TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/10 W106 2164328-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2017
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Entscheidungsdatum

10.10.2017

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
PBVG §65 Abs3
PTSG §17a Abs3 Z9
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Spruch

W106 2164328-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und dem fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 08.05.2017, GZ 0090-108267-2017, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und dem fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 08.05.2017, GZ 0090-108267-2017, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(10.10.2017)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist dienstrechtlich in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Er ist Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses Burgenland.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist dienstrechtlich in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Er ist Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses Burgenland.

Der BF wurde seit 01.11.2003 bei der Zustellbasis (nachfolgend kurz: ZB) XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, Code 0801, als Gesamtzusteller im Landzustelldienst verwendet. Mit 01.04.2016 wurde er im Wege einer Dienstzuteilung bei der ZB XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812, "Vorverteildienst", verwendet.Der BF wurde seit 01.11.2003 bei der Zustellbasis (nachfolgend kurz: ZB) römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, Code 0801, als Gesamtzusteller im Landzustelldienst verwendet. Mit 01.04.2016 wurde er im Wege einer Dienstzuteilung bei der ZB römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812, "Vorverteildienst", verwendet.

Mit Schreiben vom 25.11.2016 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG von der beabsichtigten Versetzung auf diesen Arbeitslatz verständigt.Mit Schreiben vom 25.11.2016 wurde der BF gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG von der beabsichtigten Versetzung auf diesen Arbeitslatz verständigt.

Mit Schreiben vom 12.12.2016 wurde vom BF Folgendes eingewendet:

  • -Strichaufzählung
    die Versetzung verstoße gegen das in § 65 PBVG normierte Benachteiligungsverbot und wäre ohne seine Zustimmung nicht zulässig; der nunmehrige Dienst sei sowohl wegen der geteilten Dienstzeit von 8-12 und 14-18 Uhr als auch entgeltmäßig verschlechternd, weil er nicht mehr das Gehalt eines Zustellers erhalte;die Versetzung verstoße gegen das in Paragraph 65, PBVG normierte Benachteiligungsverbot und wäre ohne seine Zustimmung nicht zulässig; der nunmehrige Dienst sei sowohl wegen der geteilten Dienstzeit von 8-12 und 14-18 Uhr als auch entgeltmäßig verschlechternd, weil er nicht mehr das Gehalt eines Zustellers erhalte;

  • -Strichaufzählung
    der bisherige Arbeitsplatz des BF wäre trotz Organisationsänderung nach wie vor existent;

  • -Strichaufzählung
    die Versetzung stelle eine Strafsanktion dar, weil der BF das Verfahren betreffend die Mittagspause gewonnen und keinen nachteiligen Dienstvertrag unterschrieben habe;

  • -Strichaufzählung
    das "Gleitzeitmodell" sei gesetzwidrig, weil die Beamten nach diesem Modell die gesetzlichen Ruhepausen nicht mehr bezahlt erhalten;

  • -Strichaufzählung
    es liege keine Neuorganisation und auch kein betriebliches Interesse vor;

I.2. Mit Bescheid vom 08.05.2017 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 08.05.2017 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Sie werden mit Ablauf des 31. Mai 2017 gemäß § 40 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit"Sie werden mit Ablauf des 31. Mai 2017 gemäß Paragraph 40, Absatz 1 und 2 in Verbindung mit

§ 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idgF. von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Zustellbasis XXXX, Code 0801, "Landzustelldienst", abberufen und werden mit 1. Juni 2017 zur Zustellbasis XXXX versetzt, wo Ihnen ebenfalls mit Wirksamkeit 1. Juni 2017 entsprechend Ihrer dienstrechtlichen Stellung ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812, "Vorverteildienst", zugewiesen wird."Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idgF. von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Zustellbasis römisch 40 , Code 0801, "Landzustelldienst", abberufen und werden mit 1. Juni 2017 zur Zustellbasis römisch 40 versetzt, wo Ihnen ebenfalls mit Wirksamkeit 1. Juni 2017 entsprechend Ihrer dienstrechtlichen Stellung ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812, "Vorverteildienst", zugewiesen wird."

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen begründend im Wesentlichen wie folgt aus:

Zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten sei es am 03. September 2012 zum Abschluss einer "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG" (IST-Zeit-BV) gekommen. In der organisatorischen Umsetzung der IST-Zeit-BV sei auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012) worden und seien alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis auf die neue Verwendung (Code 8722) umgestellt bzw. aufgewertet worden. Das bisherige in der Distribution Brief geltende Kapazitätsbemessungsmodell "KAP08" sei mit 31. August 2012 eingestellt worden. Die bisherigen Zustellarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802, "Gesamtzustelldienst" bzw. Code 0801, "Landzustelldienst" (Einstufung PT 8, Dienstzulage B) seien aufgelassen und durch die Arbeitsplätze im neuen Gleitzeitmodell ersetzt worden. Somit habe es auf der ZB XXXX ab dem Zeitpunkt der Umstellung keinen der dienst-und besoldungsrechtlichen Steluung entsprechenden Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe B mehr gegeben.Zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten sei es am 03. September 2012 zum Abschluss einer "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG" (IST-Zeit-BV) gekommen. In der organisatorischen Umsetzung der IST-Zeit-BV sei auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012) worden und seien alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis auf die neue Verwendung (Code 8722) umgestellt bzw. aufgewertet worden. Das bisherige in der Distribution Brief geltende Kapazitätsbemessungsmodell "KAP08" sei mit 31. August 2012 eingestellt worden. Die bisherigen Zustellarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802, "Gesamtzustelldienst" bzw. Code 0801, "Landzustelldienst" (Einstufung PT 8, Dienstzulage B) seien aufgelassen und durch die Arbeitsplätze im neuen Gleitzeitmodell ersetzt worden. Somit habe es auf der ZB römisch 40 ab dem Zeitpunkt der Umstellung keinen der dienst-und besoldungsrechtlichen Steluung entsprechenden Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe B mehr gegeben.

Die Systemumstellung von "KAP 08" in das "Ist-Zeit-Modell" stelle eine organisatorische, innerbetriebliche Maßnahme dar, die aus rechtlichen Gründen (gesetzlich verpflichtende Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen) erforderlich geworden war. Die Umstellung auf das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei eine betrieblich notwendige Maßnahme gewesen, da die erforderlich gewordene, lückenlose genaue Arbeitszeitaufzeichnung für jeden einzelnen Zusteller österreichweit, ohne noch größeren Verwaltungsaufwand anders nicht gewährleistet hätte werden können.

Im nächsten Schritt sei jeder Zustellbezirk der Zustellbasis einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, Code 8722, "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" zugeordnet worden. Da sämtliche beamtete Zusteller bislang jedoch auf Arbeitsplätzen ohne der im Zuge des "Istzeit-Modells" eingeführten Dienstzulage A tätig waren, sei die dauernde Verwendung auf Arbeitsplätzen mit der Dienstzulage A wegen der Höherverwendung nur auf Antrag des Beamten möglich gewesen. Es sei daher jedem Beamten, der bislang im Gesamtzustelldienst verwendet wurde, die Möglichkeit eingeräumt worden, einen solchen Antrag auf Höherverwendung zu stellen und damit gleichzeitig in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell umzusteigen.

Das wiederholende Vorbringen des BF, dass die gegenständliche Dienstzuteilung bzw. Versetzung als Strafe erfolgen würde, weil der BF einen für ihn verschlechternden Dienstvertrag nicht unterschrieben habe, sei sowohl rechtlich als auch inhaltlich falsch. Als Beamter haben der BF aufgrund seiner öffentlichen-rechtlichen Stellung KEINEN Dienstvertrag. Als Beamter sei ihm auch kein Dienstvertrag und schon gar nicht ein verschlechternder Dienstvertrag angeboten worden. Vielmehr sei ihm, wie allen anderen beamteten Zustellern auch, ein Antrag auf Höherverwendung, nämlich nicht mehr auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8/B, sondern der Verwendungsgruppe PT 8/A vorgelegt worden. Mitarbeitern, die diese Höherverwendung nicht anstrebten, habe auch kein Zustellarbeitsplatz im neuen IST-Zeit Modell auf Dauer zugewiesen werden können, weil diese alle in PT 8/A eingestuft waren.

Der BF habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sei daher - da es in der ZB XXXX nach der Umstellung mit 1. Jänner 2013 nur mehr Zustellarbeitsplätze mit Höherverwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell gab - vorerst in der Personalreserve der Zustellbasis eingesetzt worden, da dort die Verwendung von Mitarbeitern mit einer starren 8-Stunden-Arbeitszeit prinzipiell vorläufig noch möglich gewesen war.Der BF habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sei daher - da es in der ZB römisch 40 nach der Umstellung mit 1. Jänner 2013 nur mehr Zustellarbeitsplätze mit Höherverwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell gab - vorerst in der Personalreserve der Zustellbasis eingesetzt worden, da dort die Verwendung von Mitarbeitern mit einer starren 8-Stunden-Arbeitszeit prinzipiell vorläufig noch möglich gewesen war.

Tatsache sei, dass bei sämtlichen Zustellern, die nicht in das neue Zeiterfassungssystem gewechselt haben, die Zeitabrechnungen vom Vorgesetzten händisch erfasst werden mussten. Aufgrund der bei diesen Beamten fehlenden Gleitzeitregelung haben Mehrdienstleistungen sowie Mitbesorgungstätigkeiten täglich händisch vom Distributionsleiter eingepflegt werden müssen. Auch haben Freizeitstunden (als Ausgleich für angefallene Überstunden) in Einzelgesprächen mit ihnen vereinbart und organisiert werden müssen. Da der BF nicht in das Gleitzeitmodell gewechselt sei, sei für ihn eine starre 8 Stundenregelung am Arbeitsplatz einzuhalten gewesen. In Zeiten von geringem Postaufkommen habe vom vorgesetzten Distributionsleiter daher trotzdem eine 8 Stundenauslastung gewährleistet und auch überwacht werden müssen. All diese für eine korrekte Arbeitszeitabrechnung erforderlichen Maßnahmen stellten einen zusätzlichen administrativen Aufwand dar.

Zu eng gedacht und damit unrichtig sei die Behauptung des BF, dass es hinsichtlich der Zeiterfassung ohne Relevanz sei, ob ein Mitarbeiter optiert hat oder nicht, da alle Zusteller mit einem "Zeiterfassungssystem" ausgerüstet sind. Fest stehe, dass zwar alle Zusteller mit einem Zeiterfassungsgerät ausgerüstet sind, in denen Kommen- und Gehenbuchungen, Mitbesorgungseingaben und Pausenbuchungen vorgenommen werden können, der den tatsächlichen Mehraufwand auslösende Unterschied bestehe jedoch in der weiteren Verarbeitung der gebuchten Daten durch deren Vorgesetzten. Während bei den in das IST-Zeit-Modell übergetretenen Zustellern, die sich aus den Kommen- und Gehenbuchungen ergebenden Arbeitszeiten auf ein Zeitkonto aufgebucht werden, müssten eben für die Nichtoptanten die täglich gebuchten Zeiten die über 8 Stunden hinaus gehen, als Überstunden behandelt werden und es müssten in der Folge eben für diese Überstunden die oben erwähnten Freizeitausgleiche mit dem Zusteller vereinbart und mit den anderen Zustellern die Mitbesorgung organisiert werden. Ebenso müssten nicht in Freizeit abgegoltene Überstunden der Verrechnung zugeführt werden. Für den Zusteller selbst mache es hinsichtlich der Eingabe der Zeitbuchungen im Handheld keinen Unterschied; Optant und Nichtoptant geben im Handheld dasselbe ein. Der Mehraufwand bestehe in der nachfolgenden Abrechnung der Zeiten, die sehr wohl unterschiedlich zu erfolgen habe. Die Zubuchung auf ein Zeitkonto erfolge automatisch mit der Handheldbuchung, für Nichtoptanten gebe es jedoch kein Zeitkonto. Es müssten daher die oben geführten weiterführenden Maßnahmen vom Vorgesetzten getroffen werden, was sehr wohl einen Mehraufwand darstelle.

Darüber hinaus sei es in der Zwischenzeit im Overhead-Bereich der Distribution Brief durch die Einführung des Systems "Team 18" zu einer neuerlichen Organisationsänderung gekommen, die einerseits zu einer Straffung der bisherigen Aufgaben der Distributionsleiter geführt und andererseits auch den teilweisen Einzug dieser Arbeitsplätze nach sich gezogen habe. Eine tägliche händische Systempflege für Zusteller, die nicht in das Ist-Zeit-Modell optiert sind, sei im System "Team 18" weder vorgesehen, noch in der Praxis durchführbar. Darüber hinaus sei die Personalreserve der ZB XXXX auch bereits ausreichend mit Mitarbeitern besetzt. Die Arbeitsplatzzuweisung in die Personalreserve der alten Zustellbasis sei daher eine Erstmaßnahme gewesen, die aber nicht auf Dauer vorgesehen war.Darüber hinaus sei es in der Zwischenzeit im Overhead-Bereich der Distribution Brief durch die Einführung des Systems "Team 18" zu einer neuerlichen Organisationsänderung gekommen, die einerseits zu einer Straffung der bisherigen Aufgaben der Distributionsleiter geführt und andererseits auch den teilweisen Einzug dieser Arbeitsplätze nach sich gezogen habe. Eine tägliche händische Systempflege für Zusteller, die nicht in das Ist-Zeit-Modell optiert sind, sei im System "Team 18" weder vorgesehen, noch in der Praxis durchführbar. Darüber hinaus sei die Personalreserve der ZB römisch 40 auch bereits ausreichend mit Mitarbeitern besetzt. Die Arbeitsplatzzuweisung in die Personalreserve der alten Zustellbasis sei daher eine Erstmaßnahme gewesen, die aber nicht auf Dauer vorgesehen war.

Zum Vorbringen des BF, dass er gemäß § 65 Abs. 3 PBVG als Personalvertreter ohne seine Zustimmung weder dienstzugeteilt noch versetzt werden dürfe und eine solche von Ihnen nie erteilt worden wäre, könne aufgrund der Gleichartigkeit dieser Bestimmung mit § 27 Abs. 1 PVG auch für den Bereich des PBVG auf die zu § 27 Abs. 1 PVG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung der früheren Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu § 27 Abs. 1 PVG verfolge diese gesetzliche Bestimmung 2 Ziele. Zum einem soll verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Vertretungsbereiches des Dienststellenausschusses, dem der Personalvertreter angehört, dessen Mandat erlöschen könnte, zum anderen soll ein allgemeiner Versetzungsschutz gewährleistet werden, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses liegen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle des Betroffenen fällt. Für die Versetzung eines Personalvertreters sei nur dann seine Zustimmung erforderlich, wenn die neue Dienststelle im Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienststellenausschusses liegt (BerK 08.04.2011, GZ 17/11-BK/11; BerK. 06.07.2011, GZ 64/15-BK/11).Zum Vorbringen des BF, dass er gemäß Paragraph 65, Absatz 3, PBVG als Personalvertreter ohne seine Zustimmung weder dienstzugeteilt noch versetzt werden dürfe und eine solche von Ihnen nie erteilt worden wäre, könne aufgrund der Gleichartigkeit dieser Bestimmung mit Paragraph 27, Absatz eins, PVG auch für den Bereich des PBVG auf die zu Paragraph 27, Absatz eins, PVG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung der früheren Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu Paragraph 27, Absatz eins, PVG verfolge diese gesetzliche Bestimmung 2 Ziele. Zum einem soll verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Vertretungsbereiches des Dienststellenausschusses, dem der Personalvertreter angehört, dessen Mandat erlöschen könnte, zum anderen soll ein allgemeiner Versetzungsschutz gewährleistet werden, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses liegen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle des Betroffenen fällt. Für die Versetzung eines Personalvertreters sei nur dann seine Zustimmung erforderlich, wenn die neue Dienststelle im Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienststellenausschusses liegt (BerK 08.04.2011, GZ 17/11-BK/11; BerK. 06.07.2011, GZ 64/15-BK/11).

Sowohl die ZB XXXX als auch die ZB XXXX würden hinsichtlich der Personalvertretung in den Vertretungsbereich des Vertrauenspersonenausschusses Burgenland fallen. Daraus folge, dass die Versetzung innerhalb desselben Vertretungsbereiches erfolgt und daher die Zustimmung des BF nicht erforderlich sei.Sowohl die ZB römisch 40 als auch die ZB römisch 40 würden hinsichtlich der Personalvertretung in den Vertretungsbereich des Vertrauenspersonenausschusses Burgenland fallen. Daraus folge, dass die Versetzung innerhalb desselben Vertretungsbereiches erfolgt und daher die Zustimmung des BF nicht erforderlich sei.

Unrichtig sei auch das Vorbringen in den Einwendungen vom 12. Dezember 2016, dass der Arbeitsplatz des BF bei der ZB XXXX nach wie vor existiere. Es gebe in der gesamten ZB XXXX keinen einzigen Arbeitsplatz, der der Verwendungsgruppe PT 8/B zugeordnet ist. Es gebe lediglich noch räumlich betrachtet "Ihr" Zustellgebiet, dieses sei aber im Zuge der "Ist-Zeit" Umstellung einem Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 8/A zugeordnet worden. Die Verwendung auf einem solchen Arbeitsplatz sei vom BF aber abgelehnt worden. Die PZV 2015 regle lediglich, in welcher Wertigkeit eine bestimmte Verwendung eingestuft ist. Sie treffe aber keine Aussage darüber, ob es diese Verwendung bei der Österreichischen Post AG überhaupt noch gibt und schon gar nicht, ob ein Arbeitsplatz mit dieser Verwendung in der ZB XXXX noch eingerichtet ist.Unrichtig sei auch das Vorbringen in den Einwendungen vom 12. Dezember 2016, dass der Arbeitsplatz des BF bei der ZB römisch 40 nach wie vor existiere. Es gebe in der gesamten ZB römisch 40 keinen einzigen Arbeitsplatz, der der Verwendungsgruppe PT 8/B zugeordnet ist. Es gebe lediglich noch räumlich betrachtet "Ihr" Zustellgebiet, dieses sei aber im Zuge der "Ist-Zeit" Umstellung einem Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 8/A zugeordnet worden. Die Verwendung auf einem solchen Arbeitsplatz sei vom BF aber abgelehnt worden. Die PZV 2015 regle lediglich, in welcher Wertigkeit eine bestimmte Verwendung eingestuft ist. Sie treffe aber keine Aussage darüber, ob es diese Verwendung bei der Österreichischen Post AG überhaupt noch gibt und schon gar nicht, ob ein Arbeitsplatz mit dieser Verwendung in der ZB römisch 40 noch eingerichtet ist.

Dem Vorbringen, dass nicht auf die sozialen, persönlichen und familiären Verhältnisse Rücksicht genommen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass der BF laut den der Dienstbehörde vom BF gemeldeten Daten, weder verheiratet, noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben und einen Sohn mit Geburtsjahr 1989 habe. Direkte Sorgepflichten seien aus diesen Umständen somit nicht abzuleiten. Verpflichtungen gegenüber pflegebedürftigen Eltern seien vom BF bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgebracht und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Außerdem wären diese auch vom BF zu beweisen.

Auf die sozialen und persönlichen Verhältnisse des BF sei daher sehr wohl Rücksicht genommen worden. Während die bisherige Dienststelle 27 Kilometer von seinem Wohnort entfernt sei, betrage die Entfernung zur neuen Dienststelle nur 19 Kilometer und sei daher für den BF nähergelegen und schneller erreichbar. Das Zurücklegen von 19 Kilometern, um die Dienststelle zu erreichen, liege durchaus im zumutbaren Rahmen, zumal in Großstädten derartige Distanzen oft innerhalb des Dienstortes zurückgelegt werden müssten.

Ebenso sei ein Dienstende um 18:00 Uhr einem Beamten durchaus zumutbar, zumal dafür der Dienstbeginn nicht mehr um 6:00 Uhr in der Früh sei, sondern nunmehr erst um 8:00 Uhr beginne. Ein Großteil der Arbeitnehmer in Österreich beende seinen Dienst erst um 18 Uhr oder sogar noch später (Handelsangestellte). Erledigungen wie z.B. Einkäufe, die der BF sonst am Nachmittag erledigen musste, könnten jetzt in der dienstfreien Zeit zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr durchgeführt werden. Eine wesentliche Verschlechterung sei im geteilten Dienst daher nicht zu erblicken.

Hinsichtlich des Vorbringens, "nicht mehr jenes Gehalt zu verdienen, was Sie als Zusteller verdienten", verwechsle der BF die Begriffe "Gehalt" und "Monatsbezug". Gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz bestehe der Monatsbezug des Beamten aus dem Gehalt und den Zulagen. Da die Einstufung des BF sowohl auf dem alten Arbeitsplatz sowie auch am beabsichtigten neuen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe PT 8 liegt, könne sich sein "Gehalt" schon rein rechtlich gesehen nicht verändern. Wohl habe sich aber aufgrund der veränderten Zulagen der Monatsbezug des BF verändert. Der Erhalt der Dienstzulage sei an die bisherige Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B gebunden gewesen. Der Bezug dieser Dienstzulage setze auch die Verwendung auf einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz voraus, auf welchen der BF jedoch nicht ernannt gewesen sei. Da es aufgrund der Einführung der "Ist-Zeit" im Briefzustelldienst aber keine in der Verwendungsgruppe PT 8/B eingestuften Arbeitsplätze im Landzustelldienst mehr gibt, habe die Höherverwendung des BF auf einem solchen Arbeitsplatz und damit der Bezug der mit der Höherverwendung verbundenen Dienstzulage beendet werden müssen. Die Behauptung, dass der BF keine Betriebssonderzulage erhalten würde, sei nachweislich falsch, weil ihm diese nach wie vor angewiesen werde und auch gemäß § 1 Abs. 5 Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 bei dem für ihn vorgesehenen Arbeitsplatz im Vorverteildienst angewiesen werden wird.Hinsichtlich des Vorbringens, "nicht mehr jenes Gehalt zu verdienen, was Sie als Zusteller verdienten", verwechsle der BF die Begriffe "Gehalt" und "Monatsbezug". Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz bestehe der Monatsbezug des Beamten aus dem Gehalt und den Zulagen. Da die Einstufung des BF sowohl auf dem alten Arbeitsplatz sowie auch am beabsichtigten neuen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe PT 8 liegt, könne sich sein "Gehalt" schon rein rechtlich gesehen nicht verändern. Wohl habe sich aber aufgrund der veränderten Zulagen der Monatsbezug des BF verändert. Der Erhalt der Dienstzulage sei an die bisherige Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B gebunden gewesen. Der Bezug dieser Dienstzulage setze auch die Verwendung auf einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz voraus, auf welchen der BF jedoch nicht ernannt gewesen sei. Da es aufgrund der Einführung der "Ist-Zeit" im Briefzustelldienst aber keine in der Verwendungsgruppe PT 8/B eingestuften Arbeitsplätze im Landzustelldienst mehr gibt, habe die Höherverwendung des BF auf einem solchen Arbeitsplatz und damit der Bezug der mit der Höherverwendung verbundenen Dienstzulage beendet werden müssen. Die Behauptung, dass der BF keine Betriebssonderzulage erhalten würde, sei nachweislich falsch, weil ihm diese nach wie vor angewiesen werde und auch gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 bei dem für ihn vorgesehenen Arbeitsplatz im Vorverteildienst angewiesen werden wird.

Richtig sei, dass der BF einige Zahlungen, die er früher im Landzustelldienst noch erhalten habe, nicht mehr bekomme. Dies sei in dem Umstand begründet, dass mit Einstellung des KAP 08 Systems, zahlreiche bis dahin an Zusteller ergangene Zahlungen, wie z.B. die Belohnungen Info.Post/Info.Mail, Belohnungen für die Zustellung von Versandhauskatalogen sowie Telefonbüchern, Belohnungen im Zuge der Qualitätsoffensive (Qualitätsprämie), Abgeltung Wahl/Kundmachungen, eingestellt wurden. Diese Abgeltungen würde der BF auch bei einem weiteren Verbleib im Zustelldienst nicht mehr bekommen.

Unklar sei, was mit der vom BF ins Treffen geführten "Lenkerpauschale" gemeint sei. Das Lenkertaggeld sei laut Lenkertaggeld-Verordnung 2012 daran gebunden, dass pro Tag die Tätigkeit überwiegt, die mit dem zwingend notwendigen Lenken eines zweispurigen Kraftfahrzeuges verbunden ist. Da der BF im Vorverteildienst im überwiegenden Maße kein Fahrzeug lenken müsse, könne ihm auch kein Lenkertaggeld angewiesen werden. Das Lenkertaggeld sei weder ein fixer Gehaltsbestandteil noch ein fixer Bestandteil des Monatsbezuges, sondern eine an eine bestimmte Tätigkeit gebundene Abgeltung und diene als Ausgleich der höheren Anforderungen beim Lenken eines Fahrzeuges.

Falls der BF mit der "Lenkerpauschale" die "Vergütung der Verwendung des eigenen Personenkraftwagens im Zustelldienst" gemeint habe, so gelte hier dasselbe wie beim Lenkertaggeld. Wenn der BF das eigene KFZ nicht mehr dienstlich verwendet, dann bestehe auch kein Anspruch, die Verwendung finanziell abzugelten, weil er das KFZ ja auch nicht beim Einsatz für den Dienstgeber abnütze.

Zusammengefasst liege durch die im Zuge der Ist-Zeit eingeführten Neuorganisation im Zustelldienst sehr wohl eine dienstliche Notwendigkeit der Versetzung vor. Es sei die für den BF schonenste Variante gewählt worden, zumal die neue Dienststelle näher an seinem Wohnort gelegen sei und darüber hinaus keine Sorgepflichten bestünden. Die Versetzung sei innerhalb derselben Verwendungsgruppe und entspreche der dienstrechtlichen Stellung des BF. Ebenso sei die Position des BF als Personalvertretungsorgan berücksichtigt worden, da auch die neue Dienststelle innerhalb des Vertretungsbereiches liege. Die Möglichkeit einer solchen Versetzung sei von der Judikatur bejaht worden, da sie dem der gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegenden Zweck entspricht.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegründe werden Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Weitwendig und wiederholend wird vom BF wie bereits in den Einwendungen vom 12.12.2016 folgendes Vorbringen – hier auf das Wesentliche zusammengefasst – erstattet:

  • -Strichaufzählung
    die Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und lediglich einseitige Beweise aufgenommen; auf die Einwendungen des BF sei sie überhaupt nicht eingegangen;

  • -Strichaufzählung
    der bisherige Arbeitsplatz des BF sei trotz Organisationsänderung nach wie vor existent; es sei weder die Dienststelle noch der Arbeitsplatz des BF aufgelöst worden; der Zustellarbeitsplatz in XXXX bestehe zu 100% weiter;der bisherige Arbeitsplatz des BF sei trotz Organisationsänderung nach wie vor existent; es sei weder die Dienststelle noch der Arbeitsplatz des BF aufgelöst worden; der Zustellarbeitsplatz in römisch 40 bestehe zu 100% weiter;

  • -Strichaufzählung
    die Versetzung sei nicht in der Organisationsänderung begründet, sondern wegen Nichtannahme des nachteiligen Dienstvertrages erfolgt und sei daher rechtswidrig;

  • -Strichaufzählung
    die Versetzung verstoße gegen das in § 65 PBVG normierte Benachteiligungsverbot und wäre ohne seine Zustimmung nicht zulässig; sowohl Dienststelle als auch Dienstort hätten sich geändert; der nunmehrige Dienst sei sowohl wegen der geteilten Dienstzeit von 8-12 und 14-18 Uhr als auch entgeltmäßig verschlechternd, weil er mit mehr das Gehalt eines Zustellers erhalte;die Versetzung verstoße gegen das in Paragraph 65, PBVG normierte Benachteiligungsverbot und wäre ohne seine Zustimmung nicht zulässig; sowohl Dienststelle als auch Dienstort hätten sich geändert; der nunmehrige Dienst sei sowohl wegen der geteilten Dienstzeit von 8-12 und 14-18 Uhr als auch entgeltmäßig verschlechternd, weil er mit mehr das Gehalt eines Zustellers erhalte;

  • -Strichaufzählung
    die Versetzung beschränke den BF in seinen Aufstiegsmöglichkeiten, weil er sich nicht mehr als "Teamleiter" bewerben könne;

  • -Strichaufzählung
    die neue Tätigkeit sei wegen schwerer Hebe- und Trageleistungen arbeitsmäßig verschlechternd;

  • -Strichaufzählung
    der BF könne seinen "Versorgungspflichten" gegenüber seinem Sohn und seiner Ehegattin fast nicht mehr nachkommen;

  • -Strichaufzählung
    die neue Tätigkeit stelle keine adäquate Verwendung und daher nicht die schonendste Variante im Sinne der Rechtsprechung dar;

  • -Strichaufzählung
    die Versetzung stelle eine Strafsanktion dar, weil der BF das Verfahren betreffend die Mittagspause gewonnen und keinen nachteiligen Dienstvertrag unterschrieben habe, womit der BF willkürlich unsachlich diskriminiert werde;

  • -Strichaufzählung
    das "Gleitzeitmodell" sei gesetzwidrig, weil die Beamten nach diesem Modell die gesetzlichen Ruhepausen nicht mehr bezahlt erhalten;

  • -Strichaufzählung
    es liege keine Neuorganisation und auch kein betriebliches Interesse vor; die bloße "Umcodierung" identer Arbeitsplätze stelle keine Organisationsänderung dar.

Das Bundesverwaltungsgericht möge daher

a) den Bescheid mit Beschluss ersatzlos beheben und aussprechen, dass der BF nicht von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der ZB XXXX abberufen werde, in eventua) den Bescheid mit Beschluss ersatzlos beheben und aussprechen, dass der BF nicht von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der ZB römisch 40 abberufen werde, in eventu

b) eine mündliche Verhandlung anberaumen, in eventu

c) den Bescheid beheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückverweisen;

I.4. Mit Note vom 12.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.römisch eins.4. Mit Note vom 12.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Er wurde seit 01.11.2003 bei der ZB XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, Code 0801, als Gesamtzusteller im Landzustelldienst verwendet.Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Er wurde seit 01.11.2003 bei der ZB römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, Code 0801, als Gesamtzusteller im Landzustelldienst verwendet.

Der BF ist Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses Burgenland. Der Vertretungsbereich des Ausschusses erstreckt sich auf das gesamte Burgenland.

Am 05.09.2012 wurde zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung gemäß § 4b AZG i.V.m. § 29 ArbVG und gemäß § 73 Abs. 2 Z 2 PBVG sowie gemäß § 96 ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division "Brief" der Österreichischen Post AG (IST-Zeit BV) abgeschlossen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurde ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffnet, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit wird darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt.Am 05.09.2012 wurde zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 4 b, AZG i.V.m. Paragraph 29, ArbVG und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, PBVG sowie gemäß Paragraph 96, ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division "Brief" der Österreichischen Post AG (IST-Zeit BV) abgeschlossen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurde ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffnet, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit wird darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt.

In der organisatorischen Umsetzung der neuen IST-Zeit BV wurde auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012). In der Folge wurden in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteiltem Zustellrayon) auf die Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" (Verwendungscode 8722) umgestellt und mit PT 8/A bewertet.

Lediglich in der Personalreserve der Zustellbasen bestand weiterhin die Möglichkeit, Zusteller, die nicht dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell und somit einer starren 8-Stunden Arbeitszeit unterliegen, weiter als Zusteller einzusetzen.

Der BF hat nicht in das neue IST-Zeitmodell bzw. Entgeltmodell optiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF vom Zustelldienst bei der Zustellbasis XXXX und damit von der Höherverwendung in PT 8/B, abberufen und wurde ihm der in der ZB XXXX ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, "Vorverteildienst" zugewiesen. Die Fahrtstrecke vom Wohnort des BF zur neuen Dienststelle beträgt 19 km.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF vom Zustelldienst bei der Zustellbasis römisch 40 und damit von der Höherverwendung in PT 8/B, abberufen und wurde ihm der in der ZB römisch 40 ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, "Vorverteildienst" zugewiesen. Die Fahrtstrecke vom Wohnort des BF zur neuen Dienststelle beträgt 19 km.

Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Die entgegenstehenden Äußerungen des BF erscheinen in diesem Lichte nicht haltbar bzw. sind irrelevant.

Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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