Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W107 2161787-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein zum Einreisezeitpunkt minderjähriger unbegleiteter afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.07.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi befragt nach seinem Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei Paschtune, Sunnit, in XXXX am XXXX geboren, habe zwei bis drei Jahre die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben; der BF fürchte um sein Leben, weil sein älterer Bruder XXXX für den afghanischen Geheimdienst gearbeitet habe und spurlos verschwunden sei; verdächtigt werde diesbezüglich eine Familie aus dem Heimatdorf, welche die Taliban unterstützen, die Familie des BF habe diese Familie bei der Polizei angezeigt, doch diese sei stärker und daher sei das Leben des BF in Gefahr.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi befragt nach seinem Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei Paschtune, Sunnit, in römisch 40 am römisch 40 geboren, habe zwei bis drei Jahre die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben; der BF fürchte um sein Leben, weil sein älterer Bruder römisch 40 für den afghanischen Geheimdienst gearbeitet habe und spurlos verschwunden sei; verdächtigt werde diesbezüglich eine Familie aus dem Heimatdorf, welche die Taliban unterstützen, die Familie des BF habe diese Familie bei der Polizei angezeigt, doch diese sei stärker und daher sei das Leben des BF in Gefahr.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.08.2015 wurde der BF gemäß 28 Abs. 2 AsylG über Konsultationen mit Ungarn in Form einer Anfrage in Kenntnis gesetzt. Eine Zuständigkeit Ungarns wurde verneint.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.08.2015 wurde der BF gemäß 28 Absatz 2, AsylG über Konsultationen mit Ungarn in Form einer Anfrage in Kenntnis gesetzt. Eine Zuständigkeit Ungarns wurde verneint.
4. Mit Datum 19.12.2015 erging seitens des BFA eine Zuweisung an die AG-Wien zur Sachverständigen - Volljährigkeitsbeurteilung des BF. Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2016 teilte das BFA dem BF das Ergebnis der Altersfeststellung dahingehend mit, als der BF spätestens am XXXX geboren worden sei. Das Geburtsdatum des BF wurde in Folge mit XXXX festgesetzt.4. Mit Datum 19.12.2015 erging seitens des BFA eine Zuweisung an die AG-Wien zur Sachverständigen - Volljährigkeitsbeurteilung des BF. Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2016 teilte das BFA dem BF das Ergebnis der Altersfeststellung dahingehend mit, als der BF spätestens am römisch 40 geboren worden sei. Das Geburtsdatum des BF wurde in Folge mit römisch 40 festgesetzt.
5. Am 26.01.2017 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er an gesund zu sein, vier Schwestern zu haben, von denen drei bereits verheiratet seien, 7 Jahre die Schule besucht zu haben und lesen und schreiben zu können. Den bisherigen Fluchtgrund schilderte der BF ausführlicher. Zum Beweis für die Tätigkeit seines Bruders legte der BF Kopien von Dokumenten betreffend den Bruder vor.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Mit Schreiben vom 29.05.2017 erhob der BF, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.05.2017.
9. Mit 19.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Am 18.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF als Partei, sein ausgewiesener Rechtsberater und ein länderkundiger Sachverständiger (im Folgenden: SV) teilnahmen und der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari von der erkennenden Richterin zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung übersetzte der Dolmetscher das im BFA-Akt befindliche, vom BF im Zuge der Erstbefragung zum Beweis dafür, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, vorgelegtes Schreiben über die Tätigkeit seines Bruders XXXX, aus dem hervorgeht, dass der BF das XXXX in Kabul besucht hat und ein naher Angehöriger des XXXX (Bruder des BF) ist. Zum Nachweis der Integration legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor (VP, Beilagen ./1) und gab an, mit Frau XXXX, österreichische Staatsbürgerin, ehrenamtlich bei der Caritas Traiskirchen tätig, seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung zu haben und bald zusammenziehen zu wollen.Im Zuge der mündlichen Verhandlung übersetzte der Dolmetscher das im BFA-Akt befindliche, vom BF im Zuge der Erstbefragung zum Beweis dafür, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, vorgelegtes Schreiben über die Tätigkeit seines Bruders römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der BF das römisch 40 in Kabul besucht hat und ein naher Angehöriger des römisch 40 (Bruder des BF) ist. Zum Nachweis der Integration legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor (VP, Beilagen ./1) und gab an, mit Frau römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin, ehrenamtlich bei der Caritas Traiskirchen tätig, seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung zu haben und bald zusammenziehen zu wollen.
Der BF wurde von der erkennenden Richterin auf die aktuellsten und den Parteien elektronisch zugänglichen Länderfeststellungen der Staatendokumentation hingewiesen. Der BF nahm diese zur Kenntnis und verzichtete ausdrücklich auf eine Aushändigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschai, etwas Englisch und geringfügig Deutsch. Er stammt aus der Provinz XXXX, Dorf XXXX in XXXX und lebte dort zuletzt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einem eigenen Haus. Der Vater, XXXX, stammte aus dem Distrikt XXXX, XXXX und ist schon verstorben. Der BF ist ledig und hat keine Kinder; er hat ursprünglich in Afghanistan auf dem Grundstück seines Vaters gearbeitet und die Schule besucht (BFA-Akt; VP, S. 4, 5).Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschai, etwas Englisch und geringfügig Deutsch. Er stammt aus der Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 in römisch 40 und lebte dort zuletzt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einem eigenen Haus. Der Vater, römisch 40 , stammte aus dem Distrikt römisch 40 , römisch 40 und ist schon verstorben. Der BF ist ledig und hat keine Kinder; er hat ursprünglich in Afghanistan auf dem Grundstück seines Vaters gearbeitet und die Schule besucht (BFA-Akt; VP, Sitzung 4, 5).
Die Mutter, der jüngere Bruder und ein Onkel des BF väterlicherseits leben aktuell im Iran (VP, S. 6). In Afghanistan leben die verheirateten Schwestern, und zwar eine im Heimatdorf des BF in XXXX, eine in XXXX, eine in XXXX und eine Schwester in XXXX (VP, S. 8). Der BF besuchte in Kabul das XXXX Kabul; der BF ist der Bruder des XXXX, Sohn des Salem Jan (VP, S. 8; BFA-Akt, S. 235). Der BF hat keine Angehörigen in Kabul (VP, S. 6).Die Mutter, der jüngere Bruder und ein Onkel des BF väterlicherseits leben aktuell im Iran (VP, Sitzung 6). In Afghanistan leben die verheirateten Schwestern, und zwar eine im Heimatdorf des BF in römisch 40 , eine in römisch 40 , eine in römisch 40 und eine Schwester in römisch 40 (VP, Sitzung 8). Der BF besuchte in Kabul das römisch 40 Kabul; der BF ist der Bruder des römisch 40 , Sohn des Salem Jan (VP, Sitzung 8; BFA-Akt, Sitzung 235). Der BF hat keine Angehörigen in Kabul (VP, Sitzung 6).
Der BF ist persönlich nicht von den Taliban bedroht worden (VP. S. 10).Der BF ist persönlich nicht von den Taliban bedroht worden (VP. Sitzung 10).
Der BF reiste zwischen April und Anfang Mai 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran schlepperunterstützt nach Ungarn und dann nach Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war. Es ergeht eine Negativfeststellung, dass dem BF in Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat eine konkrete Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Der BF hat losen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter im Iran (VP S. 6).Der BF hat losen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter im Iran (VP Sitzung 6).
Der BF ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit (VP, S. 3).Der BF ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit (VP, Sitzung 3).
Der BF lebt von der Grundversorgung, hat einen A1 Deutschkurs der Wiener Volkshochschule absolviert und besucht aktuell den A2 – Deutschkurs der Caritas Wien, er verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse und arbeitet ehrenamtlich als Damenschneider in einer Nähwerkstatt, die zum Verein "Garten der Begegnung" in Traiskirchen gehört sowie zwei Tage pro Woche freiwillig in einer Modelgruppe in Baden. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, aber gute soziale Kontakte (VP, Beilage./1); er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft, hat aber seit eineinhalb Jahren eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin und ehrenamtliche Mitarbeiterin bei der Caritas in Traiskirchen ist. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten; unter Berücksichtigung der Persönlichkeitskonstellation und des Lebensverlaufs des BF seit seiner Einreise ist von keinem außergewöhnlichen Grad an Integration auszugehen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:
Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert per 25.09.2017):
1.2.1. Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (vom 25.9.2017)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
1.2.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
1.2.3. Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017).
1.2.4. High-profile Angriffe
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichneten im Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3. bis 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3. bis 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
1.2.5. Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
1.2.6. "Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Der