Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2132379-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: RA Mag. Wolfgang AUNER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW). Betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2013, Zl. 831826204-1318262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: RA Mag. Wolfgang AUNER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW). Betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2013, Zl. 831826204-1318262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 12.12.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 12.12.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien wird gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch vier. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
XXXX gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des XXXXnach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch 40 gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des XXXXnach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er aus einem Zolldelikt Strafschulden in Höhe von ungefähr € 40.000 beim Staat habe. Wenn er die Strafschulden nicht bezahle, drohe ihm eine Freiheitsstrafe.
2. Mit Eingabe vom 15.09.2014 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser am 05.12.2013 einen Asylantrag gestellt habe, der bislang nicht behandelt worden sei.2. Mit Eingabe vom 15.09.2014 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser am 05.12.2013 einen Asylantrag gestellt habe, der bislang nicht behandelt worden sei.
3. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 07.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers durch. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei vernommen.
5. Am 12.12.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Abt. Staatendokumentation der belangten Behörde unter Schilderung des Sachverhalts bezüglich der über den Beschwerdeführer verhängten Geld- und Haftstrafe sowie des Schadenersatzanspruches der Zollbehörde um Beantwortung folgender Fragen: - "Sind derartige Strafen für den Transport nicht konzessionierter Ware gemäß dem § 12 des Strafgesetzes 06/05 in dieser Höhe üblich? Der Asylwerber war nach eigenen Angaben unbescholten. Trifft es zu, dass die Freiheitsstrafe immer wieder vollstreckt werden kann, bis der Verurteilte vollständige Zahlung geleistet hat? - Mit welchen Strafen oder Problemen hat der Asylwerber aufgrund seiner Entziehung vor dem Strafantritt in Algerien zu befürchten? - Wie kann der konkrete Strafvollzug in Algerien beschrieben werden? - Könnte der Asylwerber sein Gewerbe nach Rückkehr nach Algerien vor dem Hintergrund der Verurteilung in Algerien ausüben? Der Asylwerber hatte eine Putzmittelproduktion samt eigenem LKW in Algerien."5. Am 12.12.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Abt. Staatendokumentation der belangten Behörde unter Schilderung des Sachverhalts bezüglich der über den Beschwerdeführer verhängten Geld- und Haftstrafe sowie des Schadenersatzanspruches der Zollbehörde um Beantwortung folgender Fragen: - "Sind derartige Strafen für den Transport nicht konzessionierter Ware gemäß dem Paragraph 12, des Strafgesetzes 06/05 in dieser Höhe üblich? Der Asylwerber war nach eigenen Angaben unbescholten. Trifft es zu, dass die Freiheitsstrafe immer wieder vollstreckt werden kann, bis der Verurteilte vollständige Zahlung geleistet hat? - Mit welchen Strafen oder Problemen hat der Asylwerber aufgrund seiner Entziehung vor dem Strafantritt in Algerien zu befürchten? - Wie kann der konkrete Strafvollzug in Algerien beschrieben werden? - Könnte der Asylwerber sein Gewerbe nach Rückkehr nach Algerien vor dem Hintergrund der Verurteilung in Algerien ausüben? Der Asylwerber hatte eine Putzmittelproduktion samt eigenem LKW in Algerien."
6. Am 22.06.2016 erstattete die belangte Behörde-Abt. Staatendokumentation die entsprechende Anfragebeantwortung.
7. Diese Anfragebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör am 26.06.2017 übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 10.07.2017 brachte der Beschwerdeführer hierzu zusammengefasst vor, dass ihm eine neuerliche Verurteilung drohe und aufgrund von Terroranschlägen die Lage in Algerien instabil sei und Rückkehrern nach Algerien die Internierung drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Algerien in die Türkei aus und gelangte nach Aufenthalten in Griechenland, Bulgarien, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Österreich. Er hält sich seit mindestens 12.12.2013 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX fünf weiblichen und drei männlichen Geschwistern, der Stiefmutter und sechs Halbgeschwistern lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater römisch 40 fünf weiblichen und drei männlichen Geschwistern, der Stiefmutter und sechs Halbgeschwistern lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum ersten Jahr der Hauptschule. Er arbeitete anschließend als Händler, dies ohne einschlägige Ausbildung. Zuletzt übte der Beschwerdeführer in Algerien ein Gewerbe aus. Er stellte Putzmittel her und leistete Transportdienste mit einem ihm gehörenden LKW.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er betreibt einen "Handyshop" in der XXXX in Wien und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.Er betreibt einen "Handyshop" in der römisch 40 in Wien und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der politischen oder religiösen Einstellung, der sozialen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Nation und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Gerichtshof von Guelma, Strafabteilung, am 12.05.2008 zu einer Strafe von zwei Monaten mit Bewährung und einer unbedingten Geldstrafe von 10.000,00 algerische Dinar, sowie zu einem Schadenersatz für die Zollbehörde in der Höhe von 5.409.280,00 algerische Dinar verurteilt, weil er am 09.09.2007 ein Delikt betreffend den Transport von nicht konzessionierter Ware gemäß Art 12 der Verordnung 05/06 begangen hatte. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht dem Beschwerdeführer nach Art 597 ff der algerischen Strafprozessordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren.Der Beschwerdeführer wurde vor dem Gerichtshof von Guelma, Strafabteilung, am 12.05.2008 zu einer Strafe von zwei Monaten mit Bewährung und einer unbedingten Geldstrafe von 10.000,00 algerische Dinar, sowie zu einem Schadenersatz für die Zollbehörde in der Höhe von 5.409.280,00 algerische Dinar verurteilt, weil er am 09.09.2007 ein Delikt betreffend den Transport von nicht konzessionierter Ware gemäß Artikel 12, der Verordnung 05/06 begangen hatte. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht dem Beschwerdeführer nach Artikel 597, ff der algerischen Strafprozessordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Dem Beschwerdeführer ist es nach Bezahlung der Geldstrafe oder der Verbüßung der Freiheitsstrafe wieder möglich, sein Gewerbe auszuüben.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verh