TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/14 W114 2177446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2177446-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages vom 19.05.2017 über die Beschwerde vom 31.01.2017 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5270953010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932654010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird insofern abgeändert, als das Feldstück 57, Schlag 1 mit einer Fläche im Ausmaß von 0,2469 ha innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche liegt.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 10.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5270953010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 - aufbauend auf dem Bescheid der AMA vom 26.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2870147010 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 - Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2017 zugestellt.

3. Unter Hinweis auf das damals noch nicht abgeschlossene Beschwerdeverfahren betreffend Zuweisung von Zahlungsansprüchen und Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 erhob der Beschwerdeführer am 31.01.2017 auch Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5270953010.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932654010, wurden dem BF im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

In dieser Entscheidung wurde hingewiesen, dass das Feldstück 57 Schlag 1 mit einem Flächenausmaß von 0,2469 ha nicht innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche liege. Daher dürfe diese Fläche sanktionsrelevant bei der Gewährung der Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2017 zugestellt.

5. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2017 einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA aus, dass, wenn die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig wäre, sie auf Grund der nachgereichten Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel, welcher positiv zu beurteilen sei, die Zuteilung der Zahlungsansprüche anhand des Referenzbetrages erfolgen könne.

10. Da aus der Aufbereitung der AMA nicht klar entnommen werden konnte, ob das Feldstück 57 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,2469 ha in der von der AMA festgelegten Referenzfläche lag, wurde die AMA mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 26.11.2017, W114 2177446-1-2Z, ersucht darzulegen, ob dieses Flächenstück innerhalb der Referenzfläche liegt.

11. Im Schreiben vom 06.12.2017, I/4/21/JA/NH/St_182/2017, teilte die AMA dem BVwG mit, dass das FS 57 Schlag 1 seit dem MFA 2014 in der von der AMA festgelegten Referenz liege.

Trotz vorhandener Heimgutreferenz sei auf dem FS 57 Schlag 1 im MFA 2015 ein Plausifehler angezeigt worden, welcher aufgrund der Beschwerde für das AJ 2015 vom 25.09.2017 manuell ausgeschalten worden wäre.

Im Vorlageantrag für das AJ 2016 vom 19.05.2017 beziehe sich der BF erneut auf die Referenzfläche am FS 57 Schlag 1.

Im MFA 2016 sei der Plausifehler am FS 57 Schlag 1 aufgrund eines technischen Problems abermals, trotz bestehender Heimgutreferenz, vorhanden gewesen.

Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde der Plausifehler im MFA 2016 manuell ausgeschalten werden.

12. Das Feldstück 57 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,2469 ha lag im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2016 innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung:

Die angeführte Feststellung ergibt sich aus der von der AMA übermittelten Stellungnahme der AMA vom 06.12.2017, I/4/21/JA/NH/St_182/2017.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5270953010, mit Bescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932654010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

2.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...].

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idFd BGBl. II Nr. 111/2015, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

3. Forstflächen,

4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und

2. eine allfällige Einstufung als

a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

b) Natura 2000-Gebiet oder gemäß § 59 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 oder

c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015

vorzunehmen.

(3) Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen."

2.4. Rechtliche Würdigung:

Auf der Grundlage der letztlich von der AMA selbst getätigten Angabe, dass das Flächenstück 57 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,2469 ha im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2016 innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche lag und bisher nicht als beihilfefähige Fläche beurteilt wurde, ist dieser Umstand zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer auch für diese Fläche für das Antragsjahr 2016 entsprechende Direktzahlungen zu gewähren.

Die AMA hat im weiteren Verfahren aufbauend auf der auch vom BVwG geteilten Erkenntnis, dass das Flächenstück 57 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,2469 ha im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2016 innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche lag, die entsprechende Berechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 neuerlich vorzunehmen und das Ergebnis dieser Berechnung mit Bescheid dem Beschwerdeführer mitzuteilen bzw. den dadurch sich ergebenden Mehrbetrag anzuweisen.

zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die AMA selbst die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag dargelegte Rechtsauffassung teilt und auch vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden wurde.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Referenzfläche, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2177446.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten