TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/7 W150 2146948-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2017
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Entscheidungsdatum

07.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2146948-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .1993, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2016, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .1993, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 31.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 02.09.2015 Tag wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie ledig sei, der islamischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Araber zugehöre. Sie habe 12 Jahre lang die Grundschule in ihrem Geburtsort XXXX besucht. Zwei ihrer Schwestern befänden sich im Libanon. Ihr Vater, ihre Stiefmutter, zwei Brüder und eine Schwester befänden sich in Österreich. Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin am 01.08.2015 gefasst und diesen am 12.08.2015 umgesetzt, in dem sie mit dem Flugzeug von Damaskus aus in die Türkei geflogen sei. Die Ausreise sei unter Verwendung eines syrischen Reisepasses erfolgt, diesen habe sie wieder in ihre Heimat geschickt und könne deswegen nur eine Kopie desselben vorlegen. Von der Türkei aus sei sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland geschleppt worden. Von dort aus sei sie dann – teilweise zu Fuß teilweise mit KFZ’s – über Mazedonien nach Serbien gelangt. Von Serbien aus sei die Beschwerdeführerin zu Fuß nach Ungarn geflüchtet. Nachfolgend sei sie mit einem Kastenwagen abgeholt und bis nach Wien gefahren worden. Sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, es herrsche keine Sicherheit mehr und sie habe in ihrem Heimatland niemanden mehr gehabt, da ihr Vater und ihre Geschwister auch geflohen seien.2. Am 02.09.2015 Tag wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie ledig sei, der islamischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Araber zugehöre. Sie habe 12 Jahre lang die Grundschule in ihrem Geburtsort römisch 40 besucht. Zwei ihrer Schwestern befänden sich im Libanon. Ihr Vater, ihre Stiefmutter, zwei Brüder und eine Schwester befänden sich in Österreich. Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin am 01.08.2015 gefasst und diesen am 12.08.2015 umgesetzt, in dem sie mit dem Flugzeug von Damaskus aus in die Türkei geflogen sei. Die Ausreise sei unter Verwendung eines syrischen Reisepasses erfolgt, diesen habe sie wieder in ihre Heimat geschickt und könne deswegen nur eine Kopie desselben vorlegen. Von der Türkei aus sei sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland geschleppt worden. Von dort aus sei sie dann – teilweise zu Fuß teilweise mit KFZ’s – über Mazedonien nach Serbien gelangt. Von Serbien aus sei die Beschwerdeführerin zu Fuß nach Ungarn geflüchtet. Nachfolgend sei sie mit einem Kastenwagen abgeholt und bis nach Wien gefahren worden. Sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, es herrsche keine Sicherheit mehr und sie habe in ihrem Heimatland niemanden mehr gehabt, da ihr Vater und ihre Geschwister auch geflohen seien.

2. Am 22.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte sie – zusätzlich zu einer Kopie des Reisepasses – ihren syrischen Personalausweis vor. Sie habe zuletzt in XXXX gelebt. Ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater lebe in Wien. Sie habe drei Brüder und drei Schwestern. Zwei Schwestern würden im Libanon leben, der Rest der Geschwister mit dem Vater in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe keine Kinder. Sie habe 12 Jahre lang die Schule in XXXX besucht und habe mit der Matura abgeschlossen. Darüber habe sie ein – nicht übersetztes – Zeugnis, welches sie aber nicht zur Erstbefragung mitbrachte. Als ihre Eltern ausgereist seien habe sie in einem Hotel gearbeitet. Syrien verlassen habe sie am 12.08.2015 legal mit dem Flugzeug von Damaskus aus nach Adana. Dort sei sie ca. eine Woche verblieben. Von dort aus ging es mit einem Boot nach Griechenland und nachfolgend mit dem Bus nach Mazedonien. Die Reise erfolgt weiter über Serbien und Ungarn bis nach Österreich. Sie sei mit ihrem Onkel gemeinsam gereist. Angekommen sei die Beschwerdeführerin am 01.09.2015, sie habe dann ihren Vater angerufen und nachfolgend einen Asylantrag gestellt. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnitin. Zu ihren Fluchtgründen befragt stellte die Beschwerdeführerin fest, dass es in Syrien keine Sicherheit mehr gäbe und Krieg herrsche. Außerdem hätten Terroristen ihren Ort gestürmt und auch ihre Eltern seien von diesen bedroht worden. Sie sei geflohen, da sie als Mädchen dort nicht mehr leben konnte aufgrund der fehlenden Sicherheit. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnte es passieren, dass die Beschwerdeführerin sterbe, wie ihr Onkel.2. Am 22.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte sie – zusätzlich zu einer Kopie des Reisepasses – ihren syrischen Personalausweis vor. Sie habe zuletzt in römisch 40 gelebt. Ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater lebe in Wien. Sie habe drei Brüder und drei Schwestern. Zwei Schwestern würden im Libanon leben, der Rest der Geschwister mit dem Vater in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe keine Kinder. Sie habe 12 Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht und habe mit der Matura abgeschlossen. Darüber habe sie ein – nicht übersetztes – Zeugnis, welches sie aber nicht zur Erstbefragung mitbrachte. Als ihre Eltern ausgereist seien habe sie in einem Hotel gearbeitet. Syrien verlassen habe sie am 12.08.2015 legal mit dem Flugzeug von Damaskus aus nach Adana. Dort sei sie ca. eine Woche verblieben. Von dort aus ging es mit einem Boot nach Griechenland und nachfolgend mit dem Bus nach Mazedonien. Die Reise erfolgt weiter über Serbien und Ungarn bis nach Österreich. Sie sei mit ihrem Onkel gemeinsam gereist. Angekommen sei die Beschwerdeführerin am 01.09.2015, sie habe dann ihren Vater angerufen und nachfolgend einen Asylantrag gestellt. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnitin. Zu ihren Fluchtgründen befragt stellte die Beschwerdeführerin fest, dass es in Syrien keine Sicherheit mehr gäbe und Krieg herrsche. Außerdem hätten Terroristen ihren Ort gestürmt und auch ihre Eltern seien von diesen bedroht worden. Sie sei geflohen, da sie als Mädchen dort nicht mehr leben konnte aufgrund der fehlenden Sicherheit. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnte es passieren, dass die Beschwerdeführerin sterbe, wie ihr Onkel.

3. Mit Bescheid vom 29.12.2016 - zugestellt am 04.01.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 29.12.2016 - zugestellt am 04.01.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, aus Syrien geflohen zu seien, da ihr Vater und ihre Geschwister auch geflohen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. sei. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Das BFA gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der allgemeinen schlechten Lage verlassen habe und keiner persönlichen Bedrohung im Sinne der GFK ausgesetzt sei bzw. gewesen sei. Im Bescheid findet sich auch festgehalten, dass "aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland in Verbindung mit ihrem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gemacht gewertet" wurde.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt noch vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in Wien - fristgerecht am 30.01.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass dem BFA insofern ein Ermittlungsmangel vorzuwerfen sei, als dieses gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau und somit um eine Zugehörige zu einer bestimmten Gruppe im Sinne der GFK - die dadurch als besonders gefährdet gilt – handelt. Für eine besondere Gefährdung im vorliegenden Fall bestünden auch zahlreiche Anhaltspunkte in den Länderfeststellungen. Das syrische Gesetz betrachte Frauen grundsätzlich als abhängig von ihren Vätern bzw. Ehemännern. Bestimmte extremistische bewaffnete Oppositionsgruppen würden strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben würden, verhängen. Diese würden die Menschenrechte von Frauen und Mädchen verletzen und deren Möglichkeit essentielle tägliche Aufgaben durchzuführen beschränken. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine konkrete Verfolgung iSd GFK behauptet habe. Sie habe in der Einvernahme am 22.12.2016 äußerst explizit angegeben, dass sie erst "jetzt" aus Syrien geflohen sei, da "sie als Mädchen dort nicht mehr leben konnte, wegen der fehlenden Sicherheit". Die Beschwerdeführerin verfüge nach der Flucht ihrer Kernfamilie über keinerlei familiären Rückhalt mehr in Syrien. Dem BFA war durch die Aussagen der Beschwerdeführerin bekannt, dass diese mit ihrem Vater, der Schwester, dem Bruder sowie zwei weiteren Halbbrüdern gemeinsam in Österreich lebe. Allen Familienmitgliedern sei die Asylberechtigung zuerkannt worden. Es sei den Ausführungen im Bescheid auch nicht zu entnehmen, wieso der Beschwerdeführerin als einzige keine Asylberechtigung zuerkannt worden sei, obwohl bei allen Betroffenen dieselben Fluchtgründe vorlägen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass er sich nach seiner Rückkehr von seinem Arbeitsplatz in Nigeria im Jahre 2011 nach Syrien beim Zivilschutz betätigt habe und in Konflikt mit dem syrischen Regime geriet. Zahlreiche Verwandte des Vaters der Beschwerdeführerin seien verhaftet worden. Die Familie habe mehrfach fliehen müssen und der Vater sei von Terroristen bedroht worden. Das BFA sei wohl zur Beischaffung der Akten der Kernfamilie der Beschwerdeführerin von Amts wegen verpflichtet gewesen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt noch vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in Wien - fristgerecht am 30.01.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass dem BFA insofern ein Ermittlungsmangel vorzuwerfen sei, als dieses gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau und somit um eine Zugehörige zu einer bestimmten Gruppe im Sinne der GFK - die dadurch als besonders gefährdet gilt – handelt. Für eine besondere Gefährdung im vorliegenden Fall bestünden auch zahlreiche Anhaltspunkte in den Länderfeststellungen. Das syrische Gesetz betrachte Frauen grundsätzlich als abhängig von ihren Vätern bzw. Ehemännern. Bestimmte extremistische bewaffnete Oppositionsgruppen würden strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben würden, verhängen. Diese würden die Menschenrechte von Frauen und Mädchen verletzen und deren Möglichkeit essentielle tägliche Aufgaben durchzuführen beschränken. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine konkrete Verfolgung iSd GFK behauptet habe. Sie habe in der Einvernahme am 22.12.2016 äußerst explizit angegeben, dass sie erst "jetzt" aus Syrien geflohen sei, da "sie als Mädchen dort nicht mehr leben konnte, wegen der fehlenden Sicherheit". Die Beschwerdeführerin verfüge nach der Flucht ihrer Kernfamilie über keinerlei familiären Rückhalt mehr in Syrien. Dem BFA war durch die Aussagen der Beschwerdeführerin bekannt, dass diese mit ihrem Vater, der Schwester, dem Bruder sowie zwei weiteren Halbbrüdern gemeinsam in Österreich lebe. Allen Familienmitgliedern sei die Asylberechtigung zuerkannt worden. Es sei den Ausführungen im Bescheid auch nicht zu entnehmen, wieso der Beschwerdeführerin als einzige keine Asylberechtigung zuerkannt worden sei, obwohl bei allen Betroffenen dieselben Fluchtgründe vorlägen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass er sich nach seiner Rückkehr von seinem Arbeitsplatz in Nigeria im Jahre 2011 nach Syrien beim Zivilschutz betätigt habe und in Konflikt mit dem syrischen Regime geriet. Zahlreiche Verwandte des Vaters der Beschwerdeführerin seien verhaftet worden. Die Familie habe mehrfach fliehen müssen und der Vater sei von Terroristen bedroht worden. Das BFA sei wohl zur Beischaffung der Akten der Kernfamilie der Beschwerdeführerin von Amts wegen verpflichtet gewesen.

5. Mit Schreiben vom 03.02.2017 - eingelangt am 08.02.2017 - legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 14.11.2017 – eingelangt am 15.11.2017 – wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens RA Mag. Andreas Lepschi mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Genannten zur Auflösung gelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 31.08.2015 der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.12.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und hat auch ihr Leben bis zu ihrer Flucht ebendort verbracht.Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren und hat auch ihr Leben bis zu ihrer Flucht ebendort verbracht.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Erstürmung ihres Wohnortes durch Terroristen und der Bedrohung ihrer Eltern durch ebendiese und aufgrund der Tatsache, dass sie dort "als Mädchen nicht mehr leben konnte, wegen der fehlenden Sicherheit" geflohen.

Die Beschwerdeführerin lebt – nach der Flucht gemeinsam mit ihrem Onkel - zusammen mit ihrem Vater, zwei Brüdern und einer Schwestern in Österreich, die ebenfalls geflüchtet und mittlerweile als Flüchtlinge anerkannt sind. Ihre Mutter ist verstorben. Somit wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr alleinstehend, da sich ihre gesamte Familie außerhalb ihres Herkunftslandes – größtenteils in Österreich, aber auch im Libanon - befindet. Sie wäre daher bei einer Rückkehr nach Syrien ohne männlichen Schutz bzw. familiären Rückhalt.

Der Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016).

Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016).

Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016).

Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vgl. auch TDS 7.11.2016).Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vergleiche auch TDS 7.11.2016).

Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.1026).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.12.2016): Reise- und Sicherheitshinweise
  • -Strichaufzählung
    Syrien: Reisewarnung,
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00 SiHi/SyrienSicherheit.html?nn=332636?nnm=332636, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause syriancity- 161018063851618.html, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire- 161022203809648.html, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.12.2016): Syrien - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/syrien/, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?,
http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen,
http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg Raqqa begonnen, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen,
http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wiederaufgenommen? ref=rec, Zugriff 3.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen,
http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 3.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (30.12.2016): Syrien-Waffenruhe zunehmend brüchig, http://derstandard.at/2000050014115/Waffenruhe-in-Syrien-scheint-vorerst-zu-halten, Zugriff 5.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Spiegel Online (15.10.2016): Lawrow und Kerry einigen sich auf Fortsetzung der Gespräche,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-usa-und-russlandsprechenwieder-ueber-waffenruhe-a-1116817.html, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    TDS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian alliancedeclares- offensive-on-raqqa.ashx, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    UNSC - UN Security Council (27.01.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014) and 2258 (2015) [S/2016/60],
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453889542_n1601118.pdf, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    UNSC - UN Security Council (15.11.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014) and 2258 (2015) [S/2016/60],
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479892876_n1638113.pdf, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 7.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 6.12.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene.

Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).

Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).

Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016). Anm.:

Weitere Informationen: siehe Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechtslage.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human":
    Torture, disease and death in Syria’s prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen,
http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329304/470272_de.html, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016).

Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016).

Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016).

Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016). IS-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen von gefangengenommenen Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und gefangengenommenen Zivilpersonen verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 24.02.2016).

Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/445040_en.html, Zugriff 4.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.09.2016): About 430 thousand were killed since the beginning of the Syrian revolution, http://www.syriahr.com/en/?p=50612, Zugriff 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015-Chapter IV: Human Rights Priority Countries-Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html, Zugriff 4.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/326111/452562_en.html, Zugriff 4.11.2016

Frauen

Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer nicht gleich, darunter das Familienstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine Frau ist laut Gesetz zwar berechtigt, die Scheidung einzureichen, sie hat jedoch nicht immer das Recht auf Alimente, beispielsweise wenn sie ihr Recht auf Alimente aufgibt, um ihren Ehemann zu überzeugen der Scheidung zuzustimmen. Sie verliert zudem das Sorgerecht für ihre Söhne ab dem Alter von 13 Jahren und ihre Töchter ab dem Alter von 15 Jahren an die Familie des früheren Ehemannes (USDOS 13.4.2016). Für Muslime ist das Familienstandsgesetz durch die Scharia geregelt und für Christen durch das Kirchengesetz, welches manchmal Scheidung verbietet. Frauen können die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben (FH 27.1.2016).

Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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