TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/21 97/09/0378

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §94 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des P in Krottendorf, vertreten durch Dr. Werner Bachlechner und Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Herunterplatz 1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. Oktober 1997. Zl. 90/6-DOK/97, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (im Exekutivdienst der Bundesgendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war in dem maßgeblichen Zeitraum beim Gendarmerieposten Voitsberg als dritter Stellvertreter des Postenkommandanten und als Kommandant der Einsatzgruppe für die Sicherheit der UEFA-Cup Qualifikationsspiele der U-18 Nationalmannschaften von Restjugoslawien, Georgien und Österreich (in der Zeit von 16. Oktober bis 20. Oktober 1995 im Hans Blümel Stadion in Voitsberg) zur Dienstleistung zugeteilt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 17. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. November 1995 ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes einen Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg über die gegen Mitglieder der restjugoslawischen Fußballmannschaft geführte Amtshandlung verfasst, diese nicht den Tatsachen entsprechende Darstellung des Sachverhaltes sei entscheidend für den Ausschluss der (restjugoslawischen) Mannschaft aus dem internationalen Bewerb gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer gegen § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen verhängte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 5.000,--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er bekämpfte darin das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Einrede der Verjährung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 21. Oktober 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, die Dienstbehörde habe erstmalig am 29. Mai 1996 von der von der Sicherheitsdirektion für Steiermark am 22. Mai 1996 an die Staatsanwaltschaft Graz gerichteten den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltsdarstellung (Strafanzeige) Kenntnis erlangt. Zwar habe mit 29. Mai 1996 der Lauf der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 begonnen, doch sei der Ablauf dieser Frist für die Dauer der Anhängigkeit des durch die Strafanzeige initiierten Strafverfahrens bis zur Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Graz am 29. November 1996 gemäß § 94 Abs.2 Z. 3 lit. b BDG 1979 gehemmt worden. Der eigentliche Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 könne demnach nicht mit dem 29. Mai 1996, sondern erst mit dem 29. November 1996 angesetzt werden und sei damit nach der Aktenlage im konkreten Fall keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und dafür disziplinär bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verjährung ist § 94 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) geregelt. Im Beschwerdefall ist § 94 BDG 1979 zufolge § 238 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 leg. cit. in der durch die 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 16/1994, und die BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 665/1994, geänderten Fassung anzuwenden.

Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zudem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zu Kenntnis gelangt ist,

oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.

Gemäß § 94 Abs. 2 leg. cit. wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen gehemmt

1. für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

2. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eins Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

Der Beschwerdeführer wiederholt den in der Berufung erhobenen Verjährungseinwand in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser Einrede liegt die Rechtsansicht zu Grunde, während der Zeit bis zur Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Graz (gemäß § 90 StPO) sei der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, weshalb im Zeitpunkt der Fassung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses durch die Disziplinarkommission erster Instanz Verfolgungsverjährung bereits eingetreten gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun. Er lässt die in seinem (unbestrittenermaßen nach dem 1. Jänner 1994 eingeleiteten) Disziplinarverfahren - betreffend eine nach dem 30. Juni 1994 begangene Dienstpflichtverletzung - anzuwendende Regelung des § 94 Abs. 2 Z. 3 lit. b BDG 1979 unberücksichtigt, dass für den Zeitraum zwischen Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige bei der Dienstbehörde der Lauf der Verjährungsfristen gehemmt wird. Die in der Beschwerde wiedergegebene hg. Rechtsprechung betrifft nicht diese Rechtslage, sondern ist auf der Grundlage einer vor der 2. BDG-Novelle 1993 in Geltung gestandenen (anderen) Rechtslage ergangen. Entgegen der in der Beschwerde dargelegten Rechtsansicht wurde der Eintritt der Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung durch den genannten Hemmungszeitraum verhindert.

Da sich die Beschwerde daher als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090378.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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