TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/14 W182 2177556-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2017
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Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2177556-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1134275804-161518318/BMI-BFA WIEN AST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1134275804-161518318/BMI-BFA WIEN AST, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist konfessionslos, reiste im August 2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2016 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er China nur wegen "Arbeitsaufnahme" und um in Europa Geld zu verdienen, verlassen habe. Dies sei der einzige Grund. Er sei in China unbescholten und auch nicht politisch oder religiös verfolgt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten. Weiters gab er an, dass seine Eltern sowie seine Ehefrau und sein Sohn in China leben würden. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule sowie drei Jahre lang die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet und in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, Kreis XXXX im Dorf XXXX, XXXX, gelebt. Im Juni 2016 habe er von Peking aus mit dem Flieger China verlassen. Im August 2016 sei er in Österreich angekommen und habe an verschiedenen Orten gewohnt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Das Geld für die Schleppung stamme teilweise von ihm selbst, von Bekannten und von einem Kredit.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2016 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er China nur wegen "Arbeitsaufnahme" und um in Europa Geld zu verdienen, verlassen habe. Dies sei der einzige Grund. Er sei in China unbescholten und auch nicht politisch oder religiös verfolgt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten. Weiters gab er an, dass seine Eltern sowie seine Ehefrau und sein Sohn in China leben würden. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule sowie drei Jahre lang die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet und in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , Kreis römisch 40 im Dorf römisch 40 , römisch 40 , gelebt. Im Juni 2016 habe er von Peking aus mit dem Flieger China verlassen. Im August 2016 sei er in Österreich angekommen und habe an verschiedenen Orten gewohnt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Das Geld für die Schleppung stamme teilweise von ihm selbst, von Bekannten und von einem Kredit.

In der Einvernahme beim Bundesamt am 19.10.2017 gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass sein Vater arbeitslos und seine Mutter Bäuerin sei. Die Eltern hätten in XXXX gewohnt. Ob sie jetzt noch dort wohnen würden, wisse er nicht. Er habe das letzte Mal im April und Juni 2016 Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Es gebe auch sonstige Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe und auch nicht wisse, wo diese wohnen würden. Der BF habe in verschiedenen Dörfern in der Nähe der Stadt XXXX gewohnt und sei dort verschiedenen Berufen - unter anderem als Bauarbeiter und Warenträger - nachgegangen. Er habe alles gemacht, um Geld zu verdienen, da er viele Schulden gehabt habe. Seine Frau würde gemeinsam mit dem dreijährigen Sohn in der Provinz XXXX, Kreis XXXX, im Dorf XXXX leben. Seine Frau sei Arbeiterin in einer kleinen Fabrik gewesen. Sie habe inzwischen eine Scheidungsklage erhoben, aber sie seien nicht geschieden. Dies habe er vor sechs Monaten erfahren, danach sei seine Frau nicht mehr erreichbar gewesen (vgl. As 60). Auf die Frage, warum er erst im November einen Asylantrag gestellt habe, wenn er schon im August 2016 eingereist sei, gab der BF an, dass er im August ins Gefängnis gesteckt worden sei, da er sich nicht ausweisen habe können. Zu den Kosten der Ausreise befragt, gab er an, dass diese ca. 200.000,- RMB gekostet habe und er die Summe durch einen Wucherkredit bekommen habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er hier keine Verwandten habe und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe. Er habe auch keine österreichischen Freunde. Er beziehe Geld aus der Grundversorgung und habe auch Geld von China (über EUR 2.000,-) mitgenommen. Er würde in Österreich nicht arbeiten und habe auch niemals gearbeitet. Nach Vorhalt einer Anzeige der Finanzpolizei, wonach er in Österreich bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei, versuchte der BF dies zu bestreiten.In der Einvernahme beim Bundesamt am 19.10.2017 gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass sein Vater arbeitslos und seine Mutter Bäuerin sei. Die Eltern hätten in römisch 40 gewohnt. Ob sie jetzt noch dort wohnen würden, wisse er nicht. Er habe das letzte Mal im April und Juni 2016 Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Es gebe auch sonstige Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe und auch nicht wisse, wo diese wohnen würden. Der BF habe in verschiedenen Dörfern in der Nähe der Stadt römisch 40 gewohnt und sei dort verschiedenen Berufen - unter anderem als Bauarbeiter und Warenträger - nachgegangen. Er habe alles gemacht, um Geld zu verdienen, da er viele Schulden gehabt habe. Seine Frau würde gemeinsam mit dem dreijährigen Sohn in der Provinz römisch 40 , Kreis römisch 40 , im Dorf römisch 40 leben. Seine Frau sei Arbeiterin in einer kleinen Fabrik gewesen. Sie habe inzwischen eine Scheidungsklage erhoben, aber sie seien nicht geschieden. Dies habe er vor sechs Monaten erfahren, danach sei seine Frau nicht mehr erreichbar gewesen vergleiche As 60). Auf die Frage, warum er erst im November einen Asylantrag gestellt habe, wenn er schon im August 2016 eingereist sei, gab der BF an, dass er im August ins Gefängnis gesteckt worden sei, da er sich nicht ausweisen habe können. Zu den Kosten der Ausreise befragt, gab er an, dass diese ca. 200.000,- RMB gekostet habe und er die Summe durch einen Wucherkredit bekommen habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er hier keine Verwandten habe und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe. Er habe auch keine österreichischen Freunde. Er beziehe Geld aus der Grundversorgung und habe auch Geld von China (über EUR 2.000,-) mitgenommen. Er würde in Österreich nicht arbeiten und habe auch niemals gearbeitet. Nach Vorhalt einer Anzeige der Finanzpolizei, wonach er in Österreich bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei, versuchte der BF dies zu bestreiten.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er in China viele Schulden habe. Er sei ausgereist, um im Ausland Geld zu verdienen. Seine Familie sei in China "zerstört" worden und die Möbel seien zerschlagen worden. Sonst habe er keine weiteren Gründe. Nach Vorhalt, konkrete Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen, gab er an, dass er vor und für seine Ausreise Geld ausgeborgt habe. Es sei ein Wucherkredit. Dann habe er eine Anzeige gelesen, dass man ins Ausland fahren könne. Dafür habe er sich auch Geld leihen müssen und es sei auch ein Wucherkredit gewesen. Die Frist sei schon abgelaufen gewesen und wenn er nach China zurückkomme, dann sei er in Gefahr. Nach Vorhalt, konkretere Angaben zu dem Vorfall,l bei dem seine Familie und die Möbel zerstört worden seien, zu machen, gab er an, dass er dies erst im Juni 2017 von seiner Frau erfahren habe.

Befragt, was ihm seine Frau genau erzählt habe, gab er an: "Es passierte im Mai 2017 im Ort XXXX. Es kam eine Gruppe am Abend und sie verlangten eine Rückzahlung des Kredites. Türen, Fenster und Fernseher wurden zerschlagen." Auf Nachfragen gab der BF an, nicht mehr zu wissen. Die Frage, ob seine Frau eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, bestätigte der BF. Auf die Frage, was die Polizei gemacht habe, gab er an: "Die Polizei kann nichts machen, weil wir keine Beweise vorlegen können." Auf Vorhalt, dass es nicht Beweis genug wäre, dass seine Wohnung zerstört worden wäre, gab der BF an: "Wir konnten den Namen der Gruppe nicht angeben." Es sei um den Kredit des BF gegangen. Nach Vorhalt, konkrete und detailreiche Angaben zur Kreditaufnahme und den Modalitäten zu machen, gab der BF an: "Ich habe 170.000,- RMB für meine Ausreise aufgenommen. Ich habe vorher schon einen Kredit aufgenommen und hatte daher 200.000,- RMB Schulden." Unter erneutem Vorhalt, konkrete und detailreiche Angaben zur Kreditaufnahme und den Modalitäten zu machen, ergänzte er lediglich: "Das ist ein Wucherkredit. Jetzt muss ich schon über 200.000,- RMB zurückzahlen." Auf neuerliches Nachfragen erklärte der BF, den genauen Namen des Kreditgebers nicht zu wissen, er heiße XXXX oder XXXX. Sie seien beide Kreditgeber. Er habe eine Rückzahlungsmethode mit 12 Monaten vereinbart. Dazu gab er weiter an: "Ich konnte nicht zurückzahlen und meine Eltern waren geflohen und deswegen haben sie mein Zuhause zerschlagen." Auf die Frage, ob es einen schriftlichen Kreditvertrag gebe, gab der BF an: "Nein, sie wissen, wo ich wohne." Befragt, warum er sich keinen Kredit bei einer Bank aufgenommen habe, erklärte er, dass man ohne Sicherheiten keinen Kredit von der Bank bekomme. Befragt, was seine Sicherheiten für den Kredit gewesen seien, gab er an, dass die Kreditgeber erfahren hätten, dass er ins Ausland fahren könne, deswegen seien sie sicher, dass er das Geld begleichen könne. Er habe noch ca. 230.000,- oder 240.000,- RMB Schulden. Befragt, gab er an, dass der Zinssatz nicht genau vereinbart gewesen sei, für die Summe vom 170.000,- RMB solle er bis Jahresende 50.00,- RMB Zinsen zahlen. Wenn er die Zinsen nicht zurückzahlen könne, dann werde der Zinssatz noch erhöht. Wenn man einen Monaten nicht zahlen könne, dann betrage die Erhöhung etwa drei Prozent. Befragt, ob die Zinsen vorschüssig oder nachschüssig gewesen seien, gab er an, dass man den Zinsbetrag vorher bezahlen solle. Nach Vorhalt, dass er nach Zurückzahlung des Kredites keine Schwierigkeiten mehr hätte, gab er an, dass er das Geld nicht habe. Auch wenn man zurückzahle, könne man verfolgt werden, da der Kreditgeber bereits eine Rufschädigung erlitten habe. Die Frage, ob er persönlich bedroht worden sei, verneinte der BF und gab an, dass seine Familie, seine Frau und sein Kind bedroht worden seien. Sein Kind habe Angst gehabt. Befrag, warum er bei der Erstbefragung nichts von dem Wucherkredit erwähnt habe, gab er an, dass er nicht danach gefragt worden sei und nervös gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er, dass ihm die Kreditgeber seine zwei Finger abschneiden bzw. sein Bein zerschlagen werden. Er habe seine Frau und sein Kind verloren, diese (und auch die Eltern) seien geflüchtet. Befragt, wer ihn in Peking finden solle, gab er an, dass ihn die Kreditgeber sicher finden können. Diese seien "Fachleute um Leute aufzuspüren". Er habe in seiner Heimat niemals Probleme mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er werde auch nicht aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt. Er sei auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wolle auch nichts zu seinen Fluchtgründen ergänzen.Befragt, was ihm seine Frau genau erzählt habe, gab er an: "Es passierte im Mai 2017 im Ort römisch 40 . Es kam eine Gruppe am Abend und sie verlangten eine Rückzahlung des Kredites. Türen, Fenster und Fernseher wurden zerschlagen." Auf Nachfragen gab der BF an, nicht mehr zu wissen. Die Frage, ob seine Frau eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, bestätigte der BF. Auf die Frage, was die Polizei gemacht habe, gab er an: "Die Polizei kann nichts machen, weil wir keine Beweise vorlegen können." Auf Vorhalt, dass es nicht Beweis genug wäre, dass seine Wohnung zerstört worden wäre, gab der BF an: "Wir konnten den Namen der Gruppe nicht angeben." Es sei um den Kredit des BF gegangen. Nach Vorhalt, konkrete und detailreiche Angaben zur Kreditaufnahme und den Modalitäten zu machen, gab der BF an: "Ich habe 170.000,- RMB für meine Ausreise aufgenommen. Ich habe vorher schon einen Kredit aufgenommen und hatte daher 200.000,- RMB Schulden." Unter erneutem Vorhalt, konkrete und detailreiche Angaben zur Kreditaufnahme und den Modalitäten zu machen, ergänzte er lediglich: "Das ist ein Wucherkredit. Jetzt muss ich schon über 200.000,- RMB zurückzahlen." Auf neuerliches Nachfragen erklärte der BF, den genauen Namen des Kreditgebers nicht zu wissen, er heiße römisch 40 oder römisch 40 . Sie seien beide Kreditgeber. Er habe eine Rückzahlungsmethode mit 12 Monaten vereinbart. Dazu gab er weiter an: "Ich konnte nicht zurückzahlen und meine Eltern waren geflohen und deswegen haben sie mein Zuhause zerschlagen." Auf die Frage, ob es einen schriftlichen Kreditvertrag gebe, gab der BF an: "Nein, sie wissen, wo ich wohne." Befragt, warum er sich keinen Kredit bei einer Bank aufgenommen habe, erklärte er, dass man ohne Sicherheiten keinen Kredit von der Bank bekomme. Befragt, was seine Sicherheiten für den Kredit gewesen seien, gab er an, dass die Kreditgeber erfahren hätten, dass er ins Ausland fahren könne, deswegen seien sie sicher, dass er das Geld begleichen könne. Er habe noch ca. 230.000,- oder 240.000,- RMB Schulden. Befragt, gab er an, dass der Zinssatz nicht genau vereinbart gewesen sei, für die Summe vom 170.000,- RMB solle er bis Jahresende 50.00,- RMB Zinsen zahlen. Wenn er die Zinsen nicht zurückzahlen könne, dann werde der Zinssatz noch erhöht. Wenn man einen Monaten nicht zahlen könne, dann betrage die Erhöhung etwa drei Prozent. Befragt, ob die Zinsen vorschüssig oder nachschüssig gewesen seien, gab er an, dass man den Zinsbetrag vorher bezahlen solle. Nach Vorhalt, dass er nach Zurückzahlung des Kredites keine Schwierigkeiten mehr hätte, gab er an, dass er das Geld nicht habe. Auch wenn man zurückzahle, könne man verfolgt werden, da der Kreditgeber bereits eine Rufschädigung erlitten habe. Die Frage, ob er persönlich bedroht worden sei, verneinte der BF und gab an, dass seine Familie, seine Frau und sein Kind bedroht worden seien. Sein Kind habe Angst gehabt. Befrag, warum er bei der Erstbefragung nichts von dem Wucherkredit erwähnt habe, gab er an, dass er nicht danach gefragt worden sei und nervös gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er, dass ihm die Kreditgeber seine zwei Finger abschneiden bzw. sein Bein zerschlagen werden. Er habe seine Frau und sein Kind verloren, diese (und auch die Eltern) seien geflüchtet. Befragt, wer ihn in Peking finden solle, gab er an, dass ihn die Kreditgeber sicher finden können. Diese seien "Fachleute um Leute aufzuspüren". Er habe in seiner Heimat niemals Probleme mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er werde auch nicht aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt. Er sei auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wolle auch nichts zu seinen Fluchtgründen ergänzen.

Der BF konnte keine chinesischen Personaldokumente vorlegen.

Aus einem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei ist ersichtlich, dass der BF während einer finanzpolizeilichen Kontrolle am XXXX in einem China-Restaurant bei der Verrichtung von Hilfsarbeiten in der Küche angetroffen wurde. Der BF habe laut seinen eigenen Angaben von XXXX Hilfstätigkeiten in der Küche verrichtet.Aus einem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei ist ersichtlich, dass der BF während einer finanzpolizeilichen Kontrolle am römisch 40 in einem China-Restaurant bei der Verrichtung von Hilfsarbeiten in der Küche angetroffen wurde. Der BF habe laut seinen eigenen Angaben von römisch 40 Hilfstätigkeiten in der Küche verrichtet.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er habe in der Erstbefragung und auch in der niederschriftlichen Einvernahme keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war oder wäre. Vielmehr habe er in glaubwürdiger Weise behauptet, China ausschließlich wegen der Arbeitsaufnahme verlassen zu haben. Seine Ausführungen, wonach seine Familie im Heimatland Schwierigkeiten mit seinen Kreditgebern gehabt habe, seien nicht glaubhaft. Im Falle einer Rückkehr verfüge er über eine neunjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und verfüge in China nach wie vor über familiäre Beziehungen (Eltern, Ehefrau, Sohn). Es sei ihm daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von in China lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern. Der seit August 2016 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet aufhältige BF habe in Österreich weder Verwandte, noch führe er in Österreich ein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft. Er verfüge zudem über keine nennenswerten deutschen Sprachkenntnisse. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF unterschiedliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. So habe er bei seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht und angegeben, China ausschließlich zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lebenssituation (Arbeitsaufnahme) verlassen zu haben. Weitere Gründe habe er dezidiert ausgeschlossen. Zudem habe er ausdrücklich angegeben, keine Rückkehrbefürchtungen zu haben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er bei der Darstellung seiner Fluchtgründe höchst vage und unkonkrete Angaben gemacht und in unglaubwürdiger Weise behauptet, dass seine Familie nach seiner Ausreise aus China Probleme wegen seiner Schulden gehabt hätte. Er habe zudem höchst abstrakt und vage angegeben, dass er in China einen Wucherkredit aufgenommen habe, bei einer Rückkehr in Gefahr sei und ihm zwei Finger abgeschnitten werden würden sowie sein Bein zerschlagen werde. Nach genauerer Befragung zum Kredit und den Kreditmodalitäten, konnte der BF keinerlei konkrete bzw. weitergehende Angaben machen. Auch zu den Kreditgebern konnte er nur höchst vage Angaben tätigen. Hinzu komme, dass der BF gar keine persönliche Bedrohung geltend gemacht habe, sondern lediglich die Bedrohung seiner Familie ausführte, von welcher er erst im Juni 2017 erfahren hätte. Seine Ausführungen, wonach er China aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen habe, werden daher als wahr erachtet. Dem Vorhalt, wie er in China bei 1,3 Milliarden bei einer Rückreise in einer Millionenstadt wie Peking gefunden werden könne, habe er nicht substantiiert entgegentreten können. Sein Vorbringen entspreche nicht den Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen, zumal er weder über den Kredit noch über die Bedrohungen seiner Familie konkrete und detaillierte Angaben machen habe können. Weiters seien keine Umstände bekannt, dass in China eine solch extreme Gefahrenlage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Da dem BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe und er eine erwachsene, arbeitsfähige Person sei, der es jedenfalls zumutbar sei, im Falle der Rückkehr selbst für ihr Auskommen zu sorgen, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF verfüge in China über Arbeitserfahrung und habe sich damit seinen Lebensunterhalt finanziert. Zudem verfüge er in China nach wie vor über familiäre Beziehungen (Eltern, Ehegattin, Sohn) und sei auch davon auszugehen, dass er in China auch soziale Beziehungen in Form von ehemaligen Bekannten habe. Es sei ihm daher zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung – wenn auch anfänglich mit Hilfstätigkeiten und der Unterstützung von Angehörigen und Bekannten – künftig seinen Lebensunterhalt in China zu sichern. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankungen oder dergleichen), die eine Abschiebung iSd Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in China kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet der VR China eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in China grundsätzlich gewährleistet.Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er habe in der Erstbefragung und auch in der niederschriftlichen Einvernahme keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war oder wäre. Vielmehr habe er in glaubwürdiger Weise behauptet, China ausschließlich wegen der Arbeitsaufnahme verlassen zu haben. Seine Ausführungen, wonach seine Familie im Heimatland Schwierigkeiten mit seinen Kreditgebern gehabt habe, seien nicht glaubhaft. Im Falle einer Rückkehr verfüge er über eine neunjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und verfüge in China nach wie vor über familiäre Beziehungen (Eltern, Ehefrau, Sohn). Es sei ihm daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von in China lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern. Der seit August 2016 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet aufhältige BF habe in Österreich weder Verwandte, noch führe er in Österreich ein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft. Er verfüge zudem über keine nennenswerten deutschen Sprachkenntnisse. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF unterschiedliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. So habe er bei seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht und angegeben, China ausschließlich zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lebenssituation (Arbeitsaufnahme) verlassen zu haben. Weitere Gründe habe er dezidiert ausgeschlossen. Zudem habe er ausdrücklich angegeben, keine Rückkehrbefürchtungen zu haben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er bei der Darstellung seiner Fluchtgründe höchst vage und unkonkrete Angaben gemacht und in unglaubwürdiger Weise behauptet, dass seine Familie nach seiner Ausreise aus China Probleme wegen seiner Schulden gehabt hätte. Er habe zudem höchst abstrakt und vage angegeben, dass er in China einen Wucherkredit aufgenommen habe, bei einer Rückkehr in Gefahr sei und ihm zwei Finger abgeschnitten werden würden sowie sein Bein zerschlagen werde. Nach genauerer Befragung zum Kredit und den Kreditmodalitäten, konnte der BF keinerlei konkrete bzw. weitergehende Angaben machen. Auch zu den Kreditgebern konnte er nur höchst vage Angaben tätigen. Hinzu komme, dass der BF gar keine persönliche Bedrohung geltend gemacht habe, sondern lediglich die Bedrohung seiner Familie ausführte, von welcher er erst im Juni 2017 erfahren hätte. Seine Ausführungen, wonach er China aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen habe, werden daher als wahr erachtet. Dem Vorhalt, wie er in China bei 1,3 Milliarden bei einer Rückreise in einer Millionenstadt wie Peking gefunden werden könne, habe er nicht substantiiert entgegentreten können. Sein Vorbringen entspreche nicht den Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen, zumal er weder über den Kredit noch über die Bedrohungen seiner Familie konkrete und detaillierte Angaben machen habe können. Weiters seien keine Umstände bekannt, dass in China eine solch extreme Gefahrenlage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Da dem BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe und er eine erwachsene, arbeitsfähige Person sei, der es jedenfalls zumutbar sei, im Falle der Rückkehr selbst für ihr Auskommen zu sorgen, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF verfüge in China über Arbeitserfahrung und habe sich damit seinen Lebensunterhalt finanziert. Zudem verfüge er in China nach wie vor über familiäre Beziehungen (Eltern, Ehegattin, Sohn) und sei auch davon auszugehen, dass er in China auch soziale Beziehungen in Form von ehemaligen Bekannten habe. Es sei ihm daher zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung – wenn auch anfänglich mit Hilfstätigkeiten und der Unterstützung von Angehörigen und Bekannten – künftig seinen Lebensunterhalt in China zu sichern. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankungen oder dergleichen), die eine Abschiebung iSd Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in China kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet der VR China eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in China grundsätzlich gewährleistet.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und ausgeführt, dass der BF seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen von privater Seite zu schützen, verlassen habe. Die Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates habe der BF in seiner Erstbefragung und seiner niederschriftlichen Einvernahme ausführlich dargelegt. Das Bundesamt habe ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dabei gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. Der BF stamme aus einer gefährlichen und armen Region Chinas. Er habe behauptet, dass sowohl von chinesischen Sicherheitsbehörden, als auch von privaten Personen (Geldgebern) Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden seien und auch in Zukunft gegen ihn gesetzt werden würden. Im Falle einer Rückkehr nach China hätte er mit einer Haftstrafe oder mit einer Verurteilung zu rechnen. Das Vorbringen des BF sei genügend detailliert und substantiiert, in sich schlüssig und mit den Tatsachen sowie allgemeinen Verhältnissen in China und den Länderfeststellungen vereinbar und somit plausibel. Darüber hinaus habe der BF am Verfahren mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhaltes alle notwendigen Angaben gemacht. Da ihn der Staat China nicht vor der Verfolgung durch die privaten Akteure schützen könne bzw. wolle, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure gegeben. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass er im Falle einer Rückkehr nach China einem Klima der ständigen Bedrohung, Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. China versinke immer weiter in Korruption, Willkür und Staatsgewalt und es gebe dort für den BF keine Zukunftsperspektiven. Auch wirtschaftlich stehe China wegen der unsicheren und angespannten Lage auf schlechtem Fundament. NGO und Medienberichte würden zeigen, dass China nach wie vor instabil und Ziel von diversen ethnischen und ideologischen Konflikten sein könne und ein normales Leben unter diesen Umständen nicht vorstellbar und zumutbar sei. Zudem lerne der BF fleißig Deutsch und wolle ehrenamtlich tätig werden. Auch sei de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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