Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W250 2144539-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.07.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 25.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weil er Major gewesen sei und kein Soldat des Militärs in Afghanistan sicher sei. Es seien auch viele Freunde und Kameraden des Beschwerdeführers umgebracht worden.
3. Am 18.08.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt, bei der er im Wesentlichen angab, dass er die Militärakademie absolviert habe und danach als Funker im Rang eines Sergeant Major in einem Militärcamp tätig gewesen sei. Die Taliban hätten die beruflichen Funkgespräche des Beschwerdeführers abgehört und hätten ihn auch einige Mal über Funk mit dem Tod gedroht. Eines Tages sei der Beschwerdeführer mit dem Logistikfahrzeug, das täglich Lebensmittel ins Camp gebracht habe, aus dem Camp gefahren. Nach 20 Metern sei jedoch eine Bombe explodiert, wodurch der Beschwerdeführer sowie einer seiner Kollegen verletzt worden sowie drei seiner Kollegen gestorben seien. Der Beschwerdeführer habe daraufhin beschlossen das Militär zu verlassen, weshalb er seinem Vorgesetzten vorgespielt habe nach Kabul gehen zu wollen um eine Ausgangserlaubnis zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei dann aus Afghanistan ausgereist.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA führte begründend aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde, weil aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen abzuleiten gewesen seien. Nach den Länderfeststellungen sei die Grundversorgung in Afghanistan gegeben. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der künftig in der Lage sein werde – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme einer entsprechenden Rückkehrhilfe – seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen daher keine individuellen Umstände vor, die dazu führen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage iSd Art. 3 EMRK gelangen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.Das BFA führte begründend aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde, weil aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen abzuleiten gewesen seien. Nach den Länderfeststellungen sei die Grundversorgung in Afghanistan gegeben. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der künftig in der Lage sein werde – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme einer entsprechenden Rückkehrhilfe – seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen daher keine individuellen Umstände vor, die dazu führen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage iSd Artikel 3, EMRK gelangen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom 17.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom 17.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA es unterlassen habe sich mit dem individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und entsprechende Länderberichte einzuholen. Das BFA habe sich auch vorwiegend auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme beim BFA gestützt, obwohl die Probleme bei der Erstbefragung – keine Rückübersetzung – bekannt sein sollten und der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme beim BFA darauf hingewiesen habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gebe es keine Widersprüche und habe der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß und nachvollziehbar ausgesagt. Er habe auch zahlreiche Beweise vorgelegt, auf die das BFA nicht näher eingegangen sei. In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzstatus, weil er im Falle einer Rückkehr ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. In einem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers führte er aus, dass ihm aufgrund seines unerlaubten Verlassens des Militärdienstes Gefängnis und Folter durch das Militär drohe, weil diese glauben würden, dass er Informationen weitergegeben habe. Auch die Todesstrafe sei nicht auszuschließen. Darüber hinaus sei seine Identität aufgrund seiner Tätigkeit als Funker auch den Taliban bekannt. Da er für diese ein Ungläubiger und Verräter sei, würde er bei einer Rückkehr nach Afghanistan und seinem Auffinden getötet werden.
7. Mit Beschwerdevorlage vom 04.01.2017 nahm das BFA Stellung zur Beschwerde und führte darin aus, dass sich aus der Beweiswürdigung herleiten lasse, dass das Verfolgungs-interesse der Taliban am Beschwerdeführer gering ausgeprägt und regional beschränkt sei. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Taliban-Drohungen und der Bomben-explosion sei rein spekulativer Natur, weil der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen habe können, ob der Anschlag ihm gegolten habe. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er seine Dienstpflicht verletzt habe, führte das BFA an, dass einzig und allein der Freiheitsdrang des Beschwerdeführers ihn seine berufliche Tätigkeit aufgeben habe lassen. Darüber hinaus könnten alleinstehende leistungsfähige Männer gemäß den aktuellen UNHCR-Richtlinien unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in (semi) urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter staatlicher Kontrolle stehen.
8. Mit Schriftsatz vom 03.04.2017 und 10.04.2017 brachte der Beschwerdeführer 6 Dokumente betreffend seine Integration sowie ein Dokumentenkonvolut zur Ergänzung seines Fluchtvorbringens in Vorlage.
9. In der am 13.04.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung legte der Beschwerde-führer weitere Beweismittel vor und ersuchte um Beiziehung eines afghanisch stämmigen Dolmetschers, weshalb die Verhandlung vertagt wurde.
10. Am 17.05.2017 brachte der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine Integration in Österreich in Vorlage.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2017 in Anwesenheit eines afghanisch stämmigen Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vertagt worden ist.
12. Am 01.08.2017 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2017 in Anwesenheit eines afghanisch stämmigen Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
14. Mit Stellungnahme vom 06.11.2017 brachte der Beschwerdeführer zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten hinsichtlich Afghanistan vor, dass sich die Organisation der Taliban verbessert habe und sie in allen Provinzen Afghanistans Informanten, darunter auch in hohen Regierungspositionen, hätten. Die Taliban hätten dadurch Informationen über Personen, die ankommen oder wegfahren, sich verdächtig verhalten, negative Kommentare über die Taliban machen oder für die Sicherheitsdienste rekrutiert werden. Insbesondere Mitglieder der afghanischen Sicherheitsdienste würden von den Taliban besonders beobachtet und auf ihre "blacklist" gesetzt werden. Auch den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 sei zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte Zivilisten angreifen würden, die der Zusammenarbeit oder Spionage für regierungsnahe Kräfte, wie die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt werden. Da der Beschwerdeführer kein normaler Soldat, sondern ein Unteroffizier gewesen sei, der die Pläne der Taliban durchkreuzt habe, gehöre er zum Risikoprofil der Staatsbediensteten und Personen, die gegen die Taliban arbeiten. Weiters enthalte die in der mündlichen Verhandlung ausgehändigte Anfragebeantwortung nur Informationen betreffend Polizisten und ranglose Soldaten, nicht jedoch von Militärangehörigen höheren Ranges. Zudem sei die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan derart instabil und volatil, dass ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben, spricht Dari als Muttersprache und verfügt über Sprachkenntnisse in Paschtu und Englisch (AS 23; Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2017 - OZ 24, S. 3, 7). Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (AS 23; OZ 24, S. 8).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben, spricht Dari als Muttersprache und verfügt über Sprachkenntnisse in Paschtu und Englisch (AS 23; Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2017 - OZ 24, Sitzung 3, 7). Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (AS 23; OZ 24, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Helmand geboren. Der Vater des Beschwerdeführers ist kurz nach dessen Geburt gestorben. Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete erneut als der Beschwerdeführer ca. 1 Jahr alt war und zog gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihrem Mann nach Kabul. Als der Beschwerde-führer ca. 7 Jahre alt gewesen ist, haben die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Mann ihn auf die Straße gesetzt. Der Beschwerdeführer hat seither selbst für sich sorgen müssen und hat abwechselnd bei Verwandten oder Freunden gewohnt. Er hat 11 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen, wobei er eine Klasse übersprungen hat. Nebenbei hat er sich mit Hilfs- und Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt verdient (AS 56; OZ 24, S. 8 f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Helmand geboren. Der Vater des Beschwerdeführers ist kurz nach dessen Geburt gestorben. Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete erneut als der Beschwerdeführer ca. 1 Jahr alt war und zog gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihrem Mann nach Kabul. Als der Beschwerde-führer ca. 7 Jahre alt gewesen ist, haben die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Mann ihn auf die Straße gesetzt. Der Beschwerdeführer hat seither selbst für sich sorgen müssen und hat abwechselnd bei Verwandten oder Freunden gewohnt. Er hat 11 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen, wobei er eine Klasse übersprungen hat. Nebenbei hat er sich mit Hilfs- und Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt verdient (AS 56; OZ 24, Sitzung 8 f).
Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Schwestern in Baghlang (AS 58, 60; OZ 24, S. 10) sowie über Bekannte in Kabul (AS 61 f) und entfernte Verwandte in Afghanistan (AS 60). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig, wenn auch nur selten, Kontakt zu seiner Mutter (AS 58; OZ 24, S. 10).Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Schwestern in Baghlang (AS 58, 60; OZ 24, Sitzung 10) sowie ü