TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W118 2170923-1

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8c
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2170923-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5358387010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. In der Vergangenheit bewirtschafteten der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und dessen Gattin als Ehegemeinschaft den Betrieb mit der BNr. XXXX . Der Ehegemeinschaft wurden im Antragsjahr 2015 rund 22 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie zugewiesen.

2. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 10.11.2015 zeigten die Ehegemeinschaft als Übergeberin sowie die geschiedene Gattin des BF als Übernehmerin zur BNr. XXXX einen Bewirtschafterwechsel an. Auf dem Bezug habenden Formular wurde unter der Rubrik "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?" "Ja" angegeben.

3. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 25.01.2016 zeigten die Eltern des BF als Übergeber sowie der BF als Übernehmer die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXX an. Zahlungsansprüche wurden im Rahmen dieser Übertragung nicht übertragen.

4. Mit Datum vom 19.04.2016 stellte die geschiedene Gattin des BF unter der BNr. XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

5. Dem Akt liegt ein undatiertes Schreiben bei, mit dem der BF der AMA mitteilt, seine Zustimmung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels zu widerrufen für den Fall, dass dieser zur Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche an seine Gattin führt.

6. Mit Schreiben vom 20.04.2016 teilte die AMA dem BF zu dessen Schreiben mit, auf Basis des Stornos des BF würden im Rahmen des Bewirtschafterwechsels aktuell keine Zahlungsansprüche übertragen. Wenn der BF im Antragsjahr 2016 Direktzahlungen erhalten wolle, müsse er ein Übertragungsformblatt einreichen. Wenn dem Betrieb der Gattin Direktzahlungen gewährt werden sollten, müsse der BF neuerlich die Zustimmung zur Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels erteilen.

7. Mit Datum vom 25.04.2016 stellte der BF unter der BNr. XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck seinerseits in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

8. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 12.05.2016 beantragte der BF die Übertragung von 5,24 Zahlungsansprüchen vom Betrieb der geschiedenen Gattin auf seinen Betrieb. Die Übertragung sollte mit Flächenweitergabe im Rahmen einer Pacht erfolgen. Dieser Antrag wurde nur vom BF unterzeichnet.

9. Mit (nicht im Akt aufliegenden) Schreiben der AMA vom 31.05.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass die von ihm beantragten Flächen mit den Flächen des Betriebs seiner geschiedenen Gattin übernutzt seien.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde der Antrag des BF auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Dem BF stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei abgewiesen worden, da die Unterschrift des Übergebers gefehlt habe.

Die AMA habe dem BF darüber hinaus mit Schreiben vom 31.05.2016 mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des Mehrfachantrags-Flächen 2016 Plausibilitätsfehler ergeben habe (Art. 11 Abs. 4 VO 809/2014). In diesem Schreiben sei der BF darauf hingewiesen worden, dass er bis spätestens 20.06.2016 eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen vornehmen könne, ohne dass aus den genannten Plausibilitätsfehlern Kürzungen oder Sanktionen resultierten (Art. 15 Abs. 2a VO 809/2014). Nach Ablauf dieser Frist könnten Korrekturen nur mehr in Einzelfällen berücksichtigt werden. Der BF habe jedoch keine rechtzeitige Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2016 eingebracht, die zur Aufhebung allfälliger Plausibilitätsfehler hätte führen können. Darüber hinaus sei die Mindestbetriebsgröße nicht erreicht worden. Von der beantragten Fläche im Ausmaß von 5,2450 ha seien im Rahmen der Verwaltungskontrolle 5,2198 ha in Abzug gebracht worden. Bei dieser Fläche sei es zu einer "Übernutzung" mit dem Betrieb der geschiedenen Gattin des BF gekommen.

11. Mit online gestellter Beschwerde vom 18.01.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, die betroffenen Flächen seien sowohl von ihm als auch von seiner Ex-Frau beantragt worden. Auch nach der Scheidung seien der BF und seine geschiedene Gattin für 11,5164 ha gemeinsam Eigentümer. Die Hälfte der 11,5164 ha seien im Jahr 2016 vom BF beantragt und bewirtschaftet worden. Als Beleg für die Bewirtschaftung dienten die übermittelten Betriebsmittelrechnungen und die Verkaufsrechnungen vom Körnermais. Da der BF im Jahr 2016 für die beantragten 5,2450 ha auch die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe, gebe es einen eindeutigen Nachweis, dass er die Flächen im Jahr 2016 auf eigenen Namen und Rechnung bewirtschaftet habe. Zurzeit bestehe zwischen ihm und seiner Ex-Frau keine Gesprächsbasis, wodurch es zu keiner Unterschrift bei der Übertragung der Zahlungsansprüche gekommen sei. Wie schon in einem Schreiben an die AMA im April 2016 erläutert, habe er die Unterschrift betreffend Übertragung der Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels zur BNr. XXXX widerrufen. Der BF sei damit einverstanden, dass die Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels übertragen würden, vorausgesetzt es würden ab dem Jahr 2016 5,24 Zahlungsansprüche auf den Betrieb des BF übertragen.

12. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erläuterte die AMA den Sachverhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

In der Vergangenheit bewirtschafteten der BF und dessen Gattin als Ehegemeinschaft den Betrieb mit der BNr. XXXX .

Mit Wirksamkeitsbeginn vom 10.11.2015 zeigten die Ehegemeinschaft als Übergeberin sowie die geschiedene Gattin des BF als Übernehmerin zur BNr. XXXX einen Bewirtschafterwechsel an. Auf dem Bezug habenden Formular wurde unter der Rubrik "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?" "Ja" angegeben.

Mit Datum vom 25.04.2016 stellte der BF unter der BNr. XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck seinerseits in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 12.05.2016 beantragte der BF die Übertragung von 5,24 Zahlungsansprüchen vom Betrieb der geschiedenen Gattin auf seinen Betrieb. Die Übertragung sollte mit Flächenweitergabe im Rahmen einer Pacht erfolgen. Dieser Antrag wurde nur vom BF unterzeichnet.

Im April 2016 stornierte der BF seine Zustimmung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels für den Fall, dass dieser zur Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche an seine Gattin führt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[ ]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[ ].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[ ].

Artikel 26

Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[ ].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 an die Ehegemeinschaft.

Zahlungsansprüche können allerdings gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.

Von beiden Möglichkeiten wurde im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Entscheidungswesentlich ist - wie unten zu zeigen sein wird – lediglich die Übertragung mittels Übertragungs-Formular.

Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie "erwirtschaftet" wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH Urt. v. 21. Jänner 2010, C-470/08, van Dijk.

Wurden die Zahlungsansprüche einer Personengemeinschaft zugewiesen, stehen die Zahlungsansprüche nach der Definition des Betriebsinhabers in Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Personengemeinschaft als solcher zu. Nach Auflösung der Personengemeinschaft ist davon auszugehen, dass die Zahlungsansprüche gesamthaft den ehemaligen Mitgliedern der Personengemeinschaft zustehen. Mangels entsprechender europarechtlicher Bestimmungen hat sich die Beurteilung nämlich nach nationalem Recht zu richten. Eine Personengemeinschaft (in diesem Fall in Form einer Ehegemeinschaft), die rechtlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichzusetzen ist, erlischt nicht automatisch nach ihrer Beendigung. Vielmehr bedarf es der Liquidation des Gesellschaftsvermögens; Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht4 (2016), 114. Die Liquidatoren (das sind die vormaligen Gesellschafter) treten als Gesamtvertreter der in Liquidation befindlichen Gesellschaft auf; dies., aaO, 115. Somit ist zur Übertragung der Zahlungsansprüche die Zustimmung aller Mitglieder der aufgelösten Personengemeinschaft erforderlich. Geht man davon aus, dass der BF wirksam seine Zustimmung zur Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels widerrufen konnte, liegen sämtliche Zahlungsansprüche bei den Mitgliedern der Personengemeinschaft. Geht man davon aus, dass der BF seine Zustimmung nicht wirksam widerrufen konnte, liegen die Zahlungsansprüche bei der geschiedenen Gattin des BF. In beiden Fällen ist die Zustimmung der geschiedenen Gattin zur Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den BF erforderlich. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man davon ausgeht, dass die Zahlungsansprüche als gemeinsam Erworbenes der Aufteilung im Rahmen des Scheidungsverfahrens unterliegen. In diesem Fall hätte an die Stelle der Zustimmung der geschiedenen Gattin im Ergebnis ein gerichtlicher Beschluss zu treten. Ein solcher wurde seitens des BF nicht vorgelegt.

Seitens der AMA wurde der strittige Übertragungs-Antrag abgewiesen, da eine Zustimmung der geschiedenen Gattin des BF zur Übertragung nicht erfolgt war. Mit seiner Beschwerde konnte der BF keinen Fehler in der Beurteilung durch die AMA aufzeigen. Auf die Frage, wer zur Antragstellung im Hinblick auf die übernutzten Flächen berechtigt war, braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, Ehe, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenweitergabe, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, Personengesellschaft, Plausibilität,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Unterfertigung,
Unterschrift, Widerruf, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2170923.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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