TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 W196 1435312-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 1435309-3/6E

W196 1435310-3/7E

W196 1435312-3/5E

W196 1435311-3/5E

W196 2017166-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. am XXXX, 3.) XXXX, XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXXundDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. XXXXund

5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, Zlen. 1.) 831831901-161628318, 2.) 831822608-170092794, 3.) 821301308-170138263, 4.) 821301406-710138336 und 5.) 1047054503-170138387, zu Recht erkannt:5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, Zlen. 1.) 831831901-161628318, 2.) 831822608-170092794, 3.) 821301308-170138263, 4.) 821301406-710138336 und 5.) 1047054503-170138387, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft.

Erstes Verfahren:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten nach illegaler Einreise am 19.09.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ihre minderjährigen Kinder. Die Fünftbeschwerdeführerin ist ihre im Bundesgebiet geborene Tochter.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er in seiner Heimat von maskierten Männern verfolgt und misshandelt worden sei, da er der Familie eines getöteten Freiheitskämpfers geholfen habe. Im Falle der Rückkehr fürchte er den Tod seiner Familie. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen russischen Inlandspass vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu ihren Ausreisegründen an, der Erstbeschwerdeführer und sie hätten der Familie eines getöteten Freiheitskämpfers geholfen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Jahr 2009 verhaftet und misshandelt worden. Danach habe man ihn einfach zurückgelassen, da sie gedacht hätten, er sei tot. Er sei jedoch von Verwandten gerettet und nach Inguschetien gebracht worden.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zum Nachweis der Identität der Beschwerdeführer legten sie ihren russischen Inlandspass bzw. russischen Geburtsurkunden vor.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen befragt an, zu Beginn des zweiten Krieges im Jahr 1999 hätten Kämpfer auf dem Hof seiner Eltern gewohnt und im Jahr 2004 seien zwei seiner Freunde entführt worden, als er nicht zuhause gewesen sei. Sein Vater habe ihm gesagt, dass ein Jeep sie abgeholt habe, das habe er vom Fenster aus gesehen. Er sei ausgereist, weil er entführt worden sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er am 28.11.2009 abgeholt und zur Polizei zum Verhör gebracht worden sei. Er sei nach seinem Kommandeur gefragt worden, nach seinem Freund und wem er die Lebensmittel bringe. Er habe angegeben, dass er die Lebensmittel zur Mutter des Freundes bringe, den sie entführt hätten, da ihm von seinem Freund aufgetragen worden sei, sich um die Mutter und Schwester zu kümmern. Sie hätten ihn geschlagen und gefragt, wo dieser Freund sei und ob er noch immer bei den Kämpfern sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ihnen Nahrungsmittel in den Wald bringe. Der Freund habe ihm gesagt, dass er ins Ausland fahre. Der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass er nicht wisse, wo er sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er gekämpft habe und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihm auch vorgeworfen, dass er im ersten Krieg gekämpft habe und ihm Fotos von Unbekannten gezeigt. Er sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und erst wieder in einem Krankenhaus aufgewacht. Sein Schwiegervater habe ihn aus dem Krankenhaus abgeholt und nach Inguschetien gebracht. Er sei sieben Tage festgehalten und anschließend sieben Tage im Krankenhaus gewesen. Seit März 2009 sei ihn seine Gattin regelmäßig in Inguschetien besuchen gekommen, wo er bis 15.09.2012 gelebt habe. Auf die Nachfrage, wer für ihn gekocht und wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab er an, dass sein Vater und die Schwiegereltern gearbeitet und ihn unterstützt hätten. Sie hätten ihn mit Lebensmitteln unterstützt und er oder die Hausherrin hätten gekocht. Er erinnere sich nicht, wie die Hausherrin heiße. Ihr Mann und der Sohn hätten auch dort gelebt, auch deren Namen wisse er nicht mehr. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er sich an nichts erinnere. Die Behörden hätten nach ihm gesucht, es gebe seit 2009 einen Haftbefehl gegen ihn. Die Sicherheitsorgane hätten nach ihm im Spital gesucht, wo er behandelt worden sei, bevor er nach Inguschetien gebracht worden sei. Sie hätten erfahren, dass er am Leben geblieben sei und würden ihn noch immer verfolgen. Sie hätten ihn zuhause gesucht und im Spital sei er registriert worden. Weiters gab er an, dass er im ersten Tschetschenienkrieg nur Nahrungsmittel geliefert habe, im zweiten habe er ein namentlich genanntes Dorf geschützt. Er sei Wachposten auf einem Turm gewesen und wenn die Soldaten gekommen seien, seien sie hinuntergegangen und hätten es den Leuten gesagt. Die Soldaten hätten sie angegriffen, von allen Seiten, mit Flugzeugen usw. Er habe aber nie gekämpft. Auf Nachfrage antwortete der Erstbeschwerdeführer mit der Gegenfrage, wer denn nicht die Heimat verteidigt habe. Der Kommandeur habe den Befehl gegeben, dass jeder nach Hause gehen sollte und von zuhause helfen solle, weil es nicht mehr sinnvoll gewesen sei zu kämpfen. Er habe keine Waffe, aber eine Uniform gehabt. Er habe sonst nur bei Transporten geholfen. Er wisse, wie sein Kommandant geheißen habe, jedoch nicht, wo sich dieser zurzeit aufhalte. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Militärs mitgenommen und umgebracht zu werden. Nach Vorhalt, dass er zuvor von der Polizei gesprochen habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, sie hätten Militäruniformen angehabt und gesagt, dass sie von der Miliz seien.

Am selben Tag wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen, wobei diese eingangs erklärte, dass sie über einen Auslandspass verfügt habe, dieser allerdings beim Schlepper verblieben sei. Die Auslandspässe habe sie im Sommer 2012 beantragt, anschließend sei ihr Vater zum Passamt gegangen und habe etwas ausgehandelt; einen Monat später habe sie die Pässe abgeholt. Befragt, ob sich der Erstbeschwerdeführer an einem der Tschetschenienkriege beteiligt habe, gab sie an, er habe nicht gekämpft. Im Haus der Schwiegereltern seien aber im zweiten Krieg Kämpfer untergebracht gewesen. Zur Entführung des Erstbeschwerdeführers befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, er sei am Vormittag des 28.11.2009 von zu Hause mitgenommen worden; die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien in der Schule gewesen. Bei den Männern habe es sich um Tschetschenen und Russen gehandelt. Sie hätten Militäruniformen getragen. Ob es sich dabei um das Militär oder um die Polizei gehandelt habe, wisse sie nicht. Sie hätten gesagt, dass sie zum ROWD fahren würden. Den Erstbeschwerdeführer habe sie erst im Krankenhaus gesehen, als er wieder zu sich gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden, da sie Informationen über den Verbleib des Erstbeschwerdeführers zurückbehalten habe. Nach Vorhalt, dass dies aufgrund ihrer ungehinderten Lebensführung vor der Ausreise nicht plausibel sei, entgegnete sie, dass verschiedene Leute, aber nicht von der Polizei, etwa fünf Mal zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hätten.

Zu einer durch das Bundesasylamt durchgeführten, ergangenen Anfragebeantwortung vom 18.02.2013 wurden die Identität des Erstbeschwerdeführers und die offizielle Ausstellung des Reisepasses bestätigt. Es wurden auch zwei Adressen des Erstbeschwerdeführers bestätigt. Zudem habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Wohnung im Herbst 2011 eine Klage gegen den Vorbesitzer eingebracht und obsiegt habe. Mangels verfügbaren Patientenakts habe der Krankenhausaufenthalt nicht bestätigt werden können. Zudem werde nach dem Erstbeschwerdeführer weder von staatlichen Behörden noch von militärischen Einheiten gesucht.

Mit Eingabe vom 19.03.2013 legte der Erstbeschwerdeführer ein russischsprachiges Schreiben vom 12.02.2013 samt beglaubigter Übersetzung vor, wonach der Parlamentsausschuss um die Gewährung von politischem Asyl für den Erstbeschwerdeführer bitte, da diesem als aktivem Anhänger der Unabhängigkeit der tschetschenischen Republik Itschkeria Verfolgung seitens der russischen Behörden und Sonderdienste drohe.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer zu dem vorgelegten Schreiben vor, sein in Belgien lebender Cousin habe diese Bestätigung von dem Kommandanten besorgt, den er von 1999 bis 2001 unterstützt habe. Bei dem Institut handle es sich um das Parlament von Itschkerien, wo sich dieses befinde wisse er nicht; er sei auch für dieses Parlament nicht tätig gewesen. Weiters wurde dem Erstbeschwerdeführer das Rechercheergebnis vorgehalten, wozu er entgegnete, seinen Reisepass nie offiziell beantragt oder abgeholt zu haben. Es werde nicht nach ihm gefahndet, da er auf keinen Fahndungslisten aufscheine; er habe schließlich auch kein Verbrechen begangen. Nach Vorhalt, dass insbesondere das von ihm gewonnene Gerichtsverfahren gegen eine behördliche Verfolgung spreche, erwiderte er, in Tschetschenien sei alles möglich. Zu seinem Aufenthalt in Inguschetien gab er an, er habe nicht wollen, dass seine Frau und seine Kinder zu ihm ziehen, weil es keinen Platz gegeben habe. Er habe das Haus fast nie verlassen und habe nicht wollen, dass jemand weiß, dass er dort wohnt. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer eine Ambulanzkarte vom 29.03.2013 mit der Diagnose posttraumatische Schiefnase vor.

Mit Bescheiden vom 07.05.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 07.05.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Bedrohungssituation aufgrund der vorliegenden Rechercheergebnisse und der Widersprüche des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig. So etwa habe die Recherche ergeben, dass dem Erstbeschwerdeführer unmittelbar vor der Ausreise völlig legal ein Reisepass ausgestellt worden sei. Dies wäre niemals der Fall gewesen, wenn er tatsächlich einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Ebenso habe der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2011 ein Zivilrechtsverfahren gegen den Vorbesitzer seiner Wohnung angestrengt. Der Erstbeschwerdeführer sei dem Rechercheergebnis weder durch sachliche Argumente schlüssig entgegengetreten noch habe er taugliche Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens in Vorlage gebracht. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem bei der Erstbefragung erklärt, einer Familie eines getöteten Freiheitskämpfers geholfen zu haben, diesen Umstand habe er aber mit keinem Wort beim Bundesasylamt erwähnt, sondern vielmehr im Widerspruch dazu wiederholt ausgesagt, dass die behaupteten Peiniger bloß Auskünfte zu seiner Tätigkeit in den Tschetschenienkriegen hätten haben wollen. Neben den Widersprüchen zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin habe sich der Erstbeschwerdeführer selbst in Widersprüche verwickelt. Auch basiere das im Verfahren vorgelegte Schreiben auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und handle es sich nicht um ein beglaubigtes Behördenschriftstück. Darüber hinaus sei angesichts der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers davon auszugehen, dass es sich dabei - sofern es keine Eigenproduktion oder sonstige Fälschung sei -um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln müsse. Letztlich sei diese Bestätigung inhaltlich auch völlig allgemein gehalten und sei für sich genommen kein Sachverhalt zu erkennen, der das eigentliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bestätige. Das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sei unglaubwürdig. Für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden; diesbezüglich werde auf die Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 26.11.2013, Zlen.

  1. 1.)eins,
    D4 435310-1/2013, 2.) D4 435309-1/2013, 3.) D4 435312-1/2013 und
  2. 4.)4,
    D4 435311-1/2013 gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den bereits ausführlich in den Bescheiden des Bundesasylamtes dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht habe entgegentreten werden können. Auch hätten die im Verfahren vorliegenden Rechercheergebnisse dem behaupteten Verfolgungsgrund klar widersprochen. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde habe die Zweitbeschwerdeführerin überdies den Vorfall vom Juli 2011, bei dem sie Opfer von sexueller Gewalt geworden sei, nicht bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme erwähnt und sei die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich auf das Einvernahmeprotokoll, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sie im Rahmen der Einvernahme vom 10.12.2012 bestätigt habe, zu verweisen. Insgesamt betrachtet sei das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und auch nicht ersichtlich gewesen, dass für den Fall einer Rückkehr den Beschwerdeführern eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Schließlich würden die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer wiegen, als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und würden somit den Eingriff in ihr Privatleben rechtfertigen.D4 435311-1/2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass den bereits ausführlich in den Bescheiden des Bundesasylamtes dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht habe entgegentreten werden können. Auch hätten die im Verfahren vorliegenden Rechercheergebnisse dem behaupteten Verfolgungsgrund klar widersprochen. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde habe die Zweitbeschwerdeführerin überdies den Vorfall vom Juli 2011, bei dem sie Opfer von sexueller Gewalt geworden sei, nicht bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme erwähnt und sei die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich auf das Einvernahmeprotokoll, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sie im Rahmen der Einvernahme vom 10.12.2012 bestätigt habe, zu verweisen. Insgesamt betrachtet sei das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und auch nicht ersichtlich gewesen, dass für den Fall einer Rückkehr den Beschwerdeführern eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen würde. Schließlich würden die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer wiegen, als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und würden somit den Eingriff in ihr Privatleben rechtfertigen.

Zweites Verfahren:

Am 12.12.2013 stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sich, sowie für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer als ihre gesetzlichen Vertreter, ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung zum Folgeantrag am 13.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor ca. zwei Monaten eine Ladung bekommen habe. In seinem Herkunftsland würde man noch nach ihnen suchen und sei dies der neue Fluchtgrund. Diesbezüglich verwies er auf das bereits im ersten Verfahren vorgelegte Schreiben des Führers seiner Rebelleneinheit. Es würden auch Leute zu seinen Eltern kommen und fragen. Sein Vater sei bei der Polizei gewesen. Die Polizei suche nach ihm. Es werde vermutet, er sei bei den Rebellen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2013 zu den Gründen für den Folgeantrag an, vor etwa zwei Monaten hätten die Behörden im Herkunftsstaat ihren Bruder und ihre Schwester aufgesucht, um sich nach ihr zu erkundigen. Sie hätten auch eine Ladung hinterlassen, dass sie sich umgehend an die Behörden wenden sollte. Eine Ladung sei bei ihrer Tante abgegeben worden, da sie dort gemeldet gewesen sei. Die Nachbarn hätten die Ladung ihrem Bruder weitergegeben. Die zweite Ladung sei ihrer Schwester übergeben worden. Ihr Bruder habe sie direkt danach darüber informiert. Für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer würden dieselben Gründe gelten.

Am 18.12.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, sich körperlich und geistig in der Lage zu befinden, die Einvernahme durchzuführen, aber er habe Gedächtnisprobleme; 2009 habe er ein großes Loch im Kopf gehabt. Hinsichtlich seines neuerlichen Asylantrags, gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater ständig nach seinem Aufenthaltsort gefragt werde. Er habe jetzt die Bestätigungen und Übersetzungen dabei, dass seit 2009 wirklich dort nach ihm gesucht werde. Seit dieser Zeit sei er in Inguschetien gewesen und habe dort allein gewohnt. Änderungen zu seinen Fluchtgründen gebe es nicht. Auf die Frage, ob es seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens irgendwelche Vorfälle im Herkunftsstaat gegeben habe, die ihn persönlich beträfen, gab er an, dass er seine Probleme zu Hause handschriftlich zusammengefasst habe. Er habe auch ein Schreiben zu seinen Problemen von der Frau, bei der er in Inguschetien gewohnt habe sowie eine Kopie ihres Passes. Menschen in Uniform, glaublich vom Militär, hätten seinen Vater mehrmals befragt, sie meinten, dass er im Wald bei den Freiheitskämpfern sei und diesen Hilfe leiste. Alles habe 2009 angefangen, als man ihn am 28.11.2009 zum ersten Mal mitgenommen habe. Sieben Tage habe man ihn irgendwo in einem Keller gequält und dann wieder rausgelassen. Er sei mehrmals operiert worden und die Hälfte seines Gesichtes sei gelähmt. Die Lage im Herkunftsstaat sei vielleicht von außen besser, schön gebaut, aber in Wirklichkeit habe sich nichts zum Positiven geändert. Manchmal telefoniere er mit seinem Vater. Er wolle keinen Einblick in die Länderberichte.

Am selben Tag wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundeasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie erneut auf die erhaltenen Ladungen hinwies. Zudem sei ein Bruder im März 2013 von unbekannten Personen mitgenommen worden. Ein anderer Bruder habe ihn nach zwei Wochen wieder gefunden.

Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.01.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bereits ein Schreiben in russischer Sprache im letzten Gespräch am 18.12.2013 überreicht; diese Person könne alles bestätigen. Er habe auch einen Bekannten in Frankreich, der auch geholt und dessen Bruder im Jahr 2004 getötet worden sei. Er habe das schon im letzten Gespräch beschrieben. Er sei mit diesem Mann in Frankreich in Kontakt, er habe die gleiche Geschichte. Er sei nur durch Zufall am Leben geblieben, sei jetzt anerkannter Flüchtling in Frankreich und lebe seit sechs Jahren mit seiner Familie in Frankreich. Eine solche Geschichte habe er auch. Auf die Frage, ob es seit der Rechtskraft des Vorverfahrens Änderungen gebe, gab er an, dass er zurzeit hier sei. In seiner Heimat hätten sie ihn längst getötet. Seinen Vater würden sie ständig belästigen, da sie nicht wissen, ob er bei den Rebellen oder sonst irgendwo sei. Seine Kinder seien hier voll integriert, würden zur Schule gehen und lernen. Er habe hier sein Deutschkursdiplom A1 abgelegt. Jeden zweiten Tag müssten sie sich bei der Polizei melden. Die Kinder hätten gefragt, was mit ihnen passiere. Aus Angst um seine Kinder seien sie hierher geflüchtet, zuhause hätte man ihn längst getötet. Er bitte darum, dass man sie hier lasse und nicht in den Herkunftsstaat zurückschicke. Sein Freund aus Frankreich könne alles bestätigen, was er bereits erzählt habe. Er habe nur seine Heimat verteidigt, er habe niemanden getötet. Jetzt wolle man ihn töten. Er habe zwei Brüder und seine Eltern im Herkunftsstaat und wisse nicht, was mit ihnen geschehe. Seinen Onkel und Cousins habe er auch noch dort. Er habe genug Geld in seiner Heimat gehabt und sei nur deshalb geflüchtet, weil er sonst getötet worden wäre. Er vermisse seine Eltern, er hätte sie sonst nie verlassen. Sein Freund aus Frankreich sei 2004 in der Heimat geholt worden, sein Bruder gleichzeitig auch. Den Bruder hätten sie getötet, sein Freund habe überlebt. Damals hätten sie auch schon nach ihm gefragt. 1999 hätten sie in ihren weiteren Häusern Rebellen einquartiert. Der Freund aus Frankreich könne auch das bestätigten, es entspreche alles der Wahrheit. Er habe mehrere Personen, die das bestätigen könnten und das Bundesamt bräuchte sie nur befragen. Sie würden bestätigen, was er sage. Der Anführer befinde sich jetzt in Belgien und könne das auch bestätigen. Den weiteren OP-Termin habe er am 06.03.2014; es handle sich um eine Nasen-OP.

Am 23.09.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt einvernommen, wobei er angab, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und der Einvernahme zu folgen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er aus, er nehme derzeit nur Medikamente für sein Gedächtnis und wegen eines grippalen Infektes. Die Gedächtnisprobleme habe er bereits seit 2009, als er verletzt worden sei; dabei sei er auf den Kopf geschlagen worden und die Hälfte seines Gesichtes funktioniere nicht mehr richtig. Er sei in Österreich drei Mal operiert worden und es stünden keine weiteren Operationen an. Diesbezüglich legte er einen ärztlichen Kurzbericht seines Hausarztes vom 22.09.2014 vor, wonach er wegen Septumdeviation, Ohrenproblemen, Hämorrhoiden und PTBS in Behandlung stehe; zuletzt habe er über Gedächtnisstörungen geklagt, die sich aber auf Grund der Sprachbarriere schwer verifizieren ließen. Zudem legte er einen Entlassungsbericht vom 31.07.2014 mit der Diagnose Re-Septumdeviation (Nasenscheidewandverkrümmung) sowie Hyperplasie (Vergrößerung) der unteren Nasenmuscheln vor. Er sei sowohl mit den Operationen am Kopf und dieser Behandlung, als auch der Operation an den Hämorrhoiden und dieser Behandlung fertig. Sein Problem sei, dass er die Probleme zu Hause nicht beweisen könne. Seine Eltern würden nicht in Ruhe gelassen, auch nicht seine Brüder. Seinetwegen liege seine Mutter schon seit einem Monat im Krankenhaus. Dies sei wegen dem Stress, ständig kämen Leute nach Hause, Militärangehörige, die ständig fragen würden, wo er sei. Auf den Vorhalt, dass die Polizei mittlerweile verstanden haben müsste, dass er nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig sei, gab er an, dass die Personen einmal in zwei oder drei Monaten nach Hause kämen und schauen würden, ob er da sei. Jetzt sei er in Österreich und habe keine Probleme. Auf den Vorhalt, warum die Polizei dies schon seit zwei Jahren vergeblich tun solle, gab er an, dass sie das schon seit 2010 täten. Das Problem sei, dass er am Leben geblieben sei. Auf die Fragewiederholung gab er an, dass er nicht wisse, warum sie nicht aufgeben. Er habe Unterlagen, die im Zusammenhang mit seinem Vorbringen stünden, bereits vorgelegt. Das sei sein Freund, der in Frankreich lebe und dieselben Probleme habe. Auf die Frage, woher er wisse, dass das Militär nach ihm suche, gab er an, dass er mit der Mutter telefonischen Kontakt halte. Diese habe ihn vor ca. eineinhalb Monaten angerufen und ihm gesagt, dass wieder Militärs dagewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Seit Dezember 2013 seien sie drei oder vier Mal bei ihm zuhause gewesen. Die Mutter und der jüngere Bruder seien immer zuhause gewesen. Sein Vater sei zuletzt 2010 geschlagen worden. Wenn sie nach Hause kämen, würden sie niemanden schlagen, sondern das Haus durchsuchen und gleich wieder weggehen. Er habe Angst nachhause zu fahren, weil die Personen immer noch zu ihm nach Hause kämen. Wenn es nicht so gewesen wäre, wäre er zuhause geblieben und nicht nach Österreich gekommen. Er habe bis 2009 wohlhabend gelebt, er habe gearbeitet und seine Familie versorgt. Er habe im Herkunftsstaat noch nie Sozialhilfe bezogen. Er habe als Automechaniker und -lackierer gearbeitet. Die Kinder seien hier zufrieden und würden zur Schule gehen. Im Herkunftsstaat würden die Eltern und zwei Brüder weiterhin im Heimatdorf leben. Die Eltern bekämen eine Rente, ein Bruder studiere an der Universität GROSNY, der andere "sitze zu Hause". Als er gearbeitet habe, habe er seine Familie unterstützt. Er habe selten telefonischen Kontakt zu seiner Familie; zuletzt habe er mit seiner Mutter vor ca. einem Monat telefoniert. Seine Gattin habe eine Cousine in Österreich, sonst habe er keine Verwandten in Österreich. Er habe Kontakt zu dieser Cousine und auch Kontakt mit Einheimischen. Wenn ältere Menschen draußen sitzen würden, gehe er auf sie zu und spreche mit ihnen. Er sei arbeitsfähig und könne jegliche Arbeit verrichten. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, meistens sitze er zu Hause, aber er gehe auch raus und versuche, Nachbarn kennenzulernen. Er lerne Deutsch und habe kostenlos im Seniorenheim ausgeholfen, dies zuletzt vor drei bis vier Monaten, dann habe man ihm gesagt, dass kein Bedarf mehr bestehe. Auf den Vorhalt, dass man als ehrenamtlicher Mitarbeiter dort jederzeit zur Hand gehen könne, gab er an, dass man ihm gesagt habe, dass kein Bedarf bestehe. Er habe in Österreich noch nie Probleme mit der Polizei, Gerichten oder anderen Institutionen gehabt. Er sei in Russland wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden, 2001, 2002 und 2003, als es Spannungen gegeben habe. Es sei eigentlich nichts passiert, aber man spüre, dass man von den Beamten schlecht behandelt werde. Persönlich sei er damals nicht verfolgt worden. Er habe abgesehen von den geschilderten Problemen nie Probleme mit den Institutionen seines Herkunftsstaates gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes aus, derzeit nur wegen ihrer Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung zu stehen. An Migräne habe sie bereits vor ihrer Ausreise gelitten, doch habe sie im Herkunftsstaat nicht die vorgeschriebene Behandlung begonnen, da man dort so starke Medikamente verschreibe. Zu den Gründen für den Folgeantrag befragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, für sie seien im Herkunftsstaat zwei Ladungen abgegeben worden; eine sei ihrem Bruder zugestellt worden, die zweite an ihre letzte Meldeadresse. Wann diese Ladungen zugestellt worden seien, wisse sie nicht. Ihr Bruder habe ihr die Ladungen etwa im März 2014 nach Österreich übermittelt. Befragt, gab sie an, die Behörden seien zu ihrem Bruder gekommen, wo sie früher gelebt habe und hätten nach ihr und dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Die zweite Ladung sei an die Nachmieter ihrer letzten Meldeadresse übergeben worden, mit dem Hinweis die Ladung an die Verwandten der Beschwerdeführer weiterzugeben. Ihr Bruder fahre gelegentlich zu dieser Adresse und frage nach, ob sich jemand nach ihnen erkundigt habe. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder die Ladungen im Original noch besitze oder aus Angst weggeworfen habe. Er habe auch Angst gehabt, dass die Behörden erfahren würden, wohin er diese Ladungen schicke. Befragt, warum sie nach wie vor über diese Meldeadresse verfüge, führte sie aus, dass sie dort zuletzt gemeldet gewesen sei und sich vor ihrer Ausreise nicht abgemeldet habe. Ihr Bruder habe ihr mitgeteilt, dass an dieser Adresse etwa zwei oder drei Mal nach ihr gefragt worden sei. Wann dies genau gewesen sei, wisse sie nicht. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe im Herkunftsstaat bis zum Jahr 2010 als freiberufliche Mitarbeiterin bei einer Kosmetikfirma gearbeitet. Danach sei sie von ihrem Vater und ihrer Schwester unterstützt worden. Ihr Bruder und ihre Schwester seien berufstätig und wohnten in Eigentumswohnungen, ihr Vater wohne in einer Mietwohnung. Sie habe mit ihrer Familie noch ein bis zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt. Seit Dezember 2012 lebe ihr älterer Bruder als Asylwerber in Österreich; weiters würden zwei ihrer Cousinen in Österreich leben. Sie lebe in einer Unterkunft für Asylwerber und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Sie habe bislang zwei Deutschkurse besucht. Sie sei kein Mitglied in einem Verein. Sie habe sich freiwillig im Seniorenheim engagieren wollen, doch habe kein Bedarf bestanden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Erstbis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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