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Keine AngabeNorm
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §122, ASVG §122Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des {Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 55, § 55 Abs. 1 B-KUVG} ist den Angehörigen eine unmittelbare Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt, wogegen nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa §§ 122, 123 ASVG, BGBl. 189/1955 i. d. g. F. oder §§ 77, 78 BSVG, BGBl. 559/1978 ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dem Versicherten für sich und seine Angehörigen eingeräumt ist. Wie der Versicherte (§ 58 Abs. 1 erster Satz) erhalten auch die Angehörigen (§ 58 Abs. 1 zweiter Satz) im Falle der Erkrankung im Ausland unter den in der genannten Bestimmung näher umschriebenen Voraussetzungen die ihnen nach dem B-KUVG zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber des Versicherten. Über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen auf Leistungen nach § 59 Abs. 1, und zwar sowohl eines Versicherten als auch eines Angehörigen eines Versicherten, hat, soweit diese im Rahmen des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber des Versicherten zu erbringen sind, die Dienstbehörde des Versicherten zu entscheiden.Nach dem Wortlaut des Paragraph 56, Absatz eins, in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des {Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz Paragraph 55,, Paragraph 55, Absatz eins, B-KUVG} ist den Angehörigen eine unmittelbare Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt, wogegen nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vergleiche etwa Paragraphen 122, 123, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, i. d. g. F. oder Paragraphen 77, 78, BSVG, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dem Versicherten für sich und seine Angehörigen eingeräumt ist. Wie der Versicherte (Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz) erhalten auch die Angehörigen (Paragraph 58, Absatz eins, zweiter Satz) im Falle der Erkrankung im Ausland unter den in der genannten Bestimmung näher umschriebenen Voraussetzungen die ihnen nach dem B-KUVG zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber des Versicherten. Über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen auf Leistungen nach Paragraph 59, Absatz eins,, und zwar sowohl eines Versicherten als auch eines Angehörigen eines Versicherten, hat, soweit diese im Rahmen des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber des Versicherten zu erbringen sind, die Dienstbehörde des Versicherten zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung B-KUVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1979:B193.1979Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018