Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2003574-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 07.01.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 07.01.2013, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSSVG und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm. § 273 Abs. 8 GSVG auch nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSSVG und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz 8, GSVG auch nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 07.01.2013, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 10.01.2013 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass der BF vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt, der BF im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 273 Abs. 8 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen ist und die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2011 monatlich EUR 736,16 beträgt. Die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 würden EUR 56,32 monatlich (gesamt EUR 675,84) betragen. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG werde für das Beitragsjahr 2011 ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 11,26 monatlich (insgesamt EUR 135,12) festgestellt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 07.01.2013, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 10.01.2013 zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass der BF vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt, der BF im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen ist und die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2011 monatlich EUR 736,16 beträgt. Die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 würden EUR 56,32 monatlich (gesamt EUR 675,84) betragen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG werde für das Beitragsjahr 2011 ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 11,26 monatlich (insgesamt EUR 135,12) festgestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX am 30.08.2012 der belangten Behörde die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2011 vom 03.07.2012 übermittelt worden seien. Diese würden neben Einkünften des BF aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2011 auch versicherungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.115,16 aufweisen. Da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Nebenerwerb erwirtschaftet worden seien, sei für die Beurteilung des Eintrittes der Pflichtversicherung 2011 die Geringfügigkeitsgrenze 2011 von EUR 4.488,24 jährlich heranzuziehen (§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG). Die Einkünfte 2011 würden insgesamt EUR 8.833,96 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 2.115,16 + Hinzurechnung EUR 6.718,80) betragen. Somit sei die Geringfügigkeitsgrenze der ersten Versicherungsgrenze im Jahr 2011 überschritten worden. Der BF sei sodann zwangsweise in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG miteinbezogen worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.115,16 seien aus der Tätigkeit des BF als Gesellschafter der XXXX OG (im Folgenden: OG) erwirtschaftet worden und seien diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb den versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF zuzurechnen bzw. bestünde eine Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011. Kraft Gesetzes sei der BF aber im Zweig der Pensionsversicherung ausgenommen (§ 273 Abs. 8 GSVG).Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt römisch 40 am 30.08.2012 der belangten Behörde die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2011 vom 03.07.2012 übermittelt worden seien. Diese würden neben Einkünften des BF aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2011 auch versicherungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.115,16 aufweisen. Da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Nebenerwerb erwirtschaftet worden seien, sei für die Beurteilung des Eintrittes der Pflichtversicherung 2011 die Geringfügigkeitsgrenze 2011 von EUR 4.488,24 jährlich heranzuziehen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG). Die Einkünfte 2011 würden insgesamt EUR 8.833,96 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 2.115,16 + Hinzurechnung EUR 6.718,80) betragen. Somit sei die Geringfügigkeitsgrenze der ersten Versicherungsgrenze im Jahr 2011 überschritten worden. Der BF sei sodann zwangsweise in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG miteinbezogen worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.115,16 seien aus der Tätigkeit des BF als Gesellschafter der römisch 40 OG (im Folgenden: OG) erwirtschaftet worden und seien diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb den versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF zuzurechnen bzw. bestünde eine Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011. Kraft Gesetzes sei der BF aber im Zweig der Pensionsversicherung ausgenommen (Paragraph 273, Absatz 8, GSVG).
Gemäß § 25 GSVG sei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2011 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen würden, heranzuziehen. Als Einkünfte würden Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG) gelten. Zur Beitragsgrundlage seien zudem die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz hinzuzurechnen. Demnach ergebe sich die nachfolgende Jahresbeitragsgrundlage 2011:Gemäß Paragraph 25, GSVG sei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2011 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen würden, heranzuziehen. Als Einkünfte würden Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG) gelten. Zur Beitragsgrundlage seien zudem die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz hinzuzurechnen. Demnach ergebe sich die nachfolgende Jahresbeitragsgrundlage 2011:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. ESt-Bescheid 2011 EUR 2.115,16
+ Hinzurechnung 2011 EUR 6.718,80
Jahresbeitragsgrundlage 2011 EUR 8.833,96
Aus der Division der Jahresbeitragsgrundlage 2011 in Höhe von EUR 8.833,96 durch zwölf Monate ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 736,16.
Daraus ergebe sich wiederum die folgende Berechnung der Versicherungsbeiträge 2011 gemäß § 27 GSVG in der:Daraus ergebe sich wiederum die folgende Berechnung der Versicherungsbeiträge 2011 gemäß Paragraph 27, GSVG in der:
Krankenversicherung:
01-12/11: EUR 736,16 x 7,65 % = EUR 56,32 mtl. x 12 Monate = insgesamt EUR 675,84
Selbstständigenvorsorge:
01-12/11: EUR 736,16 x 1,53 % = EUR 11,26 mtl. x 12 Monate = insgesamt EUR 135,12
Darüber hinaus sei für das Jahr 2011 ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Versicherungsbeiträge, daher von monatlich EUR 11,26 bzw. insgesamt EUR 135,12 zu leisten, da die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides 2011 festgestellt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Einspruch (nunmehr in weiterer Folge: Beschwerde) des BF vom 17.01.2013 an den Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständige Rechtsmittelinstanz, welcher bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte. Der BF beantragte die Befreiung aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und der Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie den Erlass des Beitragszuschlages und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Einkommenssteuerbescheid neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2011 aus dem Pensionsbezug des BF auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 2.115,16 aus einer Beteiligung des BF an der OG mit einem Gesellschaftsanteil von 20 % ausweise. Damit sei aus Sicht des BF aber die im Jahr 2011 geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG von jährlich EUR 4.488,24 nicht überschritten worden, weshalb eine Pflichtversicherung nicht vorliege. Im angefochtenen Bescheid seien zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2011 auch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen und vom BF bezahlten Nachzahlungen zur gewerblichen Sozialversicherung für die Jahre 2009/2010 in Höhe von EUR 6.718,80 zur Beitragsgrundlage hinzugerechnet worden, sodass sich eine Jahresbeitragsgrundlage 2011 von EUR 8.833,96 ergeben habe. Damit würde der BF aber nur wegen Nachzahlung von gewerblichen Sozialversicherungsbeiträgen sozialversicherungspflichtig werden und von "Versicherungszahlungen Versicherung zahlen müssen". Ein Beitragszuschlag würde laut Informationsblatt der belangten Behörde nur fällig werden, wenn die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid über der Versicherungsgrenze liegen würden. Der verhängte Beitragszuschlag sei somit nicht gerechtfertigt, da das reale Einkommen aus Gewerbebetrieb des BF im Jahr 2011 in Höhe von EUR 2.115,16 weit unter der Versicherungsgrenze gelegen sei. Die "Versicherungspflicht" auf Grund von erst im Jahr 2011 vorgeschriebenen Nachzahlungen statt des tatsächlichen Einkommens laut Einkommenssteuerbescheid sei für den BF nicht absehbar gewesen. Im angefochtenen Bescheid werde darauf hingewiesen, dass Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG als Einkünfte iSd EStG 1988 gelten würden, im damals übermittelten Informationsblatt der belangten Behörde habe sich dahingehend jedoch kein Hinweis gefunden. Es seien lediglich "Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid" angeführt worden. Schon die geforderte Nachzahlung für die Beitragsjahre 2009/2010 habe dem BF als Pensionisten viel abverlangt. Die nunmehrige Nachverrechnung von Versicherungsbeiträgen aufgrund nachträglich festgestellter Versicherungspflicht sowie des Beitragszuschlages könne im konkreten Fall nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Einspruch (nunmehr in weiterer Folge: Beschwerde) des BF vom 17.01.2013 an den Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständige Rechtsmittelinstanz, welcher bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte. Der BF beantragte die Befreiung aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und der Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie den Erlass des Beitragszuschlages und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Einkommenssteuerbescheid neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2011 aus dem Pensionsbezug des BF auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 2.115,16 aus einer Beteiligung des BF an der OG mit einem Gesellschaftsanteil von 20 % ausweise. Damit sei aus Sicht des BF aber die im Jahr 2011 geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG von jährlich EUR 4.488,24 nicht überschritten worden, weshalb eine Pflichtversicherung nicht vorliege. Im angefochtenen Bescheid seien zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2011 auch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen und vom BF bezahlten Nachzahlungen zur gewerblichen Sozialversicherung für die Jahre 2009/2010 in Höhe von EUR 6.718,80 zur Beitragsgrundlage hinzugerechnet worden, sodass sich eine Jahresbeitragsgrundlage 2011 von EUR 8.833,96 ergeben habe. Damit würde der BF aber nur wegen Nachzahlung von gewerblichen Sozialversicherungsbeiträgen sozialversicherungspflichtig werden und von "Versicherungszahlungen Versicherung zahlen müssen". Ein Beitragszuschlag würde laut Informationsblatt der belangten Behörde nur fällig werden, wenn die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid über der Versicherungsgrenze liegen würden. Der verhängte Beitragszuschlag sei somit nicht gerechtfertigt, da das reale Einkommen aus Gewerbebetrieb des BF im Jahr 2011 in Höhe von EUR 2.115,16 weit unter der Versicherungsgrenze gelegen sei. Die "Versicherungspflicht" auf Grund von erst im Jahr 2011 vorgeschriebenen Nachzahlungen statt des tatsächlichen Einkommens laut Einkommenssteuerbescheid sei für den BF nicht absehbar gewesen. Im angefochtenen Bescheid werde darauf hingewiesen, dass Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG als Einkünfte iSd EStG 1988 gelten würden, im damals übermittelten Informationsblatt der belangten Behörde habe sich dahingehend jedoch kein Hinweis gefunden. Es seien lediglich "Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid" angeführt worden. Schon die geforderte Nachzahlung für die Beitragsjahre 2009/2010 habe dem BF als Pensionisten viel abverlangt. Die nunmehrige Nachverrechnung von Versicherungsbeiträgen aufgrund nachträglich festgestellter Versicherungspflicht sowie des Beitragszuschlages könne im konkreten Fall nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein.
3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 22.01.2013 vorgelegt, wo sie am 25.01.2013 einlangte. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.01.2013 wurde zum Rechtsmittel des BF insofern Stellung genommen, als die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes erhoben wurde. Darüber hinaus wurde ergänzend ausgeführt, dass anders als vom BF angeführt, der relevante Betrag der Einkünfte, die für die Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenze von jährlich EUR 4.488,25 im Jahr 2011 heranzuziehen seien, EUR 8.833,96 betrage. Die Hinzurechnungsbeträge seien insofern den Einkünften hinzuzurechnen, da diese in der Regel als geltende Betriebsausgaben im einkommenssteuerlichen Sinne den Gewinn mindern würden. Zum Beitragszuschlag sei auszuführen, dass es nicht darauf ankomme, ob es für den Versicherten absehbar gewesen sei oder nicht, ob die Versicherungsbeiträge vorzuschreiben gewesen wären oder nicht. Dieser sei dann zu verhängen, wenn die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides rückwirkend festgestellt worden sei (§ 35 Abs. 6 GSVG). Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters stelle hinsichtlich der Selbstständigenvorsorge keine Ausnahme von der Beitragspflicht dar. Es werde beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 22.01.2013 vorgelegt, wo sie am 25.01.2013 einlangte. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.01.2013 wurde zum Rechtsmittel des BF insofern Stellung genommen, als die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes erhoben wurde. Darüber hinaus wurde ergänzend ausgeführt, dass anders als vom BF angeführt, der relevante Betrag der Einkünfte, die für die Überschreitung der relevanten Versicherungsgrenze von jährlich EUR 4.488,25 im Jahr 2011 heranzuziehen seien, EUR 8.833,96 betrage. Die Hinzurechnungsbeträge seien insofern den Einkünften hinzuzurechnen, da diese in der Regel als geltende Betriebsausgaben im einkommenssteuerlichen Sinne den Gewinn mindern würden. Zum Beitragszuschlag sei auszuführen, dass es nicht darauf ankomme, ob es für den Versicherten absehbar gewesen sei oder nicht, ob die Versicherungsbeiträge vorzuschreiben gewesen wären oder nicht. Dieser sei dann zu verhängen, wenn die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides rückwirkend festgestellt worden sei (Paragraph 35, Absatz 6, GSVG). Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters stelle hinsichtlich der Selbstständigenvorsorge keine Ausnahme von der Beitragspflicht dar. Es werde beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.01.2013 wurde dem BF die im Rahmen der Vorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von vier Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.
5. Mit der am 21.02.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangten Stellungnahme des BF vom 15.02.2013 wurden seitens des BF seine bisher bereits erstatteten Ausführungen in der Beschwerde wiederholt.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.02.2013 wurde der belangten Behörde die Gegenäußerung des BF vom 15.02.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.
7. Die belangte Behörde nahm in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.03.2013 zur Gegenäußerung des BF vom 15.02.2013 Stellung und führte zu den Hinzurechnungsbeträgen aus, dass entgegen der Ansicht des BF die von der Behörde "vorgeschriebenen" und nicht die tatsächlich in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (oder ASVG) bezahlten Versicherungsbeiträge als Hinzurechnungsbeträge zu betrachten seien. Das Abstellen auf die vorgeschriebenen Beiträge diene der Verwaltungsvereinfachung. Mit Verweis auf VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, wurde ausgeführt, dass wenn im jeweiligen Beitragsjahr auch Beiträge vorgeschrieben werden würden, die aus einer Nachvorschreibung für frühere Kalenderjahre resultieren würden, auch diese zur Gänze hinzugerechnet würden. Eine Ausnahme zur Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge auf Grund des Alters sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beitragszuschlag sei entsprechend der Bestimmung des § 35 Abs. 6 GSVG zu verhängen gewesen.7. Die belangte Behörde nahm in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.03.2013 zur Gegenäußerung des BF vom 15.02.2013 Stellung und führte zu den Hinzurechnungsbeträgen aus, dass entgegen der Ansicht des BF die von der Behörde "vorgeschriebenen" und nicht die tatsächlich in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (oder ASVG) bezahlten Versicherungsbeiträge als Hinzurechnungsbeträge zu betrachten seien. Das Abstellen auf die vorgeschriebenen Beiträge diene der Verwaltungsvereinfachung. Mit Verweis auf VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, wurde ausgeführt, dass wenn im jeweiligen Beitragsjahr auch Beiträge vorgeschrieben werden würden, die aus einer Nachvorschreibung für frühere Kalenderjahre resultieren würden, auch diese zur Gänze hinzugerechnet würden. Eine Ausnahme zur Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge auf Grund des Alters sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beitragszuschlag sei entsprechend der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, GSVG zu verhängen gewesen.
8. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.03.2013 wurde dem BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29.03.2013 neuerlich zur Gegenäußerung binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.
9. Der BF nahm zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 19.03.2013 per E-Mail vom 30.04.2013 insofern Stellung, als er zu seinen bisherigen Ausführungen ergänzend anführte, dass selbst in der Stellungnahme der belangten Behörde, die sich auf VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, stützte, festgemacht werde, dass "der Ausgleich bei Bestehen dieser Versicherung über einen längeren Zeitraum" erfolge. Dieser Ausgleich erfolge bei einer bestehenden Doppelversicherung, wie im Fall des BF (GKK und bei Wegfall der belangten Behörde wegen Übergang in die Pension PVA) nicht, da keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gegeben seien. Auch aus diesem Grunde werde um positive Erledigung der Beschwerde ersucht.
10. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 04.02.2015 wurde der BF seitens des BVwG dazu aufgefordert, bezugnehmend auf die E-Mail des BF vom 30.04.2013 Auskunft zu erteilen, seit wann der BF über keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mehr verfüge und einen Nachweis über das Ausscheiden des BF aus dem Gewerbebetrieb zu erbringen. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, allenfalls vorhandene weitere geeignete Nachweise (etwa eine Ruhendmeldung bzw. Zurücklegung des Gewerbes) über die Aufgabe des Gewerbes dem BVwG binnen drei Wochen zu übermitteln.
12. Der BF übermittelte dem BVwG mit Schreiben vom 12.02.2015, beim BVwG am 16.02.2015 einlangend, nachfolgende Unterlagen und Beweismittel:
13. Die E-Mail des BF vom 30.04.2013 wurde in weiterer Folge im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs vom BVwG auch der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.03.2017 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.
14. Dazu nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.03.2017, beim BVwG am 15.03.2017 einlangend, insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass der BF im strittigen Zeitraum nur dem Zweig der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege und gemäß § 273 Abs. 8 GSVG aus der Pensionsversicherung ausgenommen sei. Es werde die ständige Judikatur des VwGH bzw. VfGH entgegenhalten, wonach die im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG/FSVG oder einem anderen Bundesgesetz den Einkünften hinzuzurechnen seien, soweit diese als Betriebsausgabe iSd. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten würden. Die tatsächliche steuerliche Geltendmachung sei nicht zwingend Voraussetzung, sondern werde auf die jeweils vorgeschriebenen Beiträge abgestellt. Auch dann, wenn in einem Beitragsjahr Beiträge für mehrere Jahre vorgeschrieben werden würden (wenn etwa Einkommenssteuerbescheide für mehrere Jahre zeitnah übermittelt würden), seien diese hinzuzurechnen. Weder der VfGH noch der VwGH habe die Differenz zwischen vorgeschriebenen und bezahlten Beiträgen als unsachgemäß beurteilt, da sich derartige Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum ausgleichen würden. Die tatsächliche Geltendmachung als Betriebsausgabe im jeweiligen Kalenderjahr sei irrelevant. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.14. Dazu nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.03.2017, beim BVwG am 15.03.2017 einlangend, insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass der BF im strittigen Zeitraum nur dem Zweig der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege und gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG aus der Pensionsversicherung ausgenommen sei. Es werde die ständige Judikatur des VwGH bzw. VfGH entgegenhalten, wonach die im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG/FSVG oder einem anderen Bundesgesetz den Einkünften hinzuzurechnen seien, soweit diese als Betriebsausgabe iSd. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten würden. Die tatsächliche steuerliche Geltendmachung sei nicht zwingend Voraussetzung, sondern werde auf die jeweils vorgeschriebenen Beiträge abgestellt. Auch dann, wenn in einem Beitragsjahr Beiträge für mehrere Jahre vorgeschrieben werden würden (wenn etwa Einkommenssteuerbescheide für mehrere Jahre zeitnah übermittelt würden), seien diese hinzuzurechnen. Weder der VfGH noch der VwGH habe die Differenz zwischen vorgeschriebenen und bezahlten Beiträgen als unsachgemäß beurteilt, da sich derartige Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum ausgleichen würden. Die tatsächliche Geltendmachung als Betriebsausgabe im jeweiligen Kalenderjahr sei irrelevant. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
15. Der Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.03.2017 wurde dem BF vom BVwG in der Folge ebenfalls zur Wahrung des Parteiengehörs mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte bis dato beim BVwG nicht ein.
16. Mit Schreiben des BVwG vom 05.07.2017 wurde dem BF ein Auskunftsersuchen des BVwG unter Stellung konkreter Fragen übermittelt und dem BF erneut die Möglichkeit eingeräumt, ehestmöglich spätestens jedoch binnen zwei Wochen, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
An den BF wurden die nachfolgenden Fragen gerichtet:
1) "Stammen die verfahrensgegenständlichen hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.718,80 aus Ihrer ehemaligen, nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversicherten, gewerblichen Tätigkeit als PR-Berater? Wenn nein, aus welcher Tätigkeit stammen die Hinzurechnungsbeträge dann?1) "Stammen die verfahrensgegenständlichen hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.718,80 aus Ihrer ehemaligen, nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversicherten, gewerblichen Tätigkeit als PR-Berater? Wenn nein, aus welcher Tätigkeit stammen die Hinzurechnungsbeträge dann?
2) Können Sie allenfalls darüber Auskunft geben, aus welchen Beitragsjahren die Hinzurechnungsbeträge Ihrer Ansicht nach konkret stammen, für welche Versicherungszweige (Kranken-, Unfall- und/oder Pensionsversicherung) sie nachverrechnet wurden und allenfalls, welche Teilbeträge der insgesamt nachverrechneten EUR 6.718,80 auf die einzelnen Versicherungszweige in den jeweiligen Versicherungszweigen entfielen?
3) Sollten die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit als PR-Berater stammen, ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob diese nachverrechneten Beiträge im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden? Nach Möglichkeit ersucht das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich um Vorlage entsprechender Beweismittel (beispielsweise die Einkommenssteuererklärungen und/oder Einkommenssteuerbescheide der betreffenden Jahre, Auszüge aus Buchhaltungsunterlagen etc. aus denen die Geltendmachung als Betriebsausgabe im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit ersehen werden kann)."
17. Mit Schreiben des BVwG ebenfalls vom 05.07.2017 wurde auch an die belangte Behörde vom BVwG ein Auskunftsersuchen unter Einräumung des Parteiengehörs gerichtet:
1) "Stammen die verfahrensgegenständlichen Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von EUR 6.718,80 aus der ehemaligen, nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversicherten, gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als PR-Berater? Wenn nein, aus welcher Tätigkeit stammen die Hinzurechnungsbeträge dann?1) "Stammen die verfahrensgegenständlichen Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von EUR 6.718,80 aus der ehemaligen, nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversicherten, gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als PR-Berater? Wenn nein, aus welcher Tätigkeit stammen die Hinzurechnungsbeträge dann?
2) Aus welchen Beitragsjahren stammen die Hinzurechnungsbeträge?
3) Welchen Versicherungszweigen (KV, UV, PV) entstammen diese Hinzurechnungsbeträge?
4) Welche Teilbeträge der gesamt hinzugerechneten EUR 6.718,80 entfallen dabei auf die einzelnen Versicherungszweige in den einzelnen Beitragsjahren?"
18. Am 13.07.2017 langte die Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag beim BVwG ein. Die belangte Behörde gab zu den im Auskunftsersuchen des BVwG vom 05.07.2017 gestellten Fragen bekannt:
"[...]
Zu1) Die verfahrensgegenständlichen Hinzurechnungsbeträge stammen aus den pflichtversicherten gewerblichen Tätigkeiten aufgrund des Gewerbescheins für "PR-Berater"; aus der freiberuflichen Tätigkeit als Gesellschafter der XXXX OG (FN XXXX) und aus der freiberuflichen Tätigkeit als Erzieher aus dem Jahr 2009.Zu1) Die verfahrensgegenständlichen Hinzurechnungsbeträge stammen aus den pflichtversicherten gewerblichen Tätigkeiten aufgrund des Gewerbescheins für "PR-Berater"; aus der freiberuflichen Tätigkeit als Gesellschafter der römisch 40 OG (FN römisch 40 ) und aus der freiberuflichen Tätigkeit als Erzieher aus dem Jahr 2009.
Zu2) Die Hinzurechnungsbeträge im Jahr 2011 stammen aus dem Beitragsjahr 2009 (Beitragsnachbemessung im Zweig der Pensions- und Krankenversicherung aufgrund des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2009).
Zu3) Die Hinzurechnungsbeträge stammen aus den Versicherungszweigen der Pensions- und Krankenversicherung.
Zu4) Die Hinzurechnungsbeträge 2011 in Höhe von insgesamt € 6.718,80 teilen sich wie folgt auf die Versicherungszweige auf:
PV: € 6.495,48
KV: € 223,32"
19. Am 18.07.2017 langte zudem die mit 13.07.2017 datierte Auskunft des BF beim BVwG ein. Der BF führte zu den vom BVwG gestellten Fragen aus:
"[...]
1. Die verfahrensgegenständlichen hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 6.718,80 stammen aus meiner ehemaligen pflichtversicherten, gewerblichen Tätigkeit als PR-Berater (die Nachbelastung erfolgte auf Basis der Einkünfte von 2009 und 2010).
2. Die € 6.718,80 setzen sich hinsichtlich der Versicherungszweige lt. Auszug der gewerblichen Sozialversicherung (siehe Beilage 1) wie folgt zusammen:
Sozialversicherung - Vorschreibung aus Berichtigungen für 2009 und 2010
gesamt
Pensions-versicherung
Kranken-versicherung
Grund der Vorschreibung
SV-Vorschreibung 1. Quartal 2011
8 898,24
6 019,92
2 878,32
Nachbelastung für 2009
SV-Vorschreibung 2. Quartal 2011
699,48
475,56
223,92
Nachbelastung für 2010