Entscheidungsdatum
28.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W153 2174791-1 /6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 1072434602-150633391, beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.06.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2017 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und III. eine befristete Aufenthalsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 22.09.2018 erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 21.10.2017 bezüglich des Spruchpunktes I. Beschwerde erhoben.
Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2017, dass er seine Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W153.2174791.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018