TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ra 2017/10/0183

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z3;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über den Antrag des S S in L, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hofbauer im Verfahren zur Zl. Ra 2017/10/0117, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit hg. Beschluss vom 16. August 2017, Zl. Ra 2017/10/0117-2, wurde durch Hofrat des VwGH Dr. Hofbauer als den bestellten Berichter ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit näherer Begründung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).

2 Die an den Antragsteller am 21. August 2017 zugestellte Ausfertigung dieses Beschlusses enthält die Information ("Zur Nachricht"), dass für den Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei beginnt und die außerordentliche Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen ist.

3 In weiterer Folge erhob der Antragsteller keine Revision, sondern stellte mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag gegen dasselbe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 10. Oktober 2017, Zl. Ra 2017/10/0117-5, wiederum durch Hofrat des VwGH Dr. Hofbauer als den zuständigen Berichter mangels relevanter Sachverhaltsänderung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4 2. Nunmehr beantragte der Antragsteller am 24. Oktober 2017 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, weil er durch die "rechtswidrige" Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrages durch den genannten Beschluss vom 10. Oktober 2017 "völlig schuldlos die Revisionsfrist an den VwGH versäumt" habe.

5 Gleichzeitig lehnte der Antragsteller Hofrat des VwGH Dr. Hofbauer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG als befangen ab, wobei er sich ausdrücklich auf die Befangenheitsgründe des § 31 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGG stützte. Dies begründete der Antragsteller damit, dass Hofrat des VwGH Dr. Hofbauer an dem Verfahren, für welches nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde, "mitgewirkt" bzw. dabei "unrichtig bzw. mangelhaft entschieden" habe, wobei es offensichtlich zu einer "Benachteiligung der Rechtshilfe suchenden Partei" gekommen sei.

6 3. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (unter anderem) zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z. 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z. 4).

7 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden.

8 4.1. Das Vorbringen des Antragstellers, der abgelehnte Richter habe in dem dem nunmehr gestellten Wiedereinsetzungsantrag vorangegangenen Verfahren (vor dem Verwaltungsgerichtshof) mitgewirkt, geht an § 31 Abs. 1 Z. 3 VwGG vorbei, stellt diese Bestimmung doch auf das "dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangene Verfahren" (vor dem Verwaltungsgericht oder der belangten Behörde) ab (vgl. etwa VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001, Rn 9, mwN).

9 4.2. Wenn sich eine Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z. 4 VwGG stützt, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz VwGG). Das Wesen der Befangenheit nach § 31 Abs. 1 Z. 4 VwGG besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 4 VwGG liegt dann vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. zu der identen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung etwa VwGH 23.8.2013, 2013/03/0088, mwN).

10 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. etwa VwGH 18.10.1999, 99/10/0201, sowie wiederum VwGH 2017/03/0001, jeweils mwN).

11 Mit seinem auf den Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezogenen Vorbringen behauptet der Antragsteller die Unrichtigkeit des Beschlusses vom 10. Oktober 2017. Damit und mit der nicht konkretisierten Behauptung, dieser stelle eine "Benachteiligung der Rechtshilfe suchenden Partei" dar, macht er keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

12 5. Der Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100183.L00

Im RIS seit

05.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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