TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/5 LVwG-2015/44/1680-29

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §40 Abs1

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2017, Zl
Ro 2016/07/0004-3, über die Beschwerde der BB GmbH und CO KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.05.2015, Zl ****,

zu Recht:

1.   Der Spruchpunkt 1.1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2015, Zl LVwG-2015/44/1680-20, hat wie folgt zu lauten:

     „In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist anstelle der angeführten Bewilligungstatbestände der §§ 10 und 56 WRG 1959 der Bewilligungstatbestand des § 40 Abs 1 WRG 1959 zu nennen.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2015 hat die Wasserrechtsbehörde der AA GmbH für die Absenkung des Grundwassers im Rahmen einer Bauwasserhaltung auf den Gste Nr. **1, **2 und **3, alle KG Z, die wasserrechtliche Bewilligung gemäß der Bewilligungstatbestände des § 10 WRG 1959 („Benutzung des Grundwassers“) und des § 56 WRG 1959 („Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt“) erteilt.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2015 wurde die von der BB GmbH und CO KG dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1) und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Bewilligungstatbestandes des § 56 WRG 1959 der § 40 Abs 1 WRG 1959 („Entwässerungsanlagen“) zu nennen ist (Spruchpunkt 1.1.). Mit den Spruchpunkten 1.2. bis 1.8. hat das Landesverwaltungsgericht zudem die Bescheidauflagen abgeändert und eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt.

Gegen dieses Erkenntnis hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, da der § 10 WRG 1959 durch das gegenständliche Vorhaben nicht verwirklicht werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser ordentlichen Revision in seiner Entscheidung vom 16.11.2017, Ro 2016/07/0004-3, Folge gegeben und den Spruchpunkt 1.1. des Erkenntnisses vom 22.12.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da im Zuge der Anführung des Bewilligungstatbestandes des § 40 Abs 1 WRG 1959 als maßgebliche Rechtsgrundlage gleichzeitig die Nennung des § 10 WRG 1959 zu entfallen hat.

Das Landesverwaltungsgericht hatte daher im fortgesetzten Verfahren den behobenen Spruchpunkt 1.1. neu zu fassen und den Bewilligungstatbestand des § 40 Abs 1 WRG 1959 nicht nur anstelle des § 56 WRG 1959, sondern auch anstelle des 10 WRG 1959 zu setzen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis entspricht nämlich der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.11.2017, Ro 2016/07/0004-3, vertretenen Rechtsansicht.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Grundwasserabsenkung; Bauwasserhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.44.1680.29

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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