Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W173 2119765-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St.Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl 1076472100/150792856, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.5.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St.Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl 1076472100/150792856, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.5.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 4.7.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 4.7.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Bei der am 5.7.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland gab der BF an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Er habe zehn Jahre die Grundschule in XXXX und zwei Jahre die Abendschule (XXXX) besucht. Er sei ledig und Offizier gewesen. Es sei drei Jahre bei der Polizei bzw. in Sar-e Pul beim Geheimdienst tätig gewesen. Er habe drei Brüder (XXXX) und eine Schwester (XXXX). Seine Familie besitze ein Haus. Sein Vater sei bereits Pensionist. Er habe sich illegal in Pakistan in Lahor im Jahr 1999 und im Iran in Teheran vor 16 Jahren für zwei bis zweieinhalb Jahre aufgehalten. Seine letzte Wohnsitzadresse sei in XXXX gewesen. Von dort aus habe er vor zwei Monaten schlepperunterstützt seine Flucht gestartet. Seine Reisedokumente würden sich in Afghanistan befinden. Über Kabul sei er nach Pakistan, in den Iran, die Türkei und über Griechenland sowie Serbien und Ungarn nach Österreich geflohen. Er habe sich zehn Tage in Griechenland aufgehalten, habe aber dort nicht bleiben wollen, da es dort genug Probleme gebe. Als Fluchtgrund gab der BF an, als Polizist mit der britischen Armee zusammen gearbeitet zu haben, wodurch sein Leben und das seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Außerdem gebe es in Afghanistan keine Gerechtigkeit. Im Fall der Rückkehr befürchte er Probleme mit den Taliban und der Regierung, da er seinen Dienst unerlaubt aufgegeben habe. Es drohe Gefängnis bzw. Todesstrafe in Afghanistan. Er habe Angst vor den Taliban.2. Bei der am 5.7.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland gab der BF an, am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Er habe zehn Jahre die Grundschule in römisch 40 und zwei Jahre die Abendschule (römisch 40 ) besucht. Er sei ledig und Offizier gewesen. Es sei drei Jahre bei der Polizei bzw. in Sar-e Pul beim Geheimdienst tätig gewesen. Er habe drei Brüder (römisch 40 ) und eine Schwester (römisch 40 ). Seine Familie besitze ein Haus. Sein Vater sei bereits Pensionist. Er habe sich illegal in Pakistan in Lahor im Jahr 1999 und im Iran in Teheran vor 16 Jahren für zwei bis zweieinhalb Jahre aufgehalten. Seine letzte Wohnsitzadresse sei in römisch 40 gewesen. Von dort aus habe er vor zwei Monaten schlepperunterstützt seine Flucht gestartet. Seine Reisedokumente würden sich in Afghanistan befinden. Über Kabul sei er nach Pakistan, in den Iran, die Türkei und über Griechenland sowie Serbien und Ungarn nach Österreich geflohen. Er habe sich zehn Tage in Griechenland aufgehalten, habe aber dort nicht bleiben wollen, da es dort genug Probleme gebe. Als Fluchtgrund gab der BF an, als Polizist mit der britischen Armee zusammen gearbeitet zu haben, wodurch sein Leben und das seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Außerdem gebe es in Afghanistan keine Gerechtigkeit. Im Fall der Rückkehr befürchte er Probleme mit den Taliban und der Regierung, da er seinen Dienst unerlaubt aufgegeben habe. Es drohe Gefängnis bzw. Todesstrafe in Afghanistan. Er habe Angst vor den Taliban.
3. Im Rahme der Befragung am 12.11.2015 gab der BF an, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben, aber ergänzen zu wollen, mit einer 27 jährigen Frau namens Jamileh, die in der Provinz Jouzejan im Distrikt XXXX lebe, seit 15 Monaten verlobt zu sein. Mit ihr stehe er telefonisch per APP Viber in Kontakt. Sie sei Lehrerin für Paschtu und Englisch. Der BF legte seine Tazkira, und weitere Originaldokumente zu seiner Offizierstätigkeit bzw. Tätigkeit beim Geheimdienst vor. Er sei als Pashtune sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger. Seine Familie stamme eigentlich aus der Provinz Maidan Wardak, sein Vater lebe aber seit 35 bis 40 Jahren in XXXX in der Provinz Dschuzdschan. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern in XXXX zusammengelebt. Er habe sich zuletzt am 6.5.2015 in Afghanistan aufgehalten. Sein Bruder (XXXX) sei vormals Schuldirektor und nunmehr Lehrer. In der Schule, in der dieser die Funktion des Schuldirektors inne gehabt habe, sei er von den Taliban mit dem Anzünden der Schule bedroht worden. In der Folge sei er in eine andere Schule als Lehrer versetzt worden.3. Im Rahme der Befragung am 12.11.2015 gab der BF an, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben, aber ergänzen zu wollen, mit einer 27 jährigen Frau namens Jamileh, die in der Provinz Jouzejan im Distrikt römisch 40 lebe, seit 15 Monaten verlobt zu sein. Mit ihr stehe er telefonisch per APP Viber in Kontakt. Sie sei Lehrerin für Paschtu und Englisch. Der BF legte seine Tazkira, und weitere Originaldokumente zu seiner Offizierstätigkeit bzw. Tätigkeit beim Geheimdienst vor. Er sei als Pashtune sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger. Seine Familie stamme eigentlich aus der Provinz Maidan Wardak, sein Vater lebe aber seit 35 bis 40 Jahren in römisch 40 in der Provinz Dschuzdschan. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern in römisch 40 zusammengelebt. Er habe sich zuletzt am 6.5.2015 in Afghanistan aufgehalten. Sein Bruder (römisch 40 ) sei vormals Schuldirektor und nunmehr Lehrer. In der Schule, in der dieser die Funktion des Schuldirektors inne gehabt habe, sei er von den Taliban mit dem Anzünden der Schule bedroht worden. In der Folge sei er in eine andere Schule als Lehrer versetzt worden.
Zuletzt habe er für den Geheimdienst gearbeitet. Sein Vater sei vor seiner Pensionierung als Erdöl bzw. Gasingenieur tätig gewesen. Im Rahmen seiner Geheimdiensttätigkeit sei er bei der für Terrorismusbekämpfung und Drogenbekämpfung zuständigen Polizeispezialeinheit für dreieinhalb Jahre tätig gewesen. Davor habe er zwölf Schulklassen besucht, wobei er im XXXX (8 Jahre) und in XXXX (2 Jahre) absolviert habe. Nach der Talibaninvasion und Machtergreifung durch die neue Regierung habe er die Abendschule besucht und weitere zwei Schuljahre absolviert.Zuletzt habe er für den Geheimdienst gearbeitet. Sein Vater sei vor seiner Pensionierung als Erdöl bzw. Gasingenieur tätig gewesen. Im Rahmen seiner Geheimdiensttätigkeit sei er bei der für Terrorismusbekämpfung und Drogenbekämpfung zuständigen Polizeispezialeinheit für dreieinhalb Jahre tätig gewesen. Davor habe er zwölf Schulklassen besucht, wobei er im römisch 40 (8 Jahre) und in römisch 40 (2 Jahre) absolviert habe. Nach der Talibaninvasion und Machtergreifung durch die neue Regierung habe er die Abendschule besucht und weitere zwei Schuljahre absolviert.
Als ersten Grund für seine Flucht aus seiner Heimat nannte der BF die schlechte Sicherheitslage in XXXX und in der Provinz Sar-e Pol. Die dortige Straße werde von den Taliban kontrolliert. Als weiteren Fluchtgrund bezeichnete der BF die Ungerechtigkeit in der afghanischen Regierung. Im vorrangig von Usbeken bewohnten Gebiet, in dem er seinen Dienst abgeleistet habe, sei er als Paschtune den Feinden zugerechnet worden. Als nicht korrupter Beamter sei er in diese Gebirgsregionen beordert worden. Auch seine Familie sei bedroht worden. Als treuer Beamter und gerechter Vorgesetzter sei er in diese gefährliche Region versetzt worden, um getötet zu werden. Eine Woche vor seiner Flucht habe er sich zum Verlassen des Landes entschlossen.Als ersten Grund für seine Flucht aus seiner Heimat nannte der BF die schlechte Sicherheitslage in römisch 40 und in der Provinz Sar-e Pol. Die dortige Straße werde von den Taliban kontrolliert. Als weiteren Fluchtgrund bezeichnete der BF die Ungerechtigkeit in der afghanischen Regierung. Im vorrangig von Usbeken bewohnten Gebiet, in dem er seinen Dienst abgeleistet habe, sei er als Paschtune den Feinden zugerechnet worden. Als nicht korrupter Beamter sei er in diese Gebirgsregionen beordert worden. Auch seine Familie sei bedroht worden. Als treuer Beamter und gerechter Vorgesetzter sei er in diese gefährliche Region versetzt worden, um getötet zu werden. Eine Woche vor seiner Flucht habe er sich zum Verlassen des Landes entschlossen.
Sein Wohnort sei von seinem Stützpunkt in Sar-e Pol ca. eine Autofahrt von 50 Minuten entfernt. Ursprünglich sei er Kommandeur der Soldaten für ein Jahr gewesen. Anschließend habe er in der Verwaltung typische Geheimdienstinformationen gesammelt, wobei er Spione ausgeforscht habe. Dazu zählte der BF die Ausforschung von Talibanstandorten und deren Pläne. Er sei mit einer Handfeuerwaffen, CZ, Seriennummer 82 mit 16 Patronen bewaffnet gewesen. Persönlich sei er nie mit einer Waffe bedroht worden. Bei Kontrollen auf der Route seien Durchsuchungen durch Taliban erfolgt. Er habe immer seine Karte und Pistole dabei gehabt, sei aber nicht persönlich von Taliban angehalten worden. Von 10:00 Uhr morgens bis 14:00 bis 15:00 Uhr sei auch die Wahrscheinlichkeit von Kontrollen durch Taliban gering gewesen. Voraus geschickte Mitarbeiter hätten vor Kontrollen durch Taliban gewarnt. Im Dienst sei er nie direkt bedroht worden, jedoch sei er in sehr gefährliche Regionen mit hoher Wahrscheinlichkeit, ums Leben zu kommen, geschickt worden. Mangels entsprechender Verbindungen sei auch sein Antrag auf Versetzung in die Position eines Militäroffiziers nicht erfolgreich gewesen. Seine Verwaltungsabteilung sei für die Verwaltung und die Vermeidung von Mitarbeitern mit Feinden zuständig gewesen. Dafür sei er jedoch nicht geeignet gewesen. Er habe den Dienst, ohne jemanden darüber zu informieren aufgegeben. Eine Woche nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei sein Bruder sowie die Mitarbeiter XXXX (38 Jahre) und XXXX dazu befragt worden.Sein Wohnort sei von seinem Stützpunkt in Sar-e Pol ca. eine Autofahrt von 50 Minuten entfernt. Ursprünglich sei er Kommandeur der Soldaten für ein Jahr gewesen. Anschließend habe er in der Verwaltung typische Geheimdienstinformationen gesammelt, wobei er Spione ausgeforscht habe. Dazu zählte der BF die Ausforschung von Talibanstandorten und deren Pläne. Er sei mit einer Handfeuerwaffen, CZ, Seriennummer 82 mit 16 Patronen bewaffnet gewesen. Persönlich sei er nie mit einer Waffe bedroht worden. Bei Kontrollen auf der Route seien Durchsuchungen durch Taliban erfolgt. Er habe immer seine Karte und Pistole dabei gehabt, sei aber nicht persönlich von Taliban angehalten worden. Von 10:00 Uhr morgens bis 14:00 bis 15:00 Uhr sei auch die Wahrscheinlichkeit von Kontrollen durch Taliban gering gewesen. Voraus geschickte Mitarbeiter hätten vor Kontrollen durch Taliban gewarnt. Im Dienst sei er nie direkt bedroht worden, jedoch sei er in sehr gefährliche Regionen mit hoher Wahrscheinlichkeit, ums Leben zu kommen, geschickt worden. Mangels entsprechender Verbindungen sei auch sein Antrag auf Versetzung in die Position eines Militäroffiziers nicht erfolgreich gewesen. Seine Verwaltungsabteilung sei für die Verwaltung und die Vermeidung von Mitarbeitern mit Feinden zuständig gewesen. Dafür sei er jedoch nicht geeignet gewesen. Er habe den Dienst, ohne jemanden darüber zu informieren aufgegeben. Eine Woche nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei sein Bruder sowie die Mitarbeiter römisch 40 (38 Jahre) und römisch 40 dazu befragt worden.
In Afghanistan befürchte er von den Taliban oder IS bzw. von der Regierung aufgrund der Quittierung seines Dienstes verfolgt zu werden. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte der BF aus, die Situation in Afghanistan ohnehin zu kennen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl 1076472100/150792856, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Es wurde auf die 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verwiesen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl 1076472100/150792856, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Es wurde auf die 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verwiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde festgestellt, dass der BF als afghanischer Staatsbürger und Moslem zur Volksgruppe der Paschtunen zähle. Er sei verlobt und habe keine Kinder. Seine Verlobte sowie die Familie des BF lebe in XXXX und XXXX, wo auch der BF gelebt habe. Er sei ein Jahr Soldat und als Polizistin beim Geheimdienst tätig gewesen. In der Meinung, für die Tätigkeit als Polizist im Geheimdienstbereich nicht geeignet zu sein, habe er einen AntragNach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde festgestellt, dass der BF als afghanischer Staatsbürger und Moslem zur Volksgruppe der Paschtunen zähle. Er sei verlobt und habe keine Kinder. Seine Verlobte sowie die Familie des BF lebe in römisch 40 und römisch 40 , wo auch der BF gelebt habe. Er sei ein Jahr Soldat und als Polizistin beim Geheimdienst tätig gewesen. In der Meinung, für die Tätigkeit als Polizist im Geheimdienstbereich nicht geeignet zu sein, habe er einen Antrag
auf Versetzung in die Position eines kämpfenden Militäroffizier gestellt. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat seien glaubwürdig.
Es liege jedoch keine Gefährdungslage für den BF in Bezug auf Afghanistan vor. Aufgrund der familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in seiner Heimat könne er im Fall der Rückkehr auf Unterstützungs– und Unterkunftsmöglichkeiten zurückgreifen. Der BF könne durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sein Leben finanzieren und sei als wirtschaftlich abgesichert zu betrachten. Er gelange nicht in eine wirtschaftliche und finanzielle auswegslose Lage. Desertationen oder die Quittierung des Polizeidienstes bzw. Militärdienstes seien in Afghanistan weit verbreitet und würden auch im Fall der Rückkehr nicht geahndet. Vielmehr besteht die Möglichkeit, wieder in den Dienst einzusteigen ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Tod und Verwundung würden vielfach Gründe für Quittierungen des Dienstes darstellen. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Polizist einem bestimmten Berufsrisiko ausgesetzt zu sein, stelle keinen asylrelevanten Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Eine konkrete, gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung sei nicht erkennbar. Der BF sei auch nicht im Fall seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt. Die Sicherheitslage in der Provinz Jawzjan sei verhältnismäßig gut. Außerdem besteht die Möglichkeit in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, die ohne weiteres erreicht werden könnten, sich niederzulassen. Er könne auch wieder seine vormalige Tätigkeit als Polizist aufnehmen und auf das familiäre Netzwerk zurückgreifen. Einer Abschiebung stehe auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.Es liege jedoch keine Gefährdungslage für den BF in Bezug auf Afghanistan vor. Aufgrund der familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in seiner Heimat könne er im Fall der Rückkehr auf Unterstützungs– und Unterkunftsmöglichkeiten zurückgreifen. Der BF könne durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sein Leben finanzieren und sei als wirtschaftlich abgesichert zu betrachten. Er gelange nicht in eine wirtschaftliche und finanzielle auswegslose Lage. Desertationen oder die Quittierung des Polizeidienstes bzw. Militärdienstes seien in Afghanistan weit verbreitet und würden auch im Fall der Rückkehr nicht geahndet. Vielmehr besteht die Möglichkeit, wieder in den Dienst einzusteigen ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Tod und Verwundung würden vielfach Gründe für Quittierungen des Dienstes darstellen. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Polizist einem bestimmten Berufsrisiko ausgesetzt zu sein, stelle keinen asylrelevanten Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Eine konkrete, gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung sei nicht erkennbar. Der BF sei auch nicht im Fall seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt. Die Sicherheitslage in der Provinz Jawzjan sei verhältnismäßig gut. Außerdem besteht die Möglichkeit in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, die ohne weiteres erreicht werden könnten, sich niederzulassen. Er könne auch wieder seine vormalige Tätigkeit als Polizist aufnehmen und auf das familiäre Netzwerk zurückgreifen. Einer Abschiebung stehe auch nicht Artikel 8, EMRK entgegen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2015, Zl 1076472100/150792856, wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid vom 23.12.2015 erhob der BF am 4.1.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler und bekämpfte sämtliche Spruchpunkte. Es sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt wurden. Die veralteten Länderberichte seien mangelhaft. Dazu werde auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und aktuelle Anschläge und Gewalttaten durch Taliban in Jawzwan und Sar-i-Pul verwiesen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der afghanische Staat auf Grund der schlechten Sicherheitslage nicht in der Lage sei, Rückkehrer adäquat zu versorgen und sie wirtschaftlich zu unterstützen. Außer Acht werde gelassen, dass der BF nicht klassischer Soldat bzw. Polizist, sondern Mitarbeiter des Geheimdienstes gewesen sei. Wegen Zerwürfnis mit den Vorgesetzten sei der BF geflüchtet, da er sich weigere, sich dem korrupten System des Geheimdienstes zu fügen. Eine Versetzung sei ausgeschlossen. Bei einer Rückkehr sei er der Verfolgung durch die Taliban und der Regierung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Familie des BF, die sich nach wie vor im Norden aufhalte, sei akuter Lebensgefahr ausgesetzt. Wegen einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sei eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.6. Gegen den Bescheid vom 23.12.2015 erhob der BF am 4.1.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler und bekämpfte sämtliche Spruchpunkte. Es sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt wurden. Die veralteten Länderberichte seien mangelhaft. Dazu werde auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und aktuelle Anschläge und Gewalttaten durch Taliban in Jawzwan und Sar-i-Pul verwiesen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der afghanische Staat auf Grund der schlechten Sicherheitslage nicht in der Lage sei, Rückkehrer adäquat zu versorgen und sie wirtschaftlich zu unterstützen. Außer Acht werde gelassen, dass der BF nicht klassischer Soldat bzw. Polizist, sondern Mitarbeiter des Geheimdienstes gewesen sei. Wegen Zerwürfnis mit den Vorgesetzten sei der BF geflüchtet, da er sich weigere, sich dem korrupten System des Geheimdienstes zu fügen. Eine Versetzung sei ausgeschlossen. Bei einer Rückkehr sei er der Verfolgung durch die Taliban und der Regierung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Familie des BF, die sich nach wie vor im Norden aufhalte, sei akuter Lebensgefahr ausgesetzt. Wegen einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK sei eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 18.5.2016 wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zu Afghanistan übermittelt und ihm dazu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 11.5.2016 brachte der BF vor, als Geheimdienstmitarbeiter der Personengruppe, die besonders bedroht und einer mannigfachen Verfolgung ausgesetzt sei, zuzugehören und damit zur gefährdeten Personengruppe in Afghanistan zu zählen. Dazu werde auf die UNHCR-Richtlinie verwiesen. Die Beurteilung der belangten Behörde zur Sicherheitslage am Dienstort des BF in der Provinz Sar-e- Pol stehe im Widerspruch zum jüngsten EASO-Bericht. Sie habe sich vielmehr zuletzt verschlechtert. Dies würde durch aktuelle Anschläge und Gewalttaten der Taliban belegt. Zu ähnlich gelagerten Fällen werde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.
8. In der mündlichen Verhandlung am 18.5.2016 legte der BF neben einer Tazkira drei weitere Schreiben vor, von denen der BF angab, dass sie aus seiner Heimat stammen würden. Nach deren Übersetzung stellte sich deren Zusammenhang mit der XXXXSchule heraus. Der BF bestätigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Bis auf den das Thema seinen Familienstand betreffend sei alles korrekt übersetzt worden. Er habe nämlich angegeben, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Der BF gab an XXXX zu heißen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei am8. In der mündlichen Verhandlung am 18.5.2016 legte der BF neben einer Tazkira drei weitere Schreiben vor, von denen der BF angab, dass sie aus seiner Heimat stammen würden. Nach deren Übersetzung stellte sich deren Zusammenhang mit der XXXXSchule heraus. Der BF bestätigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Bis auf den das Thema seinen Familienstand betreffend sei alles korrekt übersetzt worden. Er habe nämlich angegeben, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Der BF gab an römisch 40 zu heißen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei am
XXXX in der Provinz Jawozjan in der gleichnamigen Stadt im Dorf XXXX geboren. In Österreich sei der XXXX als sein Geburtsdatum festgehalten worden. Er habe insgesamt 12 Jahre die Schule besucht, von denen 8 Jahre in Mirwais und 2 Jahre in der Ibn-e Amin-Schule verbracht worden seien. Nach einer Unterbrechung habe er die Abendschule besucht. Er habe immer seinen Wohnsitz im Dorf XXXX gehabt. In der Nähe seines Dorfes würde die Stadt XXXX liegen. Neben dem Schulbesuch habe der auch als Schweißer gearbeitet. Nach der Beendigung seiner schulischen Ausbildung sei er zwei Monate später in Helmand dem afghanischen Militär beigetreten. Nach cirka 3,5 Jahren sei er unter einem Vorwand entlassen worden. Es hätten Offiziere und Kommandanten in die eigene Tasche gewirtschaftet. Beispielsweise sei für einen Soldaten, der ums Leben gekommen sei, 20.000 Dollar gezahlt worden, wovon versucht worden sei, einen Teil für sich einzubehalten. Da er sich dagegen gestellt habe, seien Gründe gesucht worden, um ihn zu entlassen. Er sei dann zu Hause arbeitslos gewesen.römisch 40 in der Provinz Jawozjan in der gleichnamigen Stadt im Dorf römisch 40 geboren. In Österreich sei der römisch 40 als sein Geburtsdatum festgehalten worden. Er habe insgesamt 12 Jahre die Schule besucht, von denen 8 Jahre in Mirwais und 2 Jahre in der Ibn-e Amin-Schule verbracht worden seien. Nach einer Unterbrechung habe er die Abendschule besucht. Er habe immer seinen Wohnsitz im Dorf römisch 40 gehabt. In der Nähe seines Dorfes würde die Stadt römisch 40 liegen. Neben dem Schulbesuch habe der auch als Schweißer gearbeitet. Nach der Beendigung seiner schulischen Ausbildung sei er zwei Monate später in Helmand dem afghanischen Militär beigetreten. Nach cirka 3,5 Jahren sei er unter einem Vorwand entlassen worden. Es hätten Offiziere und Kommandanten in die eigene Tasche gewirtschaftet. Beispielsweise sei für einen Soldaten, der ums Leben gekommen sei, 20.000 Dollar gezahlt worden, wovon versucht worden sei, einen Teil für sich einzubehalten. Da er sich dagegen gestellt habe, seien Gründe gesucht worden, um ihn zu entlassen. Er sei dann zu Hause arbeitslos gewesen.
Als Mitarbeiter für das Sicherheitspräsidium in der Provinz Sar-e Pol gesucht worden seien, habe er sich beworben und habe eine Stelle als Kommandant der Schnelleinsatztruppe 1389 oder 1390 erhalten. Diese Position habe er nur 4 Monate innegehabt. Auf Grund seiner gewissenhaften und ehrlichen Arbeitsweise sei er in eine niedrigere Position versetzt worden. Er habe sich nämlich nicht Geld, das für das Essen der Soldaten bestimmt gewesen sei, für sich und andere abgezweigt. Vielmehr habe er die Meinung vertreten, dass sein Einkommen ausreiche. Eine Reduktion des Geldes für die Soldaten habe er als ungerecht gewertet. Unter den von ihm befehligten Soldaten habe er auch den vorgesehenen Urlaub gerecht aufgeteilt. Damit wären einige Soldaten – vor allem jene mit Verwandten in höheren Positionen - nicht einverstanden gewesen. Er sei jedoch für die Gleichbehandlung der Soldaten eingetreten, sodass sich Beschwerden über ihn vermehrt hätten, was zu seiner Versetzung geführt habe. Die unter seinem Befehl stehende Einheit habe sich in XXXX von Sar-e Pol befunden.Als Mitarbeiter für das Sicherheitspräsidium in der Provinz Sar-e Pol gesucht worden seien, habe er sich beworben und habe eine Stelle als Kommandant der Schnelleinsatztruppe 1389 oder 1390 erhalten. Diese Position habe er nur 4 Monate innegehabt. Auf Grund seiner gewissenhaften und ehrlichen Arbeitsweise sei er in eine niedrigere Position versetzt worden. Er habe sich nämlich nicht Geld, das für das Essen der Soldaten bestimmt gewesen sei, für sich und andere abgezweigt. Vielmehr habe er die Meinung vertreten, dass sein Einkommen ausreiche. Eine Reduktion des Geldes für die Soldaten habe er als ungerecht gewertet. Unter den von ihm befehligten Soldaten habe er auch den vorgesehenen Urlaub gerecht aufgeteilt. Damit wären einige Soldaten – vor allem jene mit Verwandten in höheren Positionen - nicht einverstanden gewesen. Er sei jedoch für die Gleichbehandlung der Soldaten eingetreten, sodass sich Beschwerden über ihn vermehrt hätten, was zu seiner Versetzung geführt habe. Die unter seinem Befehl stehende Einheit habe sich in römisch 40 von Sar-e Pol befunden.
Bei den Sicherheitsorgangen sei er 2. Leutnant in der Position eines Majors gewesen. Die Bestätigungen würden primär von Helmand stammen. Nur eine stamme vom Staatssicherheitsdienst. Während seines Aufenthaltes in Helmand habe er verschiedene Ausbildungen und Trainings in Form von Läufen, Zielschießen, Kartenlesen, Entminung, Durchsuchungen und Abseilen absolviert. Er habe auch an Kursen für Leadership und an Waffentrainings teilgenommen. Von seinem Nachbar, XXXX, habe er von der Kommandantenstelle beim Militär erfahren. Er sei an dem Job interessiert gewesen und Helmand sei eine bevorzugte Stelle in Afghanistan gewesen. Er sei der dann Kapitän gewesen. Die Einheit sei direkt dem Innenministerium untergeordnet und von den Briten unterstützt worden. Es habe britische Lehrkräfte gegeben, sodass auch Bestätigungen in englischer Sprache ausgestellt worden seien. Er sei an unzähligen Einsätzen mit Hausdurchsuchungen beteiligt gewesen. Er habe in Helmand als Soldat begonnen und sei auf Grund seiner Fähigkeiten bis zum Zugkommandant aufgestiegen. Diese Tätigkeit habe er ein Jahr aufgeführt und sei anschließend nach einer einjährigen Leitung der Bildungsabteilung zum Kompaniekommandanten ernannt worden. Die Einheit sei für Terrorismus- und Suchtmittelbekämpfung zuständig gewesen. In Helmand sei er von Mitte 1385 (2006) bis 1389 (2010) tätig gewesen. Unter dem Begriff ATF sei die Agent Task Force gemeint, die eine Sonderstreitkrafteinheit des afghanischen Militärs darstelle. In deren Zuständigkeitsbereich seien auch militärische Operationen bzw. Einsätze gefallen. Es seien im Suchmittelbekämpfungsbereich Einsätze in der Wüste und an der pakistanischen Grenze erfolgt. Im Zuge der Einsätze seien Suchtmittelfabriken in Brand gesetzt worden. Zu einem Foto mit seiner Abbildung in Uniform und mit schwarzen Schuhen führte der BF erklärend aus, dass solche Schuhe von neu aufgenommenen, sich in Ausbildung befindenden Personen getragen worden seien.Bei den Sicherheitsorgangen sei er 2. Leutnant in der Position eines Majors gewesen. Die Bestätigungen würden primär von Helmand stammen. Nur eine stamme vom Staatssicherheitsdienst. Während seines Aufenthaltes in Helmand habe er verschiedene Ausbildungen und Trainings in Form von Läufen, Zielschießen, Kartenlesen, Entminung, Durchsuchungen und Abseilen absolviert. Er habe auch an Kursen für Leadership und an Waffentrainings teilgenommen. Von seinem Nachbar, römisch 40 , habe er von der Kommandantenstelle beim Militär erfahren. Er sei an dem Job interessiert gewesen und Helmand sei eine bevorzugte Stelle in Afghanistan gewesen. Er sei der dann Kapitän gewesen. Die Einheit sei direkt dem Innenministerium untergeordnet und von den Briten unterstützt worden. Es habe britische Lehrkräfte gegeben, sodass auch Bestätigungen in englischer Sprache ausgestellt worden seien. Er sei an unzähligen Einsätzen mit Hausdurchsuchungen beteiligt gewesen. Er habe in Helmand als Soldat begonnen und sei auf Grund seiner Fähigkeiten bis zum Zugkommandant aufgestiegen. Diese Tätigkeit habe er ein Jahr aufgeführt und sei anschließend nach einer einjährigen Leitung der Bildungsabteilung zum Kompaniekommandanten ernannt worden. Die Einheit sei für Terrorismus- und Suchtmittelbekämpfung zuständig gewesen. In Helmand sei er von Mitte 1385 (2006) bis 1389 (2010) tätig gewesen. Unter dem Begriff ATF sei die Agent Task Force gemeint, die eine Sonderstreitkrafteinheit des afghanischen Militärs darstelle. In deren Zuständigkeitsbereich seien auch militärische Operationen bzw. Einsätze gefallen. Es seien im Suchmittelbekämpfungsbereich Einsätze in der Wüste und an der pakistanischen Grenze erfolgt. Im Zuge der Einsätze seien Suchtmittelfabriken in Brand gesetzt worden. Zu einem Foto mit seiner Abbildung in Uniform und mit schwarzen Schuhen führte der BF erklärend aus, dass solche Schuhe von neu aufgenommenen, sich in Ausbildung befindenden Personen getragen worden seien.
In Sar-e Pol habe er 1389 oder 1390 (2010 oder 2011) als Kommandant gleich zu arbeiten begonnen und Soldaten täglich trainiert. Nach einer 4-monatigen Tätigkeit als Kommandant der Schnelleinsatztruppe habe der als Kommandant der Wachtruppe gearbeitet. Dort habe er Wachposten und Leibwächter kontrolliert. Danach sei er zur Einsatztruppe in den Distrikt XXXX in der Provinz Sar-e Pol versetzt worden. Es habe sich um einen Bereich des Staatssicherheitsdienstes gehandelt, in dem er bis zu seiner Flucht gearbeitet habe. Er sei nicht mehr Kommandant sondern im Verwaltungsbereich des Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen. In ziviler Kleidung und bewaffnet habe er Informationen von Spionen gesammelt und an die Zentrale weitergeleitet. Es habe auch Einsätze, auch in den Bergen gegeben. Sein Nachfolger sowie Mitarbeiter bei der Schnelleinsatztruppe hätten seine Rückkehr als Kommandant gefürchtet. Dies habe zu seiner Versetzung nach XXXX herangezogen worden.In Sar-e Pol habe er 1389 oder 1390 (2010 oder 2011) als Kommandant gleich zu arbeiten begonnen und Soldaten täglich trainiert. Nach einer 4-monatigen Tätigkeit als Kommandant der Schnelleinsatztruppe habe der als Kommandant der Wachtruppe gearbeitet. Dort habe er Wachposten und Leibwächter kontrolliert. Danach sei er zur Einsatztruppe in den Distrikt römisch 40 in der Provinz Sar-e Pol versetzt worden. Es habe sich um einen Bereich des Staatssicherheitsdienstes gehandelt, in dem er bis zu seiner Flucht gearbeitet habe. Er sei nicht mehr Kommandant sondern im Verwaltungsbereich des Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen. In ziviler Kleidung und bewaffnet habe er Informationen von Spionen gesammelt und an die Zentrale weitergeleitet. Es habe auch Einsätze, auch in den Bergen gegeben. Sein Nachfolger sowie Mitarbeiter bei der Schnelleinsatztruppe hätten seine Rückkehr als Kommandant gefürchtet. Dies habe zu seiner Versetzung nach römisch 40 herangezogen worden.
In Helmand sei sein Stützpunkt ca. 35km vom Distrikt XXXX entfernt gewesen. Seine Einsätze hätten jedoch in der ganzen Provinz Helmand, Kandahar und Nimroz stattgefunden. Sein Camp sei XXXX bezeichnet worden. 18km davon entfernt habe sich das Camp XXXX – auch bezeichnet als XXXX-Camp - befunden, das die größte Basis ausländischer Truppen in Afghanistan mit 20.000 Soldaten darstelle. Als von ihm die Position eines Kommandant der Schnelleinsatztruppe eingenommen habe, sei XXXX Provinzgouverneur von Sar-e Pol gewesen. Nach Demonstrationen sei er abgesetzt worden. Ihm sei Jabar Haqbin als Provinzgouverneur gefolgt.In Helmand sei sein Stützpunkt ca. 35km vom Distrikt römisch 40 entfernt gewesen. Seine Einsätze hätten jedoch in der ganzen Provinz Helmand, Kandahar und Nimroz stattgefunden. Sein Camp sei römisch 40 bezeichnet worden. 18km davon entfernt habe sich das Camp römisch 40 – auch bezeichnet als XXXX-Camp - befunden, das die größte Basis ausländischer Truppen in Afghanistan mit 20.000 Soldaten darstelle. Als von ihm die Position eines Kommandant der Schnelleinsatztruppe eingenommen habe, sei römisch 40 Provinzgouverneur von Sar-e Pol gewesen. Nach Demonstrationen sei er abgesetzt worden. Ihm sei Jabar Haqbin als Provinzgouverneur gefolgt.
Der BF gab weiter an, dass sein Vater Abteilungsleiter (XXXX) für den Erdöl- und Erdgasbereich in XXXX gewesen sei. Seine Mutter sei Hausfrau und seine ältere behinderte Schwester sei als ehemalige Lehrerin in Jawozjan nunmehr Hausfrau in Mazar-e Sharif. Ein Bruder (XXXX), der ursprünglich die Position eines Schuldirektors eingenommen habe, sei nunmehr als Lehrer in der XXXX Schule in der Stadt XXXX tätig. Seine anderen Brüder seien Student bzw. Schüler. Aus einer vorgelegten Bestätigung gehe die Direktorentätigkeit seines Bruders und dessen Bedrohung mit der Ermordung bzw. die Brandstiftung hervor. Sein als Lehrer tätiger Bruder sei wegen Weiterleitung von Informationen an ihn mit dem Tod bedroht worden. Nach seiner Flucht sei für seinen Bruder nach telefonischer Auskunft alles in Ordnung.Der BF gab weiter an, dass sein Vater Abteilungsleiter (römisch 40 ) für den Erdöl- und Erdgasbereich in römisch 40 gewesen sei. Seine Mutter sei Hausfrau und seine ältere behinderte Schwester sei als ehemalige Lehrerin in Jawozjan nunmehr Hausfrau in Mazar-e Sharif. Ein Bruder (römisch 40 ), der ursprünglich die Position eines Schuldirektors eingenommen habe, sei nunmehr als Lehrer in der römisch 40 Schule in der Stadt römisch 40 tätig. Seine anderen Brüder seien Student bzw. Schüler. Aus einer vorgelegten Bestätigung gehe die Direktorentätigkeit seines Bruders und dessen Bedrohung mit der Ermordung bzw. die Brandstiftung hervor. Sein als Lehrer tätiger Bruder sei wegen Weiterleitung von Informationen an ihn mit dem Tod bedroht worden. Nach seiner Flucht sei für seinen Bruder nach telefonischer Auskunft alles in Ordnung.
Der BF bestätigte mit seiner Familie in Kontakt zu stehen. Sein Vater betone, dass die Flucht des BF sich positiv ausgewirkt habe. Der BF gab weiter an, mit einer Lehrerin verheiratet zu sein, die in ihrem Elternhaus in XXXX lebe. Er stehe mit ihr in Kontakt. Sie werde nicht bedroht. Nach seiner Flucht hätten jedoch Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes bei ihr nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Nach der Machtübernahme durch Präsident Ashraf Ghani und Abdullah habe sich die Sicherheitslage enorm verschlechtert. Er habe bis zu zweimal pro Woche die sehr unsichere Straße nach Sar-e Pol befahren. Dort seien erst letzte Woche 10 Polizisten getötet worden. Sein Versetzungsgesuch nach Kabul sei gescheitert. Im Fall einer Kündigung wäre er bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden. Er sei bei seiner Arbeit sehr erfolgreich gewesen, was nicht ausgereicht habe. Es würden nur arbeitsunfähige aus dem Staatssicherheitsdienst nach einer bestimmten Zeit entlassen. Er könne nicht kündigen und sei immer an den Staatsicherheitsdienst gebunden. Im Kündigungsfall würde die Abteilung 34 des Staatssicherheitsdienstes bzw. die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Es erfolge eine Einvernahme und ein teilweises festhalten. Er habe deshalb von einer Kündigung abgesehen und sei geflohen. Er hätte sonst vor der Staatsanwaltschaft seine Kündigung begründen müssen. Die Ablehnung einer Versetzung werde nicht als Kündigungsgrund bei einer Arbeit im Staatssicherheitsdienst akzeptiert. Die Möglichkeit als Wächter zu arbeiten habe er abgelehnt. Er habe die Dienststelle nicht wechseln können. Er habe bei seinem Eintritt in den Staatsdienst von den Problemen des Jobwechsels gewusst. Bei seiner Tätigkeit im Staatssicherheitsdienst sei er von Gerechtigkeit und der Einhaltung von Gesetzen ausgegangen. Dies sei jedoch ein Irrtum gewesen.Der BF bestätigte mit seiner Familie in Kontakt zu stehen. Sein Vater betone, dass die Flucht des BF sich positiv ausgewirkt habe. Der BF gab weiter an, mit einer Lehrerin verheiratet zu sein, die in ihrem Elternhaus in römisch 40 lebe. Er stehe mit ihr in Kontakt. Sie werde nicht bedroht. Nach seiner Flucht hätten jedoch Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes bei ihr nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Nach der Machtübernahme durch Präsident Ashraf Ghani und Abdullah habe sich die Sicherheitslage enorm verschlechtert. Er habe bis zu zweimal pro Woche die sehr unsichere Straße nach Sar-e Pol befahren. Dort seien erst letzte Woche 10 Polizisten getötet worden. Sein Versetzungsgesuch nach Kabul sei gescheitert. Im Fall einer Kündigung wäre er bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden. Er sei bei seiner Arbeit sehr erfolgreich gewesen, was nicht ausgereicht habe. Es würden nur arbeitsunfähige aus dem Staatssicherheitsdienst nach einer bestimmten Zeit entlassen. Er könne nicht kündigen und sei immer an den Staatsicherheitsdienst gebunden. Im Kündigungsfall würde die Abteilung 34 des Staatssicherheitsdienstes bzw. die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Es erfolge eine Einvernahme und ein teilweises festhalten. Er habe deshalb von einer Kündigung abgesehen und sei geflohen. Er hätte sonst vor der Staatsanwaltschaft seine Kündigung begründen müssen. Die Ablehnung einer Versetzung werde nicht als Kündigungsgrund bei einer Arbeit im Staatssicherheitsdienst akzeptiert. Die Möglichkeit als Wächter zu arbeiten habe er abgelehnt. Er habe die Dienststelle nicht wechseln können. Er habe bei seinem Eintritt in den Staatsdienst von den Problemen des Jobwechsels gewusst. Bei seiner Tätigkeit im Staatssicherheitsdienst sei er von Gerechtigkeit und der Einhaltung von Gesetzen ausgegangen. Dies sei jedoch ein Irrtum gewesen.
Der BF gab an, seine Flucht selbst finanziert zu haben. Er habe Afghanistan am 20 oder 21.5.2015 verlassen. Es habe cirka eineinhalb Monate gedauert, um Österreich zu erreichen. Es sei sein Leben in Gefahr gewesen. Er sei zu lebensbedrohlichen Einsätzen geschickt worden. Bei seiner Berufsentscheidung, in Helmand Soldat zu werden, sei Unterstützung für Soldaten im Verletzungsfall vorhanden gewesen. Nunmehr würden verletzte Soldaten tagelang nicht versorgt. Nach dem Verlassen der ISAAF-Truppen habe sich die Situation für Soldaten und Offiziere in Afghanistan verschlechtert. Es seien auch sehr viele Soldaten geflüchtet. Als Fluchtgrund nannte der BF, die Ablehnung seines Versetzungsgesuches. Außerdem sei sein Leben als Regierungsgegner in Gefahr gewesen. Vorgesetzte hätte ihn absichtlich zu lebensbedrohliche Einsätze entsandt. Auch sein Bruder sei wegen seiner Arbeit bedroht worden. Es gebe andere Freunde, die keine Schwierigkeiten hätten. Außer seinem Bruder, der Lehrer gewesen sei, sei keiner seiner Brüder oder sein Vater bedroht worden. Er habe den Staatssicherheitsdienst ohne vorherige Information quittiert. Lediglich seine Eltern und seine Frau wären davon informiert gewesen. Als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes habe er auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt, zumal er überall gesucht werde. Vor einer Reise ins Ausland hätte er den Sicherheitsdienst informieren müssen. Im Fall der Rückkehr würde er dem Staatssicherheitsdienst bzw. der Staatsanwaltschaft übergeben. Regierungsgegner würde ihn aufgreifen und töten. Die Regierung könne ihn nicht schützen. Er könne auch nicht mehr in den Staatssicherheitsdienst aufgenommen werden. Auch von den Regierungsgegnern würde er bedroht und ginge große Gefahr aus. Auch wenn alle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes bedroht würden, gebe es einen gravierenden Unterschied zu ihm. Außer ihm seien die Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Einheimische gewesen. Seine Kernfamilie lebe in XXXX, seine Schwester in Mazar e-Scharif. Seine sonstigen Verwandten (Tanten, Onkeln) seien auf zwei Provinzen aufgeteilt (Kabul und Wardak). Zu seinen Verwandten in Kabul habe er guten Kontakt. Seit seiner Flucht nach Österreich besuche er einen Deutschkurs und betreibe Sport. Er habe auch bei der Reinigung eines Wohngebietes mitgeholfen. Zu den Länderberichten habe er kein Vorbringen.Der BF gab an, seine Flucht selbst finanziert zu haben. Er habe Afghanistan am 20 oder 21.5.2015 verlassen. Es habe cirka eineinhalb Monate gedauert, um Österreich zu erreichen. Es sei sein Leben in Gefahr gewesen. Er sei zu lebensbedrohlichen Einsätzen geschickt worden. Bei seiner Berufsentscheidung, in Helmand Soldat zu werden, sei Unterstützung für Soldaten im Verletzungsfall vorhanden gewesen. Nunmehr würden verletzte Soldaten tagelang nicht versorgt. Nach dem Verlassen der ISAAF-Truppen habe sich die Situation für Soldaten und Offiziere in Afghanistan verschlechtert. Es seien auch sehr viele Soldaten geflüchtet. Als Fluchtgrund nannte der BF, die Ablehnung seines Versetzungsgesuches. Außerdem sei sein Leben als Regierungsgegner in Gefahr gewesen. Vorgesetzte hätte ihn absichtlich zu lebensbedrohliche Einsätze entsandt. Auch sein Bruder sei wegen seiner Arbeit bedroht worden. Es gebe andere Freunde, die keine Schwierigkeiten hätten. Außer seinem Bruder, der Lehrer gewesen sei, sei keiner seiner Brüder oder sein Vater bedroht worden. Er habe den Staatssicherheitsdienst ohne vorherige Information quittiert. Lediglich seine Eltern und seine Frau wären davon informiert gewesen. Als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes habe er auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt, zumal er überall gesucht werde. Vor einer Reise ins Ausland hätte er den Sicherheitsdienst informieren müssen. Im Fall der Rückkehr würde er dem Staatssicherheitsdienst bzw. der Staatsanwaltschaft übergeben. Regierungsgegner würde ihn aufgreifen und töten. Die Regierung könne ihn nicht schützen. Er könne auch nicht mehr in den Staatssicherheitsdienst aufgenommen werden. Auch von den Regierungsgegnern würde er bedroht und ginge große Gefahr aus. Auch wenn alle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes bedroht würden, gebe es einen gravierenden Unterschied zu ihm. Außer ihm seien die Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Einheimische gewesen. Seine Kernfamilie lebe in römisch 40 , seine Schwester in Mazar e-Scharif. Seine sonstigen Verwandten (Tanten, Onkeln) seien auf zwei Provinzen aufgeteilt (Kabul und Wardak). Zu seinen Verwandten in Kabul habe er guten Kontakt. Seit seiner Flucht nach Österreich besuche er einen Deutschkurs und betreibe Sport. Er habe auch bei der Reinigung eines Wohngebietes mitgeholfen. Zu den Länderberichten habe er kein Vorbringen.
Der Vertreter des BF verwies auf die schlechte Situation nach dem Abzug der ISAAF-Truppen und die Verschlechterung der Sicherheitslage. Es handle sich um Umstände, auf die der BF keinen Einfluss habe. Selbst die Dienstquittierung sei mit einer Gefährdung durch regierungsfeindliche Truppen verbunden. Dazu werde auf die aktuellen UNHCR-Richtlinie verwiesen. Mit Nachforschungen in seiner Heimat erklärte sich der BF einverstanden. Der BF erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen.
9. Mit Schreiben vom 29.7.2016 wurde vom BF auf das bisherige Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel verwiesen. Selbst die belangte Behörde sei von einem glaubwürdigen Vorbringen des BF ausgegangen. Der BF sei der Bedrohung durch Taliban ausgesetzt, gegen die der afghanische Staat unter den herrschenden Bedingungen nicht in der Lage sei, Personen zu schützen. Auch in Kabul seien gezielte Anschläge regierungsfeindlicher Elemente möglich und könnten deren Zugriffe auf ihre Ziele nicht ausgeschlossen werden. Der BF sei für die afghanische Sicherheitsorgane und den Staatssicherheitsdienst fast acht Jahre operativ tätig gewesen. Während seiner Tätigkeit in Helmand habe er mit westlichen Militärs (Briten) eng zusammengearbeitet. Der BF sei im Außeneinsatz tätig gewesen und habe geheime Informationen gesammelt. Nach den UNHCR Richtlinien entspreche der BF dem Risikoprofil jener Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich internationaler Streitkräfte verbunden seien oder diese unterstützen würden. Der BF falle daher unter internationalem Schutzbedarf. Für die Regierung arbeitende und der Spionage beschuldigte Personen würden zu den besonders gefährdeten Personen zählen. Anders als andere Desserteure habe der BF den Staatssicherheitsdienst verlassen, in den kein Wiedereinstieg möglich sei. Es drohe dem BF jedenfalls ein Verfahren, in dem es zu einem unfairen und rechtswidrigen Verfahren komme könne. Der BF sei während dessen nicht vor einer Bedrohung durch Taliban geschützt. Im Fall einer Rückkehr sei die erforderliche staatliche Sicherheit ausgeschlossen, da der BF wegen seiner Desertion aus dem Geheimdienst mit unverhältnismäßigen staatlichen Sanktionen zu rechnen habe und wieder ins Visier von regierungsfeindlichen Kräften geraten würde, wovor ihn der Staat nicht schützen könne bzw. wolle. Dem BF sei wegen der unterstellten politischen Gesinnung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dazu wurde auf die Judikatur verwiesen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den für Afghanistan länderkundigen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin Rasuly, mit Nachforschungen zur Person der BF in Afghanistan. Zu den nachfolgenden Fragen führte der Sachverständigen in seinem Gutachten
vom 28.8.2016 Folgendes aus: "...............
Forschungsmethodik:
Forschung in Provinz Jawzjan, Helmand und in Sar-e Pul betreffend
BF.
Fragen der Richterin:
1. Stammt der BF aus der Provinz Jawazjan, aus dem Dorf XXXX? Hat er BF dort eine Familie?
2. War der BF in Helmand beim afghanischen Militär von 2006-2010 tätig? War er auch für Drogen- und Terrorismusangelegenheiten zuständig? Warum wurde der BF entlassen?
3. War der BF im Sicherheitspräsidium in Sar-e Pol ab 2010/2011 tätig und in welcher Funktion?
4. Warum wurde er in den Distrikt XXXX in der Provinz Sar-e Pol versetzt? Welche Funktion übte der BF dort aus und wie gestaltete sieh dort seine Tätigkeit?4. Warum wurde er in den Distrikt römisch 40 in der Provinz Sar-e Pol versetzt? Welche Funktion übte der BF dort aus und wie gestaltete sieh dort seine Tätigkeit?
5. Ist eine Kündigung bei einer abgelehnten Versetzung im Beschäftigungsbereich des BF möglich? Mit welchen Konsequenzen hat der BF in Afghanistan bei der Quittierung seiner Beschäftigung ohne vorheriger Kündigung und Meldung an den Dienstgeber zu rechnen?
6. Mit welchen Konsequenzen seines Dienstgebers hätte der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Flucht ohne Verständigung seines Dienstgebers bzw. ohne vorhergehender Kündigung zu rechnen? Steht ihm der Staatsdienst nach wie vor offen?
7. Wie ist die vom BF behauptete Bedrohung seines Bruders XXXX (Lehrer) aus länderspezifischer Sicht in Zusammenhang mit der vormaligen Tätigkeit des BF zu beurteilen? Warum werden der Vater und die übrigen Brüder nicht bedroht?7. Wie ist die vom BF behauptete Bedrohung seines Bruders römisch 40 (Lehrer) aus länderspezifischer Sicht in Zusammenhang mit der vormaligen Tätigkeit des BF zu beurteilen? Warum werden der Vater und die übrigen Brüder nicht bedroht?
8. Könnte sich der BF wieder in seiner Heimatprovinz oder könnte er sich in anderen Provinzen in Afghanistan im Fall seiner Rückkehr auch im Hinblick auf seine berufliche Vergangenheit