Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
ASVG §410Spruch
W156 2157982-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von HXXXX RXXXX, FXXXXgasse XXXX, 3XXXX XXXX, vertreten durch Schebesta u. Holzinger und Grüner, Steuerberatungs GmbH, 3040 Neulengbach, Wiener Straße 42, vom 27.04.2017, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von HXXXX RXXXX, FXXXXgasse römisch 40 , 3XXXX römisch 40 , vertreten durch Schebesta u. Holzinger und Grüner, Steuerberatungs GmbH, 3040 Neulengbach, Wiener Straße 42, vom 27.04.2017, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei der Beschwerdeführerin, wurde für den Prüfzeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2013 eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt.
Im Rahmen dieser GPLA wurde eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen im Ausmaß von € 15.278,49 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen in der Höhe von €
3.582,36, somit insgesamt von € 18.860,85 vorgenommen.
Diese festgestellte Differenz resultiert aus nicht entlohnten Überstunden des Dienstnehmers MXXXX RXXXX.
2. Im Zusammenhang mit dem Prüfergebnis stellte die Beschwerdeführerin am 11.11.2014 per E-Mail einen Bescheidantrag. Am 12.05.2015 folgte schriftlich ein Bescheidantrag, in welchem folgende Punkte beanstandet wurden:
"1. Überstundenentgelt SV/BMVG (Grundlohn und Zuschlag)
Seite 4 bis Seite 7 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 (1) BAO zur GPLA-Prüfung der Jahre 2009 bis 2013:Seite 4 bis Seite 7 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. Paragraph 149, (1) BAO zur GPLA-Prüfung der Jahre 2009 bis 2013:
Von Seiten des Prüfers wurde festgestellt, dass die Mehr- und Überstunden weder in Zeit noch in Geld abgegolten worden sind. Da es sich bei der Person des Dienstnehmers um den künftigen Unternehmensinhaber handelt, werden die offenen Stunden vor Übernahme des Betriebes (großteils) in Zeit konsumiert werden. Der Betriebsinhaber beabsichtigt, demnächst in Pension zu gehen und der Zeitausgleich soll stattfinden.
2. Ausfallsentgelt
Seite 8 bis Seite 10 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 (1) BAO zur GPLA-Prüfung der Jahre 2009 bis 2013:Seite 8 bis Seite 10 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. Paragraph 149, (1) BAO zur GPLA-Prüfung der Jahre 2009 bis 2013:
Von Seiten des Prüfers wurde festgestellt, dass die Mehr- und Überstunden weder die offenen Stunden weder in Zeit noch in Geld abgegolten worden sind. Da es sich bei der Person des Dienstnehmers um den künftigen Unternehmensinhaber handelt, werden die offenen Stunden vor Übernahme des Betriebes (großteils) in Zeit konsumiert werden. Der Betriebsinhaber beabsichtigt, demnächst in Pension zu gehen und der Zeitausgleich soll stattfinden."
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen der GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von € 15.278,49 zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von
€ 3.582,36 zur Entrichtung an die belangte Behörde vorgeschrieben.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass während des Prüfzeitraumes und auch darüber hinaus eine mündliche Vereinbarung zwischen der BF und MXXXX RXXXX, bestanden habe, wonach das angesammelte Zeitguthaben von MXXXX RXXXX aufgebraucht werde. In den Bestimmungen des § 10/6 Überstunden: Bezahlung, Zeitausgleich des Kollektivvertrages TECHNISCHE ANGESTELLTE werde festgehalten, dass die Konsumierung der Freizeitstunden im Einvernehmen stundenweise, tage- oder wochenweise innerhalb eines Jahres nach der Leistung zu erfolgen habe, wobei auf die Wünsche des Dienstnehmers besonders Bedacht zu nehmen sei.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass während des Prüfzeitraumes und auch darüber hinaus eine mündliche Vereinbarung zwischen der BF und MXXXX RXXXX, bestanden habe, wonach das angesammelte Zeitguthaben von MXXXX RXXXX aufgebraucht werde. In den Bestimmungen des Paragraph 10 /, 6, Überstunden: Bezahlung, Zeitausgleich des Kollektivvertrages TECHNISCHE ANGESTELLTE werde festgehalten, dass die Konsumierung der Freizeitstunden im Einvernehmen stundenweise, tage- oder wochenweise innerhalb eines Jahres nach der Leistung zu erfolgen habe, wobei auf die Wünsche des Dienstnehmers besonders Bedacht zu nehmen sei.
In diesem Fall sei auf die Wünsche des Dienstnehmers besonders Bedacht genommen worden und er könne sein Zeitguthaben so konsumieren, wie er möchte. Gemäß den vorliegenden jüngeren und aktuellen Arbeitszeitaufzeichnungen sei dies bis dato auch bereits so passiert. Es sei dadurch zu keiner Schlechterstellung des Dienstnehmers gekommen. Eine mündliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber existiere und existierte bis dato.
Weiters stelle sich die Frage der korrekten Anwendung des zutreffenden Kollektivvertrages. Es existierten im Druckereibetrieb der BF zwei Kollektivverträge – jene für technische und jene für kaufmännische Angestellte. Im Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2017 sei von den Bestimmungen des Kollektivvertrages für technische Angestellte im Druckereibereich ausgegangen worden und auf Grundlage dieser Bestimmungen argumentiert. Im Kollektivvertrag für KAUFMÄNNISCHE ANGESTELLTE seien keine diesbezügliche Regelung zur Konsumation der Überstunden innerhalb eines Jahres gefunden worden. Es werde somit beantragt die Vorschreibung als rechtswidrig aufzuheben
4. Mit undatierten Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2017 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass im Lohnkonto der BF, welches von ihr selbst geführt werde, der Dienstnehmer als technischer Angestellter abgerechnet werde. Es habe daher kein Grund bestanden, an seiner Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag "Graphisches Gewerbe technische Angestellte" zu zweifeln. Vor allem auch, da dies weder bei der Prüfung selbst, der Niederschrift zur Schlussbesprechung oder dem Bescheidantrag bestritten worden sei.
5. Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.
6. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Dienstnehmer ist der Sohn der BF und als technischer Angestellter im Betrieb der Druckerei gegen Entgelt beschäftigt. Er ist seit 19.07.1994 für die BF tätig. Weder wurde ihm bei Dienstantritt ein Dienstzettel ausgehändigt noch wurde ein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen. Er unterliegt dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers betrug bis 30.03.2012 37 Stunden, ab 01.04.2012 38,5 Stunden.
Der Dienstnehmer arbeitete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 44 Stunden pro Woche (exklusive Ruhepausen). Die Arbeitsstunden verteilten sich wie folgt: Montag bis Donnerstag je neun Stunden und Freitag acht Stunden.
Im Rahmen der Prüfung wurden ordentlich geführte Arbeitszeitaufzeichnungen für jeden Monat des Prüfzeitraums vorgelegt. Es handelt sich dabei um Vorlagen der Wirtschaftskammer, die Spalten wurden elektronisch ausgefüllt.
Im Verfahrenszeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2012 betrug die Normalarbeitszeit 37 Stunden, pro Woche fielen somit drei Mehrstunden und vier Überstunden an. Ab 01.04.2012 betrug die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden. Es wurden daher für den Zeitraum von 1.04.2012 bis 31.12.2013 pro Woche 1,5 Mehrstunden und vier Überstunden geleistet.
Die Mehr- und Überstunden wurden weder in Geld noch durch Zeitausgleich abgegolten. Diese nicht abgegoltenen Mehr- und Überstunden wurden nicht in das Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt einbezogen.
2. Beweiswürdigung
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA und sind im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen zur den wöchentlichen Arbeitszeiten des Dienstnehmers stützen sich auf die dem Akt erliegenden Stundenaufzeichnungen, die sowohl von der BF als auch vom Dienstnehmer unterfertigt sind. Die Feststellungen zur wöchentlichen Normalarbeitszeit ergeben sich aus den im Verfahrenszeitraum geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreich (technische Angestellte) entsprechend sind die verbleibenden Stunden auf die gesetzliche wöchentliche normale Arbeitszeit (Mehrstunden) ohne Zuschlag und Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % zu bezahlen oder durch Zeitausgleich abzugelten. Dass eine derartige Abgeltung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgte, wird von der BF nicht bestritten, sondern gegenteilig angeführt, dass eine Abgeltung in Form von Zeitausgleich vor Übernahme des Betriebes durch den Dienstnehmer in Aussicht genommen wurde. Zudem ist den vorgelegten Stundenaufzeichnungen eine Abgeltung in Form von Zeitausgleich nicht ersichtlich und wurde eine Abgeltung in Form von Geldleistungen weder behauptet noch nachgewiesen.
Der Dienstnehmer bringt in seiner Stellungnahme an das Strafamt St. PXXXX vor, dass er selbst diese Stundenaufzeichnungen so- wohl für sich, als auch für die anderen Dienstnehmer geführt hat und alle Stundenaufzeichnungen der anderen Dienstnehmer einwandfrei waren. Nur bei seinen eigenen hätte sich in jedem einzelnen Monat ein Fehler eingeschlichen. Um welchen Fehler es sich dabei handelt, gab er nicht bekannt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet oder diesbezüglich Beweise angeboten. Dieses Vorbringen ist daher unglaubwürdig und wird als nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung gewertet.
Die Einordung des Dienstnehmers in den Kollektivvertrag Graphisches Gewerbe als technischer Angestellter wird von der BF war bestritten, jedoch ergibt sich aus den dem Akt erliegenden Lohnkonten der BF, dass der Dienstnehmer als technischer Angestellter geführt wurde. Mangels Vorliegen eines Dienstzettels oder Dienstvertrages, die gegenteiliges beweisen würden und der Führung als "Technischer Angestellter" kann de