Stauchungsschmerzen.

Fuß links: Vorfuß verbreitet, Sprunggelenk verplumpt, Ferse prominent, Narbe medial und lateral und über dem Sprungelenk ventral, Pes adductus, Wackelbewegungen im Sprunggelenk schmerzhaft, geringgradige Spitzfußstellung.

Fuß rechts: Sprunggelenk geringgradig verplumpt, Vorfuß etwas verbreitert, Narben am Sprunggelenk, Pes adductus.

Geringgradig Rückfuß-Varus beidseits.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, IR/AR 20/0/0, links frei, Knie beidseits 0/0/145, Sprunggelenke: OSG links 0/10/15, USG

Wackelbewegungen, Sprunggelenk rechts: OSG 10/0/20, USG 10/0/10, Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 90° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Becken rechts tieferstehend, da bei Spitzfußstellung links die Ferse im aufrechten Stand nicht belastet wird, skoliotische Fehlhaltung. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein wesentlicher Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen in Begleitung des Bruders mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild mit Schuhen und Krücken ist zügig. Der Barfußgang ohne Gehhilfe ist zügig möglich, dabei geringgradige Verkürzung der Schrittlänge und gehemmtes Abrollen links mehr als rechts.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Restfehlstellung nach voroperiertem angeborenem Klumpfuß beidseits

2

Sekundäre Hüftgelenksabnützung nach Umstellung der angeborenen Dysplasie rechts

3

Degenerativer Wirbelsäulenschaden

Stellungnahme zu

gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor. Mit orthopädischen Schuhen ist eine ausreichende Trittsicherheit gegeben. Die ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen, insbesondere unter Beachtung des vorgeführten Gangbilds, nicht begründbar. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Kniegelenke frei beweglich sind, die mangelnde Beweglichkeit im Bereich der Sprunggelenke kann durch orthopädische Schuhe mit Abrollwiege ausreichend kompensiert werden. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

."

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten mit dem genannten Bescheid.

Mit Eingabe vom 02.05.2017 erhob der durch Rechtsanwalt Dr. Reif-Breitwieser vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass sich der abweisende Bescheid im Wesentlichen auf das dem Bescheid angeschlossene Sachverständigengutachten beziehe, das ihm vor Bescheiderlassung nicht bekannt gegeben worden sei, und zu dem er keine Stellungnahme im Sinne des § 45 AVG abgeben habe können. Bereits darin sei eine Verletzung der Verfahrensvorschriften zu erblicken.Mit Eingabe vom 02.05.2017 erhob der durch Rechtsanwalt Dr. Reif-Breitwieser vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass sich der abweisende Bescheid im Wesentlichen auf das dem Bescheid angeschlossene Sachverständigengutachten beziehe, das ihm vor Bescheiderlassung nicht bekannt gegeben worden sei, und zu dem er keine Stellungnahme im Sinne des Paragraph 45, AVG abgeben habe können. Bereits darin sei eine Verletzung der Verfahrensvorschriften zu erblicken.

Bei ihm liege eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor, und sei ihm daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, insbesondere gebe es keine sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln in Hinblick auf die Möglichkeit des Ein-und Aussteigens. Zuletzt habe es wieder Spitalsaufenthalte gegeben, wofür er entsprechende Befunde vorlege. Bei seinem Spitalsaufenthalt im April 2017 sei eine deutliche Arthrose im Sprunggelenk festgestellt worden, was durch den vorgelegten Befundbericht belegt sei. Es habe sich daher seit der letzten Untersuchung am 20.02.2017 eine Verschlechterung ergeben, sodass das Sachverständigengutachten nicht auf den heutigen Gegebenheiten aufbaue, weshalb er im Rahmen des Berufungsverfahrens (gemeint: Beschwerdeverfahrens) ausdrücklich eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen verlange. Die (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei im Gutachten und im angefochtenen Bescheid falsch beurteilt worden, eine Trittsicherheit alleine auf Grund seiner orthopädischen Schuhe sei nicht gewährleistet. Er beantrage daher, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Beschwerde stattzugeben, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Befunden der Beschwerde bei.

Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und der vorgelegten Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.09.2017 erstellten Gutachten vom 13.10.2017 führte der medizinische Sachverständige – hier im Wesentlichen angeführt – Folgendes aus:

" .

Sachverhalt - Fragestellung :

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen (Neuerungsbeschränkung 06.07.2017):

1. Liegen beim BF erhebliche Einschränkungen in der Funktion der UE vor.

2. Liegen beim BF erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

3. Liegen beim BF erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

4. Liegt beim BF eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.

5. Wie wird das aus medizinischer Sicht die konkrete Fähigkeit des BF beurteilt, größere Entfernungen (300-400m) zurückzulegen.

6. Wie wird aus medizinischer Sicht die konkrete Fähigkeit des BF beurteilt, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden.

7. Wie wird aus medizinischer Sicht die konkrete Fähigkeit des BF beurteilt, in Verkehrsmittel zu stehen, sich im Verkehrsmittel fortzubewegen und sich einen Sitzplatz zu suchen.

8. Wie wirken sich die Gesundheitsschädigungen des BF nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

9. Stehen dem BF zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung, die ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich machen würden, falls ja, welches sind das und werden diese vom BF genutzt oder nicht.

10. Zusammenfassend möge gutachterlich dargelegt werden, ob es dem BF unter Berücksichtigung zumutbarer therapeutischen Optionen, wechselseitiger Beeinflussung und Kompensationsmöglichkeiten aufgrund der festgestellten Behinderung aus medizinischer Sicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder nicht.

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 22.09.2017

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

Ausweis: Behindertenpass Nr. XXXXAusweis: Behindertenpass Nr. römisch 40

Vorgutachten: 20.07.2017

Diagnosen: Restfehlstellung nach voroperiertem angeborenem Klumpfuß bds.

Sekundäre Hüftgelenksabnützung nach Umstellung der angeborenen Hüftdysplasie rechts.

Degenerativer Wirbelsäulenschaden.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist laut Gutachten 20.02.2017 zumutbar.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Seit Februar 2017 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Seit vier Jahren immer wieder Schmerztherapie im Spital, die letzte vom 26.08.- 07.09.2017 konservativ im KH XXXX .Seit vier Jahren immer wieder Schmerztherapie im Spital, die letzte vom 26.08.- 07.09.2017 konservativ im KH römisch 40 .

Schmerzen werden in beiden Füßen in Ruhe und bei Belastung angegeben. Die UA- Krücken werden jetzt immer verwendet. Seit zwei Jahren werden diese regelmäßig verwendet. Die letzte orthopädische Schuhversorgung war vor zwei Jahren.

Es werden auch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) angegeben die in die Brustwirbelsäule (BWS) nach oben und in die Bücken-Hüftregion nach unten ausstrahlen. Fallweise auch Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS), Lähmungen werden keine angegeben. Ein Termin beim Neurologen ist vereinbart.

Letzte physikalische Therapie:

08-2017 für Hände und Rücken in XXXX .08-2017 für Hände und Rücken in römisch 40 .

Schmerzstillende Medikamente:

Diclobene 1/0/1, Pantoloc 40mg 1x1, Seractil 400 am Abend.

Hilfsmitten, Behelfe:

Orthopädische Schuhe, zwei UA-Stützkrücken.

Sozialanamnese:

Wohnung Erdgeschoß, drei Stufen müssen überwunden werden.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

o 26.08.2016 Entlassungsbericht orthop. Abteilung XXXX :o 26.08.2016 Entlassungsbericht orthop. Abteilung römisch 40 :

über eine konservative Schmerztherapie, Aufnahmegrund Lumbalgie, Gonalgie bds., Polyarthralgien beider Hände.

o 23.03.2016 Entlassungsbericht orthop. Abteilung XXXX :o 23.03.2016 Entlassungsbericht orthop. Abteilung römisch 40 :

Aufnahmegrund Lumbalgie-Gonalgie bds., Schmerztherapie. Der Befund ist auch im Akt vorliegend

Im Akt vorhandene ( auszugsweise):

o Befunde über stationäre Schmerztherapien,

jeweiliger Aufnahmegrund Lumbalgie, Gonalgie und Polyarthralgien beider Hände bei Z. n. Klumpfußoperationen und zwar im Jahr 2017 vom 23.01. und 12.04., aus den Jahren 2016 vom März und August, aus dem Jahr 2015 vom Jänner, November und Dezember sowie aus dem Jahr 2013 vom November dieses Jahres.

o 13.04.2017 RÖ linkes Sprunggelenk:

Arthrose im OSG mit hochgradig deformiertem Talus, Z. n. Arthrodese des USG, unverändert ventraler Wulst an der unteren ventralen Tibia links.

o 03.05.2013 linkes Sprunggelenke ap/s, linker Fuß seitlich im Stehen und Vorfüße, Diagnosezentrum XXXX :o 03.05.2013 linkes Sprunggelenke ap/s, linker Fuß seitlich im Stehen und Vorfüße, Diagnosezentrum römisch 40 :

Z. n. Klumpfuß-OP in der Kindheit. Es besteht eine talocalcaneale Fusion. Die Talusrolle ist abgeflacht, der Gelenkspalt scheint normal weit und es sind keine höhergradigen sekundär degenerativen Veränderungen im OSG zu beobachten. Z. n. Arthrodese Calcaneo-cuboidal. Das Talonaviculargelenk ist mäßig degenerativ verändert. Keine wesentliche Abnützung im Bereich der Metatarsophalangealgelenke und der kleine Zehengelenke.

o 07.05.2013 Sonographie dorsalseitig linker Vorfuß Diagnosezentrum XXXX : inhomogen unscharf begrenzte Weichteilstruktur. Begrenzung zum knöchernen Anteil ist scharf zu ziehen, es könnte sich um eine entzündliche Veränderung handeln.o 07.05.2013 Sonographie dorsalseitig linker Vorfuß Diagnosezentrum römisch 40 : inhomogen unscharf begrenzte Weichteilstruktur. Begrenzung zum knöchernen Anteil ist scharf zu ziehen, es könnte sich um eine entzündliche Veränderung handeln.

o 12.10.2013 Patientenbrief Orthop. Univ. Klinik XXXX XXXX :o 12.10.2013 Patientenbrief Orthop. Univ. Klinik römisch 40 römisch 40 :

Diagnosen Pes equinovarus-congentius (Z. n. Klumpfuß-OP links, OSG-Arthrose bei Flattalus).

Nebendiagnosen: Z. n. Beckenosteotomie rechts 1993 und Z. n. Klumpfuß-OP bds. (ca. 1968-1970). Konservative Therapie wird durchgeführt nachdem die geplante Operation abgelehnt wurde.

o 11.09.2015 RÖ Hand beidseits, Fuß links und rechts, Orthop. Spital XXXX : Geringe Rhizarthrosen bds. mit Zuschärfung der Gelenkränder sonst unauffällige Strukturen. Fuß: geringe Arthrosen im Großzehengrundgelenk bds. mit Zuschärfung der Gelenkränder.o 11.09.2015 RÖ Hand beidseits, Fuß links und rechts, Orthop. Spital römisch 40 : Geringe Rhizarthrosen bds. mit Zuschärfung der Gelenkränder sonst unauffällige Strukturen. Fuß: geringe Arthrosen im Großzehengrundgelenk bds. mit Zuschärfung der Gelenkränder.

o 23.12.2015 RÖ LWS im Stehen und Becken im Stehen:

Z. n. Beckenosteomie rechts mit ausgeprägten sekundärarthrotischen Veränderungen, geringe Coxarthrose links, Streckhaltung der LWS und im thoracalen Übergang. Spondylosis deformans lumbalis.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 180 cm

Gewicht (kg) 60 kg

Allgemein Kommt mit Sohn, aufrecht gehend, normale Kleidung, normale orthopädische Schuhversorgung. Zwei Unterarmkrücken.

Guter AZ und EZ. Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narben im Bereich beider Hüftgelenke und im Bereich beider Füße.

Gangbild Kleinschrittig, spastisch mit Insuffizienzhinken auf der linken Seite. Der Vorfuß links hauptsächliche Belastung des Vorfußes (durch verkürzte Achillessehne) planes Aufsetzen beim Gang rechts. Zehen- Fersenstand ist unsicher, EBST unsicher rechts. Links nicht möglich. Im orthopädischen Schuh mittelschrittiges Gangbild mit Hinkkomponente auf der linken Seite.

Wirbelsäule gesamt Beckenschiefstand mit leichter Ausgleichsskoliose. Seitengleich mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien, Phys. Krümmungen. SI-Gelenke unauffällig.

HWS S 30/0/20, R je 70, F je 30.

BWS R je 30, Ott. Normal.

LWS FBA +10, Reklination 20, Seitneigen je 20. Druckschmerz L5 bds.

Grob neurologisch Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe der OW und UE. Sensibilität seitengleich

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren.

Schulter re S 40/0/170, F 170/0/30, Rotation frei

Schulter li S 40/0/170, F 170/0/30, Rotation frei

Ellbogen re S 0/0/130, Rotation je 80 bandstabil

Ellbogen links S 0/0/130, Rotation je 80 bandstabil

Handgelenk re S je 60, Radial- und Ulnarabspreizung je 10 Grad, bandfest, kein Erguss

Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarabspreizung je 10 Grad, bandfest, kein Erguss

Langfinger re Frei beweglich

Langfinger li Frei beweglich

Nackengriff Bds. gut möglich

Schürzengriff Bds. gut möglich

Kraft Seitengleich. Koordination seitengleich

Fingerfertigkeit Untere Extremitäten

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Beinachse, plumpe Kontur im OSG bds., Durchblutungs-Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchsspuren.

Hüfte re S 0/0/100, R je 5, F je 5 schmerzhaft

Hüfte li S 0/0/110, R je 20, F je 20 ohne Beschwerden

Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg Rechts: S 0/0/20, keine Beschwerden

Links: S 0/5/20, bandstabil, druckscherzhafter Kapselbandapparat

Unt. Sg Rechts: frei beweglich

Links: in Neutralstellung wackelsteif

Füße Varus im Bereich der Ferse links mehr ausgeprägt als rechts. Im Vorfuß auf der linken Seite eine Adduktusstellung von 10 Grad rechts 5 Grad. Plantare Schwielenbildung 1-4 bds. Leichte Spitzfußstellung auf der linken Seite, dadurch vorfußbetonte Belastung, rechts kein Spitzfuß Neutralstellung.

Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1:

An der unteren Extremität (UE) liegt durch die korrigierte angeborene Klumpfußfehlstellung eine mittelgradige Funktionsbehinderung mit Betonung der linken Seite vor. Hier findet sich eine geringe Spitzfußstellung und ein Einwärtsdrehen im Mittel- und Vorfußbereich, was eine Belastung des äußeren und vorderen Fußabschnittes bewirkt und eine Gangbildstörung hervorruft, da die Ferse beim Abrollen nicht zuerst aufgesetzt werden kann. Auf der rechten Seite ergibt sich eine geringe Fehlstellung. Hier ist das Sprunggelenk bis zur Neutralstellung beweglich, was einen geregelten Gangablauf nicht wesentlich beeinflusst. Im Mittel- und Vorfuß der rechten Seite finden sich weder radiologisch noch klinisch maßgebliche Abnützungserscheinungen.

Im Bereich der rechten Hüfte, es findet sich eine Abnützung bei einer Hüftdysplasie, ist besonders die Drehung eingeschränkt und schmerzhaft. Die Beugefähigkeit ist bis 110 Grad möglich. Das Bild entspricht einer gering- bis mittelgradigen Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte.

Im Bereich der linken Hüfte zeigen sich nur minimale Funktionsbehinderungen. Der Bewegungsumfang der rechten Hüfte ist an der unteren Grenze des Normbereiches. Somit liegen aus orthopädischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen der UE vor.

 

Funktionseinschränkungen

1

Restfehlstellung nach operierter angeborener Klumpfußfehlstellung beidseits.

2

Sekundäre Abnützung nach Hüftdysplasie rechts.

3

Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden im Bereich der LWS mit chronischer Schmerzhaftigkeit ohne neurologisches Defizit.

Frage 2:

Soweit aus orthopädischer Sicht beurteilbar, ist die körperliche Belastbarkeit nicht eingeschränkt.

Frage 3:

Das periphere, hirnferne Nervensystem ist soweit orthopädisch beurteilbar nicht beeinträchtigt. Es liegen in der HWS, BWS und LWS keine Aufbraucherscheinungen vor, die eine Nervenwurzelkompression verursachen. Auch aus der Befundlage ist eine maßgebliche Abnützung der LWS mit Gefährdung neuronaler Strukturen nicht feststellbar.

Frage 4:

Aus der Befundlage ist jedoch kein Hinweis auf eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems zu finden.

Frage 5:

Durch die Fehlstellung im Bereich der Füße und die Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte ergeben sich Gangbildstörungen und eine Einschränkung der Gehleistung über 500m. Die Gehstrecken von 300-400m sind aber aus orthopädischer Sicht zurücklegbar.

Frage 6:

Die Beweglichkeit der großen Gelenke an der oberen Extremität (OE) und unteren Extremität (UE) ist gut. Insbesondere die Beugefähigkeit der Hüften geht über 90 Grad, an den Kniegelenken finden sich keine Einschränkungen. An den Füßen liegt eine leichte Spitzfußstellung links und die Möglichkeit des Erreichens der Neutralstellung auf der rechten Seite vor, sodass Niveauunterschiede wie sie beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel zu überwinden sind, durchaus bewältigbar sind. Auch die Trittsicherheit ist aus orthopädischer Sicht gegeben.

Frage 7:

Die Möglichkeit der Bewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln, d.h. zu Stehen und sich einen Sitzplatz zu suchen, ist nicht wesentlich eingeschränkt. Kraft, Koordination sind ausreichend um ein rasches Aufstehen aus dem Sitzen zu gewährleisten. Ebenso finden sich keinerlei Einschränkungen und an den großen Gelenken der OE und den Händen, die es unmöglich machen, Haltegriffe oder Aufstiegshilfen zu verwenden.

Frage 8:

Im Vordergrund steht die Fußfehlstellung, die wie oben erwähnt, eine Einschränkung der Steh- und Gehleistung bedingen.

Eine geringgradige Einschränkung ergibt sich durch das Hüftleiden. Das WS-Leiden, welches zu fallweise belastungsabhängigen Schmerzen Anlass gibt, ist für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von untergeordneter Bedeutung.

Frage 9:

Die therapeutische Option wäre eine Versteifung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) wie sie im Entlassungsbericht der orthopädischen Univ. Klinik im November 2013 erwähnt ist. Damals war schon ein OP-Termin vereinbart, den der BF dann nicht wahrgenommen hat. Eine Versteifung und somit eine Korrektur zur Neutralstellung würde zu einer mittelgradigen Verbesserung des Zustandsbildes führen. Es gibt jedoch eine suffiziente orthopädische Schuhversorgung, die letzte aus dem Jahr 2015, die wenn regelmäßig vorgenommen, auch eine maßgebliche Verbesserung der Steh- und Gehleistung bedingt.

Frage 10:

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der möglichen therapeutischen Option sowie des klinischen Zustandsbildes und der Kompensationsmöglichkeiten ist aus orthopädischer Sicht die Bewältigung kurzer Wegstrecken von, w.o. angegeben 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Bewegen in öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht zumutbar

."

Mit Schreiben vom 06.11.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs Rechtsanwalt Dr. Reif-Breitwieser als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde das eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie mit der Möglichkeit, bis längstens 23.11.2017 (einlangend) eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  • -Strichaufzählung
    Restfehlstellung nach operierter angeborener Klumpfußfehlstellung beidseits.

  • -Strichaufzählung
    Sekundäre Abnützung nach Hüftdysplasie rechts.

  • -Strichaufzählung
    Abnützungsbedin
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten