TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/20 W136 2173052-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2173052-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1091293702-151568440, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1091293702-151568440, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 16.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Syrien immer wieder zu Bombardierungen kommen und es Krieg geben würde, sodass er dort Angst um sein Leben hätte. Die Streitparteien in Syrien würden sie als Kinder holen und zu Attentaten bringen wollen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Krieg und dass er getötet werden könnte.

Am 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seiner Schwester als gesetzliche Vertreterin und im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er habe in XXXX, XXXX, in der Nähe von Damaskus gelebt und Syrien im Jahr XXXX, seiner Erinnerung nach im XXXX verlassen. Seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern würden noch in Syrien leben. Befragt, verneinte er, jemals an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben und berichtete, dass sie ihn einmal verhaftet, aber gleich wieder freigelassen hätten. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er damit das Militär meinen würde. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass sie umgezogen seien und danach angefangen worden sei, die "Jungs" zum Militär zu holen. Er wisse aber nicht, welches Militär. Seine Schwester gab dazu ergänzend an, dass es sich nicht um das Regierungsmilitär, sondern um "etwas anderes" gehandelt habe. Man habe ihn aber gleich wieder freigelassen, sein Vater habe dann aber Angst um ihn gehabt und ihn deshalb außer Landes gebracht. Sie hätten ihm eine Frist von einem Monat gegeben, um sich ihnen freiwillig zu stellen. Wer ihm diese Frist gegeben habe, wisse er nicht. Darauf hingewiesen, dass er von diesen Personen kurz mitgenommen worden sei und somit wissen müsste, auch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, wer diese Personen gewesen seien, schwieg der Beschwerdeführer. Seine Schwester erklärte daraufhin, dass es bei ihnen viele Milizen geben würde. Auf Hinweis, dass er aufgrund der Aufforderung wissen habe müssen, wo er sich innerhalb dieses Monats konkret melden hätte müssen, gab er verneinend an, dass er das nicht wissen würde. Außerdem hätten sie gesagt, dass sie ihn innerhalb eines Monats holen werden. Anschließend schilderte er das Aussehen der Soldaten, welche zwar normale Militärjeanshosen getragen hätten, aber nicht wie das normale Militär angezogen gewesen wären. Befragt, bestätigte er, dass er alle Fluchtgründe genannt habe. Er sei wegen dem Militär ausgereist. Er sei auch noch jung gewesen. Seine Schwester gab an, dass ihr Bruder seit zwei Jahren in Österreich sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, es sei bei ihnen so, dass man entweder freiwillig hingeht und tötet oder getötet wird. Allfällige, ihn in Syrien erwartende Sanktionen seitens der syrischen Regierung verneinte er und erklärte, dass er jetzt aber in dem Alter sei, in dem er zum Militär gehen müsste. Nachgefragt, was ihm bei einer Rückkehr konkret drohen würde, teilte er mit, dass er Angst vor dem Militär hätte. Abschließend gab seine Schwester an, dass die Leute, die den Beschwerdeführer holen hätten wollen, sicher von der freien syrischen Armee gewesen wären. Auf die Frage, wie sie darauf kommen würde, antwortete sie, dass ihre Ortschaft in einem ländlichen Gebiet gewesen sei, wo die freie syrische Armee die Macht gehabt habe.Am 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seiner Schwester als gesetzliche Vertreterin und im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er habe in römisch 40 , römisch 40 , in der Nähe von Damaskus gelebt und Syrien im Jahr römisch 40 , seiner Erinnerung nach im römisch 40 verlassen. Seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern würden noch in Syrien leben. Befragt, verneinte er, jemals an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben und berichtete, dass sie ihn einmal verhaftet, aber gleich wieder freigelassen hätten. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er damit das Militär meinen würde. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass sie umgezogen seien und danach angefangen worden sei, die "Jungs" zum Militär zu holen. Er wisse aber nicht, welches Militär. Seine Schwester gab dazu ergänzend an, dass es sich nicht um das Regierungsmilitär, sondern um "etwas anderes" gehandelt habe. Man habe ihn aber gleich wieder freigelassen, sein Vater habe dann aber Angst um ihn gehabt und ihn deshalb außer Landes gebracht. Sie hätten ihm eine Frist von einem Monat gegeben, um sich ihnen freiwillig zu stellen. Wer ihm diese Frist gegeben habe, wisse er nicht. Darauf hingewiesen, dass er von diesen Personen kurz mitgenommen worden sei und somit wissen müsste, auch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, wer diese Personen gewesen seien, schwieg der Beschwerdeführer. Seine Schwester erklärte daraufhin, dass es bei ihnen viele Milizen geben würde. Auf Hinweis, dass er aufgrund der Aufforderung wissen habe müssen, wo er sich innerhalb dieses Monats konkret melden hätte müssen, gab er verneinend an, dass er das nicht wissen würde. Außerdem hätten sie gesagt, dass sie ihn innerhalb eines Monats holen werden. Anschließend schilderte er das Aussehen der Soldaten, welche zwar normale Militärjeanshosen getragen hätten, aber nicht wie das normale Militär angezogen gewesen wären. Befragt, bestätigte er, dass er alle Fluchtgründe genannt habe. Er sei wegen dem Militär ausgereist. Er sei auch noch jung gewesen. Seine Schwester gab an, dass ihr Bruder seit zwei Jahren in Österreich sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, es sei bei ihnen so, dass man entweder freiwillig hingeht und tötet oder getötet wird. Allfällige, ihn in Syrien erwartende Sanktionen seitens der syrischen Regierung verneinte er und erklärte, dass er jetzt aber in dem Alter sei, in dem er zum Militär gehen müsste. Nachgefragt, was ihm bei einer Rückkehr konkret drohen würde, teilte er mit, dass er Angst vor dem Militär hätte. Abschließend gab seine Schwester an, dass die Leute, die den Beschwerdeführer holen hätten wollen, sicher von der freien syrischen Armee gewesen wären. Auf die Frage, wie sie darauf kommen würde, antwortete sie, dass ihre Ortschaft in einem ländlichen Gebiet gewesen sei, wo die freie syrische Armee die Macht gehabt habe.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, der gesetzlichen Vertreterin am 12.09.2017 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, der gesetzlichen Vertreterin am 12.09.2017 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus den Darstellungen des Beschwerdeführers keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung mit asylrechtlicher Relevanz bzw. Intensität ergeben würde, zumal seinen diesbezüglichen Angaben kein Glauben geschenkt werden könnte. Er habe bei seiner Einvernahme lediglich eine Behauptung in den Raum gestellt, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, diese glaubhaft darzustellen, wohl wissend, dass es durchaus den dortigen derzeitigen Gepflogenheiten entsprechen kann. Es sei im Asylverfahren nicht ausreichend, lediglich Behauptungen aufzustellen, diese müssten entweder bewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Nur, weil es in seinem Heimatland vorkommen würde, dass junge Männer zu Kampfhandlungen aufgefordert bzw. gezwungen werden, sei dies noch kein Indiz dafür, dass gerade ihm das von ihm Behauptete auch tatsächlich widerfahren wäre. Außerdem habe er im Zuge seiner Einvernahme jede persönliche Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit und der Religion dezidiert ausgeschlossen. Er habe genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die seine Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es werde ihm jedoch aufgrund der instabilen Situation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 11.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 11.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 06.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer teilweisen Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rebellen versucht hätten, den Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren zu rekrutieren bzw. in seinem Heimatort begonnen hätten, die (jungen) Burschen abzuholen und zum Krieg zu verpflichten. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden ihn daher eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung oder eine Bestrafung seitens der Rebellen erwarten, da er vor deren Rekrutierungsversuch geflüchtet sei. Als junger und gesunder Mann sei er hinsichtlich einer Einberufung zum Militärdienst besonders gefährdet gewesen. Er wolle aber weder das Regime, noch die Rebellen unterstützen und würde sich weigern, an den grausamen kriegerischen Aktivitäten teilzunehmen und sei unter keinen Umständen bereit, sich an völkerrechtwidrigen Handlungen oder Kriegsverbrechen zu beteiligen. Davon abgesehen sei die belangte Behörde der in §°18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen und habe das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Insbesondere hätten Länderberichte zu Personengruppen gefehlt, die von einer willkürlichen Festnahme des Regimes besonders gefährdet seien bzw. zur Lage von Personen, welchen mangelnde Loyalität gegenüber der Regierung unterstellt würde und zum Heimatort des Beschwerdeführers. Ebenso würden Berichte über Gefahren fehlen, welche Personen bei der Wiedereinreise drohen, die von Rebellen rekrutiert werden hätten sollen. Das Bundesamt habe seiner Entscheidung keine einschlägigen und aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt. Die teilweise aus den Jahren 2015 und 2016 stammenden Berichte seien auch nach der einschlägigen Judikatur völlig unbrauchbar. Die Behörde würde ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation aus unvollständigen und überwiegend veralteten Länderberichten ziehen und diese, wie einige Beispiele zeigen würden, nur selektiv auswerten. Aus diesem Grund wurden leicht zu recherchierende Berichte (zur Desertion und Wehrdienstentziehung, zur Wehrpflicht und Zwangsrekrutierung sowie zur Rückkehr syrischer Asylsuchender) und aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes auszugsweise angeführt. Aus den zitierten Berichten würde eindeutig hervorgehen, dass Wehrdienstverweigerer in Syrien Gefahr laufen, inhaftiert bzw. Minderjährigen zwangsrekrutiert zu werden. Dies würde sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers decken. Weiters hätte die Behörde die mit Auszügen aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes untermauerten Entwicklungen bezüglich der asylrechtlichen Relevanz von Wehrdienstverweigerung und Desertion entsprechend berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr mit seiner Inhaftierung bis hin zu seiner Exekution rechnen, sei es aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung, sei es infolge seiner Weigerung, den Wehrdienst anzutreten. Zusätzlich würde er im Falle seiner Einberufung von den Rebellen als Unterstützer des Regimes wahrgenommen und wegen seiner vereitelten Zwangsrekrutierung verfolgt werden. Hätte das Bundesamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante Verfolgung droht. Bezüglich der vermeintlichen Widersprüche wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, nach welcher sich die Erstbefragung gar nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Entscheidung dürfte folglich nicht vorrangig auf Widersprüche zwischen den beiden Befragungen gestützt werden. Außerdem habe er auch bereits vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes davon gesprochen, dass auch Kinder zum Kämpfen bzw. zum Einsatz als Attentäter aufgefordert worden seien. Es würde daher gar kein Widerspruch vorliegen. Obwohl der Beschwerdeführer als junger Mann, der den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, von einer möglichen Einberufung betroffen sei, habe ihn die Behörde nicht näher zu einer etwaigen Rekrutierung bzw. dem Wehrdienst befragt. Er würde aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht auf Seiten des Regimes kämpfen können. Die Behörde habe weder Feststellungen zur Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers getroffen, noch entsprechende Ermittlungen angestellt, ansonsten hätte sie feststellen müssen, dass er gefährdet sei, eingezogen zu werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Syrien sei nämlich davon auszugehen, dass allen wehrfähigen Männern unabhängig von ihrem Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Militärdient droht. Dazu wird eine aktuelle Entscheidung des BVwG auszugsweise angeführt (W170 2014483-1, vom 11.03.2015). Es würde ihm aber schon allein wegen seiner Asylantragstellung eine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung drohen. Auch damit hätte sich die Behörde befassen müssen. Schließlich sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Flucht nach dem Rekrutierungsversuch der Rebellen eine Pro-Assad Gesinnung unterstellt werden und eine entsprechende Verfolgung drohen könnte.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 06.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer teilweisen Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rebellen versucht hätten, den Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren zu rekrutieren bzw. in seinem Heimatort begonnen hätten, die (jungen) Burschen abzuholen und zum Krieg zu verpflichten. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden ihn daher eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung oder eine Bestrafung seitens der Rebellen erwarten, da er vor deren Rekrutierungsversuch geflüchtet sei. Als junger und gesunder Mann sei er hinsichtlich einer Einberufung zum Militärdienst besonders gefährdet gewesen. Er wolle aber weder das Regime, noch die Rebellen unterstützen und würde sich weigern, an den grausamen kriegerischen Aktivitäten teilzunehmen und sei unter keinen Umständen bereit, sich an völkerrechtwidrigen Handlungen oder Kriegsverbrechen zu beteiligen. Davon abgesehen sei die belangte Behörde der in §°18 Absatz eins, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen und habe das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Insbesondere hätten Länderberichte zu Personengruppen gefehlt, die von einer willkürlichen Festnahme des Regimes besonders gefährdet seien bzw. zur Lage von Personen, welchen mangelnde Loyalität gegenüber der Regierung unterstellt würde und zum Heimatort des Beschwerdeführers. Ebenso würden Berichte über Gefahren fehlen, welche Personen bei der Wiedereinreise drohen, die von Rebellen rekrutiert werden hätten sollen. Das Bundesamt habe seiner Entscheidung keine einschlägigen und aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt. Die teilweise aus den Jahren 2015 und 2016 stammenden Berichte seien auch nach der einschlägigen Judikatur völlig unbrauchbar. Die Behörde würde ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation aus unvollständigen und überwiegend veralteten Länderberichten ziehen und diese, wie einige Beispiele zeigen würden, nur selektiv auswerten. Aus diesem Grund wurden leicht zu recherchierende Berichte (zur Desertion und Wehrdienstentziehung, zur Wehrpflicht und Zwangsrekrutierung sowie zur Rückkehr syrischer Asylsuchender) und aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes auszugsweise angeführt. Aus den zitierten Berichten würde eindeutig hervorgehen, dass Wehrdienstverweigerer in Syrien Gefahr laufen, inhaftiert bzw. Minderjährigen zwangsrekrutiert zu werden. Dies würde sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers decken. Weiters hätte die Behörde die mit Auszügen aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes untermauerten Entwicklungen bezüglich der asylrechtlichen Relevanz von Wehrdienstverweigerung und Desertion entsprechend berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr mit seiner Inhaftierung bis hin zu seiner Exekution rechnen, sei es aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung, sei es infolge seiner Weigerung, den Wehrdienst anzutreten. Zusätzlich würde er im Falle seiner Einberufung von den Rebellen als Unterstützer des Regimes wahrgenommen und wegen seiner vereitelten Zwangsrekrutierung verfolgt werden. Hätte das Bundesamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante Verfolgung droht. Bezüglich der vermeintlichen Widersprüche wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, nach welcher sich die Erstbefragung gar nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Entscheidung dürfte folglich nicht vorrangig auf Widersprüche zwischen den beiden Befragungen gestützt werden. Außerdem habe er auch bereits vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes davon gesprochen, dass auch Kinder zum Kämpfen bzw. zum Einsatz als Attentäter aufgefordert worden seien. Es würde daher gar kein Widerspruch vorliegen. Obwohl der Beschwerdeführer als junger Mann, der den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, von einer möglichen Einberufung betroffen sei, habe ihn die Behörde nicht näher zu einer etwaigen Rekrutierung bzw. dem Wehrdienst befragt. Er würde aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht auf Seiten des Regimes kämpfen können. Die Behörde habe weder Feststellungen zur Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers getroffen, noch entsprechende Ermittlungen angestellt, ansonsten hätte sie feststellen müssen, dass er gefährdet sei, eingezogen zu werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Syrien sei nämlich davon auszugehen, dass allen wehrfähigen Männern unabhängig von ihrem Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Militärdient droht. Dazu wird eine aktuelle Entscheidung des BVwG auszugsweise angeführt (W170 2014483-1, vom 11.03.2015). Es würde ihm aber schon allein wegen seiner Asylantragstellung eine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung drohen. Auch damit hätte sich die Behörde befassen müssen. Schließlich sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Flucht nach dem Rekrutierungsversuch der Rebellen eine Pro-Assad Gesinnung unterstellt werden und eine entsprechende Verfolgung drohen könnte.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 11.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 16.10.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam.

Der Beschwerdeführer hat Syrien etwa Anfang Oktober 2015 legal mit dem Taxi von Damaskus aus in Richtung Libanon verlassen, von wo aus er mit dem Flugzeug nach Istanbul (Türkei) weitergereist ist. Danach ist er mit einem Kastenwagen an die Küste und mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt, wo er dann mit dem Schiff nach Athen gefahren ist. Anschließend ist er zu Fuß, mit dem Zug und mit einem Autobus über Mazedonien nach Serbien und zu Fuß über die Grenze nach Kroatien und mit dem Zug über Ungarn schließlich illegal nach Österreich eingereist, wo er am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt beinahe 17-jähriger syrischer Staatsangehöriger. Er wäre nach Erreichen des 18. Lebensjahres – also im Falle einer Rückkehr nach Syrien in naher Zukunft –wehrdienstpflichtig und muss in seiner Heimat dann damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es kommt bei der Vollziehung des Wehrgesetzes nämlich aktuell zu einem bestimmten Maß an Willkür, wobei es vor allem beim Alter der Betroffenen keine Klarheit mehr gibt.

Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten nämlich ergibt, kann beim gegenwärtigen Stand des Krieges in Syrien auf eine Ausnahme vom oder einen Aufschub des Militärdienstes nicht mehr vertraut werden. Es ist daher – vor dem Hintergrund der aktuellen Probleme des syrischen Militärs mit dem Nachschub junger Rekruten – mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch keinen Aufschub bzw. keine Ausnahmebewilligung bekommen würde und bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat in absehbarer Zeit der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nachkommen muss.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher in weiterer Folge die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Festgestellt wird weiters, dass der bewaffnete Konflikt zunehmend konfessionell wird und sunnitische Zivilisten aktuell das Hauptziel der Regimetruppen und von Pro-Regime-Milizen sind. Der Beschwerdeführer gehört der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen ist daher ebenfalls nicht völlig auszuschließen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien ist auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat – sollte von ihm selbst keine Verfolgungshandlung ausgehen – seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Der Beschwerdeführer wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von den anderen Kriegsparteien somit schutzlos ausgeliefert.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Weiters besteht für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UK Home 8.2016).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

"Folter und unmenschliche Behandlung

Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016).

Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).

Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).

Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human":
    Torture, disease and death in Syria’s prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen,
http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329304/470272_de.html, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).

Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016).

In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).

Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).

Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).

Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World
Factbook: Syria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016

Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).

Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016).

Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016).

Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).

Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.20
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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