TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/4 W228 2147022-2

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Veröffentlicht am 04.01.2018
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Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W228 2147022-2/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTERER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 18.01.2017, Zl. XXXX , wegen Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 02.11.2016 bis 08.11.2016 gemäß § 49 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben, sodass der Spruch zu lauten hat:

"Ihnen wird Notstandshilfe ab dem 02.11.2016 in der Höhe von täglich € 29,90 gewährt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2147022.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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