TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/20 W166 2135669-1

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W166 2135669-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 02.08.2016, über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 02.08.2016, über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 30.07.2012 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2016, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte er einen allgemeinärztlichen Befundbericht vom 13.04.2016, einen Bericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 01.05.2016 und einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 02.05.2016 vor.

In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme eines Arztes für Orthopädie, vom 14.07.2016, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Der/die Untersuchte beantragt den Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und legt neue Befunde vor.

Im orthopädischen Befundbericht ist der Verfasser der Meinung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus psychischen Gründen nicht zumutbar wäre.

Der Endgefertigte ist der Meinung, dass die Meinung des FA für Orthopädie zwar zur Kenntnis genommen wird, dieser Meinung aber nicht gefolgt werden muss.

Es handelt sich hier wohl um eine fachübergreifende Feststellung.

Weiters wird ein psychiatrisch fachärztlicher Befund vom 01.05.2016 nachgereicht, der eine Angststörung und emot. instab. PES v. Typ 2 als Diagnosen enthält.

Diese Diagnosen sind in Leiden 1 berücksichtigt.

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird nicht Stellung genommen.

In einem Hausärztlichen Befundbericht wird festgestellt, dass öffentliche Verkehrsmittel wegen der bekannten psychischen Probleme nicht benutzt werden können.

Diese Meinung wird so lange nicht geteilt, als diese Feststellung nicht durch psychiatrisch fachärztliche Befunde belegt ist.

Es darf noch einmal die Feststellung hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus dem GA vom 09.10.2015 angeführt werden:

Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.

Hinsichtlich der Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Natur wurde im GA vom 31.01.2013 und den Nachträgen vom 18.06. und 04.07.2013 ausreichend Stellung genommen.

Diesbezüglich ist es befundmäßig zu keiner Änderung gekommen. Erkrankung des Immunsystems sind nicht belegt.

Eine Änderung der im Gutachten getroffenen Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt."

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2016 hat diese den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt werde, zu entnehmen. Diese Ergebnisse seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, da er unter Panikattacken und Angststörungen leide, sei es ihm unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und nach Bestätigung seiner Fachärzte werde sich sein Zustand auch nicht mehr verbessern sondern eher verschlechtern. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.09.2016 vorgelegt.

Zur Überprüfung der Einwendungen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 29.04.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Klumpfuss bds.angeboren

generalisierte Angststörung mit Panikattacken

Derzeitige Beschwerden:

Die heutige Begutachtung ist geprägt durch ein symptomgeführtes Verhalten des Antragssteller, in klagendem Tonfall wird wiederholt ausgesprochen, dass es keine Stelle gebe, die ihm helfen könnte, man glaube ihm nicht, nach Selbsteinschätzung auch zurück zu führen auf seine Herkunft als Roma, Freunde gebe es nur einzelne, auch die Geschwister nehmen zunehmend eine distanzierte und teilweise negative Haltung ihm gegenüber ein, versagen zunehmende unterstützende Hilfsdienste, wie etwa den Transport zu Terminen, er selbst habe vor sich ein Auto im Internet um wenige Hundert Euro zu kaufen um mobil zu sein, dafür benötige er auch die Option der Gratisvignette und der Erleichterungen der Autoversicherung,

Hinsichtlich vorbestehender Angststörung werden aufkommende somatische Beschwerden - mit Schweißausbruch und Schwindel geschildert, auch wird ein vermeidendes Verhalten im zwischenmenschlichem Umgang berichtet, schon beim Weg den Müll zu entsorgen wird gehofft, niemanden anzutreffen, die Wohnung gehöre dem Bruder und er werde nur recht und schlecht darin geduldet, prinzipiell bestehe kein Verständnis von seinen Geschwistern für seine Situation, er habe bereits so viel versucht, um Unterstützung zu erhalten und wisse nicht mehr was er tun solle, am wohlsten fühle er sich abends, denn da wisse er, zu dieser Tages/Nachtzeit kommen keine Briefe, die Eltern seien gestorben, er habe zur Zeit keinen, mit dem er richtig reden könne, der betreuende Facharzt sei auch ernsthaft erkrankt, weswegen die regelmäßig im zweiwöchigen Abstand stattgefundenen Arztbesuche nun auch nicht mehr möglich seien, seit 4 Jahren sei er ohne Job, davor habe er im Lager gearbeitet, früher habe er als XXXX gearbeitet, aufgrund seiner Rechenfähigkeiten, nach Schulabschluss gefragt, wurde die Sonderschule beendet, da in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen, musste mit der Mutter bis zwei, drei Uhr in der Früh die Hausaufgaben machen, die Pension wurde abgelehnt, ein Einspruch ist im LaufenHinsichtlich vorbestehender Angststörung werden aufkommende somatische Beschwerden - mit Schweißausbruch und Schwindel geschildert, auch wird ein vermeidendes Verhalten im zwischenmenschlichem Umgang berichtet, schon beim Weg den Müll zu entsorgen wird gehofft, niemanden anzutreffen, die Wohnung gehöre dem Bruder und er werde nur recht und schlecht darin geduldet, prinzipiell bestehe kein Verständnis von seinen Geschwistern für seine Situation, er habe bereits so viel versucht, um Unterstützung zu erhalten und wisse nicht mehr was er tun solle, am wohlsten fühle er sich abends, denn da wisse er, zu dieser Tages/Nachtzeit kommen keine Briefe, die Eltern seien gestorben, er habe zur Zeit keinen, mit dem er richtig reden könne, der betreuende Facharzt sei auch ernsthaft erkrankt, weswegen die regelmäßig im zweiwöchigen Abstand stattgefundenen Arztbesuche nun auch nicht mehr möglich seien, seit 4 Jahren sei er ohne Job, davor habe er im Lager gearbeitet, früher habe er als römisch 40 gearbeitet, aufgrund seiner Rechenfähigkeiten, nach Schulabschluss gefragt, wurde die Sonderschule beendet, da in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen, musste mit der Mutter bis zwei, drei Uhr in der Früh die Hausaufgaben machen, die Pension wurde abgelehnt, ein Einspruch ist im Laufen

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Aripiprazol 5 mg einmal tgl., Desloratadin 5 mg einmal tgl., Aiprazolam 0,5 mg im Notfall, Pregabalin 150 mg einmal tgl., Pregabalin 75 mg einmal tgl., Trittico 150 mg einmal tgl., Flux 40 mg eineinhalb Tbl. tgl.

Sozialanamnese:

lebt allein, laufender Einspruch im Pensionsverfahren, seit 4 Jahren arbeitslos

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT rechtes Kniegelenk 10/2016 - oberflächlicher Riss am Hinterhorn des Meniskus

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 175 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: normal

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput

Normkonfiguriert, kein Klopfschmerz, frei beweglich, NAP nicht druckdolent, kein Meningis-mus

HN l-XIl

Geruch anamnestisch intakt, Visus bds. intakt, konfronationsperimetrisch keine Gesichts-feldeinschränkung, Optomotorik allseits intakt, Bulbi achsengerecht, Pupillen bds. mittelweit und isokor, prompte direkte und indirekte Lichtreaktion, Lidspalten stgl., keine Ptose, keine Doppelbilder, Gesichtssensibilität stgl. intakt, Mimik: stgl. innerviert, keine Dysarthrie, Gehör bds. altersentsprechend intakt, kein Nystagmus

OE

Rechtshänder, Trophik bds. unauffällig, Tonus bds. normoton, Motilität allseits frei, grobe Kraft bds. KG 5, Feinmotorik stgl. intakt, kein Faszikulieren, PV bds. gehalten, FNV stgl. zielsicher, Eudiadochokinese bds., MER symmetrisch mittellebhaft, Trömner bds. negativ, Sensibilitätsstatus: keine Parästhesien, Sensibilität für Berührung, Schmerz und Vibration bds. intakt

UE

Trophik bds. unauffällig, Tonus bds. normoton, Motilität allseits frei, grobe Kraft bds. KG 5,

PV bds. gehalten, KHV stgl. zielsicher, Laseque und Kernig bds. negativ, kein Faszikulieren,

MER symmetrisch mittellebhaft, Babinski bds. negativ, Sensibilitätsstatus: keine Parästhe- sien, Sensibilität für Berührung, Schmerz und Vibrationssinn links bei Knieschmerzen links pseudoradikulär herabgesetzt

Gesamtmobilität - Gangbild:

uneingeschränkt

Status Psychicus:

klagend, leidend, Symptom geführtes Verhalten

Funktionseinschränkungen:

Angststörung mit Panikattacken, somatoforme Störung, Verhaltensstörung und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln ist nicht gegeben, es besteht keine maßgebliche Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologsicher oder intellektueller Fähigkeiten.

Prüfung der Auswirkungen der festgesteiften Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln ist nicht gegeben, es besteht keine maßgebliche Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffäl-ligkeiten, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologsicher oder intellektueller Fähigkeiten.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein."

In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.07.2017, basierend auf der Aktenlage, wurde zur beantragten Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt:

"Funktionseinschränkungen:

Angststörung mit Panikattacken, somatoforme Störung, Verhaltensstörung und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit

Zustand nach Klumpfußbehandlung beidseits

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Bezüglich der Zusatzeintragung- Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM - kann folgendes festgestellt werden:

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Peszt, FÄ für Neurologie wird bezogen auf GS unter lfd. Nr. 1 festgestellt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM nicht vorliegt, da keine maßgebliche Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten vorliegt sowie keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen.Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Peszt, FÄ für Neurologie wird bezogen auf GS unter lfd. Nr. 1 festgestellt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM nicht vorliegt, da keine maßgebliche Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten vorliegt sowie keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen.

Bezogen auf die GS unter lfd. Nr. 2 wird im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie samt ergänzender Stellungnahme festgestellt, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehenBezogen auf die GS unter lfd. Nr. 2 wird im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie samt ergänzender Stellungnahme festgestellt, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist zumutbar und möglich, Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet, die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.

2 Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nicht zutreffend."

Mit Schreiben vom 27.11.2017, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 06.12.2017, wurden ihm und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 27.11.2017, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 06.12.2017, wurden ihm und der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer liegen nachfolgende Funktionseinschränkungen vor:

Angststörung mit Panikattacken, somatoforme Störung, Verhaltensstörung und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit Zustand nach Klmpfußbehandlung beidseits Es besteht keine maßgebliche Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten.

Festgestellt wird, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen.

Das Gangbild ist minimal rechts hinkend, nicht verlangsamt und ansonsten uneingeschränkt. Gehbehelfe werden nicht verwandet.

Die Beine können gehoben und somit Niveauunterschiede überwunden werden.

Es besteht ausreichend Kraft in den Extremitäten.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und der unteren Extremitäten, vor.

Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit konnte ebenfalls nicht objektiviert werden.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass, zur gegenständlichen Zusatzeintragung, sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eigenholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 29.04.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.07.2017 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie 14.07.2016.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung seiner vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, da er unter Panikattacken und Angststörungen leide, sei es ihm unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und nach Bestätigung seiner Fachärzte werde sich sein Zustand auch nicht mehr verbessern sondern eher verschlechtern.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung ein klagendes, leidendes und symptomgeführtes Verhalten zeigte, als Funktionseinschränkung eine Angststörung mit Panikattacken, eine somatoformer Störung, eine Verhaltensstörung und eine emotionale Störung vorliegt, dadurch jedoch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, welche sich auf die Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen auswirken. Maßgebliche Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten liegen nicht vor.

Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

Auch war dem Vorbringen, sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht substantiiert entgegengetreten bzw. hat er im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 29.04.2017 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.07.2017 abgegeben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Das Gutachten der Fachärztin für Neurologie vom 29.04.2017, und das allgemeinmedizinische Gutachten vom 10.07.2017, in dem auch die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie zusammengefasst wurden, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

3. das Geburtsdatum;

4. den Verfahrensordnungsbegriff;

5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

6. das Antragsdatum;

7. das Ausstellungsdatum;

8. die ausstellende Behörde;

9. eine allfällige Befristung;

10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";

11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;

12. das Logo des Sozialministeriumservice;

13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie

14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.14. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

[ ]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt:

"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[ ]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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