RS Vfgh 2017/11/23 E178/2017

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1
GOG 1896 §89d
VfGH-EVGO §7

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; fehlende Kontrolle der tatsächlichen Sendung und des Einlangens beim Adressaten bei Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass sich die Kanzlei mit der Prüfung der Richtigkeit der eingegebenen Daten durch die Anwaltssoftware vor Absendung und dem Vermerk des Programmes über die erfolgte Versendung im Versendeprotokoll begnügte, ohne zu überprüfen, ob die Eingabe beim Adressaten eingelangt ist. Die Sorgfaltspflicht gebietet es jedoch nicht nur, dass überprüft wird, ob die Beschwerde versendet wurde, sondern auch, ob sie an den VfGH übermittelt, dh eingebracht, wurde, oder ob sie - warum auch immer - von der Übermittlungsstelle gemäß §7 Abs4 der GeschäftsO des VfGH über die elektronische Durchführung von Verfahren (BGBl II 218/2013 idF 235/2016; VfGH-EVGO,) automatisch zurückgewiesen wurde. Dementsprechend ist von der Sorgfaltspflicht auch umfasst, die Rückmeldung der Übermittlungsstelle nach §89d GOG (RGBl 2017/1896 idF BGBl I 26/2012) abzuwarten und insofern zu kontrollieren, ob die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung übernommen hat.

Entscheidungstexte

  • E178/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.11.2017 E178/2017

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsverkehr elektronischer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E178.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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