TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/5 W150 2146793-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2146793-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1983, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zl. XXXX /BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 1983, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zl. römisch 40 /BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 04.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde dieser durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei, der Gemeinschaft der Drusen angehöre und der Volksgruppe der Araber. Er habe 14 Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder, seine Ehefrau und seine Tochter würden sich noch in Syrien befinden. Ein Cousin lebe in Deutschland. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus Syrien ca. zwei Monate vor der Erstbefragung gefasst. Ausgereist sei er am 23.07.2015 legal – unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - ausgehend von seinem Heimatort XXXX . Er sei mit dem Flugzeug vom Libanon in die Türkei nach Antalya geflogen und dann nachfolgend von Antalya nach Izmir. Von dort aus sei es mit einem PKW weiter nach Griechenland gegangen. Die griechisch-mazedonische Grenze habe der Beschwerdeführer – ebenso wie nachfolgend die mazedonisch-serbische Grenze - zu Fuß überquert. Die Weiterreise sei über Ungarn bis nach Österreich gegangen. Die Reise sei teilweise schlepperunterstützt erfolgt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an vom IS bedroht worden zu sein. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da die ganze Ortschaft bedroht worden sei. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 04.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde dieser durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei, der Gemeinschaft der Drusen angehöre und der Volksgruppe der Araber. Er habe 14 Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder, seine Ehefrau und seine Tochter würden sich noch in Syrien befinden. Ein Cousin lebe in Deutschland. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus Syrien ca. zwei Monate vor der Erstbefragung gefasst. Ausgereist sei er am 23.07.2015 legal – unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - ausgehend von seinem Heimatort römisch 40 . Er sei mit dem Flugzeug vom Libanon in die Türkei nach Antalya geflogen und dann nachfolgend von Antalya nach Izmir. Von dort aus sei es mit einem PKW weiter nach Griechenland gegangen. Die griechisch-mazedonische Grenze habe der Beschwerdeführer – ebenso wie nachfolgend die mazedonisch-serbische Grenze - zu Fuß überquert. Die Weiterreise sei über Ungarn bis nach Österreich gegangen. Die Reise sei teilweise schlepperunterstützt erfolgt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an vom IS bedroht worden zu sein. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da die ganze Ortschaft bedroht worden sei. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.

2. Am 07.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bewertung seines syrischen Diploms durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ein Referenzschreiben, eine Kopie des Diploms als "qualifizierter Assistent", fünf Bestätigungen über Deutschkurse, einen Heiratsvertrag, eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau, eine Kopie des Reisepasses seiner Tochter sowie einen Auszug aus dem Familienregister vor. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in einer Militärschule in Homs für Entminung abgeleistet. Bei der Armee sei er als Mechaniker für Fahrzeuge und Geräte als Unteroffizier tätig gewesen. Er sei nicht beruflich bei der Armee tätig gewesen, sondern diese Abteilung habe aufgrund seiner schulischen Ausbildung zu ihm gepasst. Er habe den Militärdienst sechs Monate lang im Verwaltungsbereich abgeleistet. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen bereits nach fünf Monaten und zehn Tagen aus dem Militärdienst ausgetreten und habe auch Geld bezahlen müssen, dafür, dass er nicht mehr den Wehrdienst ableisten habe müssen. Dies sei aufgrund eines Erlasses des Präsidenten aus dem Jahre 2005 möglich gewesen. Momentan gelte dieser Erlass nicht mehr. Vorgelegt wird hierzu eine Bestätigung des Militärdienstes. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer erneut zum Militärdienst müsse. Freunde von ihm seien einberufen worden, einige wären dieser Einberufung gefolgt, andere nicht. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Einberufungsbefehl bekommen und sei auch nicht einberufen worden. Seine Familie würde alleine in einer Eigentumswohnung in XXXX leben. Seine Frau arbeite als Lehrerin. Der Familie ginge es gut, sie könne in der Nacht hin und wieder nicht raus, sonst sei alles in Ordnung. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er als XXXX gearbeitet habe. Er habe Außendienst im Rahmen eines Projektes ca. 7 km entfernt der Stadt XXXX gehabt. Sie seien dort fünf Mitarbeiter gewesen, als auf einmal bewaffnete Personen von Al Nusra gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei mit einem Pick Up und zwei Mitarbeiterin schnell weggefahren, die anderen zwei Mitarbeiter seien entführt worden. Seinen Außendienst habe der Beschwerdeführer in gefährlichen Gebieten absolviert. Weiters habe die Regierung Beamten dazu gezwungen an Demonstrationen teilzunehmen. Wenn man nicht teilnahm, bekam man Probleme mit der Regierung, andererseits bei einer Teilnahme mit der Opposition. Die Arbeitskollegen in XXXX hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Al Nusra "ihn haben wolle", da sie seinen Pick Up gewollt hätten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass sie sowohl ihn als auch den Pick Up "gewollt hätten". Dieser Vorfall sei im Februar 2015 passiert. Ausgereist sei der Beschwerdeführer am 23.07.2015. Da seine Dienststelle zugesperrt worden wäre, habe er diese gewechselt. Nach diesem Wechsel habe es keine weiteren Probleme gegeben, außer, dass sie an Demonstrationen teilnehmen hätten sollen und ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Außerdem gehöre der Beschwerdeführer zu den Drusen und diese würden durch den IS und die Al Nusra als Ungläubig bezeichnet werden. Einige Drusen seien durch den IS und Al Nusra auch getötet worden. Seine Ehefrau und seine Tochter würden ebenfalls den Drusen angehören. Seine Frau werde nicht verfolgt, da sie als Lehrerin im Innendienst gewesen sei, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der im Außendienst tätig gewesen sei. Seine Frau sei einmal vier Stunden bei einer Kontrolle angehalten worden und der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten gehabt, sie wieder aus der Kontrolle "herauszubekommen". Seine Ehefrau sei in der Schule gewesen und das ganze Dorf sei belagert worden. Der Schuldirektor habe dem Beschwerdeführer Bescheid gesagt. Seine Ehefrau sei durch die FSA oder Al Nusra festgenommen worden. Die Schule sei zugesperrt worden und seine Frau sei in die Stadt gekommen. Dort gäbe es keine Übergriffe. Nachgefragt, hätte der Beschwerdeführer auch, wenn er keinen Außendienst gemacht hätte, an Demonstrationen teilnehmen müssen und wäre dadurch in Gefahr gewesen. Seine Frau würde auch ausreisen wollen, seine Schwiegereltern nicht, diese würden in einem Dorf 12 km von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernt wohnen. Die Lage sei allgemein nicht sicher, aber es würde den Schwiegereltern gut gehen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit ohne Erlaubnis verlassen und die Behörden würden ihn deswegen an der Grenze festnehmen. Er sei bei einer Firma im Dienst der Bürger beschäftigt gewesen, seine Beschäftigung habe nichts mit der Armee oder der Polizei zu tun gehabt.2. Am 07.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bewertung seines syrischen Diploms durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ein Referenzschreiben, eine Kopie des Diploms als "qualifizierter Assistent", fünf Bestätigungen über Deutschkurse, einen Heiratsvertrag, eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau, eine Kopie des Reisepasses seiner Tochter sowie einen Auszug aus dem Familienregister vor. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in einer Militärschule in Homs für Entminung abgeleistet. Bei der Armee sei er als Mechaniker für Fahrzeuge und Geräte als Unteroffizier tätig gewesen. Er sei nicht beruflich bei der Armee tätig gewesen, sondern diese Abteilung habe aufgrund seiner schulischen Ausbildung zu ihm gepasst. Er habe den Militärdienst sechs Monate lang im Verwaltungsbereich abgeleistet. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen bereits nach fünf Monaten und zehn Tagen aus dem Militärdienst ausgetreten und habe auch Geld bezahlen müssen, dafür, dass er nicht mehr den Wehrdienst ableisten habe müssen. Dies sei aufgrund eines Erlasses des Präsidenten aus dem Jahre 2005 möglich gewesen. Momentan gelte dieser Erlass nicht mehr. Vorgelegt wird hierzu eine Bestätigung des Militärdienstes. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer erneut zum Militärdienst müsse. Freunde von ihm seien einberufen worden, einige wären dieser Einberufung gefolgt, andere nicht. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Einberufungsbefehl bekommen und sei auch nicht einberufen worden. Seine Familie würde alleine in einer Eigentumswohnung in römisch 40 leben. Seine Frau arbeite als Lehrerin. Der Familie ginge es gut, sie könne in der Nacht hin und wieder nicht raus, sonst sei alles in Ordnung. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er als römisch 40 gearbeitet habe. Er habe Außendienst im Rahmen eines Projektes ca. 7 km entfernt der Stadt römisch 40 gehabt. Sie seien dort fünf Mitarbeiter gewesen, als auf einmal bewaffnete Personen von Al Nusra gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei mit einem Pick Up und zwei Mitarbeiterin schnell weggefahren, die anderen zwei Mitarbeiter seien entführt worden. Seinen Außendienst habe der Beschwerdeführer in gefährlichen Gebieten absolviert. Weiters habe die Regierung Beamten dazu gezwungen an Demonstrationen teilzunehmen. Wenn man nicht teilnahm, bekam man Probleme mit der Regierung, andererseits bei einer Teilnahme mit der Opposition. Die Arbeitskollegen in römisch 40 hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Al Nusra "ihn haben wolle", da sie seinen Pick Up gewollt hätten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass sie sowohl ihn als auch den Pick Up "gewollt hätten". Dieser Vorfall sei im Februar 2015 passiert. Ausgereist sei der Beschwerdeführer am 23.07.2015. Da seine Dienststelle zugesperrt worden wäre, habe er diese gewechselt. Nach diesem Wechsel habe es keine weiteren Probleme gegeben, außer, dass sie an Demonstrationen teilnehmen hätten sollen und ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Außerdem gehöre der Beschwerdeführer zu den Drusen und diese würden durch den IS und die Al Nusra als Ungläubig bezeichnet werden. Einige Drusen seien durch den IS und Al Nusra auch getötet worden. Seine Ehefrau und seine Tochter würden ebenfalls den Drusen angehören. Seine Frau werde nicht verfolgt, da sie als Lehrerin im Innendienst gewesen sei, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der im Außendienst tätig gewesen sei. Seine Frau sei einmal vier Stunden bei einer Kontrolle angehalten worden und der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten gehabt, sie wieder aus der Kontrolle "herauszubekommen". Seine Ehefrau sei in der Schule gewesen und das ganze Dorf sei belagert worden. Der Schuldirektor habe dem Beschwerdeführer Bescheid gesagt. Seine Ehefrau sei durch die FSA oder Al Nusra festgenommen worden. Die Schule sei zugesperrt worden und seine Frau sei in die Stadt gekommen. Dort gäbe es keine Übergriffe. Nachgefragt, hätte der Beschwerdeführer auch, wenn er keinen Außendienst gemacht hätte, an Demonstrationen teilnehmen müssen und wäre dadurch in Gefahr gewesen. Seine Frau würde auch ausreisen wollen, seine Schwiegereltern nicht, diese würden in einem Dorf 12 km von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernt wohnen. Die Lage sei allgemein nicht sicher, aber es würde den Schwiegereltern gut gehen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit ohne Erlaubnis verlassen und die Behörden würden ihn deswegen an der Grenze festnehmen. Er sei bei einer Firma im Dienst der Bürger beschäftigt gewesen, seine Beschäftigung habe nichts mit der Armee oder der Polizei zu tun gehabt.

3. Mit Bescheid vom 20.01.2017 - zugestellt am 25.01.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 20.01.2017 - zugestellt am 25.01.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen sei und auch nicht wegen seinen politischen Ansichten verfolgt worden sei. Er habe angegeben Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Drusen zu haben. Seien Ehefrau sei ebenfalls Drusin und arbeite noch in ihrer Heimatstadt. Auch die Eltern seien Drusen und würden sich noch dort aufhalten. Die Eltern würden nicht ausreisen wollen. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Probleme, egal welcher Art, in seinem Herkunftsstaat gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keinen Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe sich von der Armee freikaufen können und werde somit nicht mehr zum Militärdienst herangezogen. Der Beschwerdeführer habe eine gegen sich selbst gerichtet Bedrohungshandlung und einen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Das BFA sah sich veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seinem – nicht als asylrelevant gesehenen – Vorbringen von potenzieller "vulnerability" betroffen gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Es läge kein wie auch immer geartetes politisches Engagement seitens des Beschwerdeführers vor. Ethnisch bedingte konkrete Übergriffshandlungen seien ebenfalls auszuschließen. Es könne auch nicht von einer persönlichen Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Eine totalitäre Regierung zwinge niemanden an Demonstrationen teilzunehmen, wobei auch festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer auch nie an solchen teilgenommen habe. Auch die befürchteten Repressalien deswegen seien ausgeblieben. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zum Militär eingezogen werde, da er sich bereits aufgrund eines Dekretes freikaufen konnte. Bei dem Überfall durch die Al Nusra auf den Beschwerdeführer handelte es sich um einen Überfall wegen des Fahrzeuges dieses und nicht wegen seiner Person. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht wegen seiner Religion oder aus sonstigen Gründen beinahe entführt worden wäre, sondern nur als allgemeines Druckmittel gegen die Regierung. Eine Verfolgung gegen die Person des Beschwerdeführers sei deswegen unglaubwürdig.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.01.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen habe.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.01.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen habe.

5. Am 17.07.2017 erging eine Beschwerdeergänzung inklusive einer Bevollmächtigungsanzeige durch RA Dr. Gerhard Mory an das Bundesverwaltungsgericht. Es werde durch die Beschwerdeergänzung versucht, die für die Beurteilung der Asyleigenschaft des Beschwerdeführers relevante Sach- und Rechtslage umfassend darzustellen und aufzuzeigen, wieso dem Beschwerdeführer auf jeden Fall der Status des Asylberechtigten gebühre. Es wurde aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung nicht auf die besondere Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers als Druse und Staatsbeamter eingegangen. Dies sei in der als bloße Formalbeschwerde einzustufenden Beschwerdeschrift, verfasst durch die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" vom 10.02.2017 nicht hinreichend dargestellt worden. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine mehrfache, asylrelevante, individuelle und aktuelle Verfolgungsbedrohung vor, weil der Beschwerdeführer Staatsbeamter gewesen sei und nur mit ausdrücklicher Zustimmung für wenige Tage in den Libanon ausreisen habe können und dies auch nur mit der Auflage, dass er wieder zurückehre. Dieser Auflage habe er aber keine Folge geleistet habe, sondern hat sich ins Ausland abgesetzt und sei dort verblieben. Weiters gehöre der Beschwerdeführer der ethnisch-religiösen Minderheit der Drusen an und stamme aus der Stadt XXXX , wo die drusische Bevölkerung besonders als Gruppe kollektiv verfolgungsbedroht sei. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund der aktuellen Lage in Syrien wiederrum wehrpflichtig und eine erzwungene Rekrutierung des Beschwerdeführers zur syrischen Armee sei sehr wohl beachtlich und wahrscheinlich. Die Tätigkeit im Außendienst habe eine besondere Verfolgungsbedrohung mit sich gebracht. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner technischen Ausbildung und Erfahrung und seinen Kenntnissen für die syrische Armee, die an enormem Personalmangel leide, nützlich sein. Er sei schon deshalb in besonderer Weise von einer Zwangsrekrutierung bedroht. Die Drusen von XXXX stünden unter starkem Druck des Regimes und seien gezwungen sich mit diesem zu solidarisieren. Sie würden auch gezwungen an Demonstrationen teilzunehmen. In diesem Gebiet seien auch der IS und die Al Nusra sehr aktiv. Diese Gruppen würden die Drusen als Ungläubige betrachten. Die Drusen seien in diesem militärischen Kräftefeld gezwungen Schutz beim Regime zu suchen. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien ausgereist, er habe jedoch als Beamter eine Erlaubnis des Dienstebers dazu gebraucht und die Ausreise sei ihm unter der Auflage, dass er nach einer Woche wieder zurückkehre gestattet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr zurückgekehrt, sondern nach Europa geflohen.5. Am 17.07.2017 erging eine Beschwerdeergänzung inklusive einer Bevollmächtigungsanzeige durch RA Dr. Gerhard Mory an das Bundesverwaltungsgericht. Es werde durch die Beschwerdeergänzung versucht, die für die Beurteilung der Asyleigenschaft des Beschwerdeführers relevante Sach- und Rechtslage umfassend darzustellen und aufzuzeigen, wieso dem Beschwerdeführer auf jeden Fall der Status des Asylberechtigten gebühre. Es wurde aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung nicht auf die besondere Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers als Druse und Staatsbeamter eingegangen. Dies sei in der als bloße Formalbeschwerde einzustufenden Beschwerdeschrift, verfasst durch die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" vom 10.02.2017 nicht hinreichend dargestellt worden. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine mehrfache, asylrelevante, individuelle und aktuelle Verfolgungsbedrohung vor, weil der Beschwerdeführer Staatsbeamter gewesen sei und nur mit ausdrücklicher Zustimmung für wenige Tage in den Libanon ausreisen habe können und dies auch nur mit der Auflage, dass er wieder zurückehre. Dieser Auflage habe er aber keine Folge geleistet habe, sondern hat sich ins Ausland abgesetzt und sei dort verblieben. Weiters gehöre der Beschwerdeführer der ethnisch-religiösen Minderheit der Drusen an und stamme aus der Stadt römisch 40 , wo die drusische Bevölkerung besonders als Gruppe kollektiv verfolgungsbedroht sei. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund der aktuellen Lage in Syrien wiederrum wehrpflichtig und eine erzwungene Rekrutierung des Beschwerdeführers zur syrischen Armee sei sehr wohl beachtlich und wahrscheinlich. Die Tätigkeit im Außendienst habe eine besondere Verfolgungsbedrohung mit sich gebracht. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner technischen Ausbildung und Erfahrung und seinen Kenntnissen für die syrische Armee, die an enormem Personalmangel leide, nützlich sein. Er sei schon deshalb in besonderer Weise von einer Zwangsrekrutierung bedroht. Die Drusen von römisch 40 stünden unter starkem Druck des Regimes und seien gezwungen sich mit diesem zu solidarisieren. Sie würden auch gezwungen an Demonstrationen teilzunehmen. In diesem Gebiet seien auch der IS und die Al Nusra sehr aktiv. Diese Gruppen würden die Drusen als Ungläubige betrachten. Die Drusen seien in diesem militärischen Kräftefeld gezwungen Schutz beim Regime zu suchen. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien ausgereist, er habe jedoch als Beamter eine Erlaubnis des Dienstebers dazu gebraucht und die Ausreise sei ihm unter der Auflage, dass er nach einer Woche wieder zurückkehre gestattet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr zurückgekehrt, sondern nach Europa geflohen.

6. Mit Schreiben vom 02.02.2017 - eingelangt am 06.02.2017 - legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.01.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zu dem dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX , gehört der religiösen Gruppe der Drusen und der Volksgruppe der Araber an.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zu dem dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus römisch 40 , gehört der religiösen Gruppe der Drusen und der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer ist 1983 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst – genauer Reservemilitärdienst - bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

"Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).

Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).

Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).

Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).

Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World
Factbook: Syria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html,
Zugriff: 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016

Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016).

Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016).

Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016).

Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden.

Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).

Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff: 25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:
Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E],
https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff: 27.10.2016”

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).

Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen.

Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016).

Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit,
http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016

  • -Strichaufzählung
    DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff

25.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

  • -Strichaufzählung
    Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria,
http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syri-en fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer.

(Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2016)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben aus der Erstbefragung bzw. vor dem BFA.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienst antreten müsste; seine Absicht, die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern, ergibt sich aus seinem auch diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen.

Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung eines Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung eines Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - bereits im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA getätigten - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren – wobei diese Altersgrenze mittlerweile nur mehr als Richtlinie herangezogen werden kann, da diese nicht mehr genau eingehalten wird - kommen für den Militärdienst in Frage und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen mus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten