RS Vfgh 2017/12/1 G46/2017 ua

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Norm

B-VG Art18 Abs1, Art83 Abs2
WaffenG 1996 §5, §44, §48
Kriegsmaterial-V, BGBl 624/1977 §1

Leitsatz

Kein Verstoß der Regelung über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für bestimmte Feststellungen hinsichtlich der als Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen gegen das Legalitätsprinzip

Rechtssatz

Abweisung der Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §44 zweiter Satz WaffenG 1996 (WaffG) idF BGBl I 120/2016.

Zulässigkeit der zu G46/2017 und G47/2017 protokollierten Anträge trotz fälschlicherweise Bezugnahme auf Art139 Abs1 Z1 B-VG statt auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG, weil es sich hiebei um ein offenkundiges Versehen handelt (vgl den Antrag zu G242/2017).

§44 WaffG ordnet an, welche Behörde zuständig ist, auf Antrag festzustellen, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen des WaffG auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, ist das gemäß § 44 zweiter Satz WaffG der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, in sonstigen Fällen gemäß §44 erster Satz WaffG die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde bzw Landespolizeidirektion (vgl §48 WaffG).

Die Zuständigkeit entweder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde bzw Landespolizeidirektion richtet sich allein danach, ob es sich bei der zuzuordnenden Schusswaffe um Kriegsmaterial handelt oder nicht. Was als Kriegsmaterial anzusehen ist, wird - entsprechend den Vorgaben des Art18 B-VG - durch §5 WaffG und der darauf beruhenden, diesbezüglich unbedenklichen Kriegsmaterial-V, insbesondere deren §1, abschließend definiert. Überschneidungen der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sieht §44 WaffG nicht vor.

Soweit das antragstellende Bundesverwaltungsgericht bemängelt, dass durch §44 zweiter Satz WaffG im Vergleich zur alten Rechtslage neben der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde bzw Landespolizeidirektion nunmehr auch eine Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vorgesehen ist und dies zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen ob der (Nicht-)Zuständigkeit führen könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass für diese Fälle das Verfahren gemäß Art133 Abs1 Z3 B-VG vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • G46/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.12.2017 G46/2017 ua

Schlagworte

Waffenrecht, Kriegsmaterial, Behördenzuständigkeit, Legalitätsprinzip, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G46.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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