TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/22 W107 2180484-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §4 Abs2
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W107 2180484-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124754299, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 26.04.2012 beantragte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2012 iHv EUR 4.012,00 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 8,83 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 8,51 ha und – mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,50 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 10. und 14.07.2014 wurde auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin, welcher zu diesem Zeitpunkt von einem anderen Betriebsinhaber (Nachfolgebewirtschafter) gepachtet und bewirtschaftet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA zur Überprüfung des MFA 2014 des Nachfolgebewirtschafters durchgeführt.

4. Mit Schreiben der AMA vom 23.07.2014 wurde dem Nachfolgebewirtschafter der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, der Beschwerdeführerin nach "Abzug Flächensanktion" von EUR 339,84 eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 3.502,24 gewährt und eine Rückforderung von EUR 509,76 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 8,83 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 8,51 ha, jedoch eine nach "VOK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 8,14 ha zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 0,36 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vollmachtlich vertreten durch XXXX, rechtzeitige Beschwerde und moniert eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung sowie eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung aufgrund eines Behördenirrtums. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Differenzfläche nicht – wie vom Prüforgan beschrieben – um Gebüsch, sondern um Landschaftselemente und ökologisch wertvolle Strukturen handle, zu deren Erhaltung die Beschwerdeführerin laut Projektbestätigung verpflichtet gewesen sei.

7. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Akt W107 2116412-1 entnommen, ausgesondert und unter der Verfahrenszahl W107 2180484-1 protokolliert.

8. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die AMA die Bescheide vom 28.12.2012, AZ XXXX, und vom 26.03.2015, AZ XXXX, sowie den Mehrfachantrag-Flächen 2012 der Beschwerdeführerin vom 26.04.2012 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2012 über 8,83 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 472,00 und beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 die Gewährung der EBP 2012 für ihren Betrieb im Ausmaß von 8,51 ha. Verfahrensgegenständliche beantragte sie das Feldstück-Nr. 15 (nunmehr FS-Nr. 23 im MFA des Folgebewirtschafters) als Dauerweide.

Die Beschwerdeführerin zog im Zuge der Flächenermittlungen keine Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) heran.

Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Maßnahme "Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller und gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen" gemäß ÖPUL 2007 betreffend das FS-Nr. 15 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Erhaltung und der naturverträgliche Umgang mit Landschaftselementen vorgeschrieben, welches die Verpflichtung zur Unterlassung des Ausmähens und des Entfernens von Hindernissen und ökologisch wertvollen Strukturen mit sich brachte. Für die Einhaltung dieser Maßnahmen erhielt die Beschwerdeführerin eine ÖPUL-Prämie.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewehrt werden kann, eine EBP 2012 für eine nach "VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,50 ha in Höhe von EUR 4.012,00 gewährt. Die Überweisung erfolgte am 19.12.2012.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 verpachtete die Beschwerdeführerin ihren Betrieb an den Betriebsinhaber mit der BNr. XXXX.

Am 10. und 14.07.2014 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin, welcher zu diesem Zeitpunkt vom Pächter bewirtschaftet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung des MFA 2014 statt. Im Zuge dieser VOK wurde auf dem nunmehrigen FS-Nr. 23 (FS-Nr. 15 im MFA der Beschwerdeführerin) auf einer Fläche im Ausmaß von gesamt 0,34 ha die Nutzungsart "Gebüsch" vorgefunden und im Prüfbericht vermerkt, dass diese Abweichung seit dem Jahr 2010 besteht. Das Ergebnis dieser VOK wird als richtig festgestellt.

Da diese Flächenabweichung für das Prüforgan auch für die vorangegangenen Antragsjahre evident war, wurde das Ergebnis dieser VOK auch für das Jahr 2012 berücksichtigt und von der belangten Behörde eine nicht landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 0,36 ha berechnet.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2012 nach VOK somit über eine Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 8,14 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eine EBP 2012 iHv EUR 3.502,24 gewährt und nach Verhängung einer Flächensanktion iHv EUR 339,84 eine Rückforderung von EUR 509,76 vorgenommen. Als Differenzfläche wurden 0,36 ha ausgewiesen, was für die Beschwerdeführerin (gemessen an der ermittelten Fläche) eine Flächendifferenz von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % bedeutete.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Richtigkeit der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10. und 14.07.2014 ermittelten Flächen ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht dieser Vor-Ort-Kontrolle und der Einsichtnahme in das – auch den Parteien zugängliche – INVEKOS-GIS. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar dar. Zudem wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens der Beschwerdeführerin weder ausreichend substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So führt die Beschwerde lediglich aus, dass die ermittelte Differenzfläche kein "Gebüsch" sei, sondern es sich um Landschaftselemente und ökologisch wertvolle Strukturen handle, zu deren Erhaltung die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei. Im Schreiben vom 20.06.2017, welches den Akten zu den Verfahrenszahlen W107 2116412-1, W107 2110484-1 und W107 2109746-1 (selbe Beschwerdeführerin, Antragsjahre 2010, 2011 und 2013) einliegt, wurde hinsichtlich der gegenständlichen VOK nachträglich angemerkt, dass die Fläche unterhalb der Bäume nicht berücksichtigt worden sei, da diese zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht gemäht worden sei. Im Ergebnis wird das Ausmaß der festgestellten Differenzfläche jedoch nicht bestritten, da die Frage der Beihilfefähigkeit einer Fläche eine rechtliche Beurteilung und keine Tatsachenfrage darstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche zu Grunde zu legen.

Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln – insbesondere dem angefochtenen Bescheid und dem Mehrfachantrag-Flächen – sowie aus den den Akten zu den Verfahrenszahlen W107 2116412-1, W107 2110484-1 und W107 2109746-1 (selbe Beschwerdeführerin, Antragsjahre 2010, 2011 und 2013) einliegenden Dokumenten – hier insbesondere dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, der Projektbestätigung vom 05.12.2013, der Stellungnahem der belangten Behörde vom 12.05.2017 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.05.2017 –und blieben im gesamten Verfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[ ]

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

[ ]

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ].

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

[ ]

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[ ].

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ].

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[ ]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010):

"§ 4. (1) [ ]

(2) Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (vgl. auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers bei Aktivierung vorhandener Zahlungsansprüche (ZA) je beihilfefähiger Hektarfläche.

Wie festgestellt, verfügte die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2012 über 8,83 ZA und wurde die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für eine Fläche des Betriebes der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 8,51 ha beantragt.

Da eine Fläche gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 nur dann beihilfefähig ist, wenn sie die Mindestgröße von 0,10 ha erreicht, wurde der Beschwerdeführerin die EBP 2012 mit Erstbescheid vom 28.12.2012 zunächst für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,50 ha gewährt und ihr eine Prämie in Höhe von EUR 4.012,00 ausbezahlt.

3.3.2. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin ergab jedoch für das Antragsjahr 2012, dass eine Fläche auf dem FS-Nr. 15 im Ausmaß von 0,36 ha mit Gebüsch bestanden war und nach Ansicht der belangten Behörde somit keine beihilfefähige Fläche darstellte. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Art. 34 Abs. 2 lit. a VO (EG) 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Fläche ist gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Gemäß der Definition in Art. 2 lit. c leg. cit. beschreibt der Begriff "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der zitierten Verordnung.

3.3.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich bei der ermittelten Differenzfläche nicht um "Gebüsch", sondern um Landschaftselemente und ökologisch wertvolle Strukturen, zu deren Erhaltung die Beschwerdeführerin im Rahmen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft ("ÖPUL 2007") verpflichtet gewesen sei, ist auszuführen, dass sich die von der Beschwerdeführerin eingewendete Verpflichtung zweifelsfrei aus der vorgelegten Projektbestätigung ergibt und von der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt wurde. Wie von der belangten Behörde jedoch richtig ausgeführt, steht die Einhaltung der Verpflichtung gemäß ÖPUL 2007 nicht im Widerspruch dazu, dass auf der betroffenen Fläche keine im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie beihilfefähige Fläche vorhanden war.

Hierzu ist allgemein auszuführen, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gewährten Förderungen für die Kategorie Einheitliche Betriebsprämie einerseits und für die ÖPUL-Maßnahmen andererseits jeweils um Unionsbeihilfen handelt, wobei die Einheitliche Betriebsprämie als Direktzahlung gemäß der VO (EG) 73/2009 seitens der Europäischen Union zur Gänze finanziert wird und im Fall von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der VO (EG) 1698/2005 – zu denen insbesondere der Bereich ÖPUL zählt – eine Ko-Finanzierung seitens der Europäischen Union erfolgt.

Die Abwicklung der Förderungen für die Kategorie Einheitliche Betriebsprämie erfolgt in hoheitlicher Form im Rahmen des MOG 2007. Die Abwicklung der Förderungen betreffend ÖPUL-Maßnahmen erfolgt auf der rechtlichen Basis von Sonderrichtlinien des Bundes, die Inhalt des Vertrages zwischen Antragsteller und Republik werden. Die Abwicklung erfolgt somit im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VfGH 25.02.1999, V89/97, sowie EuGH Urteil vom 19. September 2002, C-336/00, Huber; vgl. Homepage des BMLFuW, ÖPUL 2007 Übersicht). Es handelt sich bei diesen Arten von Förderungen somit um voneinander getrennt zu beurteilende Regime.

So ergibt sich gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Fläche gemäß ÖPUL 2007 – wie von ihr selbst dargelegt – insbesondere weder mähen noch ökologisch wertvollen Strukturen wie abgestorbenen Baumteilen, Baumhöhlen oder Nassstellen von dieser Fläche entfernen darf, dass diese Fläche zwar im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme erhalten und gepflegt werden muss aber eben gerade nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird. Das betroffene Feldstück stellte im Antragsjahr 2011 im beanstandeten Ausmaß somit keine landwirtschaftlichen Nutzflächen dar, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sein könnten.

3.3.4. Vor dem Hintergrund des nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

3.3.5. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle eine unterhalb der Bäume gelegene Fläche im Ausmaß von 0,14 ha nicht berücksichtigt worden sei, da diese im Zeitpunkt der Begehung noch nicht gemäht worden sei, ist zunächst auszuführen, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind, das Vorliegen dieser Voraussetzungen von der Beschwerdeführerin jedoch weder behauptet noch begründet wurde. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Futterflächenberechnung- und Vermessung durch die Kontrollorgane der belangten Behörde nach erfolgter Begehung der Fläche und Datenerhebung stets durch Eintragung der erhobenen Daten in das INVEKOS-GIS vorgenommen wird und insbesondere die Erstellung eines historischen Prüfberichts auf Grundlage der zum relevanten Zeitpunkt aktuellen Luftbilder erfolgt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2012 daher die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.

3.3.6. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die belangte Behörde war daher gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.7. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde weder behauptet noch belegt.

Moniert die Beschwerdeführerin eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche und vermeint sie darin einen Behördenirrtum zu erkennen, ist auszuführen, dass sich ein Antragsteller zwar auf Ergebnisse einer früheren VOK berufen kann, wenn er in den Folgejahren die von der VOK betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat (VwGH 27.01.2012, Zl. 2011/17/0223). Im konkreten Fall führt die Beschwerdeführerin jedoch nicht an, dass sie auf ein früheres VOK-Ergebnis vertraut und das betroffene Grundstück im selben Ausmaß beantragt hätte. Begründend gibt sie lediglich an, dass eine Übertragung der gegenständlichen Kontrollergebnisse auf frühere Wirtschaftsjahre unsachlich sei. Diesbezüglich ist jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Sind die Kontrollergebnisse – wie gegenständlich – auf für vorangegangene Antragsjahre evident, ist die belangte Behörde verpflichtet, diese Ergebnisse rückzurechnen und nachträglich einzuarbeiten.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen somit nicht vor.

3.3.8. Die festgestellte Differenzfläche von 0,36 ha bedeutet für die Beschwerdeführerin (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Die Beihilfe für das Antragsjahr 2012 war daher gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen. In Entsprechung dieser Vorgabe verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur vorgenommenen Richtigstellung eine Flächensanktion in Höhe von EUR 339,84.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nur dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen).

Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen zu belegen, dass sie an der falschen Beantragung keine Schuld trifft. Das nicht näher untermauerte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Flächenbeantragung immer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe, vermag die Differenz ihrer Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinzuweisen, wonach von Landwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). In diesem Zusammenhang obliegt es Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben, sich zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen. So hat sich der Betroffene mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten zu nutzen. Im Übrigen stellt die AMA im Zuge der jährlichen Veröffentlichung von Merkblättern, den Antragstellern auch entsprechende Hilfestellungen, Anleitungen und Informationen zur Verfügung.

Da sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ergaben, waren im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes, keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ersichtlich.

3.3.9. Die Frage der Verjährung ist stets von Amts wegen zu prüfen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Wie dem Bescheid vom 28.12.2012 selbst zu entnehmen ist, wurde die ursprünglich gewährte EBP 2012 der Beschwerdeführerin am 19.12.2012 überwiesen. Die am 10. und 14.07.2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle fand somit vor Ablauf von vier Jahren statt.

Die Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags sowie die verhängte Sanktion sind somit jedenfalls nicht verjährt.

3.3.10. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.3.12. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher auch ins Leere.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden und liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, Günstigkeitsprinzip,
INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Privatwirtschaftsverwaltung,
Rückforderung, Sorgfaltspflicht, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2180484.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten