Entscheidungsdatum
27.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2174717-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. IFA 1092851710/151659267, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zl. IFA 1092851710/151659267, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ist Han-Chinesin, ist ohne religiöses Bekenntnis und stellte am 30.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2015 auf Chinesisch brachte die BF zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Vater ein Grundstück in der Größe von 28 MU besitzen würden, welches die Regierung für nur 3.000.- je MU habe enteignen wollen, obwohl der Marktwert ca. 200.000.- je MU betragen habe. Sie seien mit dem Angebot der Regierung nicht einverstanden gewesen, weshalb es zu einem Streit und in der Folge zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei die BF mit einer Holzstange auf einen Beamten eingeschlagen habe und dieser ohnmächtig geworden sei und bis dato im Koma liege. Dessen Angehörige hätten ihr nach dem Leben getrachtet und Leute von der Mafia engagiert, welche die BF verfolgt hätten. Deshalb habe sie beschlossen, China zu verlassen; dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Im Fall einer Rückkehr wäre sie in Lebensgefahr. Sie stamme aus der Provinz XXXX, habe zwei Jahre die Grundschule besucht und sei als Landwirtin berufstätig gewesen. Sie habe China am 29.10.2015 mit dem Flugzeug verlassen; einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen. Ihre Dokumente habe ihr der Schlepper nach der Landung in Wien abgenommen. Die Kosten für die Reise hätten 55.000.- RMB betragen. Im Herkunftsland habe sie keine Familienangehörigen mehr, ihr Vater sei 2013 und ihre Mutter bereits (davor) verstorben. Die BF sei gesund.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2015 auf Chinesisch brachte die BF zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Vater ein Grundstück in der Größe von 28 MU besitzen würden, welches die Regierung für nur 3.000.- je MU habe enteignen wollen, obwohl der Marktwert ca. 200.000.- je MU betragen habe. Sie seien mit dem Angebot der Regierung nicht einverstanden gewesen, weshalb es zu einem Streit und in der Folge zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei die BF mit einer Holzstange auf einen Beamten eingeschlagen habe und dieser ohnmächtig geworden sei und bis dato im Koma liege. Dessen Angehörige hätten ihr nach dem Leben getrachtet und Leute von der Mafia engagiert, welche die BF verfolgt hätten. Deshalb habe sie beschlossen, China zu verlassen; dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Im Fall einer Rückkehr wäre sie in Lebensgefahr. Sie stamme aus der Provinz römisch 40 , habe zwei Jahre die Grundschule besucht und sei als Landwirtin berufstätig gewesen. Sie habe China am 29.10.2015 mit dem Flugzeug verlassen; einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen. Ihre Dokumente habe ihr der Schlepper nach der Landung in Wien abgenommen. Die Kosten für die Reise hätten 55.000.- RMB betragen. Im Herkunftsland habe sie keine Familienangehörigen mehr, ihr Vater sei 2013 und ihre Mutter bereits (davor) verstorben. Die BF sei gesund.
In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 03.08.2017 gab die BF zu ihren persönlichen Verhältnissen u.a. an, dass sie ledig und gesund sei. Ihr 2015 ausgestellter Reisepass samt Visum für drei Monate sei ihr nach der Landung vom Schlepper weggenommen worden. Dies habe sie nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie sich damals noch nicht ausgekannt habe; sie habe auch noch keinen neuen Pass beantragt. Ihr Vater sei 2013 eines natürlichen Todes gestorben. Ihre Mutter sei verstorben, als die BF zwei Jahre alt gewesen sei. Geschwister habe die BF nicht und auch keine Verwandten in China. Sie spreche nur Chinesisch, schreiben habe sie nicht richtig gelernt. Sie spreche ein bisschen Deutsch. Sie habe zwei Jahre die Schule im Herkunftsstaat besucht. Danach sei sie zu Hause gewesen, um ihren Vater zu betreuen und mit ihm die Landwirtschaft zu betreiben. Sie habe ab ihrem 10. Lebensjahr bis zur Ausreise aus China in der Landwirtschaft gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sie würden 28 MU landwirtschaftliche Fläche besitzen; das Land sei umgebaut worden, jetzt hätten sie keinen Besitz mehr. Sie sei in China niemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden bzw. staatliche Stellen auf Grund ihrer politischen Gesinnung, religiöser Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Zur Aufforderung, ihre Fluchtgründe detailliert zu schildern, gab die BF an: "Wir haben 28 MU Landwirtschaft besessen. Der Staat wollte uns enteignen, um Wohngebäude zu errichten. Die Entschädigung ist ganz verschieden. Manche haben Millionen RMB bekommen und wir haben nur 100.000.- RMB bekommen. Wir waren damit nicht einverstanden. Leider haben wir keine Bekannte in der Behörde, so dass man uns gut ausbezahlen hätte können. Als Personen vom Abrissbüro gekommen sind, wollte ich die Arbeit verhindern. Dazu ist unsere Ernte (Mais) reif, als die Personen mit der Arbeit beginnen wollten. Ich nahm einen großen Stock und schlug auf eine Person ein. Er musste danach immer im Bett liegen. Ich glaube, er ist immer noch im Koma. Seine Familie sucht mich und so habe ich mich entschlossen, China zu verlassen." Unter Vorhalt, dass sie vage und unkonkrete Angaben mache, wurde die BF aufgefordert, die Vorfälle konkret und detailliert zu schildern.
Dazu gab die BF an: "Ich bin seit dem 14. Lebensjahr schon in unserem Haus und auch mein Vater lebte dort seit seiner Kindheit. Wir sind eng verbunden mit dem Haus und der Landwirtschaft. Das Abrissbüro ist mehrmals zu uns gekommen, um uns davon zu überzeugen, von dort weg zu ziehen. Es ist kein Problem, wenn man eine gleichwertige Entschädigung bekommen kann. Das war aber nicht der Fall. Es gab einen großen Unterschied. Eine Familie besaß 5 MU und bekam dafür 1,5 Mio RMB. Unsere Familie hat 28 MU besessen und wir bekamen 110.000.- RMB. Die Behörde ist korrupt." Die Frage, ob der Vorfall bei der Polizei angezeigt worden sei, verneinte die BF und gab dazu an, dass die Polizei auch zur Behörde gehöre. Auf Nachfragen gab sie an, am 01.10.2014 bei höheren Instanzen Einspruch dagegen erhoben zu haben und deswegen 10 Tage im Anhaltezentrum festgehalten worden zu sein. Weiter nachgefragt, erklärte sie, dass die höhere Behörde dann der anderen Behörde Recht gegeben habe. Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen sie bestehe, verneinte die BF. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie die Landwirtschaft alleine weiter betrieben. Auf die Frage, ob die BF wegen des Vorfalls persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, brachte sie vor: "Die Familie XXXX besucht mich immer zu Hause und klopfte an meine Türe. Ich habe mich nicht getraut, die Türe zu öffnen." Nachdem die Frage wiederholt wurde, erklärte die BF: "Bedroht ja. Die Familie XXXX hat gesagt, sie brauchen kein Geld und auch keine Entschuldigung, aber sie wollen mein Leben." Nach dem genauen Wortlaut der Drohung befragt, gab die BF an: "Unser Mann liegt langfristig im Koma. Jetzt gibt es keinen Sinn mehr von Geld oder Eigentum oder Vermögen. Wir wollen deswegen Dein Leben." Aus Angst sei die BF in die Provinz XXXX gefahren und habe dort in einer kleinen Pension gelebt. Obwohl sie die chinesische Schrift nicht kenne, habe sie trotzdem eine Anzeige in der Zeitung lesen und mit dem Schlepper Kontakt aufnehmen können. In XXXX habe sie sich ein Monat aufgehalten, wobei sie dort weder verfolgt noch bedroht worden sei. Insgesamt sei sie drei Mal bedroht worden; zum Vorhalt, dass Mord in China unter strengster Strafe stehe, gab sie an, dass die Familie XXXX schuld sei. Der Vorsitzende der Zentralregierung untersuche "gerade auch diesen Mann", weil er schwer korrumpiert worden sei. Mehr könne sie zu ihren Fluchtgründen nicht angeben. Sie wage nicht, in einer anderen Stadt in China zu leben, weil die Familie XXXX über Macht und Geld verfüge. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in die VR China befragt, gab die BF an: "Wenn ich in China wäre, würde ich von der Familie XXXX umgebracht werden." Sie sei weder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, noch mit den Behörden. In Österreich arbeite sie als Prostituierte. Sie lebe in keiner familienähnlichen Beziehung im Bundesgebiet. Sie habe nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Sie habe keinen Deutschkurs besucht und auch keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Sie sei alleine in Österreich, dies sei ihre einzige Lebenschance. Sie werde sicher Steuer bezahlen und einer österreichischen Körperschaft nicht zur Last fallen. Sie wolle hier bleiben.Dazu gab die BF an: "Ich bin seit dem 14. Lebensjahr schon in unserem Haus und auch mein Vater lebte dort seit seiner Kindheit. Wir sind eng verbunden mit dem Haus und der Landwirtschaft. Das Abrissbüro ist mehrmals zu uns gekommen, um uns davon zu überzeugen, von dort weg zu ziehen. Es ist kein Problem, wenn man eine gleichwertige Entschädigung bekommen kann. Das war aber nicht der Fall. Es gab einen großen Unterschied. Eine Familie besaß 5 MU und bekam dafür 1,5 Mio RMB. Unsere Familie hat 28 MU besessen und wir bekamen 110.000.- RMB. Die Behörde ist korrupt." Die Frage, ob der Vorfall bei der Polizei angezeigt worden sei, verneinte die BF und gab dazu an, dass die Polizei auch zur Behörde gehöre. Auf Nachfragen gab sie an, am 01.10.2014 bei höheren Instanzen Einspruch dagegen erhoben zu haben und deswegen 10 Tage im Anhaltezentrum festgehalten worden zu sein. Weiter nachgefragt, erklärte sie, dass die höhere Behörde dann der anderen Behörde Recht gegeben habe. Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen sie bestehe, verneinte die BF. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie die Landwirtschaft alleine weiter betrieben. Auf die Frage, ob die BF wegen des Vorfalls persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, brachte sie vor: "Die Familie römisch 40 besucht mich immer zu Hause und klopfte an meine Türe. Ich habe mich nicht getraut, die Türe zu öffnen." Nachdem die Frage wiederholt wurde, erklärte die BF: "Bedroht ja. Die Familie römisch 40 hat gesagt, sie brauchen kein Geld und auch keine Entschuldigung, aber sie wollen mein Leben." Nach dem genauen Wortlaut der Drohung befragt, gab die BF an: "Unser Mann liegt langfristig im Koma. Jetzt gibt es keinen Sinn mehr von Geld oder Eigentum oder Vermögen. Wir wollen deswegen Dein Leben." Aus Angst sei die BF in die Provinz römisch 40 gefahren und habe dort in einer kleinen Pension gelebt. Obwohl sie die chinesische Schrift nicht kenne, habe sie trotzdem eine Anzeige in der Zeitung lesen und mit dem Schlepper Kontakt aufnehmen können. In römisch 40 habe sie sich ein Monat aufgehalten, wobei sie dort weder verfolgt noch bedroht worden sei. Insgesamt sei sie drei Mal bedroht worden; zum Vorhalt, dass Mord in China unter strengster Strafe stehe, gab sie an, dass die Familie römisch 40 schuld sei. Der Vorsitzende der Zentralregierung untersuche "gerade auch diesen Mann", weil er schwer korrumpiert worden sei. Mehr könne sie zu ihren Fluchtgründen nicht angeben. Sie wage nicht, in einer anderen Stadt in China zu leben, weil die Familie römisch 40 über Macht und Geld verfüge. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in die VR China befragt, gab die BF an: "Wenn ich in China wäre, würde ich von der Familie römisch 40 umgebracht werden." Sie sei weder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, noch mit den Behörden. In Österreich arbeite sie als Prostituierte. Sie lebe in keiner familienähnlichen Beziehung im Bundesgebiet. Sie habe nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Sie habe keinen Deutschkurs besucht und auch keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Sie sei alleine in Österreich, dies sei ihre einzige Lebenschance. Sie werde sicher Steuer bezahlen und einer österreichischen Körperschaft nicht zur Last fallen. Sie wolle hier bleiben.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen widersprüchlich bzw. höchst allgemein, vage und unkonkret und somit nicht glaubwürdig sei. Dazu wurde u.a. argumentiert, dass die BF bereits persönlich unglaubwürdig sei, da sie anfangs behauptetet habe, nicht schreiben zu können, jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme angegeben habe, dass Sie 2 Jahre in die Grundschule gegangen wäre. Sie würde zwar nicht lesen können, hätte jedoch die Anzeige des Schleppers in einer Zeitung wie durch ein Wunder lesen können. Weiters habe sie bereits bei dem Betrag der Entschädigung widersprüchliche Angaben gemacht. Während sie in der Erstbefragung angegeben habe, pro Mu 3.000.- RMB, sprich 84.000.- RMB Entschädigung, bekommen zu haben, habe sie dazu im völligen Widerspruch im Zuge der Einvernahme behauptet, 100.000.- RMB Entschädigung erhalten zu haben. Dieser Widerspruch betreffe den Kern ihres Vorbringens und sei davon auszugehen, dass man sich den Betrag der Entschädigung merken könne und diesen nicht nach zwei Jahren vergesse. Auch habe sie sich zudem während der Einvernahme hinsichtlich des Betrages der angebotenen Entschädigung widersprochen, so seien es anfangs 100.000.- RMB gewesen und sei die Summe auf 110.000.- RMB angewachsen. Ihr Vorbringen, dass die Familie XXXX immer an ihre Tür geklopft habe, stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Widersprüchlich sei auch, dass sie angegeben habe, dieser Familie nie die Tür geöffnet zu haben, jedoch wissen würde, dass diese kein Geld sondern ihr Leben hätte haben wollen. Auch spreche der Umstand, dass sie angegeben habe, nicht mehr zu ihrem Vorbringen sagen zu können, gegen die BF, da ihr Vorbringen einen höchst allgemeinen, vagen und unkonkreten Sachverhalt darstelle. Auch gehe das Bundesamt davon aus, dass die Familie XXXX mit Sicherheit ihre Ausreise verhindert hätte, wenn sie tatsächlich so viel Macht und Geld besitzen würde, wie von der BF angegeben. Zusammengefasst gehe das Bundesamt davon aus, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen unglaubwürdig sei.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen widersprüchlich bzw. höchst allgemein, vage und unkonkret und somit nicht glaubwürdig sei. Dazu wurde u.a. argumentiert, dass die BF bereits persönlich unglaubwürdig sei, da sie anfangs behauptetet habe, nicht schreiben zu können, jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme angegeben habe, dass Sie 2 Jahre in die Grundschule gegangen wäre. Sie würde zwar nicht lesen können, hätte jedoch die Anzeige des Schleppers in einer Zeitung wie durch ein Wunder lesen können. Weiters habe sie bereits bei dem Betrag der Entschädigung widersprüchliche Angaben gemacht. Während sie in der Erstbefragung angegeben habe, pro Mu 3.000.- RMB, sprich 84.000.- RMB Entschädigung, bekommen zu haben, habe sie dazu im völligen Widerspruch im Zuge der Einvernahme behauptet, 100.000.- RMB Entschädigung erhalten zu haben. Dieser Widerspruch betreffe den Kern ihres Vorbringens und sei davon auszugehen, dass man sich den Betrag der Entschädigung merken könne und diesen nicht nach zwei Jahren vergesse. Auch habe sie sich zudem während der Einvernahme hinsichtlich des Betrages der angebotenen Entschädigung widersprochen, so seien es anfangs 100.000.- RMB gewesen und sei die Summe auf 110.000.- RMB angewachsen. Ihr Vorbringen, dass die Familie römisch 40 immer an ihre Tür geklopft habe, stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Widersprüchlich sei auch, dass sie angegeben habe, dieser Familie nie die Tür geöffnet zu haben, jedoch wissen würde, dass diese kein Geld sondern ihr Leben hätte haben wollen. Auch spreche der Umstand, dass sie angegeben habe, nicht mehr zu ihrem Vorbringen sagen zu können, gegen die BF, da ihr Vorbringen einen höchst allgemeinen, vagen und unkonkreten Sachverhalt darstelle. Auch gehe das Bundesamt davon aus, dass die Familie römisch 40 mit Sicherheit ihre Ausreise verhindert hätte, wenn sie tatsächlich so viel Macht und Geld besitzen würde, wie von der BF angegeben. Zusammengefasst gehe das Bundesamt davon aus, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen unglaubwürdig sei.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. u.a. ausgeführt, dass die BF eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in keiner Weise habe glaubhaft machen können, sodass ihr auch keine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte. Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der VR China finde sich kein Hinweis darauf, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in China grundsätzlich gewährleistet. Es sei nicht feststellbar, dass die BF im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Es sei ihr zumutbar sich mit eigener Arbeitsleistung künftig in China ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie beherrsche die Landessprache in China, sei mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut, wodurch ein Neubeginn erleichtert würde. Die BF habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige. Sie halte sich seit Oktober 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf und habe diesen Aufenthalt lediglich durch einen Asylantrag legitimiert. Sie habe keine sozialen Kontakte oder Abhängigkeiten im Bundesgebiet und führe in ihrer Freizeit den Haushalt und koche. Ihre Deutschkenntnisse seien gering. Eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK falle daher hinsichtlich ihres privaten Interesses an einem Verbleib in Österreich nicht zu ihren Gunsten aus.In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. u.a. ausgeführt, dass die BF eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in keiner Weise habe glaubhaft machen können, sodass ihr auch keine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnte. Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der VR China finde sich kein Hinweis darauf, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in China grundsätzlich gewährleistet. Es sei nicht feststellbar, dass die BF im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Es sei ihr zumutbar sich mit eigener Arbeitsleistung künftig in China ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie beherrsche die Landessprache in China, sei mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut, wodurch ein Neubeginn erleichtert würde. Die BF habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige. Sie halte sich seit Oktober 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf und habe diesen Aufenthalt lediglich durch einen Asylantrag legitimiert. Sie habe keine sozialen Kontakte oder Abhängigkeiten im Bundesgebiet und führe in ihrer Freizeit den Haushalt und koche. Ihre Deutschkenntnisse seien gering. Eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK falle daher hinsichtlich ihres privaten Interesses an einem Verbleib in Österreich nicht zu ihren Gunsten aus.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF am 24.10.2017 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF für ein Grundstück eine Abgeltung weit unter dem Marktwert (praktische Enteignung) geboten worden sei, worauf es zu einer Auseinandersetzung mit Beamten gekommen sei, wobei die BF einen Beamten verletzt habe und seither von kriminellen Banden und der Familie des Opfers aus Vergeltung verfolgt werde. Die Behörde habe zunächst den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unvollständig ermittelt und festgestellt. Die BF habe als einfache Bäuerin in China keine anderen Erwerbsmöglichkeiten als die familiäre Landwirtschaft gehabt. Der BF seien 110.000.- RMB angeboten worden, was einer Enteignung gleich komme. Der BF wäre es nach dem Tod ihres Vaters unmöglich gewesen, ein Auskommen zu finden. Sie sei den Nachstellungen der Opferfamilie schutzlos ausgeliefert. Der völlig unzulässige Eingriff in die Eigentumsrechte der BF sei existenzgefährdend und daher asylrelevant. Die Behörde habe sich mit diesem Aspekt nicht auseinandergesetzt. Die BF sei aktuell bemüht, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, wobei zu bedenken sei, dass sie einen sehr geringen Bildungsgrad aufweise. Sie sei im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig und aus eigenen Mitteln aufrecht krankenversichert und habe einen Freundeskreis. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und Han-Chinesin. Ihre Identität steht nicht fest. Sie reiste im Oktober 2015 unter Verwendung eines für drei Monate gültigen Visums per Flugzeug ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF ist im Wesentlichen gesund, arbeitsfähig und in der Lage, sich ihren notwendigen Unterhalt im Herkunftsland zu sichern.
Die ledige BF hält sich seit etwa zwei Jahren im Bundesgebiet auf und hat hier keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Beziehung. Sie verfügt über keine durch ein Zertifikat nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Die BF gehört in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an. Sie geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit im Rotlichtmilieu nach, bestreitet damit ihren Lebensunterhalt und ist krankenversichert. Sie verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Sie ist im Bundesgebiet unbescholten.
Das Vorbringen der BF, wegen der Verletzung eines Beamten im Zusammenhang mit einer Enteignung eines Grundstückes im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
1. Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft