TE Vfgh Erkenntnis 1998/2/23 B1146/97 - B1197/97, B1198/97

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
AVG §66 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Abberufung eines Beamten aus seiner bisherigen Funktion und Versetzung an eine andere Dienststelle; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine willkürliche Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung aufgrund der Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie (BMUJF) vom 22. Oktober 1996 wurde festgestellt, daß der Beamte

"aufgrund der ab 12. August 1996 geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung gemäß §40 Absatz 2 in Verbindung mit §38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von ... (seiner) bisherigen Funktion als Leiter der Gruppe I/C abberufen" ist.

(Im folgenden kurz als "Abberufungsbescheid" bezeichnet.)

Mit Bescheid des BMUJF vom selben Tag wurde der Beamte

"gemäß §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ... mit Wirksamkeit vom 1. November 1996 vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung zum Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie - Umweltbundesamt versetzt".

(Im folgenden kurz als "Versetzungsbescheid" bezeichnet.)

Gegen diese beiden Bescheide erhob der Genannte Berufung.

b) Die (gemäß §41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) entschied über dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 13. Februar 1997 wie folgt:

"Den Berufungen wird keine Folge gegeben.

Der angefochtene Versetzungsbescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des Bescheides um die Worte 'und mit der Leitung der Abteilung Umweltplanung und Naturschutz im Umweltbundesamt Wien betraut' ergänzt wird.

Der angefochtene Abberufungsbescheid wird dahin ergänzt, daß die Wirksamkeit der Abberufung mit dem auf die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 31. Oktober 1996 folgenden Tag eintritt."

2. Gegen den zitierten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,

"den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte aufzuheben und mir zu Handen meines Vertreters den gesetzlichen Kostenersatz zuzusprechen.

Weiters beantrage ich für den Fall, daß der Hohe Verfassungsgerichtshof nicht auf Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte erkennen sollte, die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG, da ich auch in anderen Rechten verletzt bin. Das gilt jedoch nur für den Fall, daß der Hohe Verfassungsgerichtshof entsprechend den gerichtsbekannten Bedenken den zweiten Satz des §41a Abs5 BDG 1979 aufheben sollte."

3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.1. Die hier maßgebenden Bestimmungen des BDG lauten:

"Versetzung

§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation

einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.

...

(4) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) ..."

"Verwendungsänderung

§40.(1) ...

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere

Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3.

dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2. Die Berufungskommission begründete ihre Entscheidung (nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) wie folgt:

"Zur Erzielung einer Effizienzsteigerung im Bereich der Verwaltung gab es im Umweltressort wiederholt Überprüfungen durch Managementfirmen (B & T), die auch einen Bedarf in

dieser Richtung auswiesen. Zu einer Umsetzung kam es aufgrund dieser Studien zunächst jedoch nicht.

In der Folge wurde die bereits mehrfach genannte Studie (SCG) in Auftrag gegeben, deren Umsetzung sich nun in der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung widerspiegelt und die den berufungsgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegt.

Mit Wirkung vom 12. August 1996 trat für das BMUJF eine neue Geschäfts- und Personaleinteilung in Kraft, der auch die Personalvertretung zugestimmt hatte. Gleichzeitig wurde in der Geschäftseinteilung des UBA entsprechende Vorkehrung für die Abteilung 'Umweltplanung und Naturschutz' getroffen. Dadurch kam es in der Zentralleitung zu einer grundsätzlichen Änderung der Organisationseinheiten und insbesondere auch zu einer Verflachung der Hierarchien: So wurden alle Gruppen, die meisten Referate und einige Abteilungen abgeschafft. Dies hatte zur Folge, daß die bisher vom BW (= Berufungswerber) innegehabte Funktion als Gruppenleiter der Gruppe I/C in der Zentralleitung ersatzlos entfiel.

Auch wenn ein Kernbereich der damaligen Abteilung I/1 (Nationalparkangelegenheiten) und deren neuen Abteilung II/5 gleichgeblieben ist, gab es in einigen anderen Bereichen doch Verschiebungen in den Kompetenzen. Zur Abteilung II/5 kamen neue Aufgaben wie Artenschutz, Angelegenheiten des Holzgütezeichens, im Gegenzug wurden Agenden der damaligen Abteilung wie die 'Grüne Reihe' und der Bereich Raumordnung anderen Organisationseinheiten zugeteilt.

Unstrittig ist, daß es sich bei der von der Dienstbehörde verfügten Personalmaßnahme um eine Versetzung im Sinne des §38 BDG handelt. Aus diesem Grund war zu prüfen, ob die Versetzung in materieller und formeller Hinsicht zulässig ist. Das hiefür notwendige wichtige dienstliche Interesse liegt gemäß §38 Abs3 Z1 BDG insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor. Im Sinne des §38 Abs2 BDG reicht es für eine Versetzung aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse entweder am Abziehen des Beamten von seiner bisherigen Verwendung oder an der Zuweisung einer bestimmten neuen Verwendung besteht. Im vorliegenden Fall liegt zweifelsfrei und objektiv ein wichtiges dienstliches Interesse, nämlich die Einführung einer neuen Organisation durch die neue Geschäftseinteilung vor. Seitens der Berufungskommission bestehen keine Bedenken dagegen, daß diese neue Organisation aus dem Bestreben erlassen wurde, die Aufgaben besser und effizienter zu bewältigen. Die konkrete Zweckmäßigkeit der Straffung von Leitungshierarchien ist nicht Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungskommission, weil die Abschaffung von Gruppen, Abteilungen und Referaten und die damit verbundene Versetzung von Beamten in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergangen ist.

Sowohl dem Abberufungs- als auch dem Versetzungsbescheid liegt die mit 12. August 1996 in Kraft getretene Geschäfts- und Personaleinteilung zugrunde. Sie wurde ihrerseits vor dem Hintergrund des genannten Gutachtens der externen Beratungsfirma SCG erlassen. Zur Sachlichkeit einer solchen Organisationsänderung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, festgehalten: Eine Organisationsänderung ist nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil im Sinne des §40 Abs2 BDG zuzufügen. Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weil die Organisationsänderung seitens der Ressortleitung nicht aus unsachlichen persönlichen Gründen, sondern als Maßnahme der Effizienzsteigerung zur besseren Bewältigung der Aufgaben verfügt wurde.

Die Abberufung als Gruppenleiter und Abteilungsleiter in der Zentralstelle erfolgte mit Wirksamkeit der Versetzung. Festzuhalten ist, daß der Abberufungsbescheid im Versetzungsbescheid dem Grunde nach seine Deckung findet und die Erlassung dieses Bescheides als eine Art 'Doppelgeleisigkeit' der Dienstbehörde zu werten ist. Der Entscheidungswille der Behörde ist aber unzweifelhaft dem Abberufungs- wie auch dem Versetzungsbescheid eindeutig zu entnehmen. Der Versetzungsbescheid impliziert die Abberufung von den Funktionen als Gruppen- und Abteilungsleiter, wohingegen der Abberufungsbescheid lediglich über ein Segment des Versetzungsbescheides, nämlich die Abberufung von der Gruppenleitung nochmals (in überflüssiger Weise) abspricht. Aus diesen Gründen war auch der Abberufungsbescheid, der dem BW am selben Tag wie der Versetzungsbescheid zugestellt worden war, hinsichtlich des Datums seiner Wirksamkeit zu ergänzen.

Da dem Versetzungsverfahren eindeutig zu entnehmen ist, daß der Bescheidwille der belangten Behörde darauf gerichtet war, den BW mit der Leitung der Abteilung Umweltplanung und Naturschutz im Umweltbundesamt Wien zu betrauen, war der Spruch des Versetzungsbescheides in diesem Sinn zu ergänzen.

Die Berufungskommission vermag die Ausführungen des BW nicht zu teilen, wonach im gegenständlichen Fall unrechtmäßig mittels eines Feststellungsbescheides vorgegangen worden sei. Zwar kann die Behörde mittels Feststellungsbescheid nur dann vorgehen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist bzw. die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Partei gelegen ist (Walter-Mayer: Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 406). Die mißverständliche Formulierung des Spruches ist aber rechtlich ohne Bedeutung, weil der Entscheidungswille der Behörde erster Instanz feststeht und der Abberufungsbescheid im Versetzungsbescheid seine Deckung findet.

Entgegen der Auffassung des BW können wesentliche Verfahrensmängel infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festgestellt werden. Die Zustellung des Vorhalteschreibens erfolgte vor dem Inkrafttreten der Geschäfts- und Personaleinteilung und waren dem Dienstgeber die Einwendungen des BW vor Setzen seiner dienstlichen Maßnahme bekannt.

Der BW führt weiters aus, ein wichtiges dienstliches Interesse könne weder an seiner Versetzung in das UBA noch an den damit verbundenen Tausch der Arbeitsplätze mit Dipl.-Ing. L bestehen. Dem ist entgegenzuhalten, daß Dipl.-Ing. L nur vorübergehend mit der Leitungsfunktion betraut wurde und die Abteilungsleiterfunktion entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erst ausgeschrieben wird.

Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhalts und unter Abwägung aller Fakten ist somit davon auszugehen, daß ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des BW für die Dienstbehörde bestanden hat.

Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der neuen Geschäftseinteilung und der damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen ist jedoch nicht Gegenstand der Beurteilung durch die Berufungskommission. Den allenfalls damit verbundenen personellen und allfälligen finanziellen Folgen kommt nur im Rahmen des §38 Abs4 BDG entscheidungsrelevante Bedeutung zu (vergleiche Entscheidung der Berufungskommission vom 4. September 1995, GZ 15/14-BK/95). Objektive Anhaltspunkte dafür, daß die Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen im Sinne einer persönlichen Benachteiligung des BW erfolgt sei, liegen nicht vor."

3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein:

"Daß in concreto eine im Sinne des §40 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, d.h. eine solche, die einer Versetzung gleichzuhalten ist und von amtswegen daher nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, sowie unter Einhaltung der Formvorschriften nach §38 BDG 1979 vorgenommen werden darf, steht außer Streit. Der BM hat jedoch nur im ersten Verfahrensansatz - durch die Verständigung im Sinne des §38 Abs6 BDG 1979 - in diesem Sinne gehandelt, hingegen nicht entsprechend entschieden. Eine Entscheidung der gegenständlichen Art ist selbstverständlich rechtsgestaltend, sie ist nach §38 Abs7 leg.cit. durch Bescheid zu verfügen. Sie kann dementsprechend auch pro futuro getroffen werden.

Sie ist grundsätzlich auch als eine Einheit zu sehen. Außer im Falle, daß überhaupt noch nicht feststeht, was die neue Verwendung des Beamten sein soll, ist der Natur der Sache entsprechend die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz und die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes in einer Entscheidung zu fällen.

Von diesen Erfordernissen ist der BM in mehrfacher Hinsicht abgegangen. Es wurde die zweiaktige Vorgangsweise im Sinne der obigen Sachverhaltsdarstellung vorgenommen. Von verfassungsrechtlicher Relevanz ist hiebei insbesondere die Entscheidung betreffend den ersten Teilakt, also meine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz. Wie aus dem obigen Zitat zu ersehen ist, wurde diesbezüglich eine Feststellungsentscheidung, noch dazu ausdrücklich mit der Erklärung der Rückwirkung getroffen.

Die belangte Behörde versucht das dadurch zu umgehen und zu verschleiern, daß sie die erstinstanzliche Vorgangsweise als überflüssige Fleißaufgabe qualifiziert und die erwähnte Ergänzung des Spruches des Versetzungsbescheides vorgenommen hat. Das ist offensichtlich unhaltbar und denkbarerweise mit den tatsächlich getroffenen erstinstanzlichen Bescheiden nicht in Einklang zu bringen. Die Entscheidungen des BM sind eindeutig und sogar in sich, bzw. im Verhältnis zueinander logisch konzipiert. Weil eine Versetzungsentscheidung im obigen Sinne grundsätzlich zwei Komponenten inkludiert (Abberufung - Zuweisung) wurden zwei getrennte Bescheide erlassen - wenn auch, wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, unzulässigerweise. Es gibt sogar einen - scheinbar - schlüssigen Grund für die rückwirkende Feststellungsentscheidung, nämlich daraus resultierend, daß man die Geschäftseinteilungsänderung als maßgeblich dafür wertet, daß ich meinen bisherigen Posten verloren habe. Der BM hat dahin entschieden und wollte dahin entscheiden, daß nicht etwa erst durch seinen Abberufungsbescheid die Abberufung herbeigeführt würde, sondern daß der dafür maßgebliche gestaltende Akt bereits in der Inkraftsetzung der 'Geschäfts- und Personaleinteilung' bestanden habe.

Das jedoch ist eindeutig gesetzwidrig und die belangte Behörde hat durch ihre Entscheidung diese Gesetzwidrigkeit kaschiert und zwar zu meinem Nachteil. Richtigerweise hätte erst durch eine rechtsgestaltende Entscheidung pro futuro die Verwendungsänderung einschließlich der Abberufung bewirkt werden können, die belangte Behörde setzt sich darüber hinweg und sanktioniert damit die gesetzwidrige Feststellung einer rückwirkenden Abberufung.

Die belangte Behörde versucht damit gleichzeitig darüber hinwegzutäuschen, daß sie über einen anderen Verfahrensgegenstand entschieden hat, als der BM. Der Verfahrensgegenstand, über welchen der BM entsprechend den vorigen Ausführungen durch den Abberufungsbescheid entschieden hat, bestand in der Wirkung der Inkraftsetzung der neuen Geschäftseinteilung. Er hat diese Wirkung gesetzwidrig dahingehend angenommen und zum Inhalt einer Feststellungsentscheidung gemacht, daß unmittelbar durch sie die qualifizierte Verwendungsänderung herbeigeführt worden sei. Über diesen Entscheidungsgegenstand konnte die richtige Entscheidung nur dahingehend lauten, daß es eine solche Wirkung der Inkraftsetzung der Geschäftseinteilung nicht gibt. Selbst eine dahingehende Entscheidung war jedoch - ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit - unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist und es keinerlei rechtliches Interesse an ihr gibt - weder seitens des Dienstgebers noch seitens des Dienstnehmers - vielmehr an ihrer Stelle das Versetzungsverfahren entsprechend der Bescheiderlassung durchzuführen gewesen wäre. Ich habe dementsprechend auch in meiner Berufung primär die Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide begehrt und auch über diesen Antrag hat sich die belangte Behörde hinweggesetzt. Es ist hiebei, wie auch bei den nachfolgenden Ausführungen zu beachten, daß andererseits der Versetzungsbescheid, weil er gemäß der gewählten zweiaktigen Vorgangsweise die Abberufung überhaupt nicht enthalten sollte, für sich allein nicht zu bestehen vermag und das Schicksal des Abberufungsbescheides teilen muß.

Zwar ist die Berufungsbehörde nach §66 Abs2 AVG berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung anstelle jener der Unterbehörde zu setzen, dies jedoch zweifellos, sowie auch gemäß völlig übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nur innerhalb des durch die erstinstanzliche Entscheidung vorgegebenen Verfahrensgegenstandes (u.a. VwGH vom 1.6.1970, 1085/69). Es liegt somit die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer Zuständigkeit durch die belangte Behörde vor und das verwirklicht nach ständiger Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes die Verletzung des durch Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (VfSlg.5326 u. v.a.). Hiebei ist zu berücksichtigen, daß mir durch die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich des Gegenstandes ihrer Entscheidung, nämlich bescheidmäßige Verfügung einer Versetzung, die 1. Instanz entzogen worden ist. Wenn das Grundrecht nach Art83 Abs2 B-VG dadurch verletzt wird, daß in 1. Instanz eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hat (VfSlg.8731 u.v.a.), so muß das umsomehr gelten, wenn es an der gesetzlich vorgesehenen erstinstanzlichen Entscheidung zum Sachgegenstand gänzlich fehlt.

Neben dieser Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter erfolgt durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid jedoch auch eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nach Art7 B-VG. Dies dadurch, daß sich die Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt. Die belangte Behörde hat in mehrfacher Hinsicht denkgesetzwidrig entschieden und sich auch mit meinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Letzteres gilt sowohl in Bezug auf meine Einwände gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung in der Berufung gegen den Abberufungsbescheid, wie insbesondere auch in Bezug auf mein Vorbringen über die tatsächlichen Motive des de facto durchgeführten Postentausches. Selbst wenn die Organisationsänderung ein hinzunehmendes Faktum wäre, vermag sie diesen Postentausch weder zu erklären, noch zu rechtfertigen.

Es ist hiebei davon auszugehen, daß selbst das Vorliegen eines sachlichen Teilaspektes eine Entscheidung nicht als sachlich getroffen zu rechtfertigen vermag, wenn dieser Teilaspekt andere Alternativen offen ließ und eine für den Betroffenen ungünstige Variante nur aus sachfremden und willkürlichen Motiven gewählt wurde. Genau das ist hier der Fall, habe ich jedenfalls geltend gemacht und hätte daher von der belangten Behörde geklärt, sowie in der Bescheidbegründung erörtert werden müssen. Es hätte sich herausgestellt, daß die organisatorischen Gründe jedenfalls insoweit nur vorgeschoben sind, als ich nicht auf dem faktisch weiterbestehenden Arbeitsplatz (II/5) belassen wurde, sondern daß mir ein geringerwertiger Arbeitsplatz zugewiesen worden ist. Die tatsächlich dafür maßgeblichen Gründe waren entsprechend meinem Vorbringen ein vom BM völlig grundlos und willkürlich angenommenes Fehlverhalten oder illoyales Verhalten meinerseits in zwei Fällen, in welchen mir in Wahrheit nicht das Geringste vorzuwerfen ist. Wegen dieser Fehleinschätzung hat der Minister die gegen mich gerichtete Maßnahme vorgegeben und deshalb sind die inkriminierten Entscheidungen gefällt worden, auch wenn dies in ihren Begründungen nicht zum Ausdruck gelangte.

Es liegt somit eine denkgesetzwidrige Hinwegsetzung über auch nach der Judikatur völlig außer Streit stehendes Recht vor, nämlich puncto Feststellungsentscheidung, sowie puncto rückwirkender Versetzung und darüberhinaus stellt sich das entscheidungswesentliche Motiv als willkürlich dar. Die belangte Behörde hat nichts getan, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der angefochtene Bescheid verletzt mich in verfassungsgesetzlich geschützten Rechten."

III.Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Berufungskommission habe den Verfahrensgegenstand ausgewechselt und den Abberufungsbescheid fälschlich als Feststellungsbescheid erlassen; dadurch habe sie ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Dieser Vorwurf besteht nicht zu Recht:

a) Gemäß §66 Abs4 letzter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den (bei ihr) angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Allerdings darf die Berufungsbehörde den Gegenstand des Verfahrens nicht auswechseln; Gegenstand des Berufungsverfahrens ist jene Sache, die Gegenstand der unterinstanzlichen Entscheidung war (vgl. etwa Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Bd.,

2. Aufl., Wien 1998, Anm. 10 und E 108 ff. zu §66 AVG).

b) Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, war hier "Sache" des Verwaltungsverfahrens stets die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Funktion und die Zuweisung einer neuen Verwendung bei einer anderen Dienststelle. Dies ergibt sich schon deutlich aus dem von der Dienstbehörde an den Beamten gemäß §38 Abs6 BDG gerichteten Schreiben vom 17. Juli 1996:

"Entsprechend dem vorliegenden Entwurf der Geschäfts- und Personaleinteilung (EP vom 8. Juli 1996) ist beabsichtigt, Sie mit Wirksamkeit vom 12. August 1996 von den Funktionen der Leitung der Gruppe I/A (berichtigt mit Schreiben vom 2. August 1996 auf 'Gruppe I/C') sowie der Abteilung I/1 der Zentralleitung abzuberufen und Sie mit der Leitung der Abteilung Umweltplanung und Naturschutz des Umweltbundesamtes zu betrauen.

Es steht Ihnen gemäß §38 Abs6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 frei, gegen diese beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Mit Eingabe vom 13. August 1996 erhob der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen.

c) Wenn die Dienstbehörde (der BMUJF) sodann diese Maßnahme in zwei getrennten Bescheiden getroffen hat, nämlich einerseits mit Abberufungsbescheid (der sich verbal als Feststellungsbescheid zu erkennen gibt), andererseits mit Versetzungsbescheid, stellt die Änderung der Bescheidsprüche durch die Berufungsbehörde (s.o. I.1.b) keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes dar (vgl. VfGH 16.6.1997 B369/97; 30.9.1997 B401/97). Vielmehr hat die Berufungskommission damit die "Sache" des Verwaltungsverfahrens (nämlich die Versetzung des Beschwerdeführers von einer Dienststelle zu einer anderen Dienststelle) lediglich verbal anders als die beiden erstinstanzlichen Bescheide erledigt. Dies mit der zutreffenden Begründung, daß der Abberufungsbescheid in einem Teilbereich denselben normativen Inhalt wie der Versetzungsbescheid hat und im Grunde überflüssig ist.

Das Vorgehen der Berufungskommission war in dieser Hinsicht also rechtsrichtig. Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

2. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.

Da - wie soeben dargetan - die von der Berufungskommission vorgenommene Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war, ist es ausgeschlossen, daß die Behörde in dieser Beziehung Willkür geübt hätte.

Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein, ferner damit, daß der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet worden sei. Damit weist er aber keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler nach: Die Annahme der Berufungskommission, daß aufgrund der Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung an der (qualifizierten) Änderung in der Verwendung des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe, kann zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt auch keine substantiierten Behauptungen vor, daß die Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung aus unsachlichen Gründen vorgenommen worden wäre, etwa um ihn in seiner dienstrechtlichen Position zu schädigen (vgl. VfGH 25.11.1996 B2326/96 u.a. Zlen.; 16.6.1997 B369/97; 30.9.1997 B401/97).

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine Versetzung sei willkürlich erfolgt, weil er zu Unrecht illoyalen Verhaltens bezichtigt worden sei, so ist dem aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht weiter nachzugehen. Die Rechtfertigung der vorgenommenen Versetzung wurde nämlich soeben dargetan; ob die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hat der Verfassungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang nicht zu beurteilen.

Eine Verletzung des zuletzt erwähnten Grundrechtes hat also nicht stattgefunden.

3. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt (zur Unbedenklichkeit des §38 Abs2 BDG s. VfGH 24.9.1996 B2450/95).

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt wird, daß der Verfassungsgerichtshof den zweiten (gemeint wohl: dritten) Satz des §41a Abs5 BDG aufheben sollte. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung(en) einzuleiten (s. dazu VfGH 16.6.1997 B4768/96; 30.9.1997 B401/97).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufungsgegenstand, Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1146.1997

Dokumentnummer

JFT_10019777_97B01146_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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