Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
BDG 1979 §14Spruch
W106 2130805-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 25.05.2016, ohne Zahl, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 25.05.2016, ohne Zahl, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
1. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes 1 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 aufgehoben.1. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes 1 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 aufgehoben.
2. Im Umfang der Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(10.10.2017)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist dienstrechtlich in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Der BF wurde auf dem Arbeitsplatz eines Finanzberaters dauernd höher verwendet. Seine besoldungsrechtliche Stellung entspricht der Verwendungsgruppe PT 3/2.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist dienstrechtlich in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Der BF wurde auf dem Arbeitsplatz eines Finanzberaters dauernd höher verwendet. Seine besoldungsrechtliche Stellung entspricht der Verwendungsgruppe PT 3/2.
Wegen seit 14.01.2011 andauernder krankheitsbedingter Abwesenheit wurde der BF mit Bescheid vom 16.05.2013 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.03.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Das Ruhestandsversetzungsverfahren wurde von der Behörde nicht weiter verfolgt.
Mit schriftlicher Verfügung vom 03.03.2016 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 14.03.2016 zur Postfiliale (nachfolgend kurz: PF) XXXX zur Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050 – PT 4, zum Zwecke der Ausbildung als A1 Berater dienstzugeteilt.Mit schriftlicher Verfügung vom 03.03.2016 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 14.03.2016 zur Postfiliale (nachfolgend kurz: PF) römisch 40 zur Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050 – PT 4, zum Zwecke der Ausbildung als A1 Berater dienstzugeteilt.
I.2. Mit Schreiben vom 17.03.2016 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG von der beabsichtigten Versetzung auf den Arbeitslatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050 – PT 4, bei der PF XXXX verständigt.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 17.03.2016 wurde der BF gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG von der beabsichtigten Versetzung auf den Arbeitslatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050 – PT 4, bei der PF römisch 40 verständigt.
Hiezu wurde ausgeführt, dass dem BF bei einem in der Vertriebsdirektion Ost am 01.03.2016 geführten Gespräch folgende alternative Verwendungen angeboten worden seien:
Leiter einer Postfiliale (PT 3/2 oder PT 3/3), Teamassistent in der Unternehmenszentrale (PT 3/2), Leiter einer Postfiliale (PT 4/1), Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung (PT 4).
Sowohl zum Arbeitsplatz "Leiter einer Postfiliale PT 3/2 oder PT 3/3" als auch zum Arbeitsplatz "Leiter einer Postfiliale PT 4/1" habe der BF bei diesem Gespräch angegeben, dass eine Verwendung auf diesen Arbeitsplätzen für ihn nicht in Frage käme, weil er laut einem Gutachten aus dem Jahr 2002 nicht mit Bargeld arbeiten könnte. Zum Arbeitsplatz Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung (PT 4) habe er BF eigewendet, dass er eine Stehhilfe benötige und nur in der Beratung tätig sein könne. Für den vom BF als möglich bezeichneten Arbeitsplatz "Teamassistent Unternehmenskommunikation" sei der BF nach einem am 1. März 2016 durchgeführten Hearing als nicht geeignet eingestuft worden.
Da somit keine Arbeitsplätze der Verwendugnsgruppe PT 3, bei denen keine Bargeldverkehr und keine Kassenübernahme erforderlich seien, vakant seien, werde die Versetzung auf den vorgesehenen Arbeitsplatz bei der PF XXXX geplant.Da somit keine Arbeitsplätze der Verwendugnsgruppe PT 3, bei denen keine Bargeldverkehr und keine Kassenübernahme erforderlich seien, vakant seien, werde die Versetzung auf den vorgesehenen Arbeitsplatz bei der PF römisch 40 geplant.
I.3. Dagegen wendete der BF mit Scheiben vom 09.05.2016 im Wesentlichen ein, dass es sich bei dem vorgesehenen Arbeitsplatz um einen "stehenden Arbeitsplatz" handeln würde. Es wäre auch keine Stehhilfe vorhanden. Eine Versetzung wäre auch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Die PF XXXX wäre auch nicht geschlossen worden, weshalb nicht nachvollziehbar wäre, warum der BF versetzt werden sollte. Es wäre auch zu keiner Änderung der Verwaltungsorganisation gekommen, weil der eingerichtete Arbeitsplatz im Tatsächlichen gar nicht existiere und er nicht fähig wäre, den Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen auszuüben.römisch eins.3. Dagegen wendete der BF mit Scheiben vom 09.05.2016 im Wesentlichen ein, dass es sich bei dem vorgesehenen Arbeitsplatz um einen "stehenden Arbeitsplatz" handeln würde. Es wäre auch keine Stehhilfe vorhanden. Eine Versetzung wäre auch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Die PF römisch 40 wäre auch nicht geschlossen worden, weshalb nicht nachvollziehbar wäre, warum der BF versetzt werden sollte. Es wäre auch zu keiner Änderung der Verwaltungsorganisation gekommen, weil der eingerichtete Arbeitsplatz im Tatsächlichen gar nicht existiere und er nicht fähig wäre, den Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen auszuüben.
Hinsichtlich der Dienstzuteilung wendete der BF ein, dass diese wegen fehlender Endbefristung rechtswidrig sei und beantragte er, dass die Dienstzuteilung sofort aufzuheben sei sowie dass die Nichtbefolgung dieser Weisung keine Dienstpflichtverletzung darstelle.
I.4. Mit Bescheid vom 25.05.2016 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:römisch eins.4. Mit Bescheid vom 25.05.2016 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"1. Gemäß § 38 Abs 1,2 und 3 iVm § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) werden Sie mit 1. Juni 2016 zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050, verwendet."1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 40, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) werden Sie mit 1. Juni 2016 zur Postfiliale römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050, verwendet.
2. Ihr Antrag, mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Dienstzuteilung zur Postfiliale XXXX auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe2. Ihr Antrag, mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Dienstzuteilung zur Postfiliale römisch 40 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe
PT 4 sofort aufzuheben sei, wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Nichtbefolgung der Weisung, Ihren Dienst in XXXX auf dem PT 4 Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050 verrichten zu müssen, keine Dienstpflichtverletzung darstelle, wird ebenfalls mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen."3. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Nichtbefolgung der Weisung, Ihren Dienst in römisch 40 auf dem PT 4 Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050 verrichten zu müssen, keine Dienstpflichtverletzung darstelle, wird ebenfalls mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen."
Begründend wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der Rechtsgrundlagen wie folgt ausgeführt:
Sie zählen in Ihrer Stellungnahme zwar eine Reihe von Verwendungscodes auf, die angblich alle der "Wertigkeit PT 3/2 entsprechen. Ein Vergleich mit den in der PT-Zuordnungsverordnung 2015 tatsächlich aufgelisteten Verwendungen macht aber deutlich, dass ein Teil der von Ihnen aufgezählten Verwendungen in der Verordnung in der aktuellen Fassung 2015 gar nicht mehr enthalten sind oder nicht der Verwendungsgruppe PT 3 zugeordnet sind (z.B. laufende Nummer 54, von Ihnen als Mitarbeiter/Designing bezeichnet). Weiters fällt auf, dass die von Ihnen angeführten laufenden Nummern 42 bis 60 in der gültigen PT-Zuordnungsverordnung ausschließlich Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 2 betreffen. Es ist für die Dienstbehörde daher nicht nachvollziehbar, welchem Zweck die von Ihnen gemachte Aufzählung dienen soll.
Aber selbst wenn man die Annahme gelten lässt, dass es sich bei den von Ihnen genannten Verwendungen um solche aus einer alten Post-Zuordnungsverordnung handeln würde, ist die Aufzählung der von Ihnen als "Arbeitsplätze" bezeichneten Verwendungen zwar umfangreich, erfüllt aber nicht die Kriterien einer möglichen Versetzung. Für diese ist nämlich neben dem dienstlichen Interesse auch das Vorhandensein eines der Wertigkeit entsprechenden FREIEN Arbeitsplatzes erforderlich. Es ist zwar richtig, dass in der Postzuordnungsverordnung noch z.B. die Verwendungscodes 0223 "Mitarbeiter/Kasse" oder 0247 "Kontrollbeamter im Umleite- und Zustelldienst bei einem Postamt I.Klasse" angeführt sind, jedoch kann ein Beamter nur auf einen tatsächlich auch noch vorhandenen und gleichzeitig noch freien Arbeitsplatz versetzt werden.Aber selbst wenn man die Annahme gelten lässt, dass es sich bei den von Ihnen genannten Verwendungen um solche aus einer alten Post-Zuordnungsverordnung handeln würde, ist die Aufzählung der von Ihnen als "Arbeitsplätze" bezeichneten Verwendungen zwar umfangreich, erfüllt aber nicht die Kriterien einer möglichen Versetzung. Für diese ist nämlich neben dem dienstlichen Interesse auch das Vorhandensein eines der Wertigkeit entsprechenden FREIEN Arbeitsplatzes erforderlich. Es ist zwar richtig, dass in der Postzuordnungsverordnung noch z.B. die Verwendungscodes 0223 "Mitarbeiter/Kasse" oder 0247 "Kontrollbeamter im Umleite- und Zustelldienst bei einem Postamt römisch eins.Klasse" angeführt sind, jedoch kann ein Beamter nur auf einen tatsächlich auch noch vorhandenen und gleichzeitig noch freien Arbeitsplatz versetzt werden.
Die in der Postzuordnungsverordnung angeführten Verwendungen (und nicht Arbeitsplätze) werden nur einer bestimmten Wertigkeit zugeordnet. Ihr Schluss, dass "laut Postzuordnungsverordnung die genannten Arbeitsplätze auch vorhanden sind", ist unzulässig, da die Verordnung ausschließlich der Wertigkeitszuordnung einer Verwendung dient, aber keinerlei Aussage darüber trifft, ob für die angeführte Verwendung auch noch tatsächlich ein Arbeitsplatz eingerichtet ist und ein solcher auch unbesetzt ist.
Ebenso muss Ihrer Behauptung, dass keine Arbeitsplatzsuche seitens der Behörde durchgeführt wurde, als falsch qualifiziert und auf das Entschiedenste zurückgewiesen werden. Seitens des Fachbereiches wurde Ihnen nach Ihrer Rückkehr nach dem Ruhestandsversetzungsverfahren nicht nur ein Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz als Leiter einer Postfiliale zugewiesen, sondern es wurden Ihnen, nachdem Sie die Übernahme der Kasse mit von Ihnen lediglich behaupteten, aber nicht nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen verweigerten, alle PT 3/2, PT 3/3, PT 4/1 und PT 4 wertigen und noch freien Arbeitsplätze erhoben und Ihnen am 1. März 2016 als potenzielle Verwendungsmöglichkeiten angeboten.
Da andere gleich- bzw. teilweise auch höherwertig eingestufte zur Disposition gestandene Verwendungen, wie z.B. Leiter einer Filiale in PT 3/2 oder in PT3/3, von Ihnen aufgrund des mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Bargeldverkehrs definitiv anlässlich des mit Ihnen am 1. März 2016 geführten Gespräches abgelehnt worden waren, andere vakante Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 3, bei denen kein Bargeldverkehr und keine Kassenübernahme erforderlich sind und für die Sie auch nach Ihrer Einschätzung nach geeignet wären, nicht vorhanden sind, ist daher Ihre dauernde Höherverwendung zu beenden.
Weiters ist Ihre Behauptung, es würde kein dienstliches Interesse an Ihrer Versetzung vorliegen, unrichtig. Gemäß § 36 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist jeder Beamter, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitspatzes zu betrauen. Sie waren daher auch – nach Beendigung Ihrer Einschulungszeit – für den Leiterarbeitsplatz der Postfiliale XXXX vorgesehen. Als solcher hätten Sie aber auch Schaltertätigkeiten durchführen und damit eine Kasse übernehmen müssen. Durch Ihre beharrliche Weigerung Kassenverantwortung zu übernehmen, hätte Ihre Weiterbelassung auf diesem Arbeitsplatz wegen der Nichterbringung der vorgesehenen Tätigkeiten, sowohl eine massive Störung des Dienstbetriebes als auch negativen Folgen für die Postkunden (Nichtbesetzen eines Schalters) gebracht. Da die Österreichische Post AG dazu verpflichtet ist, Missstände abzuschaffen und einen Schaden möglichst gering zu halten, besteht sehr wohl ein dienstliches Interesse, Sie nicht mehr auf dem Arbeitsplatz als Leiter der Postfiliale XXXX einzusetzen.Weiters ist Ihre Behauptung, es würde kein dienstliches Interesse an Ihrer Versetzung vorliegen, unrichtig. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz ist jeder Beamter, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitspatzes zu betrauen. Sie waren daher auch – nach Beendigung Ihrer Einschulungszeit – für den Leiterarbeitsplatz der Postfiliale römisch 40 vorgesehen. Als solcher hätten Sie aber auch Schaltertätigkeiten durchführen und damit eine Kasse übernehmen müssen. Durch Ihre beharrliche Weigerung Kassenverantwortung zu übernehmen, hätte Ihre Weiterbelassung auf diesem Arbeitsplatz wegen der Nichterbringung der vorgesehenen Tätigkeiten, sowohl eine massive Störung des Dienstbetriebes als auch negativen Folgen für die Postkunden (Nichtbesetzen eines Schalters) gebracht. Da die Österreichische Post AG dazu verpflichtet ist, Missstände abzuschaffen und einen Schaden möglichst gering zu halten, besteht sehr wohl ein dienstliches Interesse, Sie nicht mehr auf dem Arbeitsplatz als Leiter der Postfiliale römisch 40 einzusetzen.
Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme weiters anführen, dass in XXXX kein zweiter A1-Berater Arbeitsplatz erforderlich wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die Einrichtung von Arbeitsplätzen grundsätzlich eine innerbetriebliche Entscheidung darstellt und andererseits die Österreichische Post AG bei A1- Berater Arbeitsplätzen an die Entscheidung des Kooperationspartner gebunden ist. Im Vorjahr 2015 wurden pro Woche weniger als 30 Stunden für A1 Verkäufe verwendet und täglich ca. 1,2 Telekomabschlüsse getätigt. Seit 1. Jänner 2016 werden über Wunsch unseres Kooperationspartners 40 Verkaufsstunden pro Woche geleistet und es wurde mit aktuell 2,4 Verkäufe pro Tag eine Steigerung um 100% erreicht. Es ist daher davon auszugehen, dass im Verkaufsgebiet XXXX noch mehr Potenzial vorhanden ist, wenn während der gesamten Öffnungszeit (53 Stunden pro Woche) und insbesondere auch an Samstagen ein A1 Experte eingesetzt wird. Dazu ist zwingend ein zweiter Arbeitsplatz erforderlich.Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme weiters anführen, dass in römisch 40 kein zweiter A1-Berater Arbeitsplatz erforderlich wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die Einrichtung von Arbeitsplätzen grundsätzlich eine innerbetriebliche Entscheidung darstellt und andererseits die Österreichische Post AG bei A1- Berater Arbeitsplätzen an die Entscheidung des Kooperationspartner gebunden ist. Im Vorjahr 2015 wurden pro Woche weniger als 30 Stunden für A1 Verkäufe verwendet und täglich ca. 1,2 Telekomabschlüsse getätigt. Seit 1. Jänner 2016 werden über Wunsch unseres Kooperationspartners 40 Verkaufsstunden pro Woche geleistet und es wurde mit aktuell 2,4 Verkäufe pro Tag eine Steigerung um 100% erreicht. Es ist daher davon auszugehen, dass im Verkaufsgebiet römisch 40 noch mehr Potenzial vorhanden ist, wenn während der gesamten Öffnungszeit (53 Stunden pro Woche) und insbesondere auch an Samstagen ein A1 Experte eingesetzt wird. Dazu ist zwingend ein zweiter Arbeitsplatz erforderlich.
Ebenso ist eine Versetzung nach XXXX erforderlich, da in diesem Falle um allfällige Konkurrenz zu A1-Shops zu vermeiden, der Kooperationspartner entscheidet, in welcher Postfiliale ein A1-Berater Arbeitsplatz einzurichten ist. Da seitens A1 die Postfiliale XXXX für die Einrichtung eines 2. Beraterplatzes bestimmt wurde, kann diese Tätigkeit auch nicht auf Ihrer bisherigen Dienststelle XXXX ausgeübt werden.Ebenso ist eine Versetzung nach römisch 40 erforderlich, da in diesem Falle um allfällige Konkurrenz zu A1-Shops zu vermeiden, der Kooperationspartner entscheidet, in welcher Postfiliale ein A1-Berater Arbeitsplatz einzurichten ist. Da seitens A1 die Postfiliale römisch 40 für die Einrichtung eines 2. Beraterplatzes bestimmt wurde, kann diese Tätigkeit auch nicht auf Ihrer bisherigen Dienststelle römisch 40 ausgeübt werden.
In der Postfiliale XXXX ist somit ein Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz der Verwendungsgrupppe PT 4, Code 4050, "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen" derzeit vakant. Da Sie diesen Arbeitsplatz als für Sie in Frage kommend bezeichneten und Ihnen gemäß § 36 Beamten-Dienstrechtsgesetztes 1979 ein Arbeitsplatz zugewiesen werden muss und Ihre weitere Tätigkeit als Filialleiter in der Postfiliale XXXX dem Dienstgeber aufgrund Ihrer Weigerung Kassenverantwortung zu übernehmen, nicht zugemutet werden kann, besteht somit im Sinne des § 38 Abs 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ein dienstliches Interesse an Ihrer Versetzung und gleichzeitigen Verwendungsänderung. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die in § 38 Abs 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 aufgelisteten Punkte keinesfalls eine taxative Aufzählung dienstlichen Interesses darstellen, da der Gesetzgeber ein dienstliches Interesse insbesondere in den aufgezählten Punkten bejaht, aber andere Formen eines dienstlichen Interesses nicht ausschließt.In der Postfiliale römisch 40 ist somit ein Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz der Verwendungsgrupppe PT 4, Code 4050, "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen" derzeit vakant. Da Sie diesen Arbeitsplatz als für Sie in Frage kommend bezeichneten und Ihnen gemäß Paragraph 36, Beamten-Dienstrechtsgesetztes 1979 ein Arbeitsplatz zugewiesen werden muss und Ihre weitere Tätigkeit als Filialleiter in der Postfiliale römisch 40 dem Dienstgeber aufgrund Ihrer Weigerung Kassenverantwortung zu übernehmen, nicht zugemutet werden kann, besteht somit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ein dienstliches Interesse an Ihrer Versetzung und gleichzeitigen Verwendungsänderung. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die in Paragraph 38, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 aufgelisteten Punkte keinesfalls eine taxative Aufzählung dienstlichen Interesses darstellen, da der Gesetzgeber ein dienstliches Interesse insbesondere in den aufgezählten Punkten bejaht, aber andere Formen eines dienstlichen Interesses nicht ausschließt.
Da Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Dienstzuteilung nach XXXX sofort aufzuheben ist, als Remonstration gegen diese Weisung aufzufassen ist und die Weisung damit ex lege als zurückgezogen gilt, war Ihr diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen. Ebenso fehlt ein Feststellungsinteresse in Ihrem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Nichtbefolgung der Dienstzuteilungsweisung eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Da durch Ihre Remonstration die Weisung als aufgehoben gilt, kann über die nicht existente Weisung auch keine Feststellung mehr getroffen werden. Es besteht daher auch kein Feststellungsinteresse an nicht existenten Weisungen.Da Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Dienstzuteilung nach römisch 40 sofort aufzuheben ist, als Remonstration gegen diese Weisung aufzufassen ist und die Weisung damit ex lege als zurückgezogen gilt, war Ihr diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen. Ebenso fehlt ein Feststellungsinteresse in Ihrem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Nichtbefolgung der Dienstzuteilungsweisung eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Da durch Ihre Remonstration die Weisung als aufgehoben gilt, kann über die nicht existente Weisung auch keine Feststellung mehr getroffen werden. Es besteht daher auch kein Feststellungsinteresse an nicht existenten Weisungen.
Hinsichtlich Ihres Vorbringens bezüglich der langen Anfahrts- und Rückfahrtszeiten zu Ihrem Wohnort, wird auf § 55 Abs.1 BDG 1979 verwiesen, wonach der Beamte seinen Wohns ort so zu wählen hat, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. Darüber hinaus wurden Sie anlässlich des Gespräches über Ihre weitere Verwendung im Filialnetz der Österreichischen Post AG am 1. März 2016, davon in Kenntnis gesetzt, dass für Sie ein Ersatzarbeitsplatz zuerst in der Region und danach im gesamten Bundesgebiet gesucht werde. Da Sie im Protokoll dazu handschriftlich vermerkten "bis inkl. Wien" ist davon auszugehen, dass Sie zwar mit einer bundesweiten Arbeitsplatzsuche (und nachfolgender Zuteilung) nicht einverstanden wären, jedoch mit einem Arbeitsplatz im Bereich der Vertriebsdirektion Ost bis inklusive Wien einverstanden wären. Da Wien von Ihrem Wohnort noch weiter entfernt ist, als die Postfiliale XXXX und auch innerhalb Wiens die Anfahrtswege zu den verschiedenen Postfilialen mit öffentlichen Verkehrsmittel auch geraume Zeit in Anspruch nehmen, ist eine Versetzung nach XXXX das gelindere Mittel gegenüber einer Versetzung in den weiter entfernten Dienstort Wien.Hinsichtlich Ihres Vorbringens bezüglich der langen Anfahrts- und Rückfahrtszeiten zu Ihrem Wohnort, wird auf Paragraph 55, Absatz eins, BDG 1979 verwiesen, wonach der Beamte seinen Wohns ort so zu wählen hat, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage der Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. Darüber hinaus wurden Sie anlässlich des Gespräches über Ihre weitere Verwendung im Filialnetz der Österreichischen Post AG am 1. März 2016, davon in Kenntnis gesetzt, dass für Sie ein Ersatzarbeitsplatz zuerst in der Region und danach im gesamten Bundesgebiet gesucht werde. Da Sie im Protokoll dazu handschriftlich vermerkten "bis inkl. Wien" ist davon auszugehen, dass Sie zwar mit einer bundesweiten Arbeitsplatzsuche (und nachfolgender Zuteilung) nicht einverstanden wären, jedoch mit einem Arbeitsplatz im Bereich der Vertriebsdirektion Ost bis inklusive Wien einverstanden wären. Da Wien von Ihrem Wohnort noch weiter entfernt ist, als die Postfiliale römisch 40 und auch innerhalb Wiens die Anfahrtswege zu den verschiedenen Postfilialen mit öffentlichen Verkehrsmittel auch geraume Zeit in Anspruch nehmen, ist eine Versetzung nach römisch 40 das gelindere Mittel gegenüber einer Versetzung in den weiter entfernten Dienstort Wien.
Zu Ihrem Vorbringen, dass bei jeder Versetzung auch auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, wird festgehalten, dass sich die Dienstbehörde dieser Verantwortung sehr wohl bewußt ist, im vorliegenden Fall der Grund Ihrer Versetzung aber zum überwiegenden Teil von Ihnen selbst hervorgerufen wurde. Nach Beendigung des Ruhestandsverfahrens war seitens des Dienstgebers Ihre weitere Verwendung in der Postfiliale XXXX beabsichtigt. Auch Ihre Einschulung zielte in diese Richtung. Erst als Sie durch Ihre beharrliche Weigerung die Verantwortung für eine Kasse zu übernehmen, den geordneten Schalterbetrieb massiv behinderten, wurde ein Eingreifen des Dienstgebers erforderlich, um den reibungslosen Dienstbetrieb wieder herzustellen. Da es auf der Postfiliale XXXX aber keine freien Arbeitsplätze in Ihrer Einstufung gibt, bei denen keine Kassenverantwortung erforderlich ist, ist es zwangsläufig notwendig, Sie zu einer anderen Filiale zu versetzen."Zu Ihrem Vorbringen, dass bei jeder Versetzung auch auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, wird festgehalten, dass sich die Dienstbehörde dieser Verantwortung sehr wohl bewußt ist, im vorliegenden Fall der Grund Ihrer Versetzung aber zum überwiegenden Teil von Ihnen selbst hervorgerufen wurde. Nach Beendigung des Ruhestandsverfahrens war seitens des Dienstgebers Ihre weitere Verwendung in der Postfiliale römisch 40 beabsichtigt. Auch Ihre Einschulung zielte in diese Richtung. Erst als Sie durch Ihre beharrliche Weigerung die Verantwortung für eine Kasse zu übernehmen, den geordneten Schalterbetrieb massiv behinderten, wurde ein Eingreifen des Dienstgebers erforderlich, um den reibungslosen Dienstbetrieb wieder herzustellen. Da es auf der Postfiliale römisch 40 aber keine freien Arbeitsplätze in Ihrer Einstufung gibt, bei denen keine Kassenverantwortung erforderlich ist, ist es zwangsläufig notwendig, Sie zu einer anderen Filiale zu versetzen."
I.5. Gegen diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.
Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Hiezu führte er begründend im Wesentlichen vor, dass er den zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ausüben könne, weil es sich um einen reinen stehenden Arbeitsplatz handle, der auch mit Bargeldverkehr verbunden sei. Der BF sei bereits 2003 als schalteruntauglich eingestuft bzw. sei festgestellt worden, dass eine Verwaltung mit Geldgebarung nicht möglich sei. Zwischen 2002 und 2009 seien unzählige Überprüfungen des BF auf seine Schaltertauglichkeit angeordnet worden. Das Ergebnis der anstaltsärztlichen Begutachtungen habe entweder schalteruntauglich oder bedingt schaltertauglich gelautet. Überdies wäre nach den Dienstplänen die neue Dienststelle öffentlich nicht erreichbar. Dies sei für einen begünstigt Behinderten unzumutbar und handle es sich auch nicht um eine schonende bzw. die schonendste Variante der Versetzung. Beim ursprünglichen Arbeitsplatz als Berater für Finanzdienstleistungen habe es sich hingegen um eine körperlich leichte sitzende Tätigkeit ohne direkten Bargeldverkehr gehandelt.
Weiter wendete der BF ein, dass sein bisher innegehabter Arbeitsplatz weiter vorhanden sei, hingegen der eingerichtete Arbeitsplatz im Tatsächlichen überhaupt nicht existiere. Hiezu habe die Behörde keine Ermittlungen angestellt.
Es werden folgende Anträge gestellt:
a) den Bescheid mit Beschluss ersatzlos aufzuheben;
b) die Dienstzuteilung nach XXXX sofort aufzuheben sowieb) die Dienstzuteilung nach römisch 40 sofort aufzuheben sowie
c) auszusprechen, dass die Nichtbefolgung der Weisung, den Dienst in XXXX auf dem Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050, zu verrichten, keine Dienstpflichtverletzung darstellt, in eventuc) auszusprechen, dass die Nichtbefolgung der Weisung, den Dienst in römisch 40 auf dem Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen", Code 4050, zu verrichten, keine Dienstpflichtverletzung darstellt, in eventu
d) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu
e) den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;
I.6. Mit Note vom 21.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.römisch eins.6. Mit Note vom 21.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.
In der Beschwerdevorlage nahm die Dienstbehörde zum Beschwerdevorbringen Stellung und legte ein orthopädisches Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX vom 08.07.2016 und ein neurologisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten des Facharztes Prof. Dr. XXXX vom 08.06.2015 vor. Beide Gutachten attestieren dem BF eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit für den dem BF mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatz.In der Beschwerdevorlage nahm die Dienstbehörde zum Beschwerdevorbringen Stellung und legte ein orthopädisches Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. römisch 40 vom 08.07.2016 und ein neurologisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten des Facharztes Prof. Dr. römisch 40 vom 08.06.2015 vor. Beide Gutachten attestieren dem BF eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit für den dem BF mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatz.
I.7. Im Rahmen des dem BF gewährten Parteiengehörs verwies der BF in seiner Stellungnahme vom 02.02.2017 auf die vorgelegten ärztlichen Atteste, aus denen sich eindeutig ergebe, dass längere stehende Tätigkeit und Geldverkehr vermieden werden soll. Das Gutachten Dr. XXXX vom 08.07.2016 berücksichtige die in der Beschwerde vorgelegten Befunde (Urkunden) zum Großteil nicht. Wenn der Gutachter meine, der BF wäre für den Arbeitsplatz 4050 sowie für das Anforderungsprofil 5050 uneingeschränkt dienstfähig, werde davon ausgegangen, dass dem Gutachter diese Anforderungsprofile nicht vorgelegen seien und von diesem ein Großteil der vorgelegten Befunde überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei daher unvollständig und mangelhaft und daher zu ergänzen. Zudem sei das Gutachten nicht nachvollziehbar, weil es vom "längeren Stehen" spreche, in Wahrheit aber ständig gestanden werden müsse.römisch eins.7. Im Rahmen des dem BF gewährten Parteiengehörs verwies der BF in seiner Stellungnahme vom 02.02.2017 auf die vorgelegten ärztlichen Atteste, aus denen sich eindeutig ergebe, dass längere stehende Tätigkeit und Geldverkehr vermieden werden soll. Das Gutachten Dr. römisch 40 vom 08.07.2016 berücksichtige die in der Beschwerde vorgelegten Befunde (Urkunden) zum Großteil nicht. Wenn der Gutachter meine, der BF wäre für den Arbeitsplatz 4050 sowie für das Anforderungsprofil 5050 uneingeschränkt dienstfähig, werde davon ausgegangen, dass dem Gutachter diese Anforderungsprofile nicht vorgelegen seien und von diesem ein Großteil der vorgelegten Befunde überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei daher unvollständig und mangelhaft und daher zu ergänzen. Zudem sei das Gutachten nicht nachvollziehbar, weil es vom "längeren Stehen" spreche, in Wahrheit aber ständig gestanden werden müsse.
Der BF habe vor Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens als Finanzberater gearbeitet und nur fallweise", dh. im Ausmaß von bis zu 1/3 im Stehen und ohne Bargeldverkehr gearbeitet (Verweis auf Beilage 30 zur Beschwerde). Nun hätte der BF stehende Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz als Verkäufer für Postprodukte mit Bargeldkasse oder am Gesamtschalter 5050 ständig stehend mit fallweise schweren Hebeleistungen zu verrichten. Die Behörde setze den BF damit genau dort ein, wo sie weiß, dass der BF die Tätigkeit nicht verrichten könne. Die bereits vorgelegten Unterlagen seien der Behörde stets bekannt gewesen.
Das Gutachten Dris. XXXX vom 08.06.2015 sei völlig untauglich, weil der Gutachter überhaupt nicht geprüft habe, ob der BF mit Bargeld und in ständiger Stehleistung arbeiten könne, zumal das als Finanzberater nicht notwendig gewesen sei und zweitens ein völlig anderer Arbeitsplatz, nämlich wo größtenteils im Sitzen gearbeitet werde, geprüft worden sei. Im Gegenzug bestätige der Neurologe Dr. XXXX, dass der BF länger stehende Tätigkeiten sowie Bargeldverkehr vermeiden bzw. nicht ausüben solle.Das Gutachten Dris. römisch 40 vom 08.06.2015 sei völlig untauglich, weil der Gutachter überhaupt nicht geprüft habe, ob der BF mit Bargeld und in ständiger Stehleistung arbeiten könne, zumal das als Finanzberater nicht notwendig gewesen sei und zweitens ein völlig anderer Arbeitsplatz, nämlich wo größtenteils im Sitzen gearbeitet werde, geprüft worden sei. Im Gegenzug bestätige der Neurologe Dr. römisch 40 , dass der BF länger stehende Tätigkeiten sowie Bargeldverkehr vermeiden bzw. nicht ausüben solle.
Tatsache sei, dass der BF seit Rückkehr aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren auf einem Universalschalterdienst eingesetzt werde und seither laufend in den Krankenstand gehen müsse, weil er diesen Dienst nicht machen könne, da er ständig stehen und schwer heben müsse, sowie mit Bargeld arbeite. Völlig unrichtig sei, dass der BF aus Haftungsgründen nicht den Schalter machen möchte. Tatsache sei, dass die Behörde den BF seit 2003 für schalteruntauglich halte, was sich aus dem Verfahren 8 Cga 163/03s des LG XXXX ergeben (Verweis auf Beilage 10 zur Beschwerde).Tatsache sei, dass der BF seit Rückkehr aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren auf einem Universalschalterdienst eingesetzt werde und seither laufend in den Krankenstand gehen müsse, weil er diesen Dienst nicht machen könne, da er ständig stehen und schwer heben müsse, sowie mit Bargeld arbeite. Völlig unrichtig sei, dass der BF aus Haftungsgründen nicht den Schalter machen möchte. Tatsache sei, dass die Behörde den BF seit 2003 für schalteruntauglich halte, was sich aus dem Verfahren 8 Cga 163/03s des LG römisch 40 ergeben (Verweis auf Beilage 10 zur Beschwerde).
I.8. Mit Schreiben vom 15.03.2017 legte der BF ein orthopädisch