TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/19 2000/16/0340

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0341 2000/16/0342 2000/16/0343 2000/16/0344 2000/16/0345 2000/16/0346

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1) der H, 2) des K, 3) der R,

4) des J, 5) der M, 6) des H und 7) der A, alle in G, alle vertreten durch Mag. Dr. Romuald Bertl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Graz, Elisabethstraße 7, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark je vom 21. Dezember 1999, Zlen. 1) Rv 80/1-7/98, 2) Rv 82/1-7/98, 3) Rv 83/1-7/98,

4) Rv 81/1-7/98, 5) Rv 85/1-7/98, 6) Rv 84/1-7/98 und 7) Rv 79/1-7/98, alle betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerdeschriften und den ihnen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer waren Gesellschafter der L. Kussmann GmbH

und Kommanditisten der Thalia

Kommanditgesellschaft L. Kussmann & Co.

Mit Notariatsakt vom 8. November 1991 traten die Beschwerdeführer ihre Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteile an den beiden Gesellschaften an Engelbert Schram ab, wobei dieser Vertrag auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"Zweitens: Die abtretenden Gesellschafter treten hiermit ihre Gesellschaftsanteile an die "Thalia Kommanditgesellschaft L. Kussmann & CO" mit dem Sitz in Graz um den Abtretungspreis von ja S 3,100.000,-- (drei Millionen einhunderttausend Schilling) und ihre Geschäftsanteile an der L. Kussmann Gesellschaft m.b.H. um den Abtretungspreis von je S 200.000,-- (zweihunderttausend Schilling) an den übernehmenden Gesellschafter ab und dieser erklärt die Vertragsannahme.

Drittens: Der Abtretungspreis in Höhe von insgesamt

S 29,700.000,-- (neunundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Schilling) wird folgendermaßen beglichen:

a) Der übernehmende Gesellschafter übernimmt sämtliche Aktiva und Passiva der genannten Gesellschaften laut beiliegendem Status zum

31. (einunddreißigsten) Oktober 1991 (eintausendneunhunderteinundneunzig), der einen integrierenden Bestandteil dieses Notariatsaktes bildet, betreffend die vertragsgegenständlichen Gesellschafts- beziehungsweise Geschäftsanteile mit der Verpflichtung, die abtretenden Gesellschafter diesbezüglich ab 1. (ersten) November 1991 (eintausendneunhunderteinundneunzig) vollkommen klag- und schadlos zu halten.

Der beiliegende Status zum 31. Oktober 1991 wird von den abtretenden Gesellschaftern als vollständig und reicht anerkannt.

b) Der übernehmende Gesellschafter verpflichtet sich, den Restbetrag unmittelbar nach Unterfertigung dieses Notariatsaktes, spätestens jedoch bis 15. (fünfzehnten) November 1991 (eintausendneunhunderteinundneunzig), an die abtretende Gesellschafter zu Handen des Urkundenverfassers auf ein von diesem bekanntzugebendes Notar-Anderkonto zu überweisen.

Dem Urkundenverfasser wird der von den Parteien einseitig nicht widerrufliche Auftrag erteilt, S 600.000,-- (sechshunderttausend Schilling) nach gesonderter Weisung auszuzahlen und den Restbetrag unmittelbar nach Einlagen auf dem Notar-Anderkonto an die abtretenden Gesellschafter gleichteilig zu überweisen.

<seite_2> Viertens: Der übernehmende Gesellschafter erwirbt diese Gesellschafts- beziehungsweise Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten, die den abtretenden Gesellschaften sowie den Mitgesellschaftern gegenüber zustehen beziehungsweise obliegen.

Er erklärt, dass er die Gesellschaftsverträge in der derzeit geltenden Fassung kennt.

Fünftens: Die abtretenden Gesellschafter haften dafür, dass die vertragsgegenständlichen Gesellschafts- beziehungsweise Geschäftsanteile ihr unbeschränktes Eigentum darstellen und nicht mit irgendwelchen Rechten dritter Personen belastet sind.

Sie verpflichten sich, etwa auftretende, noch von ihnen zu vertretende Verbindlichkeiten, die im beiliegenden Status nicht berücksichtigt sind, unverzüglich zu berichtigen und den übernehmenden Gesellschaftern diesbezüglich klag- und schadlos zu halten."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz (im Folgenden kurz: Finanzamt) setzte für die Übertragung der Kommanditanteile Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 16 GebG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 27,900.000,-- (Abtretungspreis pro Kommanditanteil S 3,100.000,--) gegenüber dem Erwerber fest. Mangels Einbringlichkeit beim Erwerber erließ das Finanzamt in der Folge entsprechende Bescheide gegen die Beschwerdeführer als Veräußerer, wobei es ebenfalls pro Kommanditanteil S 3,100.000,-- als Bemessungsgrundlage in Ansatz brachte.

Dagegen beriefen die Beschwerdeführer mit dem Argument, vom Abtretungspreis sei der Saldo aus Verbindlichkeiten und Umlaufvermögen laut dem dem Vertrag beiliegenden Status in Abzug zu bringen.

Gegen die darauf ergangenen, abweislichen Berufungsvorentscheidungen stellten die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Anträge auf Entscheidungen über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde gab den Berufungen keine Folge, wobei sie davon ausging, der Abtretungspreis sei pro Kommanditanteil mit S 3,100.000,-- vereinbart worden. Die anschließenden Vertragsbestimmungen seien Regelungen über die Abstattung des Preises. Auch Punkt Fünftens des Vertrages sei nicht geeignet, das Entgelt herabzusetzen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihnen nicht Rechtsgebühr für ein Entgelt vorgeschrieben wird, das nicht Inhalt der Urkunde ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Gemäß § 33 TP 16 (1) Z. 1 lit. c GebG in der auf den Beschwerdefall

noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 629/1994 unterlagen Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über Kapitalgesellschaften im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten einer Gebühr von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert des Geschäftsanteiles.

Nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Gebührengrundlage das reine Entgelt für den Anteilserwerb (vgl. z.B. die bei Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Ergänzung W 66/3 W zu § 33 TP 16 GebG referierten hg. Erkenntnisse vom 25. April 1968, Zlen. 1079, 1780/67 und vom 16. März 1987, Zl. 85/15/0102). Nur wenn das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteiles zurückbleiben sollte, ist die Gebühr vom Wert des Anteils zu bemessen (vgl. Fellner a.a.O. 66/6 W Abs. 3 und die dort <seite_3>angeführte hg. Rechtsprechung).

Zum Entgelt zählen nach der Judikatur auch vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten, wenn der Veräußerer dadurch entlastet wird (vgl. dazu die bei Fellner a.a.O. 66/4 W referierte hg. Judikatur). Insbesondere sind Schulden, die ein Erwerber ohne Anrechnung auf das festbetragsbestimmte Entgelt zusätzlich zu übernehmen hat, dem festbetragsbestimmten Entgelt hinzuzurechnen (siehe bei Fellner, a.a.O. 66/4 W Abs. 2: hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1972, Slg. 4332/F; 7. Oktober 1985, Slg. 6036/F; 19. März 1990, Zl. 89/15/0085 und 18. November 1991, Zl. 90/15/0097).

§ 17 GebG lautet auszugsweise:

"(1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.

(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat."

Kern der weitwendigen Beschwerdeausführungen ist das Argument, nach den Bestimmungen der Vertragspunkte Drittens bis Fünftens seien die dort genannten Verbindlichkeiten vom Entgelt abzuziehen, woraus sich ein negativer Betrag ergebe und keine Gebühr festzusetzen sei.

Dem kann angesichts des gemäß § 17 Abs. 1 GebG klaren und daher maßgeblichen Urkundenwortlautes nicht gefolgt werden. Anders als in jenen Fällen, in denen zusätzlich zu einem festbetragsbestimmten Entgelt und ohne Anrechnung auf dieses Verbindlichkeiten zu übernehmen und diese daher dem Entgelt hinzuzurechnen sind, ergibt sich aus der hier zu beurteilenden Vereinbarung, dass für die Kommanditanteile ein Abtretungspreis von je S 3,100.000,-- vereinbart wurde. Damit wurde jedenfalls ein Entgelt im Sinne des Gebührentatbestandes nach § 33 TP 16 (1) lit. c GebG festgelegt. Die in Punkt Drittens des Vertrages getroffene Vereinbarung stellt - wie dies die belangte Behörde richtig gesehen hat - nur eine Regelung dar, in welcher Art und Weise der Erwerber den Abtretungspreis zu begleichen hat, und zwar einerseits indem er nach der lit. a) dieses Vertragspunktes die übertragenden Gesellschafter betreffend die dort näher beschriebenen Passiva "vollkommen klag- und schadlos" zu halten hat und andererseits indem er gemäß der lit. b) dieses Vertragspunktes den dann verbleibenden Restbetrag auf den Abtretungspreis bis zu einem bestimmten Termin zu überweisen hat.

Daraus folgt unzweifelhaft, dass den übertragenden Gesellschaftern jedenfalls der vereinbarte Abtretungspreis zusteht, weil sie in jenem Umfang, in dem sie nicht gemäß lit. a) des Vertragspunktes Drittens entlastet werden, jedenfalls dann den entsprechend größeren Rest (also die Differenz zwischen einer bewirkten Entlastung von Verbindlichkeiten und dem Abtretungspreis) bezahlt erhalten müssen. Eine Vereinbarung, dass bestimmte Verbindlichkeiten übernommen werden und auf den Abtretungspreis anzurechnen sind, ändert nichts am Abtretungspreis selbst und damit am vereinbarten Entgelt.

Angesichts dieser klaren urkundlichen Vereinbarung ist jeder Versuch der Beschwerde, eine Auslegung dahin zu finden, dass durch lit. a) des Vertragspunktes Drittens der vereinbarte Abtretungspreis aufgehoben, ja sogar negativ geworden sei, von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Entsprechendes gilt auch für den Vertragspunkt Fünftens. Diese Bestimmung sieht nur vor, dass sich die Veräußerer verpflichtet <seite_4>haben," noch von ihnen zu vertretende Verbindlichkeiten" selbst zu

tragen, was ebenfalls am vereinbarten Abtretungspreis nichts zu ändern vermag. Dieser Vertragspunkt stellt daher nur klar, dass hinsichtlich der davon erfassten, noch von den Veräußerern zu tragenden Verbindlichkeiten der Erwerber nicht belastet werden soll. Eine Minderung des Abtretungspreises wird dadurch aber nicht bewirkt.

Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte und überdies einfache Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 19. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160340.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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