TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/26 98/17/0216

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

BAO §184;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §28 idF 1998/II/080;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §29;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §32 Abs5;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. K und Dr. U, Rechtsanwälte in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1998, Zl. 17.274/104-I A 7/98, betreffend Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte den - bei der AMA am 17. Jänner 1996 eingelangten - Antrag auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 150.000 kg Milch für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum mit der Begründung, er benötige die beantragte Quote, weil er mit der Direktvermarktung im kommenden Zwölf-Monatszeitraum beginne. Der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 1997 die provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge (D-Quote) von 150.000 kg per 1. April 1996 mit.

Am 17. Jänner 1997 fand eine Prüfung der AMA betreffend Direktverkaufs-Referenzmenge im Betrieb des Beschwerdeführers statt. Im Prüfbericht wurde festgehalten, es seien im Zeitraum 4/96 bis 12/96 insgesamt 95.110 kg Milch zur Verfütterung (mit Rechnungen belegt) verkauft worden. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bzw. der Kundenstruktur erscheine die in den Aufzeichnungen der Meldung des Direktverkaufes genannte Absatzmenge als plausibel und die Produktionsmöglichkeiten des Betriebes seien für die angegebene Absatzmenge ausreichend. Folgende Schätzung der Produktionsgrundlagen wurden vorgenommen:

     "28 Kühe mit je 6.776 kg Stalldurchschnitt = mögliche

Produktion:   189.728 kg.

geschätzter Eigenverbrauch                      810 kg

geschätzte Verfütterung                      10.500 kg

Anlieferungs-Referenzmenge an Abnehmer       43.956 kg

plausible Direktverkaufs-Referenzmenge       95.110 kg

Differenz zur aufgezeichneten Menge       +  39.352 kg"

Der Prüfer stellte weiters fest, die Verpflichtungen für Direktvermarkter seien im Zeitraum 4/96 bis 12/96 erfüllt worden.

Am 27. Jänner 1997 (bei der AMA eingelangt am 3. Februar 1997) stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 33 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) auf Anpassung (Umwandlung) der Direktverkaufs-Referenzmenge (D-Quote) in eine Anlieferungs-Referenzmenge (A-Quote) im Ausmaß von 150.000 kg für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum beginnend mit 1. April 1997. Als Begründung nannte er die Kündigung des Vertrages mit seinem Direktverkaufspartner.

In der Meldung des Direktverkaufs gemäß § 30 MGV vom 4. Mai 1997 gab der Beschwerdeführer die im Zeitraum 1. April 1996 bis 31. März 1997 gelieferte Milchmenge an die Letztverbraucher mit

124.527 kg bekannt.

Mit Bescheid vom 27. November 1997 gab der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA dem Antrag auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 150.000 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölf-Monatszeitraum 1997/98 keine Folge. Dies mit der Begründung, es habe am 17. Jänner 1997 im Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und dabei sei festgestellt worden, auf Grund der Produktionsgrundlagen könnten im Zwölf-Monatszeitraum 189.728 kg Milch erzeugt werden. Abzüglich des angegebenen Eigenverbrauchs von 810 kg, der geschätzten Verfütterung von 10.500 kg und der tatsächlichen Anlieferung an den zuständigen Abnehmer von 81.740 kg verbleibe nur eine plausible Direktvermarktung von 96.678 kg. Dies sei weniger als die gesetzlich erforderlichen 80 % der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge. Da die Voraussetzungen für endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge per 1. April 1997 nicht vorgelegen seien, stehe dem landwirtschaftlichen Betrieb somit für den Zwölf-Monatszeitraum 1997/98 weiterhin nur eine provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge zu. Gemäß § 33 Abs. 1 MGV könnten nur endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden. Da die dem Betrieb des Beschwerdeführers provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge mangels Vorliegens der Voraussetzungen noch nicht endgültig zugeteilt werden könne, sei dem Antrag auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge keine Folge gegeben worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die direkt vermarktete Milchmenge habe

124.527 kg und die an die Molkerei angelieferte Milchmenge habe

81.740 kg betragen. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Annahme für die Verfütterung und den Eigenverbrauch entsprächen der Realität. Bei den Berechnungen seien allerdings nicht die Milchleistungssteigerungen sowie die Erhöhung der Milchkuhzahl um sechs Stück berücksichtigt worden. Ebenso sei der Stalldurchschnitt von 1996 auf 1997 von 6.776 kg auf 7.308 kg erhöht worden. Zudem habe sich zwischen der Vor-Ort-Kontrolle am 17. Jänner 1997 bis zum 31. März 1997 die Kuhzahl auf 34 erhöht. Zum Nachweis dieses Sachverhaltes legte der Beschwerdeführer die Kopie des Bestandsverzeichnisses, einen Monatsbericht über den Stand der Milchleistungsergebnisse des Landeskontrollverbandes Niederösterreich sowie einen EDV-Ausdruck betreffend Milchmengenmessung und Abkalbedatum bei.

Über Vorhalt brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 1998 weiters vor, im März 1997 seien 35 Milchkühe unter Leistungskontrolle gestanden. Unerwähnt sei bisher geblieben, dass infolge eines Brandfalles die Milchkühe des Franz G im August 1996 zu anderen Betrieben gebracht worden seien. Fünf Milchkühe von diesem Betrieb seien in der Zeit vom September 1996 bis zum Trockenstellen im Betrieb des Beschwerdeführers geblieben, gemolken und dann die erzeugte Milchmenge von dort auch abgegeben worden. Dies könne mit dem Stallkontrollblatt von Franz G nachgewiesen werden. Ebenso lägen eine Bestätigung von Franz G und des Kontrollassistenten als Nachweis bei. Es handle sich hiebei um eine erzeugte Milchmenge in der Höhe von 13.245 kg. Dieser Sachverhalt sei auch dem Kontrollor bei der Vor-Ort-Kontrolle am 17. Jänner 1997 bekannt gegeben worden. Unter Berücksichtigung dieser angeführten Argumente habe der Beschwerdeführer mehr als 80 % der provisorisch zugeteilten D-Quote direkt vermarktet. Er ersuche daher um endgültige Zuteilung und Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge.

In einer weiteren Stellungnahme vom 20. Mai 1998 machte der Beschwerdeführer geltend, werde die durchschnittliche Milchkuhzahl 24,5 von April 96 bis einschließlich September 96 mit dem Stalldurchschnitt von 6.776 kg multipliziert und durch 2 (halbes Wirtschaftsjahr) halbiert, ergebe sich eine Milchmenge von 83.006 kg und, wenn von Oktober 1996 bis einschließlich März 1997 die durchschnittliche Kuhzahl von 31,5 mit dem Stalldurchschnitt von 7.308 kg errechnet werde, ergebe sich eine Milchmenge von

115.101 kg. Zuzüglich der Milch von den Kühen des Betriebes G von

13.245 kg betrage die gesamte erzeugte Milchmenge 211.352 kg. Abzüglich der tatsächlichen Direktvermarktungsmenge von 124.527 kg und der Molkereianlieferung von 81.740 kg bleibe ein Rest von 5.085 kg, der für Eigenverbrauch und für Biestmilch der Kälber verwendet worden sei. Die Aufzucht der Kälber sei - wie dem Kontrollor genannt und gezeigt - mit Trockenmilch durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung dieser Argumente habe der Beschwerdeführer mehr als 80 % der provisorisch zugeteilten D-Quote direkt vermarktet und er ersuche um endgültige Zuteilung und Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge.

In einem Schreiben vom 8. Juni 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Vor-Ort-Kontrolle seien die fünf Milchkühe und die Verfütterungsmenge nicht berücksichtigt und deswegen darüber kein Vermerk gemacht worden, weil der Prüfer gemeint habe, dass Anfang April eine weitere Vor-Ort-Kontrolle stattfinde und dann alles neu berechnet werde. Deshalb sei im Vertrauen auf diese Aussage des Prüfers der Kontrollbericht unterschrieben worden. Zu den festgestellten 28 Milchkühen bei der Vor-Ort-Kontrolle werde bemerkt, dass es richtig heißen solle, 28 Kühe in Milch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf folgende Berechnungen:

Nach den vorgelegten Stallkontrollblättern seien im Zwölf-Monatszeitraum 1996 bis 1997 folgende Anzahl von Kühen im Betrieb gestanden (einschließlich der trockengestellten und abgekalbten Kühe):

April 1996:        22

Mai 1996:          23

Juni 1996:         23

Juli 1996:         26

August 1996:       26

September 1996:    25

Oktober 1996:      28

November 1996:     29

Dezember 1996:     31

Jänner 1997:       32 Vor-Ort-Kontrolle: 28

Februar 1997:      36

März 1997:        37.

Damit ergebe sich für den Zeitraum April bis September 1996 eine durchschnittliche Kuhzahl von 24, von Oktober 1996 bis März 1997 eine solche von 32 sowie folgendes Mengengerüst:

24 x 6.776 kg :           2    81.312

32 x 7.308 kg :           2   116.928

G-Kühe (laut Angabe)           13.245

                              211.485

abzüglich Anlieferung          81.740

abzüglich Eigenverbrauch          810

abzüglich Verfütterung         10.500

Rest                          118.435 kg.

Die verbleibende Menge von 118,435 kg habe für die Abgabe zur Verfütterung genutzt werden können. Dies sei aber lediglich 78,95 % der Direktverkaufs-Referenzmenge, sodass die Voraussetzungen für die endgültige Zuteilung nicht vorgelegen seien. Zur Kuhanzahl sei anzumerken, dass insbesondere im Februar und März 1997 die Kuhanzahl sich stark gesteigert habe, was bei der vorgenommenen Durchschnittsbetrachtung zu Gunsten des Beschwerdeführers außer Betracht geblieben sei. Der erstmals im Schreiben vom 20. Mai 1998 vorgebrachten Behauptung, lediglich 5.085 kg Milch sei für Eigenverbrauch und Biestmilch verwendet worden, sei vor allem deshalb nicht gefolgt worden, weil der Beschwerdeführer in der Berufung selbst festgestellt habe, die Annahmen des Prüfers über die Milchmenge für Verfütterung und Eigenverbrauch entsprächen der Realität. Jeder vernünftig handelnde Mensch würde eine falsche Feststellung im Kontrollbericht beanstanden, dieser sei aber vom Beschwerdeführer anstandslos unterschrieben worden. Das Argument über das Vertrauen zum Kontrollorgan sei nicht zielführend und überdies kein entsprechender Beleg im Sinne des § 28 Abs. 2 MGV. Auch die Behauptung, es habe statt Milchkühe richtig Kühe in Milch heißen sollen, sei nutzlos, da im Kontrollbericht lediglich von Kühen die Rede gewesen sei. Auf die sonstigen Widersprüche und Ungereimtheiten des Vorbringen des Beschwerdeführers werde nicht näher eingegangen. Da von der erzeugten Milchmenge weniger als 80 % der zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg im Wege der Direktvermarktung im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 abgegeben worden sei, habe dem Antrag auf Umwandlung dieser Direktverkaufs-Referenzmenge nicht Folge gegeben werden können, weil diese Direktverkaufs-Referenzmenge noch nicht endgültig zugeteilt habe werden können. Aus diesem Grund sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1998) anzuwenden. Die maßgebenden Bestimmungen lauten:

"§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinander folgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, dass er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.

...

§ 29. Der Direktverkäufer hat

1. Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a) direkt zum menschlichen Verbrauch abgegeben Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b) an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und

2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und geordnet aufzubewahren.

...

§ 32. ...

...

(5) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

...

3. eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

...

§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum - soweit sie bis einschließlich den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 erfolgen - bis 31. Jänner und in den folgenden Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. ...

...

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen."

Einem Antragsteller wird nach diesen Bestimmungen der MGV die Direktverkaufs-Referenzmenge zunächst provisorisch zugeteilt. Er hat sodann das Recht, die ihm mitgeteilte provisorische Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen zu erhalten, wenn er vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Zwölf-Monatszeitraum mindestens 80 % der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat. Endgültig zugeteilte Referenzmengen können - unter den im § 33 MGV genannten Voraussetzungen - befristet, und frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung endgültig umgewandelt werden.

Dem Beschwerdeführer wurde auf Antrag die Direktverkaufs-Referenzmenge für seinen Betrieb mit Schreiben vom 15. Juli 1997 provisorisch zugeteilt. Eine endgültige Zuteilung ist nicht ergangen. Der Beschwerdeführer stellte mit der Eingabe vom 27. Jänner 1997 ohne die endgültige Zuteilung abzuwarten, den Antrag auf befristete Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge (D-Quote) in eine Anlieferungs-Referenzmenge (A-Quote).

Mit dem Bescheid vom 27. November 1997 hat der Vorstand des GB III der AMA diesem Antrag keine Folge gegeben. Eine gesonderte Entscheidung über die endgültige Zuteilung der Referenzmenge erging nicht. Die belangte Behörde vertrat in dem genannten Bescheid die Ansicht, die befristete Umwandlung könne deswegen nicht erfolgen, weil nur die endgültig zugeteilte Referenzmenge umgewandelt werden könne und die Voraussetzungen für die Zuteilung der endgültigen Referenzmenge nicht vorlägen.

Die belangte Behörde "berechnete" im angefochtenen Bescheid die Direktverkaufs-Referenzmenge. Ausgehend von der vom Beschwerdeführer angegebenen Anzahl der Kühe im Betrieb des Beschwerdeführers in einem Monat wurde eine "durchschnittliche Kuhanzahl" ermittelt und diese mit der "durchschnittlichen Milchkuhleistung" multipliziert. Dem wurde die vom Beschwerdeführer geschätzte Milchleistung der "G-Kühe" hinzugezählt. Von dem Ergebnis wurde die - unbestrittene - Anlieferung, der geschätzte Eigenverbrauch und die geschätzte Verfütterung abgezogen. Dies ergab mit 118.435 kg insgesamt 78,95 % anstelle der 80% der gesetzlich geforderten provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg.

Bei dieser "Berechnung" übersieht die belangte Behörde zunächst, dass bei der durchschnittlichen Anzahl der Kühe nicht jeweils 24 und 32, sondern 24,166 und 32,166 als Durchschnittszahl anzusetzen gewesen wäre. Damit hätte sich die "Fehlmenge" auf ca. 400 kg - das sind ca. 79,8 % der geforderten provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg - reduziert.

Die belangte Behörde stützt ihre "Berechnungen" auf geschätzte Mengen und Durchschnittsbetrachtungen. Die durchschnittliche Milchleistung pro Kuh ist ein Durchschnittswert, der im Einzelfall über-, aber auch unterschritten werden könnte. Die geschätzten Ansätze für Eigenverbrauch und Verfütterung wurden bereits anlässlich der Prüfung am 17. Jänner 1997 festgelegt, obwohl bis zum Ende des maßgebenden Zeitraumes Ende März Änderungen noch eintreten hätten können. In Wahrheit handelt es sich bei der Berechnung der direkt vermarkteten Milchmenge durch die belangte Behörde um eine Schätzung. Der Beschwerdeführer stellte den "Berechnungen" der Behörde, seine erklärte Direktverkaufs-Referenzmenge von 124.527 kg und ebenfalls Schätzungen gegenüber.

Dabei wurde jedoch weiters übersehen, dass den Direktverkäufer Aufzeichnungspflichten über die abgegebene Menge Milch nach § 29 MGV treffen. Diesen Aufzeichnungen sind die abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zu entnehmen. Im Prüfbericht vom 17. Jänner 1997 ist die "Anlieferungs-Referenzmenge an Abnehmer" und die "plausible Direktverkaufs-Referenzmenge" für den Zeitraum 4/96 bis 12/96 mit 95.110 kg enthalten sowie weiters, an wen die Lieferung erfolgt ist, dass die Lieferungen "mit Rechnungen belegt" sind und die Aufzeichnungen täglich vorgenommen werden.

Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die tatsächliche direkt vermarktete Milchmenge zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. das zu den Besteuerungsgrundlagen ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/14/0157). Im Beschwerdefall wurden nach den Feststellungen des Prüfers jedenfalls bis Dezember 1996 Aufzeichnungen über die direkt vermarkteten Mengen an Milch ordnungsgemäß geführt und diese abgegebenen Mengen waren auch belegt. Von der belangten Behörde wurde ferner nicht festgestellt, dass solche Aufzeichnungen von Jänner bis März 1997 nicht ordnungsgemäß geführt worden oder Belege über die Direktverkäufe in diesem Zeitraum nicht vorhanden gewesen wären. Daher hätte die belangte Behörde zunächst von diesen Aufzeichnungen und Belegen, die von der belangten Behörde nicht als formal oder sachlich mangelhaft beurteilt worden sind, auszugehen gehabt. Hätten hinsichtlich dieser Beweismittel Zweifel bestanden, dann wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, durch Ermittlungen z.B. durch Einsichtnahme in Liefer-, Verkaufs- oder Zahlungsbelege betreffend die direkt vermarktete Menge allenfalls auch beim Abnehmer bzw. durch Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen aufzuklären, ob die vom Beschwerdeführers aufgezeichneten Mengen der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten oder nicht. Erst dann, wenn Aufzeichnungen und Belege mit Recht als unrichtig zu verwerfen waren und die Menge der direkt vermarkteten Milch nicht ermittelt oder sonst berechnet werden konnte, wäre die Schätzung der durch den Beschwerdeführer direkt vermarkteten Milch zulässig gewesen.

Der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung bei den Ansätzen der durchschnittlichen Milchleistung der Kühe, des Eigenverbrauches und der Verfütterung sind naturgemäß gewisse Ungenauigkeiten immanent. Die derart durch die Schätzung der belangten Behörde angenommene, innerhalb eines Jahres produzierte Milchmenge von ca. 118.500 kg (gegenüber den erforderlichen 120.000 kg) lässt bei der gegebenen Sachlage nicht von vornherein erkennen, die vom Beschwerdeführer angegebene Milchmenge von ca. 124.000 kg habe nicht abgegeben werden können.

Die auf Schätzungen beruhenden Berechnungen der belangten Behörde widerlegen die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe

124.527 kg Milch direkt vermarktet, nicht schlüssig und nachvollziehbar.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170216.X00

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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