Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2165795-1/5.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA alias LIBERIA alias GHANA, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA alias LIBERIA alias GHANA, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge im zweiten Halbjahr 2014 über Libyen und Italien illegal ein und stellte am 10.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aus Liberia stamme, wo seine Eltern im Monat vor seiner Abreise an Ebola verstorben seien, wovor er Angst habe. Im Fall der Rückkehr fürchte er, auch daran zu sterben.
2. Bei seiner Einvernahme am 07.06.2017 gab er an, in Liberia von seiner mit Vornamen genannten Tante, deren Familiennamen er nicht wisse, "schlecht behandelt und belästigt" worden zu sein. Er habe keine Chance gehabt, seine Jugend zu genießen, und auch keine gute Ausbildung gehabt. Dies wäre neben Ebola noch ein Grund gewesen, sein Land zu verlassen.
Seine Familie habe von der Farm des Vaters gelebt. Er selbst sei 1998 geboren worden, sechs Jahre in Lofa County zur Schule gegangen und mit zehn Jahren nach dem Verlust seiner Familie von dort nach Monrovia zu seiner Tante gekommen. Diese habe ihn "als Hausmädchen behandelt", ihn misshandelt und die Hausarbeit machen lassen, "putzen und so weiter", weshalb er ab 2013 schon daran gedacht habe, das Land zu verlassen. Das Leben und die Zukunft in Liberia seien unsicher. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigen bezogen auf Nigeria (Spruchpunkt II) abgewiesen.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigen bezogen auf Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen.
Mit Spruchpunkt III wurde ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG nicht erteilt", gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).Mit Spruchpunkt römisch drei wurde ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt", gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).
4. In der Beschwerde wird im Kern vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht aus Nigeria, sondern Liberianer der Volksgruppe der Dan oder "Gio" und habe sechs Jahre die Grundschule in Monrovia besucht. Das Hauptsiedlungsgebiet der Dan in Liberia sei zwar nicht Lofa, sondern Nimba, woraus aber nicht geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer wäre gar nicht aus Liberia. In Nigeria würden gar keine Dan leben.
In Liberia wäre der Beschwerdeführer ungeachtet dessen einem Infektionsrisiko ausgesetzt, dass das Land 2016 als Ebola-frei deklariert worden sei, weil dennoch immer wieder neue Fälle daran erkrankter Personen aufträten.
Sowohl in Liberia als auch in Nigeria würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. In Liberia habe ihn seine Tante nach der Grundschule keine Berufsausbildung machen lassen, sondern ihn wie einen Knecht und ohne Entgelt zu Hausarbeit gezwungen. Eine Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf das Ziel Nigeria, aber auch wegen Art. 8 EMRK unzulässig, zumal "keine zwingenden Gründe für einen Grundrechtseingriff" sprächen und der Beschwerdeführer unbescholten und Absolvent einer A2-Deutschprüfung sei, die er auch persönlich abgelegt habe.Sowohl in Liberia als auch in Nigeria würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. In Liberia habe ihn seine Tante nach der Grundschule keine Berufsausbildung machen lassen, sondern ihn wie einen Knecht und ohne Entgelt zu Hausarbeit gezwungen. Eine Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf das Ziel Nigeria, aber auch wegen Artikel 8, EMRK unzulässig, zumal "keine zwingenden Gründe für einen Grundrechtseingriff" sprächen und der Beschwerdeführer unbescholten und Absolvent einer A2-Deutschprüfung sei, die er auch persönlich abgelegt habe.
Der Beschwerdeführer engagiere sich in der evangelikalen Pfingstgemeinde, habe sich "in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis, auch unter Österreichern, aufgebaut" und stehe "seit einigen Monaten in einer Lebensbeziehung", wobei noch kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe, zumal die Frau in der namentlich genannten Hauptstadt eines anderen Bundeslandes wohne. Telefoniert werde aber ständig, an Wochenenden und Feiertagen besuche er sich auch, und später im Verfahren werde der Beschwerdeführer auch noch ihre Personalien bekanntgeben.
5. Am 24.12.2017 reiste der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen und mit einem neuen Geburtsdatum aus Spanien kommend am Flughafen Wien ein. Bei sich hatte er einen gefälschten Reisepass der Republik Ghana. Vor dem BFA gab er am 27.12.2017 an, Staatsangehöriger von Ghana zu sein und in Spanien zu wohnen. Er sei im August dorthin ausgereist, habe dort einen Job und werde im Jänner zu arbeiten beginnen. Seine im Asylverfahren angegebene Identität und angebliche Staatsangehörigkeit von Liberia seien unrichtig, er habe diesbezüglich gelogen, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Es sei auch gelogen, dass seine Eltern an Ebola gestorben seien.
Er sei ledig und kinderlos, habe zwölf Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Für Spanien habe er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Dort wohne sein Vater, in Österreich seine Freundin, von der er nur den Vornamen wisse, und zwar in der Gegend einer namentlich genannten Straße in Wien 16.
In der Schubhaftbeschwerde ergänzte er, dass er diese - nun auch mit Nachnamen genannte - Frau in Wien über Weihnachten besuchen habe wollen. Sie wohne an einer konkret genannten Anschrift in Wien 12.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest.
Er spricht nigerianisches Englisch, ist gesund, strafrechtlich unbescholten und arbeitsfähig. Er hielt sich seit mindestens 10.12.2017 in Österreich auf, reiste im Sommer 2017 nach Spanien aus und am 24.12.2017 wieder ein.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist seit 2015 in Oberösterreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich oder eine Sprachprüfung "Deutsch A 2" hat.
Der Beschwerdeführer besuchte mindestens sechs Jahre die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft oder als Haushaltshilfe. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er die Möglichkeit, auch künftig Beschäftigung zu finden.
1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hat.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3 Zur Lage in Nigeria:
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 08.05.2017 zitiert. Aktuell liegen Länderinformationen mit Stand 07.08.2017 vor, die in der vorliegenden Rechtssache keine Änderung der entscheidenden Sachverhaltselemente beinhalten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die Informationen zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz, bei denen zwischen den Berichtsversionen lediglich ein Satz betreffend das hier nicht interessierende "Dekret 33" entfallen ist. Zur Rückkehrsituation ist demnach festzustellen:
Behandlung nach Rückkehr:
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere
außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Weiters wurde in den Akt des bei diesem Gericht behängenden Schubhaftverfahrens W112 2181278-1 Einsicht genommen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Weiters wurde in den Akt des bei diesem Gericht behängenden Schubhaftverfahrens W112 2181278-1 Einsicht genommen.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, wonach er nie einen Reisepass besessen habe. Da der Beschwerdeführer nicht imstande oder nicht willens war, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Dem, wie sich aus dem Bericht des BFA vom 02.01.2018 ergibt, gefälschten Reisepass misst das Gericht keinen Beweiswert zu.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine eigenen, unbedenklichen Angaben. Die Negativfeststellung betreffend die Lebensgefährtin ergibt sich daraus, dass es der Beschwerdeführer bis zur Verhängung der Schubhaft fünf Monate lang unterlassen hat, die in seiner Beschwerde am 24.07.2017 angekündigten Personalien dieser Frau "im weiteren Verlauf des gegenständlichen Verfahrens" bekanntzugeben, und daraus, dass die im Schubhaftverfahren genannte Frau zu diesem Zeitpunkt laut ZMR schon 5 ¿ Monate nicht mehr in der angegebenen Landeshauptstadt wohnhaft war.
Wenn die am 25.07.2017 eingebrachte Beschwerde demgegenüber eine Lebensgefährtin "seit einigen Monaten" behauptet, kommt dem speziell auch wegen des Zeitpunkts des Vorbringens und deswegen keine Glaubwürdigkeit zu, weil anzunehmen ist, dass ein Asylwerber das seinem Verfahrenserfolg, und sei es das Absehen von einer Rückkehrentscheidung, Dienliche baldmöglichst vorzubringen. Es ist nicht erkennbar, was den Beschwerdeführer hätte abgehalten haben sollen, dies bereits im Verwaltungsverfahren zu tun, spätestens bei der Einvernahme am 07.06.2017 (AS 203 f).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im Inland unterhält, ergibt sich zunächst aus seinen Aussagen vor dem BFA im Asyl- und jüngst im Schubhaftverfahren am 27.12.2017. Dort gab er lediglich die genannte Freundin an, die er allerdings erst in der Schubhaftbeschwerde mit Nachnamen nennen konnte, und die zudem nicht wie zunächst angegeben in der "Gegend" der Straße im 16. Bezirk wohnt, sondern im 12., vier U-Bahn-Stationen und einige Häuserblocks entfernt. Dazu kommt, dass über den in der hier zu behandelnden Beschwerde behaupteten "Freundes- und Bekanntenkreis" bis dato keine näheren Informationen bekannt wurden, ja zuletzt im Schubhaftverfahren keine Rede mehr war.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, jene zu seiner Anmeldung aus dem ZMR. Die Negativfeststellung über die Sprachprüfung folgt für das Gericht wie für das BFA aus der Meldung des Sprachzentrums vom 07.12.2016 (AS 181), die mit der Aussage des Beschwerdeführers übereinstimmt, keine Deutschprüfung abgelegt zu haben (AS 204). Die Beschwerde bleibt jedes Argument schuldig, warum diese Meldung nicht der Wahrheit entsprechen solle.
Aus dem Gutachten betreffend das Alter des Beschwerdeführers (AS 127 ff) ergibt sich das im Spruch genannte Geburtsdatum als spätestes mögliches. Demnach konnte dessen Volljährigkeit festgestellt werden. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Sprachkenntnis beruht auf der Befundung durch den Afrikanisten (AS 71 ff), wonach aufgrund des Sprachrepertoires des Beschwerdeführers, nämlich ausschließlich nigerianisches Englisch, dessen Hauptsozialisierung nicht in Liberia, sondern in Nigeria stattgefunden haben muss, sowie den landesspezifisch betreffend Liberia fehlenden und für Nigeria vorhandenen Kenntnissen, speziell den mangelnden über Monrovia, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt haben will (AS 95 ff).
Das Gericht schließt sich damit im Ergebnis der Beweiswürdigung des BFA sowohl betreffend das Alter als auch die Herkunft und Staatsangehörigkeit de