TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/26 95/17/0612

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;

Norm

LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und Hofrat Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 20. Oktober 1995, Zl. MD-VfR - F 23/95, betreffend Haftung gemäß § 7 WAO für Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Am 25. April 1994 fand bei der R Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) eine abgabenbehördliche Revision (Nachschau) statt, die für näher bezeichnete Monate des Zeitraumes Jänner 1992 bis einschließlich Mai 1993 einen Betrag von S 184.059,-- an rückständiger Ankündigungsabgabe samt Säumniszuschlag ergab.

Namens der AG wurden die Abgabepflicht, die ziffernmäßige Richtigkeit des ausgewiesenen Abgabenbetrages und das Revisionsergebnis anerkannt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 teilte die Abgabenbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass von der geprüften AG, deren im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied und daher verantwortlicher Vertreter er bis 20. August 1993 gewesen sei, Ankündigungsabgabe nicht termingemäß entrichtet worden sei. Dadurch sei seine gesetzliche Haft- und Zahlungspflicht gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zum vorliegenden Sachverhalt und zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Aus dem Akt ergibt sich, dass über das Vermögen der primärschuldnerischen AG mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. April 1994 das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

1.2. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schreiben vom 16. Jänner 1995 dahingehend, dass die von der erstinstanzlichen Behörde zur Vorschreibung gebrachten Ankündigungsabgaben offenbar erst auf Erklärungen vom 25. April 1994 beruhten und nach diesem Zeitpunkt zur Zahlung vorgeschrieben worden seien. Bei seiner Sitzung vom 4. Juni 1993 habe der Aufsichtsrat der AG den am 10. Mai 1993 mit sofortiger Wirkung erfolgten Rücktritt des Beschwerdeführers als Vorstandsmitglied zur Kenntnis genommen; es sei mit Schriftsatz vom 28. Juni 1993 beim Handelsgericht Wien beantragt worden, ihn als Mitglied des Vorstandes zu löschen. Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als Vorstandsmitglied über die Zahlungsrückstände keine Kenntnis gehabt. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Entrichtung der Abgaben infolge einer dem Beschwerdeführer anzurechnenden schuldhaften Pflichtverletzung unterblieben sei, weshalb die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht nicht gegeben sei. Ergänzend dazu übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 1995 einen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrates der AG vom 4. Juni 1993, aus dem hervorgeht, dass der Aufsichtsrat der AG den am 10. Mai 1993 mit sofortiger Wirkung erfolgten Rücktritt des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen habe.

1.3. In dem daraufhin am 11. April 1995 ergangenen Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer für den Rückstand an Ankündigungsabgabe der primärschuldnerischen AG in Höhe von S 79.835,40, das seien 60 % von S 133.059,--, für die Monate Jänner, April, Mai, Juni, November und Dezember 1992 sowie Jänner, März und April 1993 haftbar gemacht und zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert. Dieser Bescheid stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. September 1962 betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben, LGBl. Nr. 21/1962 (Wiener Abgabenordnung, im Folgenden: WAO). Der Beschwerdeführer sei bis zum 3. Juni 1993 Vorstandsmitglied der primärschuldnerischen AG gewesen und habe es verabsäumt, dafür zu sorgen, dass Entgelte, welche die von ihm vertretene Gesellschaft für die Durchführung von Ankündigungen in den genannten Monaten vereinnahmt habe, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, jeweils bis zum 10. des darauf folgenden Kalendermonates versteuert werden. Die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers sei nicht erst auf Grund der amtlichen Nachschau am 25. April 1994 entstanden; die abgabepflichtige Gesellschaft wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Ankündigungsabgabe zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten von sich aus zu erklären und zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe somit die ihm als Vorstandsmitglied der AG auferlegten Pflichten verletzt und sei für den Rückstand haftbar, der auf Grund des angenommenen Ausgleiches (Quote 40 %) von der abgabepflichtigen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden könne. Der Rückstand setze sich wie folgt zusammen:

"Ankündigungsabgabe 1/92

S 31.600,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 %      = S 18.960,--

Ankündigungsabgabe 4/92

S 4.000,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 %       = S  2.400,--

Ankündigungsabgabe 5/92

RN S 2.000,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 %    = S  1.200,--

Säumniszuschlag 5/92 RN S 40,--, davon 60 %           = S     24,--

Ankündigungsabgabe 6/92

S 3.450,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 %       = S  2.070,--

Ankündigungsabgabe 11/92

S 1.400,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 %       = S    840,--

Ankündigungsabgabe 12/92

S 28.000,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 % =      S 16.800,--

Ankündigungsabgabe 1/93

S 10.000,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 %      = S  6.000,--

Ankündigungsabgabe 3/93

S 20.000,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 %      = S 12.000,--

Ankündigungsabgabe 4/93

S 30.000,-- lt. Erklärung v. 25.4.94, davon 60 %      = S 18.000,--

Säumniszuschlag 1/92 - 4/93 S 2.569,-- davon 60 %     = S  1.541,40

S 133.059,--                                     Summe: S 79.835,40"

1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 1995 Berufung und brachte vor, dass auf Grund der internen Verteilung der "verschiedenen Agenden" während des fraglichen Zeitraumes Herr Mag. J., für die dem Bescheid zu Grunde liegenden Aktivitäten (Dressenwerbung, Werbetafeln, etc. - teilweise in Form von Gegenverrechnungsgeschäften) zuständig gewesen sei. Dessen zeugenschaftliche Einvernahme werde beantragt. Mag. J. sei zum damaligen Zeitpunkt offenbar davon ausgegangen, dass für diese Einkünfte keine Ankündigungsabgabe zu entrichten sei, weshalb der Beschwerdeführer von diesem über diese Geschäfte im Einzelnen auch nicht informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit gar nicht die Möglichkeit gehabt, für die Erklärung und Entrichtung der Ankündigungsabgabe zu sorgen. Auf Grund der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen habe dieser davon ausgehen müssen, dass alle erforderlichen Abgabenerklärungen fristgerecht vorgenommen und die entsprechenden Abgaben entrichtet worden seien, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits nicht vorliege.

1.5. Infolge des rechtzeitig gestellten Vorlageantrages vom 31. Juli 1995 galt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, dass es ihm "unerforschlich" bleibe, warum die Behörde annehme dass er Herrn Mag. J. nicht kontrolliert habe, habe er doch mit ihm "fast täglich konferiert". Im Zuge der beantragten Einvernahme des Zeugen Mag. J. wäre "selbstverständlich" klar geworden, dass dieser "sehr wohl" regelmäßig vom Beschwerdeführer kontrolliert worden sei.

Im Übrigen erscheine es "sehr wohl" beachtlich, dass der Beschwerdeführer von der Zahlungsverpflichtung erst auf Grund der amtlichen Nachschau Kenntnis erlangt habe, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen sei. Wäre er zu diesem Zeitpunkt noch Vorstandsmitglied gewesen, hätte er "selbstverständlich" für die unverzügliche Zahlung gesorgt. Aus welchem Grund die Organe der AG im April 1994 die Zahlung nicht durchgeführt hätten, sei dem Beschwerdeführer unbekannt; jedenfalls sei er dafür nicht verantwortlich zu machen. Anlässlich des Verkaufes der Transferrechte von Spielern der "Kampfmannschaft" wäre es zweifellos möglich gewesen, die offenen Verbindlichkeiten zu bezahlen.

1.6. Die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien wies mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 (dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) die Berufung des Beschwerdeführers ab. Es stehe fest, dass die Abgabenforderungen gegenüber der primärschuldnerischen AG tatsächlich bestünden; sie würden vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 4. Juni 1993 Vorstandsmitglied der AG gewesen sei und damit zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehört habe; ferner dass über das Vermögen der AG am 7. April 1994 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei und die Ausgleichsquote 40 % betrage, weshalb der Restbetrag bei der Gesellschaft jedenfalls uneinbringlich sei. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, wonach bis spätestens zum 10. des darauf folgenden Monates dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über alle der Abgabe unterliegenden Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist die hienach sich ergebende Abgabe an die Stadt Wien einzuzahlen sei. Es sei Aufgabe des Geschäftsführers nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Seien jedoch mehrere Geschäftsführer bestellt, so könne der einzelne Geschäftsführer einen Entlastungsbeweis dadurch erbringen, dass ihm die Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht oblegen sei und kein Anlass bestanden habe, die Tätigkeit des mit der Entrichtung der Abgaben betrauten anderen Geschäftsführers wegen Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht behauptet, dass ein anderes Vorstandsmitglied mit der Abgabengebarung betraut gewesen sei. Der erwähnte Mag. J. sei kein Vorstandsmitglied und daher zur Vertretung der Gesellschaft nicht berufen gewesen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer mit den erforderlichen Arbeiten eine Buchhalterin betraut sowie mit der Lohnbuchhaltung und allen steuerlichen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Agenden einen Steuerberater beauftragt habe, enthebe den alleinigen Geschäftsführer nicht der Pflicht, die beauftragten Personen bei ihrer Tätigkeit in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschlössen, dass ihm Steuerrückstände verborgen blieben. Da die Ankündigungsabgabe - mit Ausnahme des Monates Mai 1992 - zur Gänze nicht abgerechnet und bezahlt worden sei, könne der Beschwerdeführer Herrn Mag. J. nicht entsprechend überwacht und kontrolliert haben, da der ankündigungspflichtige Tatbestand (Dressenwerbung) sowie der Umstand der fehlenden Abrechnung und Zahlung der Ankündigungsabgabe selbst bei einer oberflächlichen Kontrolle nicht verborgen geblieben sein könne. Im Übrigen sei die Ankündigungsabgabe eine Selbstbemessungsabgabe, das heißt vom Abgabepflichtigen von sich aus abzurechnen und zu bezahlen, weshalb die Steuerprüfung vom 25. April 1994 nicht die Fälligkeit dieser Abgabe bewirkt habe, sondern nur der Feststellung eines längst fälligen Abgabenanspruches gedient habe.

Wenn der Geschäftsführer seine Pflicht verletzt habe, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so könne die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei. Auch spreche nichts dafür, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit über keine Mittel verfügt habe.

1.8. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung LGBl. Nr. 40/1992 lautet:

"Die in den §§ 54 ff. bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten haften neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung."

§ 54 Abs. 1 WAO in der zitierten Fassung bestimmt auszugsweise:

"Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. ..."

2.2. Im Beschwerdefall ist das Bestehen der Abgabenforderung, die Stellung des Beschwerdeführers als Vorstandsmitglied der primärschuldnerischen AG und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung unbestritten.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorbringt, dass er in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied weder mit der Buchhaltung noch mit steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten oder auch mit der Abgabe von Steuer- und sonstigen Abgabenerklärungen befasst gewesen sei, so stellt dies eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 252 ff, wiedergegebene Judikatur), sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

2.3. Dem zweiten Beschwerdeargument, wonach den Beschwerdeführer, ebenso wie die "sonstigen Vorstandsmitglieder" nur die Pflicht getroffen habe, die mit steuerlichen Agenden betrauten Personen zu überwachen und dass er dieser Pflicht "im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten" regelmäßig nachgekommen sei, dass er jedoch "von dieser Person schlicht und einfach" nicht informiert worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 97/17/0144, ausgesprochen, dass nach § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 nicht mehr die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung - wie bei § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 und § 9 WAO - ist, sondern der Umstand, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Diese Schwierigkeiten der Einbringung müssen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein. Auch nach der neuen Fassung des § 7 WAO kann das tatbestandsmäßige Verschulden in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hält auch für den vorliegenden Verfahrenszusammenhang an seiner Rechtsprechung fest, nach welcher eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten anzunehmen ist, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, derentwegen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 96/17/0066).

Weder im Abgabenverfahren noch in der Beschwerde wurde ein Vorbringen erstattet, das erkennen ließe, welche Maßnahmen der Beschwerdeführer gesetzt haben soll, um seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Er hat auch nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen er an der Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht gehindert gewesen wäre. Ein "fast tägliches Konferieren", wie dies der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ohne nähere Dartuung und Konkretisierung des Gegenstandes dieser Besprechungen und insbesondere der ergriffenen Kontrollmaßnahmen behauptet hat, ist für die Erfüllung der Überwachungspflicht jedenfalls nicht ausreichend. Gerade diesen Mangel zeigt der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift durch sein Vorbringen auf, von der betrauten Person nicht informiert worden zu sein. Hat eine zur Vertretung einer juristischen Person berufene Person die ihr zukommenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen an einen Dritten, dem in der juristischen Person eine solche Vertretungsbefugnis nicht zugekommen ist, übertragen, ohne sich weiters darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen auch erfüllt werden, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor (vgl. zum Geschäftsführer einer GmbH das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1981, Zl. 705/80, Slg. Nr. 5611/F = Anw 1982, 463). Ebenso haben - nach der Rechtsprechung zur Vertreterhaftung bei der GmbH - Kontrollen des Geschäftsführers einer GmbH in Abständen zu erfolgen, die es ausschließen, dass dem Verantwortlichen Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1979, Zlen. 111, 112, 300/79, sowie vom 8. Mai 1980, Zl. 2085/79, Slg. Nr. 5488/F). Aus dem durch die hg. Rechtsprechung klargestellten Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers einer GmbH, welcher auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft zu gelten hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer - hätte er die ihm als Mitglied des Vorstandes obliegende Kontroll- und Überwachungsfunktion entsprechend ausgeübt - die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin nicht verborgen geblieben wären. Da sich der Bescheid der belangten Behörde auf unwidersprochene Feststellungen gründet und der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren keinerlei Vorbringen erstattet hat, welches ihn im Sinne der dargestellten Judikatur entlastet und die Behörde zu weiteren Ermittlungen veranlasst hätte, ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 26. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170612.X00

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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