Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2106762-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. IFA: 1000728507 VZ. 29082999, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF,zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. IFA: 1000728507 VZ. 29082999, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF,zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AllgemeinesA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a und § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a und Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist Sunnit, und brachte am 22.01.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.08.2014 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in seiner Heimat in einer Firma als Schuhmacher gearbeitet habe und dort Ende September 2013 mit weiteren Mitarbeitern von maskierten Männer festgenommen und nach XXXX, vermutlich zu einer Polizeistation, gebracht worden sei, wo er verhört und geschlagen worden sei. Die Leute hätten behauptet, dass er mit Widerstandskämpfern zusammengearbeitet hätte, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Nach zwei Tagen sei er von Verwandten für eine Summe von 45.000,- russ. Rubel (etwa € 1.000,-) freigekauft worden. Im Oktober 2013 sei er abermals in der Schuhfabrik verhaftet, verhört und geschlagen worden. Diesmal sei er vier Tage bei der Polizei angehalten worden und hätten seine Angehörigen 90.000,- russ. Rubel bezahlen müssen, um dessen Freilassung zu erwirken. Nach dessen Freilassung seien die maskierten Männer auch mehrere Male bei der Ehefrau des BF gewesen und hätten nach diesem gefragt. Zwei seiner Arbeitskollegen seien im Oktober 2013 verschollen, ein Arbeitskollege sei Mitte Oktober 2013 getötet worden. Ein Polizeichef, der dem BF mitgeteilt habe, dass eine Gerichtsverhandlung gegen ihn laufe, habe dafür, dass er die Akten verschwinden lasse, drei Mal Geld vom BF kassiert. Die Polizei hätte dann noch das Haus und Elternhaus des BF in dessen Anwesenheit durchsucht und ihn geschlagen. Am 19.01.2014 habe der BF das Herkunftsland verlassen. Auf Nachfragen gab er an, alle seine Fluchtgründe genannt zu haben, sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe im Wohlstand gelebt und monatlich etwa € 1.000,- verdient. Der BF sei verheiratet und habe eine Tochter, seine Angehörigen seien in Dagestan wohnhaft.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.08.2014 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in seiner Heimat in einer Firma als Schuhmacher gearbeitet habe und dort Ende September 2013 mit weiteren Mitarbeitern von maskierten Männer festgenommen und nach römisch 40 , vermutlich zu einer Polizeistation, gebracht worden sei, wo er verhört und geschlagen worden sei. Die Leute hätten behauptet, dass er mit Widerstandskämpfern zusammengearbeitet hätte, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Nach zwei Tagen sei er von Verwandten für eine Summe von 45.000,- russ. Rubel (etwa € 1.000,-) freigekauft worden. Im Oktober 2013 sei er abermals in der Schuhfabrik verhaftet, verhört und geschlagen worden. Diesmal sei er vier Tage bei der Polizei angehalten worden und hätten seine Angehörigen 90.000,- russ. Rubel bezahlen müssen, um dessen Freilassung zu erwirken. Nach dessen Freilassung seien die maskierten Männer auch mehrere Male bei der Ehefrau des BF gewesen und hätten nach diesem gefragt. Zwei seiner Arbeitskollegen seien im Oktober 2013 verschollen, ein Arbeitskollege sei Mitte Oktober 2013 getötet worden. Ein Polizeichef, der dem BF mitgeteilt habe, dass eine Gerichtsverhandlung gegen ihn laufe, habe dafür, dass er die Akten verschwinden lasse, drei Mal Geld vom BF kassiert. Die Polizei hätte dann noch das Haus und Elternhaus des BF in dessen Anwesenheit durchsucht und ihn geschlagen. Am 19.01.2014 habe der BF das Herkunftsland verlassen. Auf Nachfragen gab er an, alle seine Fluchtgründe genannt zu haben, sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe im Wohlstand gelebt und monatlich etwa € 1.000,- verdient. Der BF sei verheiratet und habe eine Tochter, seine Angehörigen seien in Dagestan wohnhaft.
Als Nachweis seiner Identität legte der BF seinen russischen Führerschein im Original vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2015, Zl. 1000728507-14045519, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend ging die Behörde aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten innerhalb der Angaben des BF sowie in Anbetracht dessen vager und lückenhafter Schilderungen von einer Unglaubwürdigkeit des dargelegten Verfolgungssachverhalts aus.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2015, Zl. 1000728507-14045519, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend ging die Behörde aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten innerhalb der Angaben des BF sowie in Anbetracht dessen vager und lückenhafter Schilderungen von einer Unglaubwürdigkeit des dargelegten Verfolgungssachverhalts aus.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016, Zl. W103 2106762-1/6E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Identität des BF wurde festgestellt. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht von einer Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Verfolgungssachverhalts aus.
Das angeführte Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 24.03.2016 rechtswirksam zugestellt.
1.2. Am 26.04.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag).
Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der BF in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.04.2016 zusammenfassend an, bei einem Telefonat in seine Heimat erfahren zu haben, dass zwei Arbeitskollegen von ihm getötet worden seien. Ein anderer sei verschwunden und später tot aufgefunden worden. Der BF habe Angst um sein Leben. Andernfalls würde er gerne zurückkehren und seine Familie besuchen; seine Frau und seine Kindern wohnen derzeit bei den Eltern seiner Frau in Dagestan. Sein Bruder und er selbst hätten eine Ladung der Polizei in Dagestan erhalten, im Zuge jener Vorladung sei sein Bruder nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, getötet zu werden. Er habe schon im Rahmen vorangegangener Einvernahmen ausführlich über seine Arbeitskollegen berichtet, welche getötet worden seien. Befragt, seit wann ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt sei, erklärte der BF, im Dezember 2015 von jenem Arbeitskollegen erfahren zu haben, welcher zunächst verschwunden gewesen und später tot aufgefunden worden sei.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 12.05.2016 brachte der BF im Wesentlichen wie bisher vor, dass ihm sein Bruder im Dezember 2015 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein damaliger Arbeitskollege zuerst spurlos verschwunden und dann erschossen gefunden worden sei und dass auf einen zweiten Arbeitskollegen von ihm geschossen worden sei. Der BF habe sofort Angst bekommen, dass er auch umgebracht werde, wenn er in sein Heimatland zurückkehre. Er habe damals auf seine zweite Einvernahme gewartet und habe das alles erzählen wollen, aber er habe leider keine zweite Einvernahme gehabt und keine Möglichkeit bekommen, das zu erzählen. Er glaube, dass "sie" ihn noch immer suchen und wenn sie ihn finden, umbringen werden. Der BF wolle weiterleben, er habe Angst, dass er umgebracht werde. Er könne es nicht genau sagen, wer diese Personen seien, die ihn umbringen wollen. Sie sollten entweder Banditen oder Wahabiten sein. Diese Personen würden glauben, dass er sie verraten habe.
Der BF habe in Österreich vor etwa einem Monat eine Polizeikontrolle gehabt und sei ihm vorgeworfen worden, dass er sich in Österreich illegal aufhalte. Es sei ihm seine weiße Karte weggenommen worden. Der BF habe Angst vor einer Abschiebung bekommen und deshalb neuerlich einen Asylantrag gestellt. Der BF habe sämtliche Gründe und Vorfälle, welche ihn veranlasst haben, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, angeführt. Er sei gesund. Er habe seit seiner letzten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und Sport betrieben. Momentan befinde er sich in einem privaten Deutschkurs B1. A1 und A2 habe er bereits beim Institut ÖSD gemacht. Er sei auch freiwillig ein Monat lang als Hilfsarbeiter bei einem Flüchtlingslager tätig gewesen und unterstütze eine alte Frau. Er habe auch vor, bei der Feuerwehr Hilfsarbeiten zu machen. Er lebe von der Grundversorgung. Er habe keine Angehörigen, Verwandte oder ihm nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU.
Im Dagestan würden sich im Dorf XXXX noch seine Frau, seine Mutter und seine zwei Töchter aufhalten sowie in XXXXschkala ein Bruder sowie eine Schwester leben. Seine Mutter und seine Schwester arbeiten in einem Lebensmittelgeschäft als Verkäuferin. Seine Frau sei Hausfrau. Sein Bruder sei bei den Sicherheitsorganen tätig. Der BF habe im Herkunftsland als Fahrer in einer Firma gearbeitet. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen.Im Dagestan würden sich im Dorf römisch 40 noch seine Frau, seine Mutter und seine zwei Töchter aufhalten sowie in XXXXschkala ein Bruder sowie eine Schwester leben. Seine Mutter und seine Schwester arbeiten in einem Lebensmittelgeschäft als Verkäuferin. Seine Frau sei Hausfrau. Sein Bruder sei bei den Sicherheitsorganen tätig. Der BF habe im Herkunftsland als Fahrer in einer Firma gearbeitet. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen.
Der BF legte u.a. vor: ein Zertifikat Deutsch A1 vom 19.05.2015, ein Zertifikat Deutsch A2 vom 15.06.2015, eine Bestätigung eines XXXX vom 14.04.2016, ein Schreiben einer Psychologin eines XXXX vom 11.04.2016 über die Diagnose "Posttraumatischer Stress mit Angst, Schlaflosigkeit und Albträumen" sowie diverse Unterstützungsschreiben. Der BF sei etwa Ende März 2016 das letzte Mal bei der Psychologin gewesen. Er sei jetzt nicht mehr dort, weil die Psychologin ihm gesagt habe, dass er die Behandlung nicht mehr benötige.Der BF legte u.a. vor: ein Zertifikat Deutsch A1 vom 19.05.2015, ein Zertifikat Deutsch A2 vom 15.06.2015, eine Bestätigung eines römisch 40 vom 14.04.2016, ein Schreiben einer Psychologin eines römisch 40 vom 11.04.2016 über die Diagnose "Posttraumatischer Stress mit Angst, Schlaflosigkeit und Albträumen" sowie diverse Unterstützungsschreiben. Der BF sei etwa Ende März 2016 das letzte Mal bei der Psychologin gewesen. Er sei jetzt nicht mehr dort, weil die Psychologin ihm gesagt habe, dass er die Behandlung nicht mehr benötige.
Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 22.06.2016 bot die belangte Behörde dem BF nach erfolgter Rechtsberatung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Im Zuge jener Einvernahme wiederholte der BF zusammenfassend, an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet, welche er aufrechterhalte. Seine Frau und seine Kinder hielten sich nach wie vor in der Heimat auf, wo sie seitens des Schwiegervaters des BF finanziell unterstützt würden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2016, Zl. 1000728507-160592668 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 26.04.2016 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde im Wesentlichen festgehalten werde, dass sich aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei ergebe, dass die seitens des BF dargelegte Verfolgungssituation bereits Gegenstand seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz gewesen und im Zuge dessen rechtskräftig für unglaubwürdig befunden worden sei. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend insbesondere festgehalten, dass auch hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung in dessen Erstverfahren keine Änderung eingetreten sei. Er besitze in Österreich nach wie vor keine familiären oder sonstigen schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Sein Aufenthalt in Österreich sei auf illegale Einreise und das wiederholte Einbringen ungerechtfertigter Asylanträge zurückzuführen. Der BF habe im Mai 2015 und Juni 2015 zwei Deutschkurse A1 und A2 absolviert. Außerdem habe er Unterstützung einer Frau bei Haus- und Gartenarbeiten, Mitarbeit bei der XXXX, Aktivität bei der Freiwilligen Feuerwehr und Mitgliedschaft in einem XXXX-Club ins Treffen geführt. Die oben genannten Tätigkeiten habe der BF jedoch lediglich sporadisch wahrgenommen, sodass sich insgesamt keine maßgebliche Änderung seiner Integrationsverfestigung erkennen ließe.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2016, Zl. 1000728507-160592668 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 26.04.2016 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde im Wesentlichen festgehalten werde, dass sich aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei ergebe, dass die seitens des BF dargelegte Verfolgungssituation bereits Gegenstand seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz gewesen und im Zuge dessen rechtskräftig für unglaubwürdig befunden worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend insbesondere festgehalten, dass auch hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung in dessen Erstverfahren keine Änderung eingetreten sei. Er besitze in Österreich nach wie vor keine familiären oder sonstigen schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Sein Aufenthalt in Österreich sei auf illegale Einreise und das wiederholte Einbringen ungerechtfertigter Asylanträge zurückzuführen. Der BF habe im Mai 2015 und Juni 2015 zwei Deutschkurse A1 und A2 absolviert. Außerdem habe er Unterstützung einer Frau bei Haus- und Gartenarbeiten, Mitarbeit bei der römisch 40 , Aktivität bei der Freiwilligen Feuerwehr und Mitgliedschaft in einem XXXX-Club ins Treffen geführt. Die oben genannten Tätigkeiten habe der BF jedoch lediglich sporadisch wahrgenommen, sodass sich insgesamt keine maßgebliche Änderung seiner Integrationsverfestigung erkennen ließe.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgeric