RS Vfgh 1979/12/13 B346/77

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Veröffentlicht am 13.12.1979
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Keine Angabe

Norm

StbG §58a
StbG §58a Abs1
StbG §58a Abs2

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Nach § 58 a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz hat eine Person unter den dort angeführten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nicht verloren und nach § 58 a Abs. 2 StbG hat ein Feststellungsbescheid auszusprechen, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft nicht eingetreten ist. Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber unzweideutig angeordnet, daß die betroffene Person so zu behandeln ist, als hätte sie die Staatsbürgerschaft nie verloren. Er hat insoweit entgegen der Auffassung der bel. Beh. eine Rückwirkung verfügt. Geht man aber von diesem Inhalt aus, so würde dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt, wenn man die Rückwirkung nur zugunsten jener Staatsbürger annehme, bei denen der seinerzeitige Verlust der Staatsbürgerschaft noch zu keinen nachteiligen Auswirkungen geführt hat, nicht aber auch für jene - auf die Rückwirkung erst recht angewiesene -, bei denen der Verlust solche Nachteile schon herbeigeführt hat. Dieser Fehler ist der Behörde bei Anwendung des KOVG im Zusammenhalt mit § 58 a StbG unterlaufen.

Gleichheitswidrige Anwendung im Zusammenhang mit § 58 a StbG.

Entscheidungstexte

  • B346/77
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 13.12.1979 B346/77

Schlagworte

Staatsbürgerschaft Kriegsopferversorgung Gleichheitsrecht Bescheid gleichheitswidrige Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1979:B346.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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