Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2179330-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 17.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.01.2014 zurückgewiesen wurde, und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W185 2001425 als unbegründet abgewiesen.
Am 08.03.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er in der Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er in Marokko keine Arbeit gefunden habe. Sonst habe er bei seiner Ausreise keine Fluchtgründe gehabt. Bei seinem 1. Aufenthalt in Österreich habe er seine Ehefrau (mittlerweile geschieden) kennengelernt, die Bosnierin sei und schon vor ihrer Ehe zwei Kinder von einem anderen Mann habe. Er sei dann wieder nach Italien abgeschoben worden und seine Lebensgefährtin habe ihn begleitet. Sie sei im Dezember 2014 nach Österreich zurück, da sie vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet habe, welches am 28.03.2015 zur Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei im März 2015 ebenfalls wieder nach Österreich gereist und habe gemeinsam mit Frau und Kind dort gelebt und auch in Wien geheiratet. Da seine Frau bereits zwei Kinder gehabt habe, habe er deshalb Schwierigkeiten mit seiner Familie, seinem Bruder.
2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Frau 2013 kennengelernt habe, und diese bei seiner ersten Einreise im Jahr 2013 kennengelernt habe. Sie hätten ca. 1 ¿ Monate in Italien gelebt und seit ca. 1 ¿ Jahren in Österreich.
3. Mit Bescheid vom 22.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Mit Spruchpunkt 2 des angeführten Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.3. Mit Bescheid vom 22.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Mit Spruchpunkt 2 des angeführten Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
4. Nach Beschwerde gegen den angeführten Bescheid wurde dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2016 behoben, da der bekämpfte Bescheid qualifizierte Feststellungsmängel zur Asyl und Aufnahmesituation in Italien aufweise.
5. In seiner neuerlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der (mittlerweile geschiedene) Beschwerdeführer an, sein Heimatland verlassen zu haben, da er dort keine Arbeit gefunden habe und aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen zu haben.
6. Mit dem Bescheid vom 17.11.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).6. Mit dem Bescheid vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.12.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in Casablanca, Marokko geboren und marokkanischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Casablanca, Marokko geboren und marokkanischer Staatsangehöriger.
Er gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und muslimischen Glaubens.
Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer hat ein gemeinsames Kind (geb. 28.03.2015) mit seiner geschiedenen Ehefrau, die beide österreichische Staatsbürger sind, und mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine fünfjährige Schulbildung. Er hat eine Berufsausbildung als Maler und Schweißer und bis zu seiner Ausreise vier Jahre lang in seiner Heimat gearbeitet.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus Mutter, sieben Geschwister, Onkel und Cousins und Cousinen, lebt überwiegend (bis auf zwei Schwestern, die in Italien leben) in Marokko. Der Beschwerdeführer hält zu seiner Familie einen regelmäßigen telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer spricht geringfügig Deutsch.
Er gehört keinem Verein oder sonstigen Organisation an. Er weist in Österreich keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
1) LG XXXX XXXX vom 10.08.20171) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.08.2017
§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 S
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Es kann keine wie immer geartete existentielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Marokko festgestellt werden.
1.3. Zur den Feststellungen zur Lage in Marokko
Zur Situation in Nigeria findet sich im angefochtenen Bescheid ein Verweis auf die Staatendokumentation des BFA und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt beim BFA, Regionaldirektion Wien, Einsicht in die o.a. Staatendokumentation zu nehmen.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Marokko ist grundsätzlich ein politisch stabiles Land mit gut ausgebauter Sicherheitspräsenz (BMEI 5.7.2017). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (das einzige in Nordafrika), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird.
Auch in Marokko besteht jedoch ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können (AA 5.7.2017, vgl. BMEI 5.7.2017). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt.Auch in Marokko besteht jedoch ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können (AA 5.7.2017, vergleiche BMEI 5.7.2017). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt.
Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen. So ereignete sich zuletzt im April 2011 in Marrakesch eine Bombenexplosion mit terroristischem Hintergrund, die 17 Todesopfer und mehrere Verletzte – zumeist Touristen – forderte (AA 5.7.2017).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015).
Demonstrationen, insbesondere in Großstädten, können sich spontan und unerwartet entwickeln, so zum Beispiel aktuell im Norden Marokkos in Al Hoceima und umliegenden Orten. Die Proteste richten sich meist gegen soziale Ungerechtigkeit, Korruption und Behördenwillkür (AA 5.7.2017). Im Oktober 2016 flammten in verschiedenen Landesteilen Proteste gegen soziale und wirtschaftliche Missstände auf. Es kam zu Zusammenstößen zwischen Anwohnern und der Polizei, als die Behörden mit dem Abriss von informellen Siedlungen in Sidi Bibi, einer Stadt in der Nähe von Agadir, begannen. Tausende Menschen gingen in größeren Städten, u.
a. in der Hauptstadt Rabat sowie in Marrakesch, auf die Straße, nachdem der Fischhändler Mouhcine Fikri in Al-Hoceima (Region Tanger-Tétuan-Al Hoceima) getötet worden war. Er hatte versucht, seine von Staatsbediensteten beschlagnahmte Ware zurückzuerhalten. Auch in Al-Hoceima fanden große Demonstrationen statt (AI 22.2.2017). Seitdem kommt es v.a. in Al-Hoceima immer wieder zu Protesten. Dort ist das Zentrum einer Protestbewegung gegen soziale und wirtschaftliche Missstände entstanden. Ende Mai 2017 wurde der Anführer der Protestbewegung, Nasser Zafzafi, verhaftet (DS 29.5.2017). Dies führte zu weiteren Protesten. Auch Ende des Ramadans, am 27. und 28.6.2017, kam es zu Ausschreitungen, bei denen zahlreiche Polizisten und auch Demonstranten verletzt wurden und Demonstranten verhaftet wurden (DS 28.6.2017).
Quellen:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017.
In der Beschwerde erfolgte auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu seiner Identität, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. auf die Feststellungen der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten werden.
Die Feststellung über die strafg