TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/13 W180 2144379-1

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Entscheidungsdatum

13.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W180 2144379-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX und XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2861301010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4173900010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2861301010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4173900010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 24.04.2015 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) wurde bei keiner der beantragten Flächen vergeben.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016, wurden der beschwerdeführenden Partei 20,85 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 200,58 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.147,19 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 4.151,70 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 995,49. Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 20,85 ha um 9,69 ha gekürzt. Die ermittelte Greeningfläche belief sich somit auf 11,16 ha.

Begründend wurde dazu ausgeführt, die Ackerfläche der beschwerdeführenden Partei habe mehr als 15 Hektar betragen. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Art. 46 VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien von der beschwerdeführenden Partei nicht erfüllt worden. Im gegenständlichen Fall würde der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Flächen (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren 0 Prozent betragen.Begründend wurde dazu ausgeführt, die Ackerfläche der beschwerdeführenden Partei habe mehr als 15 Hektar betragen. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Artikel 46, VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien von der beschwerdeführenden Partei nicht erfüllt worden. Im gegenständlichen Fall würde der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Flächen (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren 0 Prozent betragen.

3. Mit Beschwerde vom 23.05.2016 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass vergessen worden sei, die Codierung der als ökologische Vorrangflächen angedachten Flächen des Feldstückes 5 (angegebene Schlagnutzungsart: Sojabohnen) vorzunehmen. Erst anlässlich der Durchsicht des Bescheides sei der Fehler erkannt worden und habe die beschwerdeführende Partei die Bezirksbauernkammer ersucht, die fehlende Codierung zu ergänzen. Beantragt werde daher die Einarbeitung der Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen und die Gewährung der Greeningprämie in voller Höhe.

4. Mit Eingabe vom 23.05.2016 korrigierte die beschwerdeführenden Partei den Mehrfachantrag-Flächen 2015 dahingehend, dass beim Feldstück 5 der Code OVF gesetzt wurde.

5. Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wurde lediglich die Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen umgestellt, was zu einer um EUR 0,99 geringeren Direktzahlung führte. Eine Rückforderung des Differenzbetrages erfolgte nicht (unter Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 8 Horizontale GAP-Verordnung).5. Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wurde lediglich die Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen umgestellt, was zu einer um EUR 0,99 geringeren Direktzahlung führte. Eine Rückforderung des Differenzbetrages erfolgte nicht (unter Hinweis auf die Bagatellgrenze des Paragraph 8, Horizontale GAP-Verordnung).

6. Dagegen richtet sich der binnen offener Frist eingebrachte Vorlageantrag, in welchem ergänzend zur Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass es beim Mehrfachantrag-Flächen 2015 noch keine Plausiprüfung zu den OVF-Flächen gegeben habe bzw. keine Prozent- oder Flächenangaben auf dem Hilfssummenblatt im eAMA ausgewiesen worden seien. Vor diesem Zeitpunkt seien solche Flächen immer ausgewiesen worden, auch zum jetzigen Zeitpunkt würden diese Prozentangaben wieder ausgewiesen. Aus diesem Grund sei die Codierung der OVF-Flächen übersehen worden. Alle Auflagen für eine Greeningfläche (stickstoffbindende Kulturen) seien eingehalten worden. Am 07.04.2016 sei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden, wobei die beschwerdeführende Partei weder bei der Kontrolle noch beim Kontrollbericht darauf hingewiesen worden sei, dass zu wenig OVF-Fläche codiert sei.

7. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 11.01.2017 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

In Summe wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 20,8463 ha beantragt. Davon entfielen 19,3782 ha auf Ackerflächen.

Der Code OVF (= ökologische Vorrangfläche) wurde bei keiner der beantragten Flächen vergeben.

Mit Korrekturantrag vom 23.05.2016 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2015 dahingehend, dass beim Feldstück 5 der Code OVF gesetzt wurde.

Pkt. 3.3.2 des Merkblatts der AMA Direktzahlungen 2015 lautet auszugsweise:

"3.3.2 Anlage von Ökologischen Vorrangflächen (OVF)

Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Ökologische Vorrangfläche beantragen.

[...].

Als Ökologische Vorrangflächen gelten: [...]."

Im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 findet sich auf

Seite 37 eine Auflistung der möglichen Codes, darunter:

"OVF Ökologische Vorrangflächen"

Das Handbuch der AMA zur Online-Erfassung des MFA 2015 listet auf Seite 12 ff. mögliche Antrags-Fehler auf, die im Rahmen der Online-Beantragung zu einer Fehler-Meldung führen. Die fehlende Codierung von Flächen mit dem Code "OVF" scheint darunter nicht auf.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Die erwähnten Merkblätter und Unterlagen können von der Homepage der AMA (www.ama.at) heruntergeladen werden und sind für jedermann einsehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 21, 32, 33 und 43 der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Artikel 21, 32, 33 und 43 der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...].

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs

[...]

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]

Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[...]"

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.

"Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [...], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[...].

(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

[...]

j) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

[...]"

Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells (vgl. dazu unten) kommt gemäß Art. 46 Abs. 3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen im Jahr 2015: 0,7).Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells vergleiche dazu unten) kommt gemäß Artikel 46, Absatz 3, VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang römisch zehn VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen im Jahr 2015: 0,7).

Art. 2, 13 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Artikel 2, 13 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]

Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...]

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]

Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.

[...]"

Art. 4, 13, 14 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Artikel 4, 13, 14 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...]

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]

(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel römisch drei Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen

und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

[...]

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

[...]"

§ 10 der Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 10, der Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl römisch zwei 2014/368 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:Paragraph 10, (1) Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:

1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,1. brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,

2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung),

3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Absatz 3,,

4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Absatz 4, und

5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5,

(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.

[...]"

§ 21 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 21, der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl römisch zwei 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[...]"

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie") abgelöst.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Artikel 43, VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.

Der beschwerdeführenden Partei wird im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe keine ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse ausgewiesen, weshalb seitens der belangten Behörde die Greeningprämie gekürzt wurde.

Die Verpflichtung zur Ausweisung ökologischer Vorrangflächen ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013, diese Anordnung wird in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt (vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der VO (EU) 809/2014).Die Verpflichtung zur Ausweisung ökologischer Vorrangflächen ergibt sich aus Artikel 46, Absatz eins, VO (EU) 1307/2013, diese Anordnung wird in Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809/2014 wiederholt vergleiche auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der VO (EU) 809/2014).

Die belangte Behörde hat den Antragstellern zu diesem Zweck mit dem Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 den Code OVF zur Verfügung gestellt. Dieser Code wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht vergeben.

2. Die beschwerdeführende Partei korrigierte jedoch nach Erlassung des Bescheides im Jahr 2016 ihren Antrag, wobei sie die Fläche des Feldstückes 5 (1,7180 ha; Schlagnutzungsart: Sojabohnen) nunmehr mit dem Code OVF versah.

Der Mehrfachantrag-Flächen, in dem die ökologischen Vorrangflächen zu beantragen sind, war in Österreich gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 zu stellen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die Beantragung der Ergänzung des Mehrfachantrag-Flächen 2015 um den Code OVF erfolgte jedoch im konkreten Fall erst am 23.05.2016, somit zu spät, weshalb die nachträgliche Korrektur des Mehrfachantrages durch die beschwerdeführende Partei nicht anerkannt werden kann.Der Mehrfachantrag-Flächen, in dem die ökologischen Vorrangflächen zu beantragen sind, war in Österreich gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 zu stellen. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die Beantragung der Ergänzung des Mehrfachantrag-Flächen 2015 um den Code OVF erfolgte jedoch im konkreten Fall erst am 23.05.2016, somit zu spät, weshalb die nachträgliche Korrektur des Mehrfachantrages durch die beschwerdeführende Partei nicht anerkannt werden kann.

3. Zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Partei die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des INVEKOS sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 mwN. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.3. Zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Partei die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des INVEKOS sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vergleiche näher Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 mwN. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.

Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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