TE Bvwg Beschluss 2017/12/12 W267 2176301-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W267 2176301-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter im Verfahren betreffend die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Oberösterreich als gesetzlicher Vertreter, dieses vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, 4020 Linz, wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter im Verfahren betreffend die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Oberösterreich als gesetzlicher Vertreter, dieses vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, 4020 Linz, wie folgt beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1044152500-140121911, wurde sein Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III).Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1044152500-140121911, wurde sein Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 03.11.2017 fristgerecht gegen den Spruchpunkt I. des oberwähnten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides gab der Beschwerdeführer mit gleichem Schriftsatz einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab. Die Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 03.11.2017 fristgerecht gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oberwähnten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides gab der Beschwerdeführer mit gleichem Schriftsatz einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab. Die Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 zog der Beschwerdeführer nunmehr seine lediglich den Spruchpunkt I. des oberwähnten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffende Beschwerde zurück. Das Verfahren ist somit beendet.Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 zog der Beschwerdeführer nunmehr seine lediglich den Spruchpunkt römisch eins. des oberwähnten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffende Beschwerde zurück. Das Verfahren ist somit beendet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W267.2176301.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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