Entscheidungsdatum
27.12.2017Norm
AlVG §24Spruch
W228 2147453-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , wegen rückwirkender Neubemessung der Tagsatzhöhe und Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , wegen rückwirkender Neubemessung der Tagsatzhöhe und Rückforderung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass der Spruch des Bescheides vom 27.10.2016 zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass der Spruch des Bescheides vom 27.10.2016 zu lauten hat:
Für die Zeiträume 01.10.2014 bis 17.11.2014 und 22.01.2016 bis 30.04.2016 wird die rückwirkende Neubemessung der Tagsatzhöhe vorgenommen. Daraus ergibt sich in der Folge, dass Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 2.736,73 für die Zeiträume 01.10.2014 bis 17.11.2014 und 22.01.2016 bis 30.04.2016 verpflichtet werden.
Für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2016 erfolgt nur ein Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG in der Höhe von gesamt Euro 1.409,56. Dieser Betrag ist jedoch mangels Erfüllung eines Rückforderungstatbestandes nicht rückforderbar.Für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2016 erfolgt nur ein Widerruf nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in der Höhe von gesamt Euro 1.409,56. Dieser Betrag ist jedoch mangels Erfüllung eines Rückforderungstatbestandes nicht rückforderbar.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe, Rückforderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2147453.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018