Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2151266-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11, Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1092113101 - 151614301, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11, Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1092113101 - 151614301, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2015 – gemeinsam mit seiner Frau (siehe Verfahren zu GZ W123 2151267-1) – den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 25.10.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seit fünf bis sechs Monaten in seinem Dorf Leute vom ISIS ("DAISH") herrschen würden. Diese hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfen solle. Der Beschwerdeführer habe aber nicht gewollt. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt, da sein Bruder vor einigen Jahren von Mudschaheddin getötet worden sei.
3. Am 28.11.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?
VP: Es gab 2 Kommandanten in unserem Bezirk und Dorf, die für die Taliban gearbeitet haben, diese haben uns unterdrückt. Wir müssten die Taliban unterstützen. Damals als ich in den Iran geflüchtet bin, haben sie meinen Bruder entführt und getötet. Zuerst wurde mein Onkel entführt, wir wissen nicht wo dieser ist. Sie haben uns die Leiche meines Bruders gegeben. Auf Nachfrage, vor 3-4 Jahren wurde mein Bruder getötet. Als ich vom Iran nach Hause gekommen bin, war mein Bruder tot, dann wurde mein Vater krank und verstarb. Dann war Ruhe und später wurden wir wieder bedroht.
LA: Wie lange war "Ruhe"? Ab wann wurden Sie wieder bedroht?
VP: Als ich aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrte, nach 5 Monaten begannen die Drohungen. Sie haben uns bedroht, da wir 2 Brüder waren und einer soll mit ihnen kämpfen oder als Selbstmordattentäter arbeiten. Wir konnten dort nicht mehr bleiben, da es sehr gefährlich war.
LA: Wie oft und wie wurden Sie bedroht bzw. aufgefordert für die Taliban zu kämpfen?
VP: Die Regierung war nur in der Früh im Dorf anwesend und am Abend sind sie immer gekommen. Es war eine Reihe und ca. alle 3 Wochen wurde ich bedroht. Sie sind nie selber gekommen, sie haben nur Leute geschickt, da die in den Bergen leben.
[...]
LA: Sie wurden seit Ihrer Rückkehr aus dem Iran 2011 alle 3 Wochen mündlich von Freunden der Taliban aufgefordert, die in Ihrem Dorf lebten, die Taliban zu unterstützen – bis zu Ihrer Ausreise. Ist dies korrekt?
VP: JA, das ist korrekt.
LA: Welche Gründe führten Sie bei der Erstbefragung an?
VP: In der ersten Einvernahme führte ich an, dass ich von den Taliban bedroht wurde. Sie haben nicht viel gefragt.
LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?
VP: Wir sind wegen den Bedrohungen geflüchtet, wir wollten nicht flüchten. Verwandte 2 Brüder meiner Gattin haben das Land verlassen und so sind wir auch geflüchtet.
LA: Ihre Gattin stammt aus Kabul? Hat Ihre Gattin Angehörige in Kabul?
VP: Ja. Die Eltern und ein Bruder, sowie eine Schwester leben in Kabul.
LA: Sind Sie in Kabul ortskundig?
VP: Ich kenne mich zwar nicht so gut, aber ich war in Kabul und habe meine Schwiegereltern besucht."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise:
Ihr diesbezügliches Vorbringen entbehrt jeder Glaubwürdigkeit, wären Sie wirklich in regelmäßigen Abständen – alle 3 Wochen – von den Taliban bedroht worden, so würde man nicht noch Jahre im Einflussbereich dieser leben. Ebenso ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Taliban Sie über Jahre hinweg nur mündlich aufgefordert hätten für diese zu kämpfen und hätten nicht noch drastischere Mittel eingesetzt. Sie erklärten, dass Sie lediglich mündlich bedroht worden wären, körperliche Übergriffe gegen Ihre Person hätte es keine gegeben (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 28.11.2016).Ihr diesbezügliches Vorbringen entbehrt jeder Glaubwürdigkeit, wären Sie wirklich in regelmäßigen Abständen – alle 3 Wochen – von den Taliban bedroht worden, so würde man nicht noch Jahre im Einflussbereich dieser leben. Ebenso ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Taliban Sie über Jahre hinweg nur mündlich aufgefordert hätten für diese zu kämpfen und hätten nicht noch drastischere Mittel eingesetzt. Sie erklärten, dass Sie lediglich mündlich bedroht worden wären, körperliche Übergriffe gegen Ihre Person hätte es keine gegeben vergleiche Einvernahmeprotokoll, Sitzung 9, vom 28.11.2016).
Sollten Sie wirklich Angst vor den Taliban gehabt hätten, so wären Sie nicht jahrelang in Afghanistan verblieben und wären bereits viel früher ausgereist.
Erstaunlich sind die Ausführungen Ihrer Gattin in deren Einvernahme. Dabei erklärte Ihre Gattin, dass diese Personen, manchmal täglich und manchmal ein paar Tage später gekommen wären. Diese Besuche hätten begonnen, nachdem Sie und Ihre Frau aus dem Iran nach Afghanistan gekommen seien, bis zur Ausreise (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 8, vom 28.11.2016).Erstaunlich sind die Ausführungen Ihrer Gattin in deren Einvernahme. Dabei erklärte Ihre Gattin, dass diese Personen, manchmal täglich und manchmal ein paar Tage später gekommen wären. Diese Besuche hätten begonnen, nachdem Sie und Ihre Frau aus dem Iran nach Afghanistan gekommen seien, bis zur Ausreise vergleiche Einvernahmeprotokoll der Gattin, Sitzung 8, vom 28.11.2016).
Diese Ausführungen Ihrer Gattin unterstreichen noch mehr die Unglaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens.
Es ist nicht glaubhaft, dass Sie Afghanistan aufgrund der Drohungen der Taliban verlassen hätten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Sie die Situation der "offenen" Grenzen genutzt haben, um nach Europa zu kommen zum Zwecke der Verbesserung Ihrer Lebenssituation.
5. In der am 21.03.2017 fristgerechten erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wies der Beschwerdeführer einleitend auf die schlechte Sicherheitssituation in Afghanistan hin. Es würden im Bescheid des BFA aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Provinz Kapisa und der Hauptstadt Kabul fehlen. Gerade bei Afghanistan, wo sich die Sicherheitslage täglich ändere und in den letzten Wochen und Monaten eine massive Verschlechterung der Sicherheitslage zu verzeichnen gewesen sei, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, aktuelle Länderberichte als Grundlage für ihre Entscheidung heranzuziehen. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass Kabul keine taugliche IFA darstelle und es wesentlich mehr sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben habe, als die Behörde in den Länderfeststellungen angeführt habe. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung seitens der Taliban aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, mit ihnen zu kämpfen.
6. Am 15.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"R: Wie oft haben Sie sich in Ihrem Leben schon in Kabul aufgehalten?
BF1: Ich habe nicht in Kabul gelebt. Früher, als meine Tante väterlicherseits noch in Afghanistan war, hat sie in Kabul gelebt und ich habe sie manchmal besucht. Ich war als Gast auch einige Male bei meinen Schwiegereltern in Kabul.
[ ]
R: Warum sind Sie im Jahr 1991 in den Iran gegangen?
BF1: Ich war damals ein Jugendlicher und in unserem Gebiet haben verschiedene Kommandanten geherrscht und wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich vielleicht von einem dieser Kommandanten zwangsrekrutiert worden und deshalb bin ich geflüchtet.
R: Sind Sie damals ganz alleine in den Iran gegangen?
BF1: Ich bin alleine in den Iran gegangen.
R: Wo haben Sie gewohnt und wovon haben Sie gelebt?
BF1: Ich habe damals in einem Eisenhandel gearbeitet und oberhalb des Geschäftes habe ich in einem Zimmer gelebt.
R: Wieso sind Sie nunmehr im Jahr 2015 aus Afghanistan geflohen?
BF1: Bis zum Jahr 2015 hatte sich die Sicherheitslage sehr stark verschlechtert. Unsere Region grenzt an die Provinzen Laghman und Jalalabad, wo die Taliban vorherrschend sind. Von dort können die Taliban ohne Probleme über die Berge in unsere Täler kommen. Wenn man in dieser Region leben wollte, musste man mit diesen Leuten zusammenarbeiten, sonst war man gefährdet und zur Flucht gezwungen. Erst vor einiger Zeit hat mir ein Bekannter aus der Heimatregion, der nun im Iran ist, erzählt, dass es in unserer Region wieder zu Kämpfen zwischen zwei Kommandanten gekommen ist. Dort herrschen entweder ehemalige Mujaheddin, der Hezb-e Islami oder die Taliban. Ich habe auch gehört, dass dort Kämpfer von der Gruppe Daesh gesichtet wurden.
[ ]
R: Wann wurden Sie das erste Mal von den Taliban bedroht?
BF1: Ich kann mich nicht mehr sehr genau daran erinnern, aber ich glaube, dass sie das erste Mal ca. fünf oder sechs Monate nach unserer Rückkehr nach Afghanistan gekommen sind.
R: Was wollten die Taliban konkret von Ihnen?
BF1: Sie haben von mir Mitarbeit verlangt. Nach wie vor suchen die Taliban Kämpfer für sich und ihre Truppen werden immer größer.
R: Sind die Taliban persönlich zu Ihnen gekommen?
BF1: Damals hatten sie noch nicht sehr viel Macht in unserem Gebiet und sie haben jene Leute aus dem Ort, die bereits für sie gearbeitet haben, zu uns geschickt.
R: Sind die dann immer zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF1: Sie sind ungefähr drei Mal im Monat bis zu unserem Haus gekommen und haben beim Tor nach mir verlangt.
R: Haben Sie mit denen gesprochen?
BF1: Ja.
R: Sind Sie zwischen ca. 2011 und Ihrer Flucht im Jahr 2015 ständig von diesen Menschen bedroht worden?
BF1: Ja.
R: Haben diese Leute Ihnen irgendwann einmal ein Ultimatum gestellt?
BF1: Da sie damals Kämpfer benötigt haben, haben sie mich sehr oft aufgesucht und mich dazu aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Sie haben bei ihren Besuchen gesagt, dass sie wiederkommen werden, es wurde aber kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt.
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R: Was haben Sie den Bedrohern jedes Mal gesagt?
BF1: Wenn mein Vater zum Tor gegangen ist, hat er ihnen gesagt, dass sie bereits einen Sohn mitgenommen haben und er gestorben ist und er hat sie angefleht, die restliche Familie in Ruhe zu lassen. Wenn ich zum Tor gegangen bin, habe ich diesen Leuten gesagt, dass ich für die Familie sorgen muss, mich um meinen alten Vater kümmern muss und ich mich ihnen nicht anschließen kann. Sie haben dann zu mir gesagt, dass ich einen meiner Brüder zu ihnen schicken soll. Ich habe versucht, mit verschiedenen Ausreden diese Leute loszuwerden.
[ ]
R: Wieso haben Sie sich vier Jahre lang Zeit für die Flucht aus Afghanistan gelassen?
BF1: Damals hatten die Taliban nicht sehr viel Macht. Sie haben versucht, mit Hilfe von Dorfbewohnern andere Leute für sich zu gewinnen. Abgesehen davon hatte ich auch nicht die finanziellen Möglichkeiten, um zu fliehen und an einem anderen Ort zu leben. Mit der Zeit haben die Taliban an Macht gewonnen und als dann im Jahr 2015 die Grenzen geöffnet wurden, haben wir die Chance genützt und sind geflüchtet.
R: Haben Sie nie überlegt, nach Kabul zu Ihren Schwiegereltern zu fliehen? Dort wären Sie ja sicher vor den Taliban.
BF1: Auch in Kabul gab es und gibt es nach wie vor keine Sicherheit. Die Stadt Mazar-e Sharif gilt ebenfalls als sicher, aber auch dort kommt es zu Selbstmordattentaten und aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist mein Cousin vor einigen Monaten von dort geflüchtet.
R: Wie oft haben Sie Ihre Schwiegereltern in Kabul besucht?
BF1: Ich schätze, dass ich in den vier Jahren ungefähr sechs Mal meine Schwiegereltern besucht habe. Ich bin mir aber nicht sicher.
[ ]
R: Wie lange haben Sie dort verbracht und wo haben Sie dort gewohnt?
BF1: Es war immer unterschiedlich. Ich bin manchmal ein oder zwei Nächte dort geblieben, manchmal bin ich noch am selben Tag wieder nach Hause gefahren. Ich konnte nur so lange dort bleiben, wie es mein Vater mir erlaubt hat. Ich habe bei den Schwiegereltern übernachtet."
7. Am 05.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen (LIB der Staatendokumentation) ein. Hingewiesen wurde darauf, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor schlecht sei. Anschläge würden das gesamte afghanische Staatsgebiet inklusive der Hauptstadt betreffen. Ferner wurde auf den Artikel von Fr. XXXX hingewiesen, wonach die Situation der Rückkehrenden sehr schwierig sei und die Lebensbedingungen katastrophal seien. Eine Eingliederung in die Gesellschaft, eine Wohnungssuche sowie eine Jobsuche ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte sei kaum möglich.7. Am 05.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen (LIB der Staatendokumentation) ein. Hingewiesen wurde darauf, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor schlecht sei. Anschläge würden das gesamte afghanische Staatsgebiet inklusive der Hauptstadt betreffen. Ferner wurde auf den Artikel von Fr. römisch 40 hingewiesen, wonach die Situation der Rückkehrenden sehr schwierig sei und die Lebensbedingungen katastrophal seien. Eine Eingliederung in die Gesellschaft, eine Wohnungssuche sowie eine Jobsuche ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte sei kaum möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kapisa geboren und hat in seiner Heimatregion acht Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1991 für ca. fünf Jahre alleine in den Iran gegangen und hat dort in einem Eisenhandel gearbeitet und oberhalb des Geschäftes in einem Zimmer gewohnt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer Frau XXXX (GZ W123 2151267-1) traditionell geheiratet und mit ihr ungefähr drei Jahre in Afghanistan verbracht. Im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau Afghanistan verlassen und ist in den Iran gegangen. Er hat sich mit seiner Frau bis 2011 im Iran aufgehalten. Im Jahr 2011 ist er gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder in seine Heimatprovinz gezogen und hat dort ca. vier Jahre im Heimatdorf verbracht. 2015 ist der Beschwerdeführer mit seiner Frau aus Afghanistan geflohen. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. In der Zeit, als sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau im Iran aufhältig gewesen war, arbeitete der Beschwerdeführer als Fliesenleger und Schweißer. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation des Beschwerdeführers vor seiner Flucht war "mittel".Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kapisa geboren und hat in seiner Heimatregion acht Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1991 für ca. fünf Jahre alleine in den Iran gegangen und hat dort in einem Eisenhandel gearbeitet und oberhalb des Geschäftes in einem Zimmer gewohnt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer Frau römisch 40 (GZ W123 2151267-1) traditionell geheiratet und mit ihr ungefähr drei Jahre in Afghanistan verbracht. Im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau Afghanistan verlassen und ist in den Iran gegangen. Er hat sich mit seiner Frau bis 2011 im Iran aufgehalten. Im Jahr 2011 ist er gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder in seine Heimatprovinz gezogen und hat dort ca. vier Jahre im Heimatdorf verbracht. 2015 ist der Beschwerdeführer mit seiner Frau aus Afghanistan geflohen. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. In der Zeit, als sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau im Iran aufhältig gewesen war, arbeitete der Beschwerdeführer als Fliesenleger und Schweißer. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation des Beschwerdeführers vor seiner Flucht war "mittel".
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Afghanistan. Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers leben zurzeit im Iran: Mutter und drei Brüder, zwei Onkel (väterlicherseits und mütterlicherseits). Eine Tante väterlicherseits lebte in Kabul und wurde vom Beschwerdeführer manchmal besucht. Sie lebt mittlerweile auch im Iran. Ein Cousin des Beschwerdeführers hat noch vor einigen Monaten in Mazar-e-Sharif gelebt und befindet sich nunmehr ebenfalls im Iran. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers haben zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers in der Hauptstadt Kabul mit ihren beiden Kindern gelebt. Der Beschwerdeführer war ungefähr sechs Mal (gemeinsam mit seiner Gattin) Gast im Haus seiner Schwiegereltern und verbrachte dort manchmal ein oder zwei Nächte.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Zwei Brüder seiner Frau leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für das Sprachniveau A0 besucht, verfügt jedoch noch über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer hat weder entgeltlich noch ehrenamtlich in Österreich gearbeitet und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage eines Dienstgebers. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig am Fußballtraining der Fußballgruppe " XXXX " teil. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über zwei Teilnahmebestätigungen der Stadtgemeinde Amstetten.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Zwei Brüder seiner Frau leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für das Sprachniveau A0 besucht, verfügt jedoch noch über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer hat weder entgeltlich noch ehrenamtlich in Österreich gearbeitet und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage eines Dienstgebers. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig am Fußballtraining der Fußballgruppe " römisch 40 " teil. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über zwei Teilnahmebestätigungen der Stadtgemeinde Amstetten.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seitens der Taliban verfolgt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner im Iran befindlichen Familie (zumindest für den Anfang) rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer kann die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 25.09.2017)
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017).
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Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als