TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/20 I404 1430019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 1430019-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: den RA Mag. Michael SCHNARCH gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Außenstelle Traiskirchen, vom 10.10.2012, Zl. 1213.867-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: den RA Mag. Michael SCHNARCH gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Außenstelle Traiskirchen, vom 10.10.2012, Zl. 1213.867-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.10.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 04.10.2012 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, dass sie vor ca. zwei Monaten Nigeria verlassen habe. Ihr Vater und ihre Mutter seien verstorben, Geschwister habe sie keine. Sie sei geflohen, da sie zwangsverheiratet hätte werden sollen. Sie sei in den Busch geflüchtet und habe dort eine weiße Person getroffen, die ihr geholfen habe. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass ihr Vater gestorben sei, als sie fünf Jahre alt gewesen sei. Ihr Stiefvater, den ihre Mutter geheiratet habe, habe sie vergewaltigt als sie zehn oder elf Jahre alt gewesen sei. Er sei sehr gewalttätig gewesen und habe ihre Mutter und sie geschlagen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie ihrer Mutter von der Vergewaltigung erzählen werde, habe er ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe es aber trotzdem ihrer Mutter erzählt. Diese habe ihr jedoch nicht geglaubt und sie auch geschlagen, nachdem sie sie eine Lügnerin genannt habe. Bis zu ihrer Flucht sei sie ständig von ihm missbraucht worden. Vor ihrer Flucht aus ihrem Heimathaus sei es zwischen ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zum Streit gekommen. Dabei habe er ihre Mutter mit der Hand gestoßen, sie sei daraufhin mit dem Kopf gegen die Wand gefallen und verstorben. Das alles habe sie im Busch einem weißen Priester erzählt, der ihr dann geholfen habe, von Nigeria wegzukommen.

2. Am 09.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: belangte Behörde), einvernommen. Sie erklärte, dass ihr Vater gestorben sei, als sie noch ein Baby gewesen sei. Ihre Mutter sei am 23.07.2012 verstorben. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass ihr Vater fünf Jahre alt gewesen sei, als dieser gestorben sei. Sie sei in die Grundschule gegangen, könne aber nicht schreiben und auch nicht lesen. Ihr Stiefvater heiße John mit Vornamen, den Nachnamen kenne sie nicht. Sie habe immer gedacht, dass er ihr Vater sei und so heiße wie sie. Sie habe erst an dem Tag, an dem sie das Haus verlassen habe, erfahren, dass er nicht ihr leiblicher Vater sei. Dies sei am 23.7.2012 gewesen. Sie habe weder Angehörige noch Freunde oder Bekannte in ihrer Heimat. Ihren Lebensunterhalt habe sie damit finanziert, dass sie immer in der Farm gearbeitet hätte. Sie habe ihre Heimat verlassen, da ihr Stiefvater mit ihr geschlafen habe. Sie sei zehn oder elf Jahre gewesen, als ihr Stiefvater erstmalig mit ihr geschlafen habe. Er habe ihr gedroht, es niemandem zu erzählen. Nach vier Tagen sei er wieder gekommen. Es sei am Nachmittag gewesen, als niemand zu Hause gewesen sei. Bei diesen Übergriffen sei ihre Mutter nie zu Hause gewesen. Er sei nicht in der Nacht zu ihr gekommen, sondern immer unter Tags wenn ihre Mutter in der Farm gewesen sei. Sie habe ihrer Mutter erst an dem Tag davon erzählt, als sie ihre Mutter verloren habe. Sie habe es einfach nicht mehr ausgehalten. Ihre Mutter habe zuvor nichts mitbekommen. Es sei am 23.7.2012 gewesen, sie wisse nicht, wo ihr Stiefvater zu dieser Zeit gewesen sei. Dieser sei auch zu einer Farm gegangen, aber immer früher nach Hause gekehrt. Sie sei an diesem Tage zu Hause gewesen sei und habe nichts essen können. Ihre Mutter sei besorgt gewesen und habe wissen wollen, weshalb sie schlecht gelaunt sei und nichts essen wolle. Sie habe ihrer Mutter dann erzählt, dass sie etwas erzählen möchte und danach sterben könne. Sie habe ihr gesagt, dass es ja egal wäre, was mit ihr passiere. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie alles erzählen solle. Danach habe sie sie geschlagen. Sie habe sie deshalb geschlagen, weil sie ihr nicht geglaubt habe. Sie habe gesagt, dass der Mann ihr Vater sei und sie so etwas nicht sagen könne. Als er nach Hause gekommen sei, habe es Streit zwischen den beiden gegeben. Ihre Mutter habe ihm alles erzählt. Er habe dann sofort angefangen zu schreien. Er habe gemeint, dass er nicht ihr Vater wäre und dies tun könne. Sie habe dann gleich von ihrer Mutter wissen wollen, ob der Mann Recht habe. Ihre Mutter habe sich entschuldigt und gesagt, dass sie fünf Jahre gewesen sei, als er verstorben sei. Die beiden hätten dann angefangen zu kämpfen. Er habe ihre Mutter gegen die Wand gestoßen. Sie habe sich den Kopf an der Mauer gestoßen. So habe sie ihre Mutter verloren. Sie hätte dann gestritten also ihr Stiefvater und sie und sie sei davon gelaufen. Der ganze Vorfall habe ca. 1 Stunde gedauert. Die Mutter habe sich plötzlich nicht mehr bewegt. Das habe sie kurz davor noch getan. Auf Frage, ob sich die Beschwerdeführerin vergewissert habe, dass ihre Mutter nicht mehr am Leben sei, führte sie an, dass ihre Mutter eine Verletzung am Kopf gehabt habe. Sie habe geblutet. Auf die Frage, woher die Beschwerdeführerin wisse, dass ihre Mutter tatsächlich gestorben sei, führte sie aus, dass sie nicht mehr geatmet habe. Das habe sie gesehen. Sie habe ihren Kopf auf ihre Brust gelegt und habe das gespürt. Sie habe auch versucht, sie wieder zu beleben, es habe nicht geklappt. Sie habe ihre Mutter geschüttelt. Befragt, habe sie keine Mund zu Mund Beatmung oder Herzmassage gemacht. Sie sei ungefähr 30 Minuten von ihrem Stiefvater davon gelaufen. Sie habe dann die Person, die ihr zur Flucht geholfen habe, das erste Mal am Stand gesehen. Sie sei mit den Leuten, die sie im Busch getroffen habe, zum Strand gelaufen.

3. In der Folge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2012, Zl. 1213.867-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft angesehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Schließlich werde auch durch die Ausweisung nicht Artikel 8 EMRK verletzt, da keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden seien.3. In der Folge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2012, Zl. 1213.867-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft angesehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Schließlich werde auch durch die Ausweisung nicht Artikel 8 EMRK verletzt, da keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden seien.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde von 10.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Dolmetscher bei der Einvernahme am 04.10.2012 Englisch gesprochen habe, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei. Es sei ihr keine psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung gestellt worden und gebe es somit keine Beweise, ob eine Traumatisierung vorliege. Da im Bescheid darüber abgesprochen worden sei, dass keine Gründe vorliegen würden, die gegen eine Ausweisung aus Nigeria sprechen würden, liege ein Verfahrensmangel vor. Sie habe auch detailliert alle Umstände bezüglich ihrer Verfolgung angegeben.

5. Die Beschwerde und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Beschluss vom 10.08.2015 zu GZ W212 1430019-1/6E wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekannt war.6. Mit Beschluss vom 10.08.2015 zu GZ W212 1430019-1/6E wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekannt war.

Am 23.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

7. Mit Schreiben vom 28.09.2016 gab die Beschwerdeführerin dem BVwG bekannt, dass sie am 17.06.2016 Mutter von XXXX geworden sei. Ihre Tochter besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie verweise auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Zambrano. Es werde daher der Antrag gestellt, eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung festzustellen.7. Mit Schreiben vom 28.09.2016 gab die Beschwerdeführerin dem BVwG bekannt, dass sie am 17.06.2016 Mutter von römisch 40 geworden sei. Ihre Tochter besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie verweise auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Zambrano. Es werde daher der Antrag gestellt, eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung festzustellen.

8. Mit Beschluss vom 02.11.2016 zu GZ. I410 1430019-1/15Z wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

9. Am 02.10.2017 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 neu zugeteilt.

10. Am 11.12.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu der Person der Beschwerdeführerin und ihrem Fluchtvorbringen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Sie ist volljährig und ledig, gehört der Volkgruppe der Edo an und ist christlichen Glaubens.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Sie ist volljährig und ledig, gehört der Volkgruppe der Edo an und ist christlichen Glaubens.

Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria 2012 und reiste spätestens am 02.10.2012 illegal nach Österreich ein. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und die Mutter von XXXX, welche am 17.06.2016 geboren ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt und kümmert sich alleine um ihre Tochter. Der Vater von XXXX ist österreichischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihm nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er überweist ihr monatlich € 50,00 an Unterhalt für die gemeinsame Tochter.Die Beschwerdeführerin ist gesund und die Mutter von römisch 40 , welche am 17.06.2016 geboren ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt und kümmert sich alleine um ihre Tochter. Der Vater von römisch 40 ist österreichischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihm nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er überweist ihr monatlich € 50,00 an Unterhalt für die gemeinsame Tochter.

Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria zumindest die Grundschule besucht.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihren Stiefvater sexuell missbraucht geworden zu sein, war nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung wäre diesbezüglich aber nicht von weiteren Verfolgungshandlungen auszugehen bzw. wäre die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden gegeben.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Familienangehörigen mehr in Nigeria hat.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, welchen Beruf die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise ausgeübt hat bzw. wie sie sich ihren Lebensunterhalt finanziert hat, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls nicht glaubhaft waren.

1.3. Zur Situation in Nigeria:

1. Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).

Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen

Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives‘ Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

2. Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 24.7.2017).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi und Gombe. Darüber hinaus wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten. Wegen des besonders hohen Entführungsrisikos wird außerdem von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom abgeraten (AA 24.7.2017). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie an die Grenze zu Niger im Bundesstaat Zamfara (UKFCO 24.7.2017).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 24.7.2017) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 21.11.2016).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2016 bis Juni 2017 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.097), Benue (754), Rivers (360), Zamfara (308) und Adamawa (201). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (3), Kebbi (7) und Sokoto (8) (CFR 2017). Laut OSAC besteht eine erhebliche terroristische Bedrohung vor allem in Nordnigeria. Boko Haram hat für die meisten terroristischen Aktivitäten die Verantwortung übernommen. In der gesamten Nigerdelta-Region greifen mehrere aufständische Gruppen gezielt die Infrastruktur und Mitarbeiter von internationalen Ölgesellschaften an. Viele Gebiete im südlichen Nigeria erleben aufgrund großer Armut, mangelnder Bildung, Jugendarbeitslosigkeit und bedeutender Inflation Unruhen verursacht durch Zivilisten (OSAC 4.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

  • -Strichaufzählung
    OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria’s Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

2.1. Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. OP 22.6.2017).Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vergleiche OP 22.6.2017).

Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vgl. NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vergleiche NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).

Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 1.2017).

Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen (AA 21.11.2016).

2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit dem Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Damit begannen wieder die Angriffe auf die Ölinfrastruktur und die Produktion brach ein. Die Regierung scheint vornehmlich auf eine militärische Lösung zu setzen (AA 21.11.2016). Mit dem Amnestieprogramm gingen Kriminalität und Gewalt im Süden zunächst merklich zurück. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt in letzter Zeit wieder an. Deshalb hat die Regierung Buhari im Februar 2016 beschlossen, das Ende 2015 ausgelaufene Amnestieprogramm um weitere zwei Jahre bis 2017 zu verlängern (AA 4.2017a).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 21.11.2016). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können (PT 22.6.2016; vgl. auch NT 9.7.2016).Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 21.11.2016). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können (PT 22.6.2016; vergleiche auch NT 9.7.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.8.2016

  • -Strichaufzählung
    DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
    D-A-CH Fact-sheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 27.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 – Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FT - Financial Times (9.4.2017): Talks help crude and peace flow in the Niger Delta,
https://www.ft.com/content/8fc6b24c-152a-11e7-80f4-13e067d5072c, Zugriff 26.7.2017

  • -Strichaufzählung
    N24 - News 24 (29.5.2016): Buhari to keep Delta amnesty programme, http://www.news24.com/Africa/News/buhari-to-keep-delta-amnesty-programme-20160529-2, Zugriff 26.7.2017

  • -Strichaufzählung
    NT - Nigerian Tribune (9.7.2016): Operation Delta Safe gets new Coordinator,
http://tribuneonlineng.com/operation-delta-safe-gets-new-coordinator/, Zugriff 26.7.2017

  • -Strichaufzählung
    NW - Newsweek (29.6.2017): Nigeria Oil: Militants Will 'Give Peace a Chance' and Stop Attacks in Niger Delta, http://www.newsweek.com/nigeria-oil-yemi-osinbajo-niger-delta-629964, Zugriff 26.7.2017

  • -Strichaufzählung
    NW - Newsweek (30.8.2016): Niger Delta Avengers say ‘Hostilities ceased’ against Nigerian Government, http://europe.newsweek.com/niger-delta-avengers-say-hostilities-ceased-against-nigerian-government-494387?rm=eu, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    OP - Oilprice.com (22.6.2017): Once Again, Tensions Are Rising In Nigeria’s Oil Sector,
http://oilprice.com/Energy/Crude-Oil/Once-Again-Tensions-Are-Rising-In-Nigerias-Oil-Sector.html, Zugriff 25.7.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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