Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2175093-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 1061729105-150376437Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 1061729105-150376437
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am 14.04.2015 nach illegaler Einreise im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten und festgenommen. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am selben Tag gab er an, dass er mit dem Zug von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und die Weiterreise nach Deutschland beabsichtige, um dort einen Asylantrag zu stellen. Zum Vorhalt, dass er zufolge einer vorliegenden Eurodac-Treffermeldung in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, brachte er vor, dass man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe.
Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 15.04.2015 die Erstbefragung des Beschwerdeführers, wobei er sich als minderjährig bezeichnete und angab, dass sein Vater vor zweieinhalb Jahren verstorben sei und sich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester in Afghanistan in der Stadt Ghazni aufhalten würden. Er habe vier Jahre eine Schule besucht und im Iran eine Lehre als Kfz-Mechaniker begonnen. Den Herkunftsstaat habe er vor zweieinhalb Jahren auf Betreiben seiner Mutter verlassen und sei illegal in den Iran gereist, wo er eineinhalb Jahre gelebt habe. Danach sei er mit Schlepperunterstützung in die Türkei und auf dem Seeweg nach Griechenland gereist, wo er festgenommen und sieben Monate in Haft angehalten worden sei. Danach sei er mit Schlepperunterstützung über die sogenannte Balkanroute nach Europa gereist. In Ungarn sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe dort einen Asylantrag gestellt, weil ihm sonst die Abschiebung gedroht hätte. Danach sei er mit der Eisenbahn nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle in keines der durchreisten Länder zurückkehren.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil ihn seine Mutter aus Angst vor den Taliban von zu Hause weggeschickt habe. Die Taliban hätten vor ca. zweieinhalb Jahren den Vater des Beschwerdeführers getötet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Taliban getötet zu werden. Mit den Behörden des Herkunftsstaates habe er keine Probleme.
Zum Beschwerdeführer liegen Eurodac-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland am 08.07.2014 sowie nach illegaler Einreise nach Ungarn am 10.04.2015 und nach Stellung eines Asylantrages in Ungarn am 11.04.2015 vor.
Ein von der Behörde eingeholtes Gutachten einer medizinischen Universität vom 30.06.2015 ergab, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein die Volljährigkeit begründendes Mindestalter vorgelegen ist.
Die ungarischen Behörden teilten zu einem österreichischen Wiederaufnahmegesuch vom 26.05.2015 mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zugestimmt werde. Aus dieser Mitteilung der ungarischen Behörden geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich in Ungarn anlässlich der dort erfolgten Stellung eines Asylantrages am 11.04.2015 als volljährig bezeichnet hatte.Die ungarischen Behörden teilten zu einem österreichischen Wiederaufnahmegesuch vom 26.05.2015 mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zugestimmt werde. Aus dieser Mitteilung der ungarischen Behörden geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich in Ungarn anlässlich der dort erfolgten Stellung eines Asylantrages am 11.04.2015 als volljährig bezeichnet hatte.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor den BFA am 14.10.2015 unter Beteiligung eines Rechtsberaters nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis. Er gab auf Befragen an, dass er im Herkunftsstaat 3-4 Jahre in die Schule gegangen sei und dann als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt gearbeitet habe. Er habe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, weil er dort schlecht behandelt worden sei. Das BFA hat in weiterer Folge keine Entscheidung betreffend eine etwaige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn getroffen.
Am 05.05.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA. Der Beschwerdeführer gab an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Moslem der schiitischen Glaubensausrichtung sei. Er habe vor der Ausreise mit seiner Familie in Ghazni gelebt. Er habe zwei Jahre in Ghazni die Grundschule besucht. Er habe zwei Jahre als Automechaniker gearbeitet und sei durch seine Eltern finanziell unterstützt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Lehrer gearbeitet und auch ein landwirtschaftliches Grundstück betrieben. Er sei am 03.04.2013 von Taliban ermordet worden. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei der Vater des Beschwerdeführers Geisel bei den Taliban gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor ca. fünf Jahren in den Iran verlassen. Er habe zweieinhalb Jahre in einer Steinfabrik und danach zwei Monate in einer Autofabrik im Iran gearbeitet. Danach sei er über die Türkei und Griechenland und weitere Staaten nach Österreich gereist. Die Reise des Beschwerdeführers in den Iran sei durch seine Mutter finanziert worden, die weitere Reise von ihm selbst.
Zum Grund seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Lehrer in der Schule und auch in der Moschee gewesen sei. Dieser sei durch Taliban erpresst und diskriminiert worden. Nach einer Übersiedlung der Familie des Beschwerdeführers vor acht Jahren in die Stadt Ghazni sei der Vater des Beschwerdeführers durch Taliban erpresst und dann entführt worden. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers bedroht, damit er keine Mädchen unterrichten solle. Dies sei dem Beschwerdeführer durch seine Mutter mitgeteilt worden. Sie habe ihm gesagt, dass er als ältester Sohn das Land verlassen müsse, weil sie ihn nicht beschützen könne. Der Beschwerdeführer sei danach mit seiner Mutter nach Kabul gefahren, wo diese einen Schlepper organisiert habe, der den Beschwerdeführer in den Iran gebracht habe. Seit der Ausreise habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Ein bekannter Dorfbewohner, den der Beschwerdeführer im Iran getroffen habe, habe ihm mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban ermordet worden sei und ihm auch gesagt, dass er im Falle einer Rückkehr ebenfalls getötet werde. Dieser habe ihm auch gesagt, dass niemand wisse, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalte, die nach dem Begräbnis des Vaters das Dorf verlassen habe.
Der Beschwerdeführer habe niemals Kontakt zu Taliban gehabt. Er sei nicht in Kabul geblieben, weil es nach seiner Einschätzung dort keine Sicherheit gebe und fast täglich Attentate stattfinden. Außerdem hätten die Taliban gute Beziehungen zur Regierung.
Die Taliban hätten Einwohner des Dorfes einfach getötet. Der Beschwerdeführer habe etwa zwei Jahre vor der Entführung seines Vaters gesehen, wie Taliban vor der Schule Polizisten getötet hätten. Die Taliban seien Einwohner des Dorfes und der Beschwerdeführer wisse nicht, wer im Dorf ein Talib sei. Diese würden in der Nacht kommen und Dorfbewohner entführen. Der Beschwerdeführer habe von der Entführung seines Vaters nichts mitbekommen, weil er zu dieser Zeit in der Arbeit gewesen sei. Er wisse nicht, wie hoch die Lösegeldforderung der Taliban für seinen Vater gewesen sei. Es sei ihm auch nicht bekannt, was seine Mutter übernommen habe, damit sein Vater frei komme. Ihm sei nicht bekannt, ob sich die Taliban nach der Entführung seines Vaters bei der Familie gemeldet hätten.
Der Beschwerdeführer könne an keinem anderen Ort in Afghanistan leben und arbeiten, weil es auch in Kabul jeden Tag Attentate gebe.
Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Fluchtgründe, er habe im Herkunftsstaat keine strafbaren Handlungen begangen und keine Probleme mit den dortigen Behörden.
In Österreich habe er einen Deutschkurs auf Niveau B1 abgeschlossen, er habe viele österreichische Freunde und sei bei Theatervorstellungen und als Sänger aktiv. Er bestreite in Österreich den Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung. Er lebe in keiner Ehe oder eheähnlichen Partnerschaft in Österreich.
Der Beschwerdeführer legte neben Bestätigungen der Absolvierung der Sprachprüfung auf Niveau B1 auch solche über die Teilnahme an Musikprojekten, die Absolvierung von Psychotherapiesitzungen sowie mehrere Empfehlungsschreiben vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte fest, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch die Taliban bedroht sei und er Gefährdung und Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter, habe mehrere Jahre Schulbildung abgeschlossen und im Herkunftsstaat zwei Jahre als Automechaniker sowie im Iran zwei Monate in einer Autofabrik und zweieinhalb Jahre in einer Steinfabrik gearbeitet. Er verfüge in Afghanistan über umfangreiche familiäre Beziehungen, da dort seine Mutter, Geschwister sowie Bekannte und Verwandte leben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen würde.Die Behörde stellte fest, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch die Taliban bedroht sei und er Gefährdung und Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter, habe mehrere Jahre Schulbildung abgeschlossen und im Herkunftsstaat zwei Jahre als Automechaniker sowie im Iran zwei Monate in einer Autofabrik und zweieinhalb Jahre in einer Steinfabrik gearbeitet. Er verfüge in Afghanistan über umfangreiche familiäre Beziehungen, da dort seine Mutter, Geschwister sowie Bekannte und Verwandte leben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage gemäß Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würde.
Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und führe in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Er befinde sich in Grundversorgung und habe einen Deutschkurs auf Niveau B1 absolviert. Er gehöre keinem Verein und keiner Organisation an und sei strafrechtlich unbescholten.
Die Angaben des Beschwerdeführers über eine bestehende Verfolgungsgefahr durch die Taliban seien nicht glaubhaft. Dazu sei zunächst im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über sein Alter widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er habe zunächst bei der Stellung eines Asylantrages in Ungarn ein Geburtsdatum angegeben, woraus sich seine Volljährigkeit ergebe, und im Gegensatz dazu bei der Erstbefragung in Österreich behauptet, minderjährig zu sein. Auch über seine Schulbildung habe er widersprüchliche Angaben getätigt. So habe er bei der Erstbefragung mehrfach angegeben, vier Jahre die Grundschule besucht zu haben, während er bei der Einvernahme am 05.05.2017 vorgebracht habe er hätte lediglich zwei Jahre die Grundschule besucht und keine weitere Schulbildung genossen.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt keine Bedrohung. Dieser habe angegeben, niemals Kontakt mit Taliban gehabt und lediglich von seiner Mutter erfahren zu haben, dass sein Vater von Taliban entführt worden wäre. Dass sein Vater getötet worden wäre, habe er nach seinen Angaben erst im Iran von einem Bekannten erfahren. Die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr durch Taliban getötet zu werden, beruhe lediglich auf der angeblichen Aussage eines Bekannten, welchen der Beschwerdeführer im Iran getroffen habe.
Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven aus dem Herkunftsstaat gereist sei, was sich aus den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtroute ergebe.
Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung als auch über umfangreiche Berufserfahrung. Es sei ihm zuzumuten, sich durch eigene Arbeitsleistung und mit der Unterstützung von Angehörigen im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt zu sichern. Die Behörde ging - ohne nähere Begründung - davon aus, dass der Heimatort des Beschwerdeführers keinem überdurchschnittlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sei. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin sowie auch in die afghanische Hauptstadt Kabul zumutbar. Angesichts der aus den Länderfeststellungen ersichtlichen Sicherheitslage in Kabul und des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers sei keine hervorgehobene Gefährdung seiner Person ersichtlich. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, sich der finanziellen Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG zu bedienen und Unterstützung durch IOM in Anspruch zu nehmen. Kabul und Ghazni seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch sicher erreichbar. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheids wurde ohne Bezug auf diese Feststellungen – offenkundig irrtümlich – auch zum Ausdruck gebracht, dass in der Stadt Baghlan keine besondere Gefährdung für den Beschwerdeführer ersichtlich sei.Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung als auch über umfangreiche Berufserfahrung. Es sei ihm zuzumuten, sich durch eigene Arbeitsleistung und mit der Unterstützung von Angehörigen im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt zu sichern. Die Behörde ging - ohne nähere Begründung - davon aus, dass der Heimatort des Beschwerdeführers keinem überdurchschnittlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sei. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin sowie auch in die afghanische Hauptstadt Kabul zumutbar. Angesichts der aus den Länderfeststellungen ersichtlichen Sicherheitslage in Kabul und des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers sei keine hervorgehobene Gefährdung seiner Person ersichtlich. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, sich der finanziellen Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG zu bedienen und Unterstützung durch IOM in Anspruch zu nehmen. Kabul und Ghazni seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch sicher erreichbar. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheids wurde ohne Bezug auf diese Feststellungen – offenkundig irrtümlich – auch zum Ausdruck gebracht, dass in der Stadt Baghlan keine besondere Gefährdung für den Beschwerdeführer ersichtlich sei.
Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, des Fehlens von familiären oder sonstigen familienähnlichen Bindungen und der bloßen Stützung des Aufenthaltes auf einen Asylantrag sei trotz erkennbarer Integrationsbemühungen eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig.
Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
3. In der mit Schriftsatz vom 24.10.2017 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung seines Vaters als ältester Sohn das gleiche Schicksal befürchten müsse. Die Negativfeststellungen der Behörde über die angegebene Tötung des Vaters des Beschwerdeführers würden auf keine tragfähige Beweiswürdigung gestützt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit den Länderinformationen. Es sei festzuhalten, dass divergierende Angaben hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers in keinerlei Bezug zum vorgebrachten Fluchtgrund stünden. Auch sei Asylrelevanz gegeben, da die Taliban dem Beschwerdeführer unterstellten, die politische und religiöse Gesinnung seines Vaters zu teilen und er der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters angehöre. Ein Abwarten des Eintrittes von Verfolgungshandlungen sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen.
Die Beurteilung der Behörde, wonach seine Heimatprovinz keinem überdurchschnittlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt werde, stehe im Widerspruch zu den in der Entscheidung enthaltenen Länderinformationen, wonach die Herkunftsprovinz zu den volatilen Provinzen zähle, in denen regierungsfeindliche aufständische Gruppen aktiv seien.
Gegen die Feststellung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternativen in Kabul wurde eingewendet, dass sich aus einem Sachverständigengutachten vom 12.02.2015 ergebe, dass für einen Menschen ohne familiäres Netz in Kabul, der dort arbeitslos sei oder nur als Gelegenheitsarbeiter Arbeit finde, ein menschenwürdiges Leben nicht möglich sei. Rückkehrer nach Kabul ohne familiäre Bindungen würden mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein und die Mehrheit der Menschen in Kabul würden ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf die Versorgung leben. In Ausführungen desselben Gutachters vom 23.10.2015 sei die Lage von Jugendlichen ohne Fachausbildung als besonders prekär bezeichnet worden. Dieser Gutachter habe in einer weiteren Äußerung vom 11.01.2016 dargelegt, dass sich die Wirtschaftslage in Afghanistan 2014 und 2015 verschlechtert habe. Aus einer Darstellung dieses Gutachters vom 07.03.2016 ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2015 prekärer werde, der Reiseverkehr zwischen verschiedenen Regionen eingeschränkt sei und durch Schließung ausländischer Basen 100.000 Menschen arbeitslos geworden seien. Die bestehende hohe Jugendarbeitslosigkeit schlechte Wirtschaftslage sei auch durch Wahrnehmungen dieses Gutachters im Zuge einer Forschungsreise in der Zeit zwischen 21.03.2016 und 02.04.2016 bestätigt worden.
In der Beschwerde wurde im Weiteren auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen, in denen jungen männlichen afghanischen Asylwerbern ohne familiäres Netz in Afghanistan oder spezifisch ohne ausreichendes familiäres Netz in Kabul regelmäßig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Weiters legte der Beschwerdeführer die bereits der Behörde übergebenen Belege für seine Integrationsbemühungen in Österreich neuerlich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zumindest zwei Jahre lang die Schule und arbeitete zwei Jahre als Automechaniker. Die Mutter, eine Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers sind weiterhin in der Heimatprovinz aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat 2012 verlassen und sich danach im Iran aufgehalten, wo er zweieinhalb Jahre in einer Steinfabrik und zwei Monate in einer Autofabrik gearbeitet hat. Er ist letztlich über die Türkei im Juli 2014 illegal nach Griechenland und über die sogenannte Westbalkanroute im April 2015 nach Ungarn und in weiterer Folge illegal nach Österreich gereist ist.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei durch Taliban im Herkunftsort bedroht, die seinen Vater entführt und getötet hätten, ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten.
Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, da die entgegenstehende Feststellung des angefochtenen Bescheids – wie in der Beschwerde auch vorgebracht wurde – auf keine tragfähige Begründung gestützt wurde.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul besteht allerdings gemäß der diesbezüglich zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im April 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat B1) und hat in Österreich eine künstlerische Ausbildung absolviert und als Schauspieler und Sänger an Theaterproduktionen mitgewirkt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen fa